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Autor Thema: Beihilferecht -> EU-Recht  (Gelesen 3607 mal)

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Beihilferecht -> EU-Recht
Autor: 08. Dezember 2018, 17:42
Alles hängt davon ab, wann der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", (AEUV), in Kraft getreten ist.

"Bestehende Beihilfen" sind nämlich nur solche Beihilfen, die bis zu diesem Zeitpunkt des AEUV-Inkrafttretens bereits Bestand hatten und danach nicht mehr geändert worden sind.

->

Zitat
KAPITEL I
 ALLGEMEINES
Artikel 1
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
 
a)
 
„Beihilfen“ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;
 
b)
 
bestehende Beihilfen
 
i)
 
unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, des Anhangs V Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und des Anhangs IV Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Kroatiens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;
 
ii)
 
genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;
 
iii)
 
Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten;
 
iv)
 
Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten;
 
v)
 
Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;
 
c)
 
„neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;
 
d)
 
„Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;
 
e)
 
„Einzelbeihilfen“ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;
 
f)
 
„rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden;
 
g)
 
„missbräuchliche Anwendung von Beihilfen“ Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung verwendet;
 
h)
 
„Beteiligte“ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.

VERORDNUNG (EU) 2015/1589 DES RATES
vom 13. Juli 2015
über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.248.01.0009.01.DEU&toc=OJ:L:2015:248:TOC


Der AEUV trat am

Zitat
Artikel 357
(ex-Artikel 313 EGV)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.

Zitat
Artikel 358
Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen 
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1544287491449&uri=CELEX:12012E/TXT

Wenn dieser Vertrag also seit 1957 in Kraft ist, spätestens die Änderung zu 2013 und alle nachfolgenden Änderungen nicht gemeldet worden sind, handelt es sich insgesamt um eine nicht genehmigte Beihilfe?

Gerade die Rundfunkstaatsverträge sind ja eigentlich immer nur Änderungsverträge, mindestens seit 1991?

Im Forum wurde schon einmal die Frage gestellt, ob denn die Ausweitung der bundesdeutschen Finanzierung des ÖRR auf die neuen Bundesländer nach Brüssel gemeldet worden ist?

Welcher Vertrag mit Brüssel, hilfsweise, "welche Genehmigung aus Brüssel", stellte die Länder, hilfsweise die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der Europäischen Union, von dieser Meldepflicht frei? Unzweifelhaft waren die neuen Bundesländer kein Teil der Bundesrepublik Deutschland, als der AEUV in Kraft trat.

"neue Beihilfen" sind gemäß dieser Verordnung aus 2015 alle Beihilfen, die nach Inkraftreten des AEUV neu eingeführt oder geändert worden sind.

Da können alle nur darauf hoffen, daß auf EU-Ebene genausowenig "durchgeblickt" wird, wie es national offenbar der Fall ist.

In jedem Fall, mal sehen wie der EuGH das sieht, stellt der Rundfunkbeitrag eine neue Beihilfe dar.

Die Rückzahlungsfrist für die Zeit der Rundfunkgebühr ist u. U. in 2017 abgelaufen oder knapp davor; das damalige Beihilfeverfahren unterbrach die Verjährung, für alles, was davor war?

Zitat
Artikel 17
Verjährung der Rückforderung von Beihilfen
(1)   Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)   Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.

(3)   Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.
Link siehe oben.

Für den Rundfunkbeitrag läuft die Frist, solange Kommission oder EuGH damit nicht auf Antrag der Kommission befasst sind, in 2023 ab.

Es sind also noch 5 Jahre Zeit, den ganzen Rundfunkbeitrag zu kippen und seine Rückzahlung anzuordnen, weil er nie als Neubeihilfe gemeldet worden ist?


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g
  • Beiträge: 368
Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#1: 08. Dezember 2018, 21:59
Gerade die Rundfunkstaatsverträge sind ja eigentlich immer nur Änderungsverträge, mindestens seit 1991?

Im Forum wurde schon einmal die Frage gestellt, ob denn die Ausweitung der bundesdeutschen Finanzierung des ÖRR auf die neuen Bundesländer nach Brüssel gemeldet worden ist?
Was wäre, wenn es nicht gemeldet worden ist?
Es hat sich doch nur das Einzugsgebiet ein wenig vergrößert.

Wieso denn bundesdeutsche Finanzierung? Ich denke, es ist immer noch eine landesrechtliche Finanzierung. Die Länder entscheiden.
Ist das nicht etwas anderes, wenn es das Recht der Länder ist und nicht des Bundes? Was sagt die EU zu diesen Fällen?


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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#2: 08. Dezember 2018, 23:21
@gez-negativ

Der Bund ist Vertragspartner der Europäischen Union, nicht die Länder; der Bund hat gegenüber der Union die alleinige Verantwortung für die korrekte Umsetzung des Unionsrechts. Ob national für einen Teilbereich einzelne Regionen zuständigs sind, spielt da keine Rolle; Ansprechpartner für die Union ist alleine der Bund.

