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Autor Thema: Praxisversuch: Einbringen der Gesamtschuldnerschaft in die Klage (1.Instanz VG)  (Gelesen 7047 mal)

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Nun habe auch ich einen Termin zur Verhandlung in der 1. Instanz in Hamburg bekommen:
VERHANDLUNG VG Hamburg, Fr. 30.11.2018, 12 Uhr, "seppl"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29293.0.html

Wie bei allen anderen auch waren und sind sämtliche Bescheide und Widerspruchsbescheide einzig auf mich als Einzelschuldner ausgestellt. Da ich aber ziemlich sicher bin, dass ich nicht alleine gewohnt habe, möchte ich nun, dass die Riege der wechselnden Mitbewohner auch teilhaben darf an der Entscheidung in ihren Angelegenheiten. Sie sind schließlich Mitschuldig, äh, Mitschuldner. Aber wohnen tun sie inzwischen in allen Herren Bundesländer! Keine Ahnung mehr, wo sie sich rumtreiben.

RBStV § 2 (2) sagt das etwas schüchtern:
Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die -
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Da es in meinem Eigenheim nicht üblich ist, Mietverträge schriftlich zu verfassen, bleibt als Anhaltspunkt erstmal nur eine Melderegisterauskunft, die ich - voraussehend - schon vor einem Monat von meinem Einwohnermeldeamt angefordert hatte. (siehe Anhang1) Dabei fiel mir auch auf, wer von den Personen seiner (Ab)meldepflicht gehorsamst, nicht gehorsamst oder gar nicht nachgekommen ist.  :laugh: Haben die vielleicht inzwischen alle doppelt und dreifach für unsere damalige gemeinsame Heimstätt im Zuge der "einmaligen" Meldedatenabgleiche volle Rundfunkbeträge gezahlt? Oder zahlt gar jemand ahnungslos meinen Beitrag immer noch? Immerhin wird ja auch bei Neuanmeldung rückwirkend nachgefragt, wer denn in den vorherigen Wohnungen Beitrag gezahlt hatte. Ich würde das gerne in Erfahrung bringen. Über meine Teilnehmernummer ist 100%ig nichts gezahlt worden.
Zur Melderegisterauskunft: Für Wohneigentümer ist die Auskunft über "wer wie lange in der Wohnung gewohnt hat" in Hamburg zumindest kostenlos. Wer einen Vermieter hat, kann ja vielleicht den fragen, ob er für den/ die Mieter die Auskunft anfordern könnte.
Die Auskunft in Hamburg besteht nur aus Namen und Zeiträumen. Eine genaue Identifikation der Mitbewohner ist dadurch sehr eingeschränkt (kein Geburtsdatum). Aber wir wollen dem Gericht ja erstmal nur nachweisen, dass man nicht allein gewohnt hat, wie der Beitragsbescheid glauben machen will. Dafür sollte das hoffentlich reichen.

Flugs einen Antrag auf "Beiladung von Verfahrensbeteiligten" aufgesetzt. Bei mir lautet er so:

Zitat
Ladung zum VT am 30.11.2018 12.00 Uhr Az: 19 K 433/18

seppl  ./.   NDR Hamburg

Notwendige Beiladung von Verfahrensbeteiligten nach § 13 VwVfg / § 65 VwGO
Die in der anhängenden Melderegisterauskunft genannten volljährigen Personen sollen nach RBStV § 2 (3) im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft Beteiligte des Verfahrens sein. Beteiligte sind diejenigen an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (§ 13 VwVfG (1) 2.). Notwendige Beteiligte sind diejenigen, bei denen der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat (§ 13 VwVfG (2)). Sie sind auf Antrag hinzuzuziehen. Dies wird hiermit beantragt.

seppl

Das Schreiben mit Anlage der Meldebehörde ist per Fax frisch heute rausgegangen.

Auf die Antwort bin ich gespannt! Sie wird hier dann auch veröffentlicht.


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
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Ich glaube nicht, dass das Gericht hier eine Beiladung ausspricht:

Man unterscheidet zwischen einfacher Beiladung und notwendiger Beiladung. Eine notwendige Beiladung liegt nur vor, wenn der Bescheid/das Urteil unmittelbar ein öffentlich-rechtliche Verhältnis des Beigeladenen berührt. Beispiel: Ein Nachbar (Kläger) klagt gegen eine Baugenehmigung, die die Baubehörde (Beklagte) dem Bauherrn erteilt hat. Dann ist der Bauherr notwendig beizuladen. Denn wenn das Gericht die Baugenehmigung aufhebt, so muss das ja auch den Bauherrn betreffen.

