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Autor Thema: BGH: Ablehnung wegen Befangenheit nach Festschrift  (Gelesen 1766 mal)

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BGH: Ablehnung wegen Befangenheit nach Festschrift
Autor: 27. November 2018, 13:56
Der BGH entschied mit Beschluss vom 07.11.2018, dass Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden können, wenn sie Texte zu einer Festschrift für den Beklagten beisteuerten. Zwar handelte es sich dabei nicht um den Bruder des Richters, aber eine gewisse Analogie zum Kirchhof-Gutachten und dem Bruderurteil beim Bundesverfassungsgericht besteht sehr wohl.

Zitat
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. [...]

Die Kläger meinen zu Recht, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kayser ergebe sich daraus, dass dieser als Mit-verfasser eines Geleitworts zu einer Festschrift anlässlich des 70. Geburtstags des Beklagten dessen Person und Lebenswerk in heraushebender Weise gewürdigt hat. [...]

Auch wenn die Fachbeiträge der Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein für sich genommen keine persönliche Würdigung des Beklagten enthalten, der Aufsatz von Prof. Dr. Gehrlein sogar eine unabhängige Zweitverwertung in NZI 2015, 577 gefunden hat, darf die ablehnende Partei bei vernünftiger Würdigung der äuße-ren Umstände davon ausgehen, dass sich die Autoren mit ihrer Teilnahme an der Festschrift in den Dienst einer Sache gestellt haben, die auf eine Ehrung des Jubilars unter Hervorhebung außergewöhnlicher Verdienste ausgerichtet war.

Quelle: BGH Beschluss vom 07.11.2018, Az. IX ZA 16/17
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=89799&pos=16&anz=532


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