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Autor Thema: Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??  (Gelesen 11837 mal)

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Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich" gilt
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/index_ger.html
ist nun zu lesen:
Zitat
Inhaber von leerstehenden Wohnungen
Eine leer­stehende Wohnung ist nicht an­melde­pflichtig, solange folgende Vor­aus­setzun­gen alle vor­liegen:   
Die Wohnung ist un­bewohnt.
Es existiert kein Miet­ver­trag.
Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet.

Wer sollte sich denn unter diesen Umständen für eine "leerstehende Wohnung" anmelden als "Inhaber"?

Sollen sich die Eigentümer angesprochen fühlen?
Oder möchte der Beitragsservice hiermit eine Inhaberschaft unabhängig vom Grundbedürfnis "Wohnen" kreieren?

Läuft das System heiß und erfindet neue virtuelle Möglichkeiten der Inhaberschaft?

Ist übrigens relativ neu. Kam nach dem Urteil des BVerfGs zur Zweitwohnungsregelung.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g
  • Beiträge: 368
Zitat
Inhaber von leerstehenden Wohnungen
Wer sollte sich denn da anmelden als Inhaber? Sollen sich die Eigentümer angesprochen fühlen?
Not macht erfinderisch. Die Jungs vom Service lassen sich immer wieder was Neues einfallen.
Was soll ein Inhaber einer leerstehenden Wohnung sein?

Ein Wohnungsbesetzer wird sich bestimmt nicht anmelden, zudem er ja dort nicht wohnt, sondern nur besetzt. Er wäre so gesehen nur quasi der Inhaber einer leerstehenden Wohnung, ist dort aber nicht gemeldet und es fehlt ein Mietvertrag. Die Voraussetzungen für Inhaber einer leerstehenden Wohnung sind an sich hiermit gegeben.

Ein Inhaber hat inne und bewohnt. Der Eigentümer eigentümt die leerstehende Wohnung.


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f

faust

... *kicher* ... der Versuch, alles kontrollieren zu wollen bzw. der Zwang, alles kontrollieren zu müssen, endet:

IM  WAAAAHN  !!!

 Grüße in die Anstalt nach Kölle  8)


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Hallo, auch wenn die Frage salopp formuliert war, frage ich mich ernsthaft, was damit gemeint sein soll. Dieser Satz geht ja in die Richtung "Nicht jeder der eine Wohnung innehat, muss auch zahlen". Was einer Unausweichlichkeit der Rundfunkabgabe aufgrund des Grundbedürfnisses "wohnen" eventuell Gegenargumente liefert.

Ideen?
Sind damit Personen gemeint, die eine vollausgestattete Wohnung gemietet haben oder deren Eigentümer sind, aber dann doch lieber im Palais der Ehefrau/ des Ehemannes leben und die Wohnung Wohnung sein lassen?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Zum Beispiel eine Gartenlaube, welche auf Pachtland steht. Diese ist unbewohnt, wäre aber zum Schlafen geeignet. Es gibt kein Mietvertrag und beim EMA ist keiner gemeldet.
Inhaber dürfte sein, die Person, welche die Pacht entrichtet.

Vielleicht sind weitere Beispiele für solche Wohnungen zu suchen, um zu sehen wer Inhaber sein kann.

Weitere können sein, Bauwagen, Dauerzelt oder auch Garagen, bzw. kurz gefasst alle denkbaren Wohnung, welche die Definition aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Raumeinheit erfüllen aber nicht vermietet sind, nicht bewohnt sind und keine EMA Anmeldung vorliegt.


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s
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Damit ist jetzt jeder Eigentümer raus?

Wohnung unbewohnt - check/ Lügen ist erlaubt und zum Prüfen müssten die in die Wohnung
kein Mietvertrag - check
Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet - check - da ist man nur mit einer Adresse, nicht aber mit einer Wohnung gemeldet...

Steilvorlage - Danke BS  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 16:53 von Bürger«

h
  • Beiträge: 294
Was einer Unausweichlichkeit der Rundfunkabgabe aufgrund des Grundbedürfnisses "wohnen" eventuell Gegenargumente liefert.

Ich würde das auch als bemühten Versuch interpretieren, die - sogar von Paul Kirchhof in seinem Gutachten auf S.61 f. geforderte - "widerlegbare Nutzungsvermutung" einzubauen, die ja für eine Klassifizierung als Beitrag notwendig ist.


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o
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Ideen?

Weitere Idee: Person G bewohnt nur eine Wohnung (tout compris: Hauptwohnsitz und Lösegeld), eigentümt eine weitere Wohnung, die aber ganz klassisch ohne jede Lüge leersteht - z.B. wegen kein Bock auf Vermietung oder wegen Lust auf Spekulation oder einfach nice-to-have.

Sehr konkrete Anwendung: Leute mit gutem Einkommen oder Vermögen (etwa durch Erbschaft), die eine leerstehende Wohnung kaufen, sie vielleicht renovieren und dann lieber monatelang ohne Mieteinnahmen warten, bis sie einen netten Mieter finden, mit dem sie keinen Ärger haben.