Wenn das Urteil lediglich mittelbare oder zivilrechtliche Auswirkungen auf die Rechte des Beigeladenen hat, liegt die Beiladung im Ermessen des Gerichts. In Deinem Fall betrifft das Urteil ja zunächst nur Dich und die Behörde (NDR). Dass die anderen Bewohner je nach Ausgang des Verfahrens von Dir zu einer zivilrechtlich begründeten Beteiligung herangezogen werden könnten bzw. dass sie - falls Du aus persönlichen Gründen freigestellt wirst - dann hinterher noch vom NDR behelligt werden könnten, ist nur eine indirekte Folge, so dass hier nur eine einfache Beiladung erfolgen kann.

Wenn dem Gericht nicht klar gemacht wird, warum eine Beiladung wichtig ist, und wenn man nicht mal die aktuellen Anschriften der Beizuladenen präsentieren kann, wird das Gericht vermutlich von einer Beiladung absehen.
------------
Eine unmittelbare Rechtsfolge könnte das Urteil meines Erachtens aber in der folgenden Konstellation haben (Abwandlung des Falles zu einem fiktiven Fall):

Angenommen es geht um rückständige Beiträge von Jan 13 bis März 15. Im April 15 überweist dann der neu zugezogene Mitbewohner 3,50 € auf Dein Beitragskonto beim Beitragsservice mit dem Text, dass es sein Anteil an dem Rundfunkbeitrag für April 15 sein soll.
Wenn die Zahlung für April 15 verbucht wird, dann hätte er sich ja insoweit von seiner persönlichen Beitragsschuld gegenüber dem NDR für April 15 befreit, d.h. seine persönliche Schuld, für die er als Gesamtschuldner hafter, wäre in Höhe der Zahlung erloschen.

Jetzt kommt die unsinnige Regelung ins Spiel, dass eingehende Zahlungen immer auf die älteste Schuld anzurechnen sind, auch wenn der Zahler etwas anderes bestimmt hat:

Ist  die alte Forderung, um die es in dem Gerichtsverfahren geht, noch rechtmäßig, so wird der BS/NDR diese Zahlung für Jan 13 verbuchen, so dass der erst im April 15 Zugezogene seine eigene Beitragsschuld nicht beglichen hat.
Erklärt das Gericht demgegenüber die alte Forderung für unrechtmäßig und hebt den Beitragsbescheid auf, so hätte sich der neue Mitbewohner von seiner persönlichen Beitragsschuld befreit, denn dann wären ja nur die Forderungen ab April 15 noch offen.

Insofern hätte das Urteil dann unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse des Mitbewohners. In so einem Fall müsste man m.E. notwendig beiladen.

In jedem Fall beißen sich meines Erachtens die Regelungen über die Gesamtschuldenrschaft einerseits und die Anrechnung auf die älteste Schuld andererseits.


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Man unterscheidet zwischen einfacher Beiladung und notwendiger Beiladung. Eine notwendige Beiladung liegt nur vor, wenn der Bescheid/das Urteil unmittelbar ein öffentlich-rechtliche Verhältnis des Beigeladenen berührt.

Beitragsschuldner ist jeder (wird vermutet), der dort gemeldet ist oder im Mietvertrag genannt.
Insofern sind die vom Kläger ermittelten Personen = Beitragsschuldner
Ein Urteil in Bezug auf die Beitragsschuld für eine Wohnung betrifft unmittelbar alle Beitragsschuldner -> notwendige Beiladung


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@Gesamtschuldner: Deinen Gedankengang habe ich auch gehabt. Jedoch hat über den RBStV, in dem die Gesamtschuldnerschaft per Gesetz genannt wird, diese direkte Auswirkung auf die Mitbewohnerschaft. Und sei es nur, dass es um zahlen oder nicht zahlen geht. Hier wird das Graufeld beleuchtet: Die ÖRRen sagen ja, dass man die Gesamtschuldfrage im Innenverhältnis privatrechtlich klären soll. Die Gesamtschuld entsteht jedoch per Gesetz. Und eine Gesamtschuld ohne Beachtung des Innenverhältnisses kann sich per Definition nicht Gesamtschuld schimpfen. Es ist die Frage, was dem Gericht hier wichtig erscheint. Das ist das, was mich in erster Linie interessiert. Desweiteren ist es der Ansatz, die Bescheide, die nur auf meinen Namen ausgestellt sind, ohne Hinweis auf eine Gesamtschuldnerschaft, auf Nichtigkeit durch Nichtangabe des korrekten Inhaltsadressaten zu überprüfen.

Der Hammer wäre, wenn es argumentieren würde, wie die ÖRRen selbst: Die anderen sind nicht betroffen, da es im privaten Ermessen liegt, die Gesamtschuld aufzuteilen. DAS wäre eine deutliche Loslösung von Gesetzesregeln, denn dann würde man in den Begriff der Schuldnergemeinschaft abrutschen, die aber sicherlich nicht Inhalt der Regelung im RBStV ist. Eine Gesamtschuld hat immer mehrere Schuldner mit definierten Einzelschulden. Das heißt aber nicht, dass jeder Schuldner nur seine Einzelschulden zahlen muss, es heißt nicht einmal, dass er oder die Schuldner zusammen selbst zahlen müssen, denn dem Gläubiger kann es egal sein, von wem er den Ausgleich erhält.

