"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bremen
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
drboe:
@seppl: es wurde nicht behauptet, dass man die einzelnen Mitglieder der Schuldnergemeinschaft benennen muss. Das Gesetz verlangt allerdings die Löschung aller personen gebundenen Daten mit Ausnahme dessen, der zahlt bzw. zur Zahlung verpflichtet wird, ab erstmaligen Ausgleich der Schuld. Die ÖR-Anstalten und der BS "leben" dies de facto so, dass sie die volle Zahlung jeweils nur von einer Person einfordern und bei einer Weigerung gegen diese Person Zwangsmittel anwenden, während es ja im Prinzip auch möglich wäre, sich an ein anderes Mitglied des Gesamtschuldners zu wenden. Dies können sie aber nur solange sie entsprechende Daten vorliegen haben, da LRA/BS eben nicht vom "Gesamtschuldner zu Wohnung X gelegen in ..." Zahlungen verlangen, sondern von der nach dem sogn. RBStV verbliebenen natürlichen Person, zu der sie noch Daten besitzen.
Wenn nun in Bremen eine Aufteilung der Gesamtschuld möglich sein soll, so spräche das einerseits für ein geändertes Verhalten seitens LRA/BS (mindestens für ein Bundesland). - Müsste man in der Tat testen. - Andererseits müsste die LRA bzw. der BS dann eben die Daten aller pot. Schuldner aufbewahren, das Merkmal "Gesamtschuldner" einführen bzw. auf andere geeignete Weise einzelne Schuldner von Gesamtschuldnern unterscheiden. Wobei es vermutlich letztlich auf die Speicherung der Daten aller Personen hinausläuft, da man gegen einen anonymen, zahlungsunwilligen Gesamtschuldner wohl kaum klagen oder Zwangsmittel einsetzen kann. Sollte die individuelle Aufteilung künftig zur Regel werden, müssten die Daten eh gespeichert werden. Das beisst sich aber noch mit dem derzeitigen sogn. RBStV, der auf die persönlichen Daten einer einzigen natürlichen Person pro Wohnung abstellt.
M. Boettcher
seppl:
@drboe: Du hast natürlich Recht: ohne benennbare Schuldnermehrheit keine Gesamtschuld.
Eine Gesamtschuldnerschaft kann nun mal nicht aus einer einzigen juristischen Person bestehen, die für alles verantwortlich zu machen ist. Und da knirscht es im Gebälk des RBStV.
Ich bezog mich jedoch erstmal auf die korrekte Ausführung eines Bescheides. Und da reicht die allgemeine Benennung als Gesamtschuldnerschaft.
Was da in Bremen abgeht, weiss ich nicht, sollte aber ausgenutzt werden.
"Ich gebe zurück nach Bremen" ;)
hankhug:
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Datenlöschung der 'übrigen' Personendatensätze gilt ja erstmal für den Fall, dass der Beitragsservice die Datensätze per Meldedatenabgleich oder die bei Einzug/Auszug aus der Wohnung durch die von den Meldebehörden an den Beitragsservice übertragenen Daten selbst (ggf. gegen den Willen der Wohnungsinhaber) ermittelt.
Wenn nun aber der Wohnungsinhaber aktiv die anderen Gesamtschuldner bekannt gibt, ist ja die Frage, ob der Beitragsservice/die LRA die Aufteilung der Gesamtschuld ablehnen darf.
pinguin:
--- Zitat von: hankhug am 07. Dezember 2018, 16:27 ---dass der Beitragsservice die Datensätze per Meldedatenabgleich
--- Ende Zitat ---
Vorbei am Bundesrecht, denn die Gesetzgebung im Meldewesen obliegt allein dem Bund, (Art. 73 GG, Abs. 1, Ziffer 3), vorbei an den Verträgen des Europarates, (auch Bundesrecht), wonach es nur Behörden gestattet ist, personenbezogene Daten von anderen Behörden auf automatisierte Weise anzufordern und zu herauszugeben***, vorbei am EGMR, wonach eine öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt eine nichtstaatliche Organisation ist, (Rechtssache Östereichischer Rundfunk gegen Austria), (und folglich keine Behörde sein kann).
***
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680078b38
Knax:
--- Zitat von: hankhug am 07. Dezember 2018, 16:27 ---Wenn nun aber der Wohnungsinhaber aktiv die anderen Gesamtschuldner bekannt gibt, ist ja die Frage, ob der Beitragsservice/die LRA die Aufteilung der Gesamtschuld ablehnen darf.
--- Ende Zitat ---
Volle Zustimmung. Denn die Feststellung der Art der Schuldnerschaft ist eine Bebeitragungsgrundlage. Auch für die Rundfunkanstalt gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Hat die Rundfunkanstalt positive Kenntnis von einer Gesamtschuldnerschaft und setzt dennoch nicht gegen die Gesamtschuldnerschaft fest, verletzt sie den Amtsermittlungsgrundsatz, denn sie ignoriert die tatsächliche Art der Schuldnerschaft.
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