Ohne die Ausnahmeregelung, die die Kerzen in Köln sich ausgedacht haben, würden solche Eigentümer vom Tag des Kaufs an Lösegeld zahlen müssen, obwohl niemand die Wohnung bewohnt und man den Eigentümer nicht dazu zwingen kann, seine gekaufte Wohnung als Nebenwohnsitz anzumelden.

Die Wohnungseigentümervereine machen sowieso schon genug Rabatz, da wären leerstehende Wohnungen, die durch Erbschaft den Erben zufallen und plötzlich beitragspflichtig werden, politisch noch kontraproduktiver.

Durchaus strategisch gedacht von den Schergen, aber könnte mutmaßlich ein weiteres Türchen öffnen...


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Fragen, die sich - ohne jedoch den RBStV und ggf. weitere Regelungen in Tiefe durchforstet zu haben - einer fiktiven Person in diesem Zusammenhang stellen und welche wohl so oder so ähnlich als offizielle Anfrage an ARD-ZDF-GEZ sowie den Gesetzgeber herangetragen werden könnten/ sollten/ müssten:

1a) Wie genau ist "leerstehend" definiert? Wo genau ist das geregelt? Wo ist geregelt, dass diese Regelung (auch) für den Begriff "leerstehend" i.S.d. RBStV anzuwenden ist?
1b) Wie genau wird das kontrolliert und wo genau ist die Kontrolle geregelt?

2a) Wie genau ist "bewohnen" definiert? Wo genau ist das geregelt? Wo ist geregelt, dass diese Regelung (auch) für den Begriff "bewohnen" i.S.d. RBStV anzuwenden ist?
2b) Wie genau wird das kontrolliert und wo genau ist die Kontrolle geregelt?


Je nach den Auskünften könnte dann die Frage ergänzt werden:

3) Wie kann es einen "Inhaber" einer "leerstehenden Wohnung" geben, wenn doch "Inhaber" gem. § 2 Abs 2 Satz 1 RBStV grundsätzlich nur "jede volljährige Person" ist, "die die Wohnung selbst bewohnt", das "Bewohnen" einer "leerstehenden" Wohnung jedoch schlechterdings nicht möglich erscheint, da zum tatsächlichen Wohnen und allen damit verbundenen Tätigkeiten, Bedürfnissen und Erfordernissen gewisse Einrichtungsgegenstände unvermeidlich sind, welche wiederum dem Begriff "leerstehend" entgegenstehen, das "Bewohnen" einer "leerstehenden" Wohnung durch eine "volljährige Person" und damit durch einen "Inhaber" gem. § 2 Abs 2 Satz 1 RBStV also praktisch ausgeschlossen ist?


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Moment... nicht dass da was logisch durcheinanderwirbelt. Eine Wohnung steht leer oder wird bewohnt. Beides zusammen, ist denkunmöglich allein aufgrund Begriffbestimmung.

Bewohnen findet laut RBStV genau dann statt, wenn dort geschlafen wird.

Als Einrichtungsgegenstand genügt der nackte Boden, der in einer Wohnung in Schland notwendig vorhanden ist (Hongkonger Verhältnisse, wo man nur noch eine Wohnschublade mit Gitterrost hat, gibt es hier noch nicht.)  Ob es eine Matratze, eine Wasserstelle, eine Heizung oder ein WC gibt, ist unerheblich.

Die Matratze im Treppenhaus ist nach den Buchstaben des RBStV sogar schon zuviel des Guten: eine dunkel geschlafene Liegestelle unterm Dachfenster des Treppenhauses würde als Qualifizierung des Treppenhauses als RBStV-Wohnung auch ausreichen.


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Moment... nicht dass da was logisch durcheinanderwirbelt. Eine Wohnung steht leer oder wird bewohnt. Beides zusammen, ist denkunmöglich allein aufgrund Begriffbestimmung.
Auf diese "Denkunmöglichkeit" zielen ja die Fragen ab ;)

Bewohnen findet laut RBStV genau dann statt, wenn dort geschlafen wird.
Im RBStV steht zum "Wohnen" und "Schlafen" lediglich etwas bei der Definition der "Wohnung"/ "Raumeinheit"...
§ 3 Abs. 1 RBStV "Wohnung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-3
Zitat
(1) 1Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Für diese "zum Wohnen oder Schlafen geeignete oder genutzte" "Raumeinheit" ist dann gem. RBStV von der jeweils "bewohnenden volljährigen Person" aka "Inhaber" i.S.d. RBStV ein Beitrag zu entrichten - siehe
§ 2 Abs. 1 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Ob eine "leerstehende" (nach welchen und wo geregelten Kriterien?) Raumeinheit jedoch zum "Wohnen oder Schlafen geeignet" ist (nach welchen und wo geregelten Kritieren?) und damit schon als "bewohnt" i.S.d. RBStV gilt, bleibt doch höchst fraglich. Daher die obigen Fragen.