Mir wurde aber schon mitgeteilt, dass die Klage unter Umständen als nicht zulässig erklärt werden würde - und dann spielen diese Gedanken sowieso keine Rolle.


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Der Hammer wäre, wenn es argumentieren würde, wie die ÖRRen selbst: Die anderen sind nicht betroffen, da es im privaten Ermessen liegt, die Gesamtschuld aufzuteilen. DAS wäre eine deutliche Loslösung von Gesetzesregeln, denn dann würde man in den Begriff der Schuldnergemeinschaft abrutschen, die aber sicherlich nicht Inhalt der Regelung im RBStV ist.
Das würde mich nicht überraschen, denn das BVerfG hat ja am 18.07.2018 vorgemacht, dass die Rechtsstaatlichkeit beim ÖRR aufhört bzw. aufgehoben ist. Warum sollte also ein einfaches VG diesem Beispiel nicht folgen...


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Zur Gesamtschuldnerschaft und wie diese überhaupt in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Wohnung installiert werden kann, ohne Freiheiten zu verletzen, hat das BVerfG noch (wohlweislich) überhaupt nichts gesagt. Auch meine Anfrage an Herrn P. Kirchhof dazu blieb im Schweigen des Waldes hängen, bzw. drehte sich dort im Kreis. Er selbst spricht, wenn gefragt, mal von Haushalten, mal von Wohnungen aber nie von Wohnungsinhabern oder wie die Schuld überhaupt geteilt werden könnte bei mehreren Personen.
Offener Brief an Prof. Paul Kirchhof zur Verfassungsmäßigkeit der Gesamtschuld
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24932.msg157740.html#msg157740


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Tatsache ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich stets nur einzelne Abgabenpflichtige zur Zahlung herauspickt. Das ist gängige Praxis, sowohl im Rahmen der Festsetzung als auch im Rahmen der Erhebung. Von der Rechtsprechung erfährt diese Praxis Rückendeckung, indem argumentiert wird, dass die Erleichterung, die der Verwaltung durch Herauspicken eines Gesamtschuldners entsteht, durch die Feststellung sämtlicher Gesamtschuldner einer Gesamtschuldnerschaft konterkariert werden würde.

Dem kann man jedoch entgegenhalten, dass durch das wahllose Herauspicken von Beitragspflichtigen weder Gleichheit im Belastungserfolg noch Gleichheit im Erhebungsvollzug bei den Beitragspflichtigen gewährleistet ist - und somit an dieser Stelle der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt ist.


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Zu diesem willkürlichen Herauspicken könnte eine fiktive Person demnächst einen Praxisversuch starten...

Hintergrund: fiktive Person lebt in einer NichtWohnung - Ihre Räumlichkeiten sind nur über eine andere RBStV-echte-Wohnung betretbar. Fiktive Person hat dem BS/LRA mitgeteilt, dass der Name/Beitragsnummer des Wohnungsinhabers der echten Wohnung leider nicht weitergegeben werden darf (hat der andere Wohnungsinhaber Ihm unter Strafandrohung untersagt). Mittlerweile wird fiktive Person mit Vollstreckung bedroht.

Lange Rede kurzer Sinn: fiktive Person hat überlegt, gewisse Personen (fiktiv: Frau Huber, Intendantin der LRA, ggf. noch weitere) wegen Vollstreckung gg Unschuldigen §345 StGB anzuzeigen.


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Hallo zusammen,

ich habe ein Urteil des VG Saarlouis gefunden, welches sich auf Gesamtschuldnerschaften bezieht und (meiner Ansicht nach) recht vernünftig ist. Die Rechtsgedanken, die in diesem Urteil enthalten sind, sind allgemeinverwaltungsrechtlicher Art. Aus diesem Grund können sie (meiner Ansicht nach) auf den Rundfunkbeitrag übertragen werden.

Zitat
VG Saarlouis Urteil vom 14.1.2014, 3 K 956/13 Auswahlermessen bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern von Bestattungskosten 

5. August 2017

VG Saarlouis Urteil vom 14.1.2014, 3 K 956/13

Auswahlermessen bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern von Bestattungskosten

Leitsätze

Besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB, so kann die Behörde den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt. Ist das geschehen, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint. Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen. Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, ist eine Begründung jedoch geboten (im Einzelfall: fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens).

Rechtsmittel-AZ: 1 A 194/14

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 25.04.2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Vater der Klägerin, Herr …, verstarb am 8.12.2009, einem Dienstag, im Seniorenheim. Der Todesfall wurde der Beklagten am selben Tag von der Einrichtung mitgeteilt. Angehörige waren dem Seniorenheim nicht bekannt. Die Beklagte ermittelte – u.a. nach Rücksprache mit der Betreuerin des Verstorbenen – als Angehörige eine Tochter (T. M.) und einen Sohn (R. T.). In einem Telefonat mit der Beklagten teilte die Tochter T. mit, sich mit ihrem Bruder in Verbindung zu setzen und sich um die Bestattung zu kümmern. Nach Vorsprache des Sohnes R. im Seniorenheim teilte dieses der Beklagten mit, dass es noch weitere drei Geschwister (die Klägerin, Frau E. A. und Herr A. T.) gebe.

