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Autor Thema: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage  (Gelesen 15970 mal)

g
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Hallo Zusammen!

Ich habe zwar das Forum schon ziemlich durchsucht, doch für meinen fiktiven Fall finde ich kaum Begründungen für eine Vollstreckungsabwehrklage und hoffe auf Tipps, die Zeit drängt.

April 2015 Festsetzungsbescheid i.H.v. 439,XX Euro.
April 2015 Widerspruch
Oktober 2015 Mahnung (mit Rechtsbehelf aber mit Floskeln geschrieben) i.H.v. 602,XX Euro (439,XX Euro aus Säumniszuschlag + 4,00 Euro Mahngebühr + offene Forderung nach April)
-> Auf diese Mahnung wurde reagiert, dass noch immer ein Widerspruchsbescheid aussteht.
Januar 2017 Widerspruchsbescheid
Januar 2017 Klage beim VwG sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Mai 2017 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom VwG abgelehnt, Hauptverfahren läuft noch.
November 2018 Zweiter Festsetzungsbescheid mit Hinweis auf eingeleitete Vollstreckung
Dezember 2018 Brief von OGV mit Bitte um Zahlung

Nun geht es darum, die Vollstreckung abzuwehren. Da ein Vollstreckungsschutz nach §765 ZPO nur in den seltensten Ausnahmefällen erlassen wird, würde fiktive Person X eine Vollstreckungsabwehrklage nach §767 einleiten und bis zu dessen Urteilsfindung nach §769 eine Einstweillige Verfügung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Dieses Schreiben (Oder sollte beides seperat verfasst werden?) würde dann entsprechend an das zuständige AG gehen mit Info direkt an den GV.
Soweit das Vorgehen - für Tipps und Verbesserungsschläge bin ich natürlich sehr dankbar.  (#)

Nun das Kernproblem: Fiktive Person X hat keine Ahnung, mit welchen Begründungen sie die Vollstreckungsabwehrklage schmücken soll. Eine Mahnung wurde damals versand, jedoch stimmt der dort genannte Betrag nicht mit dem Festsetzungsbescheid überein.
Ferner fordert der OGV eine Summe (Wie ich annehme - eine Aufschlüsselung der Summe liegt nicht vor) die sich schätzungsweise zusammensetzt aus: Festsetzungsbescheid (in dem 8 Euro Säumniszuschlag enthalten sind, welche lt. Urteil im Mai 2017 vom VwG nicht vollstreckbar sind) zzgl. 4,00€ Mahngebühren (Mahngebühren sind ebenfalls nicht vollstreckbar, wenn ich mich nicht täusche?).

Sollte hier vor der Klage erstmal Akteneinsicht beim OGV und Aufschlüsselung der Kosten beantragt werden?

Über Tipps bin ich sehr dankbar,

beste Grüße  8)


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu auch:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

Zunächst könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die Klagebegründungen aus der laufenden Anfechtungsklage auch für die Vollstreckungsabwehrklage verwendet worden sind.

Möglicherweise in einer Ergänzung auf die möglicherweise rechtswidrigen Mahngebühren hingewiesen worden ist.


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g
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Diesen Thread habe ich schon mehrfach hoch und runter gelesen. Jedoch hat fiktive Person X das Problem, dass:

- Eine Mahnung mit Rechtsbehelf versandt wurde.
- Die Mahngebühren in der Mahnung getrennt von dem Betrag des Festsetzungsbescheides aufgeführt wurden, somit eine Trennung klar ersichtlich ist.

Damit bleibt lediglich der Punkt der "nicht vollstreckbaren Mahngebühren i.H.v. 4,00€" wenn ich das richtig sehe?

Folgende Fragen stehen X noch im Raum:

- Sollte zuerst beim GV Akteneinsicht und Aufschlüsselung der Kosten beantragt werden, oder sofort eine Vollstreckungsabwehrklage an das AG gesendet werden? Momentan bestehen ja nur "Mutmaßungen", da im Schreiben vom OGV (noch nicht förmlich!) lediglich eine Gesamtsumme angegeben ist.

- Sollte parallel zur Abwehrklage und dem Antrag der einstweiligen Verfügung nach §769 dennoch zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §765 ZPO gestellt werden? Oder ist dies nicht sinnvoll bzw. führt zu mehrkosten o.Ä.?