Feststehen dürfte:
Wenn die Wohnung nicht "bewohnt" wird, kann sie gem. § 2 Abs. 2 RBStV keinen "Inhaber" haben, denn "Inhaber" der Wohnung ist ja gem. § 2 Abs. 2 RBStV nur, wer die Wohnung "bewohnt". Ohne "bewohnen" kein "Inhaber".

Frage bleibt:
Wer soll "Inhaber" sein, wenn die Wohnung "leersteht"...
...und "leerstehend" und "bewohnt" sich "denkunmöglich" ausschließt? ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2018, 13:53 von Bürger«
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Ah, okay... ich hab's verstanden.  :)


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Zurück zur Ausgangsfrage:
Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung?

Bei einer unbewohnten Wohnung gibt es keinen Inhaber (Beitragspflichtigen), sondern nur einen Eigentümer lt. Grundbuch. Der Eigentümer als natürliche Person ist wiederum dort grundsätzlich rundfunkbeitragspflichtig, wo er selbst gemeldet ist. Es sei denn, es besteht ein Ausnahmetatbestand, weil dort bereits jemand anderes einen vollen Rundfunkbeitrag entrichtet.

Ich kann kein Problem erkennen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2019, 00:07 von Bürger«

g
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Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/index_ger.html
ist nun zu lesen:
Zitat
Inhaber von leerstehenden Wohnungen
Eine leer­stehende Wohnung ist nicht an­melde­pflichtig, solange folgende Vor­aus­setzun­gen alle vor­liegen:   
Die Wohnung ist un­bewohnt.
Es existiert kein Miet­ver­trag.
Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet.

Wer sollte sich denn unter diesen Umständen für eine "leerstehende Wohnung" anmelden als "Inhaber"?

Sollen sich die Eigentümer angesprochen fühlen?
Oder möchte der Beitragsservice hiermit eine Inhaberschaft unabhängig vom Grundbedürfnis "Wohnen" kreieren?

Läuft das System heiß und erfindet neue virtuelle Möglichkeiten der Inhaberschaft?
Der BS kreiert etwas, was es gar nicht gibt.
Wie kommt das zustande?

Weil der §2 Abs1 und anderes in dem RBStV schlichtweg total irrsinnig ist.

Es wird im Forum immer wieder geschrieben, dass das Wohnen bebeitragt wird.
Nein. Es wird die Wohnung bebeitragt.
Das kommt zustande, weil nichts zusammenpasst und in einem Satz gleich 3 Widersprüche stecken.

Das erläutere ich nochmal, weil es nämlich zu dieser Sache mit der leerstehenden Wohnung passt, wie die Faust aufs Auge.
Dieser angebl. Inhaber einer leerstehenden Wohnung kommt eben durch ein rechtswidriges Verknüpfen der Wohnung mit dem Inhaber zustande.
Es gibt ihn nicht und was es nicht gibt, das gibt es nicht, auch wenn es der BS 10 mal schreibt.

RBStV:
Zitat
§2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

1.: Für jede Wohnung besagt, dass für jede Wohnung gezahlt werden soll. Die Wohnung gehört dem Eigentümer. Ist der Eigentümer auch der Inhaber, dann passt das.

2.: Von deren Inhaber. Ja, wenn es der Eigentümer ist, dann passt das.

3.: Wenn der Inhaber nicht der Eigentümer ist, dann ist es nicht mehr privat, dann passt es einmal nicht, weil ja für die Wohnung gezahlt werden soll, für die der Eigentümer zuständig ist und es ist dann gewerblich.
Wenn eine Wohnungsbaugesellschaft 200 Wohnungen vermietet, dann macht die WBG damit Gewinn.

Ein Inhaber (Mieter) kann ausziehen, dann steht die Wohnung leer. Oben ist zu lesen: jede Wohnung, also auch eine leerstehende oder eine konspirative.
Der Eigentümer bleibt.

4.: Ein Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, ist nicht erklärbar, da es keinen  Zusammenhang gibt.

Einen größeren Irrsinn wird es wohl kaum nochmal geben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2019, 21:11 von gez-negativ«

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@gez-negativ: Könntest Du Dich damit zufrieden geben, wenn ich sage, dass beider Versionen ihre begründete Berechtigung haben? Was hier nämlich passiert ist, dass aus lauter Rechthaberei wir uns die Köpfe heissreden und der ÖRR sich ins Fäustchen lacht.

Wer sagt, dass das "Wohnen" bebeitragt wird, nimmt an, dass die Formulierung im Gesetz "für die Wohnung" nur der Verschleierung dieser Tatsache dient. Im Endeffekt zahlen eben die "Wohnenden", weil: ohne Wohnung kann man nicht wohnen!

Wer sagt, dass die Wohnung bebeitragt wird, so wie es im RBStV steht, erkennt, dass der Bewohner für eine Sache zahlen soll, zu der er kein rechtliches Verhältnis hat. Das ist auch richtig.

Bitte lass uns das so stehen lassen. Der RBStV ist mit Absicht so konstruiert worden, dass sich die Gegner selber gegenseitig in die Pfanne hauen und die Rechtsverdreher vom ÖRR sich ins Fäustchen lachen....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2019, 21:33 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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