Die Klägerin teilte der Beklagten in einem Telefonat mit, sie habe ihren Vater nie gesehen und nie Kontakt mit ihm gehabt. Sie wolle die Bestattung nicht durchführen. Herr R. T. legte der Beklagten gegenüber ebenfalls telefonisch dar, nie Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben. Nach umfassender rechtlicher Aufklärung seitens der Beklagten teilte er jedoch mit, sich mit seinen anderen Geschwistern in Verbindung zu setzen und bis spätestens 14.12.2009 mitteilen zu wollen, ob die Bestattung durch die Geschwister durchgeführt werde.

Unabhängig hiervon wies die Beklagte die Angehörigen mit Schreiben vom 09.12.2009 jeweils auf ihre Bestattungspflicht als Tochter/Sohn sowie auf die bereits laufende Bestattungsfrist von sieben Tagen hin. In dem Schreiben wird ausgeführt: “Sollte bis zum 14.12.2009 kein Bestattungsauftrag von ihnen an einen Bestatter Ihrer Wahl erteilt sein, so muss ich diesen Umstand als aktive Willenserklärung werten, dass sie keinen Auftrag erteilen möchten und damit gegen die sich aus dem Bestattungsgesetz ergebende Verpflichtung verstoßen. Für diesen Fall sieht das Bestattungsgesetz vor, dass ich als Polizeibehörde die Bestattung ortspolizeilich auf ihre Kosten im Wege der Ersatzvornahme anordnen muss.”

Mit Faxschreiben vom 14.12.2009 teilte der Sohn R. der Beklagten mit, er habe sich mit den anderen Nachkommen nicht einigen können und sehe sich wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Bestattung zu tragen.

Die Beklagte veranlasste sodann am 14.12.2009 die Bestattung.

Mit Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 Bestattungsgesetz (BestattG) zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von 3.196,46 EUR herangezogen. Daneben wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 EUR für die Ausführung der Ersatzvornahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SPoLG festgesetzt. Ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft erfolgte nicht. Der Bescheid wurde der Klägerin am 27.03.2010 zugestellt.

Am 12.04.2010 hat die Klägerin hiergegen mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie habe zu dem Verstorbenen niemals Kontakt gehabt. Der Verstorbene habe auch keinen Unterhalt bezahlt. Sie habe zudem nicht die finanziellen Mittel, die Bestattungskosten zu bezahlen. Sie sei geringfügig beschäftigt und verdiene lediglich 250 EUR pro Monat. Im Übrigen könne sie allenfalls anteilig zu gleichen Quoten zusammen mit den übrigen bekannten Geschwistern in Anspruch genommen werden.

Mit Bescheiden der Beklagten vom 25.03.2013 wurden auch die übrigen ermittelten Angehörigen des Verstorbenen unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 BestattG zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von jeweils 3.196,46 EUR und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von je 200 EUR herangezogen. Ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft ist in diesen Bescheiden ebenfalls nicht enthalten. Gegen diese Bescheide wurde jeweils Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch des Herrn A. T. wurde von der Beklagten am 22.04.2010 mit der Begründung abgeholfen, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei er nicht in der Lage, die Bestattungskosten des Vaters zu tragen. Die Tochter E. A. nahm ihren Widerspruch am 26.04.2010 zurück. Über die Widersprüche der Tochter T. M. und des Sohnes R. T. ist bislang nach einer Auskunft der Beklagten vom 11.12.2013 noch nicht entschieden.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.04.2013 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 01.07.2013 zugestellt.