Insofern hat freilich auch der Bund dafür zu sorgen, daß die Länder ihrer Meldepflicht an den Bund, der dieses dann an die Union weiterreicht, nachkommen.

Nochmals sei darauf hingewiesen, daß Strafzahlungen der Union an die Länder durchgereicht werden, wenn die Länder national dafür verantwortlich waren, daß EU-Recht nicht korrekt angewendet worden ist; der Bund trägt hier nur 25%. Ist so offenbar schon nicht mehr richtig.

Siehe auch:

§104a GG
Zitat
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Sowohl die EU-Verträge als auch die Verträge des Europarates sind völkerrechtliche Verpflichtungen des Bundes.


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m
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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#3: 08. Dezember 2018, 23:37
Was sagt die EU zu diesen Fällen?

@ gez-negativ
am Donnerstag 13.12.2018 bekommst die wahre Antwort vom EuGH mit der Urteilsverkündung.

Dann diskutieren wir weiter, dass es nicht die Frage war, ob die Regierung eine Meldung an die EU gemacht hat.

Das ist wie bei unserem Bundesverfassungsgericht - das brauche ich Dir ja nicht näher erklären.
Eines aber ist sicher, es ist wie bei den Vögeln am Futterhaus, wer meint er ist der größte Vogel pickt sich zuerst das Gute heraus.


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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#4: 08. Dezember 2018, 23:52
am Donnerstag 13.12.2018 bekommst die wahre Antwort vom EuGH mit der Urteilsverkündung.
Yep, da warten wir wohl alle darauf.

Zitat
Eines aber ist sicher, es ist wie bei den Vögeln am Futterhaus, wer meint er ist der größte Vogel pickt sich zuerst das Gute heraus.
Es darf darauf hingewiesen werden, daß es eine ganz klare Hierarchie der Rechtsetzung hat, mindestens in ganz Europa, beginnend beim Europarat, weiter über den Europäischen Rat, (EU), zum nationalstaatlichen Recht, (Bundesrepublik Deutschland), bis sich dann mal das regionale Recht anschließt, (Landesrecht der Länder der Bundesrepublik Deutschland).

Es entspricht wohl kaum der Realität, wenn das regionale Recht meint, es würde gegenüber dem höheren Recht nachhaltig gewinnen. 


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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#5: 01. Juli 2019, 15:54
Es hat eine aktuelle Entscheidung des EuGH, die auch den Bereich "Beihilfe" berührt und deswegen hier benannt wie zitiert wird.

Rn. 46
Zitat
Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der  Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestehende Verpflichtung, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27). Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Konsequenzen ziehen, ohne dass sich jedoch aus ihren Entscheidungen eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt ergäbe, für die die Kommission – unter der Kontrolle des Gerichtshofs – ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård,  C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rechtssache C-598/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=213584&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12680502

Das nationale Gericht ist nicht befugt, eine Aussage dahin zu treffen, daß eine Maßnahme nicht als bestehende oder geänderte Beihilfe anzusehen wäre und deswegen nicht der Meldepflicht unterläge.

Nur die EU-Kommission darf eine derartige Aussage treffen, die freilich unter Kontrolle des EuGH steht.


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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#6: 09. Juli 2019, 08:27
Auch ein Profi-Fußballverein darf offenbar nicht einfach eine staatliche Beihilfe erhalten; im vorliegenden Fall des Real Madrid kassierte der EuGH eine von der Kommission genehmigte Beihilfe wegen Überkompensierung ein.

Rechtssache T-791/16
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.230.01.0027.01.DEU&toc=OJ:C:2019:230:TOC

Die Entscheidung selber ist leider mal wieder nicht auf Deutsch erhältlich; obiger Link führt zur verkürzten dt. Publikation im EU-Amtsblatt


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U
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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#7: 09. Juli 2019, 08:48
Zitat
Die Entscheidung selber ist leider mal wieder nicht auf Deutsch erhältlich; obiger Link führt zur verkürzten dt. Publikation im EU-Amtsblatt
Ein Volk wird über den Verlust der Sprache ausgelöscht.
Deutsche Politiker arbeiten daran.

Von Gastautor Kim Schumacher5. Juli 2017 Aktualisiert: 5. Juli 2017 16:25 auf Epoch Times
Zitat
Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen – mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde. Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.” (Hans Herbert von Arnim, deutscher Professor für öffentliches Recht)

weiterlesen: /politik/deutschland/deutschland-verrecke-der-traum-aller-anti-deutschen-a2159298.html]https://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht]/politik/deutschland/deutschland-verrecke-der-traum-aller-anti-deutschen-a2159298.html


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#8: 09. Juli 2019, 20:32
Vielleicht sollte auch nur ein wenig länger gewartet werden?