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Fiktive Person X könnte folgende Klage verfasst haben:

Zitat
XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 769 Abs. 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermäch-tigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Be-klagten vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Vorausset-zungen werden von dem Mahnschreiben der Beklagten vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Ver-waltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in dem Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von 602,46 EUR auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX festgesetzten Rundfunkbeiträgen (XX,XX EUR) sowie Mahngebühren in Höhe von X,XX EUR zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eige-ne Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Kläger verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid genannten Betrag in Höhe von 443,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV  vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015

Bei dem roten Abschnitt steht X irgendwie gerade auf dem Schlauch. Wenn ich in Tabellenform die einzelnen Summen der Festsetzungsbescheide aufkummuliere und zusätzlich noch 4,00 EUR Mahngebühre dazu schreibe - warum sollte dann eine Trennung nicht erkennbar sein?

Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen

Hier noch die "Mahnung" und der "Rechtsbehelf", der, glaube ich, doch keiner ist  (#) (#) (#) (#)

https://ibb.co/JjvM7ds
https://ibb.co/rHy0nfX

Sollte zusätzlich zur Klage noch Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO beantragt werden?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass es vorteilhafter sein könnte, zuerst die Klage ohne Begründung einzureichen. Nebenbei könnte erwähnt worden sein, dass auch für eine Vollstreckungsabwehrklage, wie für eine Anfechtungsklage, Gerichtskosten anfallen können.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Fiktive Person X könnte folgende Klage verfasst haben:
(...)
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. (...)
Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.
(..)

Werter user @gez_verachter,

hierbei lese man(n) Frau sich das Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 16. Januar 2017 AZ: 6 K 2061/15, bitte durch:

Hier der Link zu der Urteilsbegründung:

Zitat
(...) Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. (...)
>:( :o

Quelle: Ist die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug gemäß Art. 95 SVerf erfolgt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29399.msg184641.html#msg184641


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass in Anfechtungsklagen auf Rechtsfragen z.B. zum Thema vollstreckbarer Titel oder Vollstreckung von Seiten des Gerichtes ausgewichen wurde, mit der Begründung, das Thema Vollstreckung ist nicht Teil der Anfechtungsklage.

Dies hat sich nun mit der Vollstreckungsabwehrklage geändert, hier liegt nun das Thema Vollstreckung vor, worauf auf Rechtsfragen zum Thema Vollstreckung in der mündlichen Verhandlung oder im Urteil Stellung genommen werden muss.

Es ist anGerichtet!!!  8)


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g
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Da mir niemand den roten Absatz im Zitat meines letzten Beitrags erklären konnte, könnte ihn X einfach mal aus der Begründung enfernt haben. Hier die fertige Klageschrift. Hinzugefügt wurde von X der Antrag gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Vollstreckungsschutz sowie die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Verbrecherbande will unrechtmäßig vollstrecken und X muss dann das Verfahren zahlen?! Soweit kommt es noch!). Änderungen sind rot markiert. Einwände, Vorschläge und Verbesserungen sind sehr willkommen, die Klage könnte X an einem kommenden fiktiven Montag sonst versenden.  (#)

X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?

Das Schreiben könnte X mit Hilfe des Forums erstellt haben. Warum wird dort teilweise vom "Gläubiger" und teilweise vom "Beklagten" gesprochen, und nichts stets vom Beklagten? Schließlich ist die Forderung doch nicht rechtskräftig, solange noch eine Anfechtungsklage läuft, und damit ist die Bezeichnung Gläubiger doch noch nicht angebracht?  Besonders verstehe ich nicht, warum im grün markierten Satz Gläubiger und Beklagter als getrennte Personen gesehen werden, obwohl doch beides ein und diesselbe Person ist (SWR) ?  :o :o :o
Zitat
Sobald die Forderung rechtskräftig durch z. B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid tituliert wurde, kann der Antragsteller des Mahnverfahrens das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Die Parteibezeichnung ändert sich sodann von Antragsteller zum Gläubiger und vom Antragsgegner zum Schuldner.
Zitat
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


XXXX
- Kläger -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Beklagter –

Es wird
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangs-maßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen An-ordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im Falle der Nicht-Zuständigkeit bitte der Kläger das Verfahren gem. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungs-gesetz (GVG) an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und bis zur Ent-scheidung des als zuständig erklärten Gerichts über die Vollstreckungsabwehrklage und aufgrund des gleichsam eingereichten Vollstreckungsschutzantrags die "Zwangsvollstreckung einstweilen einzustel-len".


Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Beklagten grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festge-setzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken
. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermäch-tigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Be-klagten vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentli-chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Vorausset-zungen werden von dem Mahnschreiben der Beklagten vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Ver-waltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eige-ne Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Kläger verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen





XXX
- Kläger –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXX vom XX.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Beklagten vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015


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n
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Eventuell noch Art. 10 EMRK?

Art. 10 EMRK
-> "Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Eine LRA in der Eigenschaft als Behörde versucht eine Zwangsvollstreckung aufgrund des Landesgesetzes RBSTV von einem Nichtnutzer, der sich bei der LRA abgemeldet hat.

Art. 10 EMRK, vorrangig vor Bundesgesetz anzuwenden, verbietet das: "Without interference by public authority"


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

g
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Danke für den Tipp. Bitte beachte noch meinen Nachtrag im bearbeiteten Beitrag  ;)

Zitat
X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte im fiktiven Fall nicht unbedingt ein Vorteil sein, die Klage sofort mit einer Begründung abgeben zu wollen.

Es könnte im fiktiven Fall auch nicht unbedingt ein Vorteil sein, dem Gericht vorschreiben oder darauf hinweisen zu wollen, dass es das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen soll.



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X könnte überlegen, den Grünen Satz aus der Begründung zu entfernen. Den der Beklagten ist es ja eigentlich nicht möglich, nach LVwVG zu vollstrecken, da die Beklagte ja keine Behörde oder unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft ist, oder?

§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV:
Zitat
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.[...]
Was die LRA darf und was sie nicht darf, wurde bereits im Forum vielfach diskutiert, bitte hier nicht weiterführen.
Bitte sich auf das Kernthema konzentrieren, das hier lautet:
Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass in den Klagebegründungen einer Vollstreckungsabwehrklage z.B. die Widersprüche zwischen dem RBStV und dem LVwVG hervorgehoben wurden.


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  • Beiträge: 77
Es könnte im fiktiven Fall nicht unbedingt ein Vorteil sein, die Klage sofort mit einer Begründung abgeben zu wollen...


Könntest du erklären, warum die beiden Punkte nicht von Vorteil sind?
Wenn eine fiktive Begründung noch nicht erfolgen soll, soll dennoch in einem Zug Klage + Vollstreckungsschutz + Einstweilige Anordnung der Einstellung nach § 769 ZPO eingereicht und für die drei Punkte im Nachgange die Begründung eingereicht werden?

MfG


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Könntest du erklären, warum die beiden Punkte nicht von Vorteil sind?
Wenn eine fiktive Begründung noch nicht erfolgen soll, soll dennoch in einem Zug Klage + Vollstreckungsschutz + Einstweilige Anordnung der Einstellung nach § 769 ZPO eingereicht und für die drei Punkte im Nachgange die Begründung eingereicht werden?

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass das Einreichen einer Klage bereits eine vollstreckungshemende Wirkung gehabt haben könnte. Die Erstellung einer sachlich umfangreichen Klagebegründung erfordert eine gewisse Zeit, die dem Kläger zusteht. Die Bearbeitung einer Klage hängt im Allgemeinen von der Klagebegründung ab. Wird eine möglicherweise dürftige Klagebegründung zeitnah abgegeben, kann diese auch zeitnah von den Gerichten bearbeitet weden, wobei möglicherweise wichtige Gründe "unter den Tisch fallen" könnten. Mit einem zeitnahen Beschluss der Gerichte könnte die vollstreckungshemmende Wirkung nicht mehr gegeben sein.


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  • Beiträge: 77
Das leuchtet ein, besteht ohne Begründung dann aber nicht eine erhöhte Gefahr, dass die Gerichte dem Antrag der einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Klärung der Abwehrklage nicht statt geben?


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