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Wie verhalten bei laufender Klage wg. Zweitwohnung nach BVerfG-Urteil 18. Juli

Begonnen von Maeggie, 07. August 2018, 14:00

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Maeggie

Hallo an alle,

XY hat vor einigen Wochen - vor Gerichtsurteil - Klage eingereicht (Beitragskonto besteht wegen Zweitwohnung) u. a. Argumentation wegen Zweitwohnung.

Bezahlt wurde von XY seit 2014 nichts mehr - Zweitwohnung wurde mittlerweile abgemeldet. Ausstehender Betrag rund 450 Euro.

Mitte Juli vom Verwaltungsgericht eine Abschrift der GEZ-Rechtsanwälte erhalten, datiert auf 10. Juli 2018, dass diese die Klage abweisen usw.

Da ja danach das Gerichtsurteil herauskam, dass Zweitwohnungen nicht belastet werden dürfen, fragt sich XY, wie er sich jetzt verhalten soll.

Abwarten bis die nächste Antwort vom Gericht/Anwälten kommt oder Beitragsbefreiung rückwirkend stellen?

Danke für alle Antworten.

Grüße

Maeggie

Markus KA

Man könnte in einem fiktiven Fall den erforderlichen Befreiungsantrag bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen, das Gericht anschreiben und es auf das entsprechende Urteil des BVerfG und den Befreiungsantrag hinweisen.

Sofern man in dem geforderten Zeitraum bereits in der Erstwohnung Rundfunkbeitrag bezahlt hat, nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und nicht einem Erlass eines Gerichtsbescheides des Einzelrichters zugestimmt hat, könnte man dann möglicherweise abwarten und Tee trinken.

Achso...und die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Beklagten  ;)

Hierzu aus dem Urteil vom 18.07.2018 Satz 2.:
ZitatDas bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen  Festsetzungsbescheids ist.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Rundfunkbeitrag : Für Zweitwohnung Freistellungsantrag stellen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28363.msg178486.html#msg178486
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Onepixel

Hallo zusammen,

angenommen, bei A wäre der Fall ähnlich gelagert, es sei auch (schon vor einigen Jahren) eine entsprechende Klage eingereicht worden, allerdings bestünde die Zweitwohnung noch, und zwar seit Anfang 2017.

Zitat von: Markus KA am 07. August 2018, 15:49
Man könnte in einem fiktiven Fall den erforderlichen Befreiungsantrag bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen

Ab welchem Zeitpunkt wäre der Befreiungsantrag zu stellen? Anfang 2017? Oder geht das nur für die Zukunft?

Zitat von: Markus KA am 07. August 2018, 15:49das Gericht anschreiben und es auf das entsprechende Urteil des BVerfG und den Befreiungsantrag hinweisen.

Das Gericht, bei dem die Klage damals eingereicht worden ist?

Danke und viele Grüße!

Markus KA

Es könnte im fiktiven Fall von Vorteil sein, im Laufe eines noch fiktiv offenen gerichtlichen Verfahrens, bezugnehmend auf das Bruder-Urteil, mit dem Gericht weitere Fragen schriftlich zu klären, bzw. auf den vorliegenden Sachverhalt hinzuweisen.

Jeder fiktive Befreiungsantrag kann allgemein auch rückwirkend gestellt werden, dies könnte von Vorteil sein, wenn noch ein fiktiv offenes gerichtliches Verfahren vorliegt.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Onepixel

Vielen Dank, wäre dies

Zitat von: Markus KA am 11. August 2018, 13:43
Es könnte im fiktiven Fall von Vorteil sein, im Laufe eines noch fiktiv offenen gerichtlichen Verfahrens, bezugnehmend auf das Bruder-Urteil, mit dem Gericht weitere Fragen schriftlich zu klären, bzw. auf den vorliegenden Sachverhalt hinzuweisen.

auch sinnvoll, wenn die fiktive Klage bereits abgewiesen worden wäre? Oder welche fiktiven Möglichkeiten gäbe es da?

noGez99

Zitat von: Onepixel am 11. August 2018, 15:46auch sinnvoll, wenn die fiktive Klage bereits abgewiesen worden wäre? Oder welche fiktiven Möglichkeiten gäbe es da?
Berufung einlegen, geht auch ohne Anwalt wenn man keinen findet (Forumssuche).
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Markus KA

Das BVerfG hat, wie bereits oben zitiert, entschieden, dass nur bei noch offenen Verfahren eine rückwirkende Befreiung möglich ist.

In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen, dass nach erfolgloser Klage das Verfahren in der nächsten Instanz weiterverfolgt wird und somit das Verfahren noch nicht abgeschlossen und der Bescheid noch nicht rechtskräftig wird.

Im Umkehrschluss gilt wohl das Verfahren als abgeschlossen, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird.
Es sollen wohl die Kläger nach 2 Monaten von den Gerichten darüber informiert werden, wenn des Urteil und somit der Bescheid rechtskräftig wird. 

In einem fiktiven Fall könnte man davon ausgehen, dass ein rechtskräftiger Bescheid nicht unbedingt zur Zahlung zwingt bzw. eine Zahlung zwingend erforderlich ist.

Man könnte rein fiktiv auf die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher warten und diese zum Anlass einer Vollstreckungsabwehrklage nehmen. Hierbei könnte der rechtskräftige Bescheid angegriffen und das Thema "Rückwirkende Befreiung für Zweitwohnungsbesitzer" aufgegriffen werden.

Das Verfahren und der Instanzenweg wären möglicherweise und rein fiktiv wieder eröffnet.

Keine Rechtsberatung, für weitere Informationen hierzu bitte sich Zeit nehmen, die Suche-Funktion nutzen und die wertvollen Beiträge der Forummitglieder hierzu lesen.
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