Aber ein G'schmäckle hat es für mich schon; beim Gerichtshof hat es diese Entscheidung aktuell in 17 EU-Sprachen, bei EUR-Lex immerhin in 22. In 1 Woche wird da mal überprüft, ob weitere Übersetzungen dazugekommen sind.


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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#9: 23. Juli 2019, 13:55
Die EU-Kommisssion veröffentlich heute im EU-Amtsblatt eine Bekanntmachung über die Rückforderung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen.

Zitat
12.
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen.

Zitat
13.
Neue Beihilfen ( 13 ), die ohne Anmeldung bei der Kommission oder vor ihrer Genehmigung durchgeführt werden, sind rechtswidrig ( 14 ). [...]

Zitat
37.
Die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts bedeuten darüber hinaus, dass sich Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen können, um die Rückforderung im Falle eines angeblichen Konflikts zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu begrenzen. Das Unionsrecht hat Vorrang, und die nationalen Vorschriften dürfen nicht angewandt werden oder sind so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewahrt wird ( 38 ).

Zitat
41.
Ebenso kann sich der Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nicht auf die begründete Erwartung berufen, dass die Gewährung der Beihilfe rechtmäßig gewesen sei, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor. ( 43 ) Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. ( 44 ) Dieser Grundsatz gilt auch für kleine Unternehmen. ( 45 )

Zitat
53.
Auch die wirtschaftliche Lage des Beihilfeempfängers hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe. Dass sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet oder gar insolvent ist, stellt keinen Nachweis für die Unmöglichkeit der Umsetzung des Rückforderungsbeschlusses dar ( 70 ), es sei denn das Unternehmen ist liquidiert worden und es sind keine Aktiva mehr vorhanden ( 71 ) (siehe Abschnitt 4.8 ). Die Beihilfe kann auch dann nicht wiedererlangt werden, wenn der Beihilfeempfänger nicht mehr besteht und es keinen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachfolger gibt (siehe Randnummer 135 ).

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.247.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2019:247:TOC


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Re: Beihilferecht -> EU-Recht
#10: 11. Oktober 2019, 14:18
Folgender Fall:

BESCHLUSS (EU) 2019/1712 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2018 über das öffentliche Darlehen SA. 29198 — (2010/C) (ex 2009/NN)
der Slowakei für Železnicná Spolocnos? Cargo Slovakia, a.s. (ZSSK Cargo)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2019:260:FULL&from=DE

Aus dem ab Seite L 260/56 des Dokumentes veröffentlichten Beschluß geht hervor, daß selbst ein Darlehen des Staates an ein öffentliches Unternehmen als "staatliche Beihilfe" gewertet wird.

Aus dem Dokument nachstehender Inhalt:

Zitat
4.
WÜRDIGUNG — VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE


(34)
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(35)
Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden;
ii) sie muss ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen;
iii) dieser Vorteil muss selektiv sein;
iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV verankerten Kriterien kumulativ sind, ist es in diesem Falle angebracht, die Würdigung auf die Frage zu beschränken, ob ZSSK Cargo mit  dem Darlehen ein (selektiver) Vorteil verschafft wurde.

[...]

4.1.
Rechtsrahmen für die Würdigung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktbedingungen


(36)
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, anhand dessen beurteilt werden kann, ob einem (öffentlichen) Unternehmen ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, davon abhängt, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handelt.

Der Mitgliedstaat muss eindeutig belegen, dass er in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gehandelt hat, der eine Rendite anstrebt, und dieses Vorbringen mit objektiven und nachprüfbaren Nachweisen untermauern. Diese Nachweise müssen aus der Zeit stammen, zu der die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme getroffen wurde, und zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruhte, die mit jenen vergleichbar sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte erstellen lassen, um die Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. (13) Sowohl das Bestehen als auch der Umfang einer Beihilfe müssen unter Berücksichtigung der  Lage zum Zeitpunkt ihrer Gewährung  beurteilt werden. (14)

(37)
Bei dem Verhalten des marktwirtschaftlich handelnden Investors, mit dem die Intervention
des öffentlichen Investors verglichen werden muss, muss es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital anlegt, um in relativ kurzer Zeit einen Gewinn zu erzielen. Es muss sich jedoch wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe handeln, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. (15)

Aus (36) geht eindeutig hervor, daß Europa auch beim Staat darin unterscheidet, ob der Staat als Marktteilnehmer handelt oder in seiner hoheitlichen Funktion; beides zusammen ist nicht vereinbar.

Da die dt. ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rn,. 2, 29 & 47 "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, handelt der Staat als Anteilseigner, also Eigentümer, der ÖRR und damit letztlich als Marktteilnehmer, was hoheitliches Handeln ausschließt.

Aus (37) geht schließlich hervor, daß sich der Staat als Markteilnehmer so zu verhalten hat, wie es der private Wettbewerber auch tun würde.


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