Am 25.07.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie meint, es bestünde für sie keine Verpflichtung auf Übernahme der Bestattungskosten. Sie habe keinerlei soziale Bindungen zu ihrem Vater gehabt. Die Erbschaft habe sie ausgeschlagen. Sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen. Sie sei bei einer Reinigungsfirma geringfügig beschäftigt. Sie habe noch vier Stiefgeschwister, die ebenfalls zur Kostenübernahme hätten in Anspruch genommen werden müssen. Dies sei nach ihrer Kenntnis nicht geschehen, auch nicht quotenmäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Halbschwester T. M. als einziges Kind soziale Bindungen zu dem Verstorbenen gehabt habe. Diese Halbschwester habe 10-15 Jahre mit dem Verstorbenen zusammen in einem Haushalt gelebt und wohl auch deshalb zugesagt, die Bestattung zu übernehmen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.3.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Heranziehung der Klägerin sei zu Recht erfolgt, wobei sie sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beruft. Sie verweist zudem darauf, dass mit Bescheiden vom 25.03.2009 sämtliche fünf Halbgeschwister zu den Kosten der Bestattung herangezogen worden seien. In Fällen der hier vorliegenden Gesamtschuld sei sie als Gläubigerin grundsätzlich darin frei, die Leistung von sämtlichen Schuldnern ganz oder teilweise zu fordern. Da das Bestehen sozialer Bindungen nicht Voraussetzung für das Entstehen der Bestattungspflicht sei, könne hierin im Regelfall auch kein Kriterium zur Auswahl zwischen den Verpflichteten gesehen werden. Eine Bewertung der Art und Intensität der familiären Beziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten stünde im Gegensatz zum ordnungspolitischen Charakter des § 26 BestattG. Es sei sachgerecht, dass solche Erwägungen erst im Rahmen des internen Ausgleichs der gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister untereinander Berücksichtigung fänden. Die Klägerin müsse im Innenverhältnis unter den Schuldnern einen Ausgleich herbeiführen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt(die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.11.2013, Bl. 35 der Gerichtsakte; die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2013, Bl. 36 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin schon von daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin zu den Bestattungskosten vor. Die Beklagte hat jedoch bei der Heranziehung das ihr zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BestattG. Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde – im vorliegenden Fall ist das nach den §§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG die Beklagte – die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst.

Die Klägerin war bestattungspflichtige Angehörige ihres verstorbenen Vaters, kam ihrer Pflicht aber nicht nach, weshalb die Beklagte die Bestattung veranlasst hat. Dies rechtfertigt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der ihr durch die Bestattung entstandenen Kosten gegen die Klägerin. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände, insbesondere ihr Vortrag, die Erbschaft ausgeschlagen und mit dem Vater keinen Kontakt gehabt zu haben, vermögen hieran nichts zu ändern. Dies hat der Rechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes(vgl. Urteil vom 27.12.2007 1 A 40/07-, juris) zutreffend dargelegt, worauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.

Neben der Klägerin waren aber auch die übrigen Geschwister gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BestattG bestattungspflichtig und – wie geschehen – heranzuziehen. Insoweit besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB(s. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 06.10.2011 -L 9 SO 226/10-, juris).

Die Beklagte kann daher den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt. Ist das geschehen, was hier der Fall ist, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint. Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen(vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1995 – 11 K 252/92- (zum Beitragsrecht)). Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, wird – wie z.B der VGH Baden-Württemberg ausführt – „freilich eine Begründung geboten sein“(vgl. Beschluss vom 02.08.1994 -2 S 1449/94-, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris und VG Chemnitz,, Beschluss vom 04.02.2013 -1 L 349/12- m.w.N., juris). So liegt der Fall hier. Vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags der Klägerin bezüglich ihrer mangelnden bzw. erheblich eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätte die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hierauf eingehen müssen(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010, a.a.O., wonach bei der Erstattung von Beerdigungskosten im Rahmen des Auswahlermessens die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist und dies bei gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen eine anteilige Heranziehung zur Kostenerstattung gebieten kann.), was bislang nicht geschehen ist. Solche Erwägungen waren vorliegend umso mehr veranlasst, als die Beklagte dem Widerspruch des ebenfalls herangezogenen Sohnes A. T. gerade wegen einer von ihm geltend gemachten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter dem 22.04.2010 abgeholfen hat(vgl. Bl. 72-76 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Mit Blick darauf, dass die Tochter T. M. sich anlässlich eines mit ihr geführten Telefonats am 08.12.2009 gegenüber der Beklagten bereit erklärt hatte, sich um die Bestattung zu kümmern(vgl. den entsprechenden Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 08.12.2009, Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; vgl. dazu, dass dieser Erklärung wegen fehlender konkreter Bestattungshandlungen der Tochter in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013, auf die insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.), wären auch Ausführungen dazu veranlasst gewesen, warum die Beklagte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nicht diese Angehörige allein anstelle aller Geschwister herangezogen hat. Der Hinweis der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 16.07.2010(Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten), dass sie bestenfalls anteilig zu gleichen Quoten mit ihren Geschwistern heranzuziehen sei, hätte im vorliegenden Fall, bei dem schon aufgrund der Ermittlungen der Beklagten erkennbar war, dass die Kinder des Verstorbenen alle in zumindest angespannten finanziellen Verhältnissen leben(Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten), auch zu Ausführungen der Beklagten darüber führen müssen, ob bei den gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen nicht eine anteilige Heranziehung geboten gewesen wäre(so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris). Damit liegt ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigender Ermessensausfall vor. Ein Vorgehen nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht(vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 114 Rdnr. 50).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Die Gesamtschuld entsteht jedoch per Gesetz.
Und eine Gesamtschuld ohne Beachtung des Innenverhältnisses kann sich per Definition nicht Gesamtschuld schimpfen.
Würde ich auch meinen.

Im : https://dejure.org/gesetze/BGB/420.html
wird von teilbarer Leistung gesprochen.
Handelt es sich um eine teilbare Leistung?

