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Autor Thema: Gegen den Mitbewohner klagen, um an seinen Anteil zu kommen? Spinnen die ÖRRen?  (Gelesen 4249 mal)

  • Moderator
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Voller Freiheitsseeligkeit verkünden die ÖRRen immer wieder: "Leute, wie ihr den Rundfunkbeitrag in der Wohnung unter Euch aufteilt - da lassen wir Euch grosszügig selber entscheiden."
-
ähh...
davon mal abgesehen, dass es dem Gläubiger sowieso völlig egal sein kann, wer die Schuld begleicht... kann auch Tante Trude aus Buxtehude sein, die überhaupt nix mit der Wohnung zu tun hat.

..."kann man ja den Mitbewohner zivilrechtlich auf seinen Beitragsanteil verklagen, wenn man als Zahler die Gesamtschuld beglichen hat und der andere nicht willig ist, sich zu beteiligen!" so schwadronieren die ÖRRsinnigen weiter.

Ja nee, is klar: Ich zerre meinen Mitbewohner vor den Kadi, aber zuhause bleibt der Haussegen gerade hängen. Man muss eben trennen können - hat der schwachsinnige Jurist der ÖRRen sich wohl dabei gedacht. Das geht natürlich keinesfalls, ausser man hat sowieso eine intellektuelle SadoMaso Beziehung daheim laufen, bzw. wollte sich schon seit längerem von diesem Mitbewohner trennen und hat nur einen Grund zum streiten gesucht.

Soviel als Einleitung. Worum es wirklich geht, ist, dass Beteiligte des Verfahrens, nämlich alle Bewohner der Wohnung als Gesamtschuldner (§2 (3) RBStrV Rundfunkbeitragsstrafsvertrag ;) ) fast nie im Verfahrensgang des Beitragseinzugs inklusive der endgültigen Vollstreckung, auftauchen.

Getönt wird von den ÖRRen immer: Verwaltungsvereinfachung!! Aber irgendwie muss doch vorher jeder angeschrieben worden sein, um den ÖRRen mitzuteilen, wer denn für die Wohnung zahlt. Hier soll die Teilnehmernummer angegeben werden. Dies ist der einzige Moment, in dem die Gesamtschuldnerschaft zutage tritt. Sie wird - aus "Datensparsamkeitsgründen" - von den Datensparwürsten der ÖRRenanstalten aber schnellstens wieder gelöscht. "Ham wir nicht gesehen. :angel: Muss also ein Einzelschuldner sein, dem wir den Bescheid zuschicken." Vollstreckt wird dann nur diese Person mit Teilnehmernummer. Der Grund der Datensparsamkeit ist eine rechtswidrige Reduzierung der Gesamtschuldnerschaft auf einen Einzelschuldner, um das Verfahren der Vollstreckung der damaligen Rundfunkgebühr (Es gab nur Einzelschuldner, die Gesamtschuldnerschaft taucht erst im Rundfunkbeitrag auf) nicht verändern zu müssen. Die Vollstreckungsstellen werden weiterhin mit einfachen Einzelschuldnern, die es zu vollstrecken gilt, konfrontiert. Gesamtschuldner zu vollstrecken ist nämlich "etwas" aufwändiger, da immer alle beteiligten Schuldner über den Stand der Dinge (z.B. bei wem jetzt vollstreckt wird) informiert werden müssen. Das würden die Vollstreckungsstellen nicht lange mitmachen.

Das Verschwindenlassen der Gesamtschuldnerschaft ist einer der Kernpunkte, mit dem das völlig durchgedrehte System versucht zu überleben. Wie kann man nun diese gesamtschuldnerische Personenmehrheit juristisch sichtbar machen? Man könnte sich gegenseitig verklagen... kostet Geld und machen sowieso höchstens Leute, die sich bereits etwas abgehoben mit der Sache beschäftigen. Es geht aber auch anders:

Das VwVfG, an dass sich ja die ÖRRen so klammern, weil es "der Garant dafür ist, dass Beschiss nicht Einzug hält in die Selbstverwaltung der ÖRRen" (steht doch wirklich sinngemäß so im Beckschen Kommentar!) hilft! In § 13 wird erklärt, wer "Beteiligte" im Verwaltungsverfahren sind:
Zitat
(1) Beteiligte sind
1.    Antragsteller und Antragsgegner,
2.    diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.    diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.    diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

zu 2: richten will sie es an die Wohngemeinschaft, gerichtet hat sie es  an den Teilnehmernummerninhaber.
zu 4: hinzugezogen wurden die anderen Beteiligten - wir erinnern uns kaum - bei der geforderten Meldung, dass ein anderen Mitbewohner unter einer Teilnehmernummer bereits zahlt. Tja, der Verwaltungsweg vergisst nie - wie das Internet  :).