Es geht in erster Linie um das Rechtsobjekt.
Hierbei beispielsweise um eine Wohnung. Die Wohnung lässt sich als Rechts-Objekt schwerlich teilen.
Quelle: https://www.mietrecht.org/mietschulden/gemeinsamer-mietvertrag-mietrueckstaende/

Mietschulden bei einem gemeinsamen Mietvertrag.
Zitat
1.Das Außenverhältnis – Mehrere Mieter sind Gesamtschuldner – Jeder schuldet die gesamte Miete
Dies betrifft definitiv die Wohnung als Solches. Ein gemeinsamer Mietvertrag verpflichtet zur Gesamtschuld betreffs Verbindlichkeiten der Wohnung.

Anders dürfte es sich verhalten, wenn separate Mietverträge in einer WG abgeschlossen worden sind.


Rundfunk betrifft lediglich das Rundfunkangebot, welches in dieser Wohnung empfangen wird. Es hat demzufolge nur indirekt mit einer Wohnung zu tun. An sich gar nichts, da das Angebot nahezu überall empfangen werden kann. (Außer bei Abschirmung.)
Anknüpfung an etwas, heißt für mich, dass ein direkter Zusammenhang besteht. Der ist hierbei nicht gegeben.
Jeder Einzelne kann unabhängig vom Anderen das Angebot nutzen. Die Voraussetzung für eine Gesamtschuld ist mir nicht ersichtlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 21:50 von Bürger«

K
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Vernünftig erscheint mir die Verfahrensweise, die das Gericht hier ausdrücklich darstellt, nämlich:

  • Es sind zunächst die Gesamtschuldner festzustellen.
  • Auf der Grundlage dieser Feststellung kann die Behörde einen Gesamtschuldner nach ihrem Ermessen heraussuchen.
  • In ihrem Auswahlermessen ist die Behörde aber nicht frei, d.h. sie darf nicht willkürlich einen Gesamtschuldner heraussuchen, sondern es stellt sich immer die Frage, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Man sieht: Wenn es mit rechten Dingen zugehen würde, hätte der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen sehr großen Verwaltungsaufwand zu bewältigen. Das wäre gerade genau das Gegenteil dessen, was beabsichtigt war, nämlich Verwaltungsvereinfachung. Um die beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung dennoch zu erreichen, pickt man sich halt einfach wahllos Beitragspflichtige heraus. Ganz nach dem Motto: "Wir sch...en auf das Recht, wir holen uns die Kohle einfach! ...und zwar am liebsten im Einzugsverfahren. Bar auf die Hand wollen wir es nicht."

Man sieht ferner aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen:
Eine anteilige Heranziehung der Gesamtschuldner ist möglich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 22:26 von Bürger«

  • Moderator
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Im : https://dejure.org/gesetze/BGB/420.html
wird von teilbarer Leistung gesprochen.
Handelt es sich um eine teilbare Leistung?

Jede Geldsumme ist eine teilbare Leistung. Eine lebende Kuh oder eine Orchesteraufführung z.B. sind keine teilbaren Leistungen. Selbst ein Gebäude mit Konstruktionsfehlern wird dahingehend überprüft, welche Teilschuld den Architekten, den Statiker und welche das Bauunternehmen trifft und danach die Schuldanteile berechnet. Es wird also immer eher geteilt als nicht geteilt. Nur bei Unmöglichkeit der Teilung muss eine Gesamtschuld anders geregelt werden.

Was verinnerlicht werden muss, ist, dass bei einer Gesamtschuldnerschaft keinesfalls die genauen Schuldanteile der einzelnen Beteiligten irgendwie verschwimmen dürfen.
Das BGB sagt dazu deutlich:
Zitat
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Mit Betonung auf "bestimmt". Die Aussage der ÖRRen "man könne sich den Beitrag unter den Mitbewohnern aufteilen, wie es beliebt" ist eine unbestimmte Aufteilung und nicht im Sinne der Gesamtschuldnerschaft, die jeden einzelnen von mehreren rechtlich autonome Einzelschuldnern zum Zwecke des für den Gläubiger einfacher zu erreichenden Schuldausgleichs verpflichtet, notfalls die gesamte Schuldsumme vorzustrecken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 09:26 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Unbenommen der auch aus meiner Sicht bestehenden Nachvollziehbarkeit bzw. Richtigkeit Deiner Überlegungen im Grundsatz...
...
Nur bei Unmöglichkeit der Teilung muss eine Gesamtschuld anders geregelt werden.

Was verinnerlicht werden muss, ist, dass bei einer Gesamtschuldnerschaft keinesfalls die genauen Schuldanteile der einzelnen Beteiligten irgendwie verschwimmen dürfen.
Das BGB sagt dazu deutlich:
Zitat
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Mit Betonung auf "bestimmt". Die Aussage der ÖRRen "man könne sich den Beitrag unter den Mitbewohnern aufteilen, wie es beliebt" ist eine unbestimmte Aufteilung und nicht im Sinne der Gesamtschuldnerschaft, die jeden einzelnen von mehreren rechtlich autonome Einzelschuldnern zum Zwecke des für den Gläubiger einfacher zu erreichenden Schuldausgleichs verpflichtet, notfalls die gesamte Schuldsumme vorzustrecken.

...& des Vorgehens gegen die benannte Art der Willkür fragt sich ein fiktiver Besucher aber doch, ob ein weiteres Eingehen auf das oben hervorgehobene im Licht der wiedergegebenen Rechtsvorschrift entweder als Handhabe gegen die A....geigen einen Sinn hat  oder, welches Verständnis der Auslegung von "bestimmt" zugrundeliegt, dass speziell das als Argumentationspunkt sinnvoll erscheinen könnte? Denn die Vorschrift  bezieht sich doch auf das Innenverhältnis der (hier einfach mal als rechtens angenommenen) "Gesamtschuldnerschaft".? Wäre damit nicht auch anzunehmen, dass die sinngemäß eingeräumte Möglichkeit, etwas anderes könne bestimmt sein, sich auch nur auf die innere, also gegenseitige Übereinkunft der "Schuldner" bezieht, also im fiktiven Fall eben nicht auf ein externes Festlegungsrecht eines Gläubigers gegenüber diesen, wie Du es auslegst? In diesem Sinn & insofern fragt sich ein fiktiver Besucher, ob das Ganze in dem Punkt wirklich mehr ist als wieder mal eine bloße Nebelkerze, um von der eventuell sogar grundsätzlichen Rechtswidrigkeit dieser "Gesamtschuldnerschafts"-Konstruktion abzulenken?

Dann würden die A...geigen (den RBStV rezitierend) doch natürlich öffentlich bekunden, gerade weil sie im Einklang mit Recht und Gesetz stünden, überliessen sie selbstredend den Gesamtschuldnern, wie die sich den "Rundfunkbeitrag" untereinander aufteilen.



Beim nächsten fragt sich ein Besucher zweierlei:

...
Hier wird das Graufeld beleuchtet: Die ÖRRen sagen ja, dass man die Gesamtschuldfrage im Innenverhältnis privatrechtlich klären soll. Die Gesamtschuld entsteht jedoch per Gesetz. Und eine Gesamtschuld ohne Beachtung des Innenverhältnisses kann sich per Definition nicht Gesamtschuld schimpfen.
...
Mir wurde aber schon mitgeteilt, dass die Klage unter Umständen als nicht zulässig erklärt werden würde - und dann spielen diese Gedanken sowieso keine Rolle.


1) Ob - hier ausdrücklich abgesehen vom konkret-unmittelbaren Aspekt wie im Fall der Bestattungsklage (Beachtung Innenverhältnis) oben - auch bereits im Grundsatz  (& auch hier unter Berücksichtigung von 421 BGB) Deine obige Folgerung (...kann sich per Definition nicht Gesamtschuld schimpfen), wirklich zwingend ist?

2) Ob es bzgl. einer Nichtzulässigkeitserklärung, und dass dann irgendwelche Gedanken sowieso keine Rolle spielen würden, nicht a) auf die Begründung ankäme bzw. ob b) man nicht eine derartige gerichtliche Nichtzulässigkeitserklärung ebensogut von Anfang an als das Nehmen der ersten Etappe auf dem Weg der berühmten "Erschöpfung des Rechtsweges" ansehen könnte?



Zum folgenden kann man nur sagen...

Zur Gesamtschuldnerschaft und wie diese überhaupt in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Wohnung installiert werden kann, ohne Freiheiten zu verletzen, hat das BVerfG noch (wohlweislich) überhaupt nichts gesagt. Auch meine Anfrage an Herrn P. Kirchhof dazu blieb im Schweigen des Waldes hängen, bzw. drehte sich dort im Kreis. Er selbst spricht, wenn gefragt, mal von Haushalten, mal von Wohnungen aber nie von Wohnungsinhabern oder wie die Schuld überhaupt geteilt werden könnte bei mehreren Personen.
...

...dass Du damit nichts anderes getan hast, als jedem Menschen noch einmal die beiden wichtigsten Teilstrategien zu verdeutlichen, wie in diesem Land die "Rechtsprechung" zu Gunsten des "öffentlich-rechtlichen", staatsfernen® Rundfunks fabriziert wird - zum einen die jeweiligen Fragestellungen einfach zu übergehen, zum anderen (bewußt oder tatsächlich aus Unvermögen?) mit haarscharf am Sachverhalt vorbeigehenden begrifflichen Belegungen Verwirrung zu stiften bzw. eine Fragestellung zu zerreden bzw. "Antworten" zu geben, die keine sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 21:54 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Tatsache ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich stets nur einzelne Abgabenpflichtige zur Zahlung herauspickt. Das ist gängige Praxis, sowohl im Rahmen der Festsetzung als auch im Rahmen der Erhebung. Von der Rechtsprechung erfährt diese Praxis Rückendeckung, indem argumentiert wird, dass die Erleichterung, die der Verwaltung durch Herauspicken eines Gesamtschuldners entsteht, durch die Feststellung sämtlicher Gesamtschuldner einer Gesamtschuldnerschaft konterkariert werden würde.