Nun kann Folgendes genutzt werden:
Zitat
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

Da der Beitragsbescheid den Dritten überhaupt nicht erwähnt, hat das Verfahren rechtsgestaltende Wirkung auf ihn, nämlich in der Hinsicht, dass er als Gesamtschuldner anteilsmäßig beitragspflichtig ist bzw. durch den Antrag erst als solcher erscheint. Er ist also hinzuzuziehen.

Dieser Antrag sollte erst einmal in aller Ruhe an die LRA ("Behörde") gestellt werden. Da wird nix nach kommen, bin ich sicher. Allerdings hat man die Möglichkeit, die Gesamtschuldnerschaft in einer Klage festzustellen, bzw. feststellen zu lassen, dass der Bescheid unter einem nicht heilbaren Fehler leidet (falscher Inhaltsadressat) und nichtig ist. Da dieses heilbar ist mit einem auf eine Gesamtschuldnerschaft ausgestellten Bescheid, sollte man noch hinzufügen, dass die Rechtmäßigkeit der Forderung trotzdem nicht selbstlaufend anerkannt wird. Aber es würde mich wundern, wenn die ÖRRen Bescheide auf Gesamtschuldnerschaften ausstellen würden. Dafür ist das System nicht gestrickt.


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 16:58 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@seppl
Ein dickes Lob für dieses neu eröffnete Thema und die gleich dazu erfolgten aufschlussreichen Erläuterungen. Diese kranke Regelung eines Beitrages pro Wohnung wird ganz krass an den zwangsläufig bei jeder WG bestehenden Gegebenheiten deutlich. Da ist sich zumindest in finanzieller Hinsicht jeder selbst der nächste und es existiert kein für die WG als Wohnung verantwortliches Familienoberhaupt. So gesehen könnte doch jeder WG-Bewohner einen Beitragsbescheid als Einzelschuldner ablehnen und eine Klärung der Gesamtschuldnerschaft zu Lasten des örR beantragen/fordern. Soll doch die andere fordernde Seite klare Fakten liefern und die Gesamtschuldnerschaft in anteilige Einzelschuldnerschaften auseinander klamüsern. Diese Datenkrake hat schließlich alle erforderlichen, zumindest aber mehrere Daten zu einer WG, soll sie diese gefälligst auch nutzen und sinnvoll zusammen oder auseinander puzzeln. Jede WG wäre gut beraten jegliche Zahlung sofort einzustellen und auf Konfrontationskurs auf Basis der Gesamtschuldnerschaft und nachvollziehbare Aufteilung von anteiligen Einzelschuldnerschaften zu gehen. Baut man diese Linie weiter konsequent aus, so bringt man diesen irren Haufen zur Verzweiflung.. Erhält ein WG-Bewohner einen Bescheid auf seine einzelne Person, so ist dieser erst mal auf Grundlage der Gesamtschuldnerschaft in Frage zu stellen und eine Klärung zu fordern. Die Liebhaber der Einzelschuldnerschaft beim örR kommen da wohl hoffentlich mächtig ins Grübeln.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2018, 21:34 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Um den Sinn dieses Threads noch weiter auszureizen, könnte natürlich auch jede andere "herkömmliche" Wohnung auf die Beachtung der Gesamtschuldnerschaft aller darin Wohnenden bestehen. Das heißt also jedes Anschreiben gleich welch üblen Charakters hat also mit der entsprechend umfassenden Benennung aller Bewohner der gleichen Adresse zu erfolgen. Anderenfalls wäre schon mal auf Grund dessen jede rechtliche Wirksamkeit hinfällig.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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@tokiomotel: eine "umfassende Benennung aller Bewohner" ist nicht notwendig! Aus dem Bescheid muss einzig hervorgehen, dass es sich im Falle einer Mehrpersonenwohnung um Gesamtschuldner handelt. Wer da nun im einzelnen wohnt und pflichtig ist, weiss der Bekanntgabeadressat ja wohl selbst.

Das wäre eine völlig datenaufkommensneutrale Anfügung zum Bescheid. Es wird aber nicht gemacht. Es wird sogar aktiv verschleiert.

Nach dem Prinzip von Treu und Glauben muss der Empfänger des Bescheides bis heute davon ausgehen, dass er als Einzelschuldner geführt wird. Und das ist im Falle der Mehrpersonenwohnungen seit Einführung der Wohnabgabe falsch!


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Naja, eigentlich gibt es darauf ja nur eine Antwort, die da lautet "Bevor ich gegen meinen Mitbewohner klage, klage ich doch lieber gegen den Landessender", oder? :)


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Z
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Die Frage ist aber, an welchem Punkt man mit der Sache kommt:
Im Rahmen der Zwangsanmeldung?
Nach dem ersten Bettelbrief, indem man die RA darauf hinweist, daß eine Gesamtschuldnerschaft besteht?
Oder beim Festsetzungsbescheid oder erst beim Klageverfahren?

Ich finde, im Klageverfahren scheint es formal zu spät zu sein - oder man ginge den Umweg, dass der Bescheid formal nichtig ist, da er nicht allen Bewohnern gemeinsam zugegangen ist.


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