Dem kann man jedoch entgegenhalten, dass durch das wahllose Herauspicken von Beitragspflichtigen weder Gleichheit im Belastungserfolg noch Gleichheit im Erhebungsvollzug bei den Beitragspflichtigen gewährleistet ist - und somit an dieser Stelle der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt ist.

Ein - vielleicht gar nicht mal so fiktives - Szenario, welches diese Ansichten untermauern dürfte...
...das Szenario eines irgendwann in Unpfändbarkeit und/oder in Befreiung geratenden Zahlers für eine WG:

In einer WG sind zwei oder mehr "Schuldner".
Auf einen von diesen läuft das "Beitragskonto" bzw. wurde dieser durch die WG als Zahler angegeben.
Derjenige tätigt auch die Zahlungen für die WG - nach welcher internen Vereinbarung der WG auch immer.
Die Daten des oder der andere/n Mitbewohner werden seitens ARD-ZDF-GEZ (angeblich) "gelöscht", da diese für die Beitragserhebung "nicht mehr erforderlich" sind.
Eines Tages stellt der Zahler die Zahlung ein.
Der Zahler soll dann irgendwann vollstreckt werden - unterliegt jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation nunmehr dem Pfändungsschutz und hat auch ein Pfändungsschutzkonto usw.
Die ausstehenden Beträge sind somit von diesem und damit für die Wohnung (vorerst) für ARD-ZDF-GEZ nicht einzubringen, denn wenn die Daten der Mitbewohner tatsächlich gelöscht wurden, sind diese faktisch "unsichtbar"/ nicht existent, trotz dessen, dass diese mglw. pfändbar und somit die Beträge für die Wohnung von diesen eingefordert werden könnten.

Aufgrund dieser Konstellation wäre für eine eigentlich belastbare WG der Belastungserfolg/ Erhebungsvollzug nicht gegeben.

Das Szenario lässt sich auch übertragen auf eine WG in welcher der Zahler irgendwann in einen Befreiungsstatus fällt.

Allenfalls durch ständige, kurzfristig wiederholte "einmalige" Meldedatenabgleiche könnte dies nachträglich "wiederaufgerollt" werden - jedoch mit fraglichem Erfolg.

Da diese Szenarien im System angelegt sind und bei der Vielzahl an Wohnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit und in nicht nur geringer Anzahl eintreten dürften, dürfte
[...] weder Gleichheit im Belastungserfolg noch Gleichheit im Erhebungsvollzug bei den Beitragspflichtigen gewährleistet [...] - und somit an dieser Stelle der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt
sein - und auf diese Weise ebenfalls ein - verfassungswidriges - strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit begründen.

Für das Thread-Thema bedeutet dies, dass - um genau diese Ungleichheit im Belastungserfolg und Erhebungsvollzug bzw. ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu vermeiden - die Gesamtschuldnerschaft klar geregelt sein muss.
Dies ist beim "Rundfunkbeitrag" nicht gegeben.
Auch daher lohnt es sich, das Thema "Gesamtschuldnerschaft" ins Klageverfahren einzubringen - am besten jedoch nicht abstrakt, sondern konkret als direkt Betroffener.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 22:56 von Bürger«
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Ich wundere mich schon lange, warum man so gut wie gar nichts von WGs erfährt darüber, wie sie den Zwangsbeitrag wuppen.

Hier im Forum hat sich bislang nur ein WG-Mitglied vorgestellt, wo eine größere (anscheinend ca. 4-6 Leute) zunächst irgendeinen (echten) Bewohner als Einzelschuldner gemeldet und aber den  "zuständigen" Bewohner alle paar Monate offiziell gewechselt habe, womit die Schergen in Köln kaum hinterhergekommen wären, und später auf einen fiktiven Namen umschwenkte, den die Verwirrten an der Unfreimersstädter Straße aber akzeptierten. Hier endet meine Erinnerung.

In meinen Augen könnte sich eine WG von Jurastudenten ganz locker leisten, mit dem BS zu spielen; denn bis es relevant ernst wird und wo die Studenten um ihr Führungszeugnis bangen müssten, kann man ganz viel machen, sogar eine Verfassungsbeschwerde ist drin.
Relevant ernst wird es ja erst bei einer verlorenen Klage in 1. Instanz, und diese Gerichtskosten kann eine Jura-WG durchaus als Kosten von Erlangung von Berufserfahrung aufteilen und verbuchen (GbR!) und sind möglicherweise besser investiert als in Klausurvorbereitungskurse.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2018, 20:05 von Bürger«

 
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