Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Europäisches Abkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen  (Gelesen 2193 mal)

  • Beiträge: 7.250
Zitat
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;

in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;

in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;

überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
[...]

Artikel 10a – Medienvielfalt 
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168007b0f0

Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 132
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/132/signatures?p_auth=Zl5GTXFL

Ratifikation und Inkrafttreten in Deutschland war 1994; seither also gültiges Bundesrecht, welches kraft Art. 31 GG jedwedes entgegenstehendes Landesrecht im Lichte von BVerfG 2 BvN 1/95 bricht.

->
Zitat
( 3 ) Der Europarat hat das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen angenommen.

RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 10.März 2010zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(kodifizierte Fassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

-------------------
Wie die EMRK ist auch dieses Abkommen des Europarates kraft Ratifikation Bundesrecht und wird darüberhinaus vom EU-Recht zumindest benannt, siehe obiger Erwägungsgrund 3.

Dieses Abkommen stellt die Verbindung zwischen der EMRK und dem europäischen Fernsehen her; siehe Präambel.

Damit ist jedenfalls klar, daß die EMRK mit ihrem Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit explizit auch im Bereich Rundfunk/Fernsehen einzuhalten ist.

"without interference by public authority" - "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität" (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Werter user @pinguin,

Zitat
"Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe ... weiterzugeben"
Hervorhebung nicht im Original!

Zitat
Die Europäische Menschenrechtskonvention
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4, 6, 7, 12, 13 und 16
Quelle: https://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf

Zitat
ABSCHNITT I
RECHTE UND FREIHEITEN
ARTIKEL 10
Freiheit der Meinungsäußerung
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Hervorhebung nicht im Original!

Man(n) Frau verinnerlche dieses:

Zitat
(…) 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;
sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen sind (…)
Hervorhebung nicht im Original!

Wie ist dies zu beurteilen?
 ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.250
@Marga

Erstens geht es in diesem Thema nicht um die EMRK; sie wurde nur erwähnt, weil sie in dem anderen Abkommen steht; zweitens sind die Gründe, aus denen Einschränkungen zulässig sind, eindeutig benannt:

Zitat
für die nationale Sicherheit,
die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit oder der Moral,
zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer,
zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Andere Gründe der Einschränkung sind nicht zulässig; und keine dieser benannten Einschränkungsgründe berechtigt dazu, einem Rundfunknichtnutzer die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks oder eines anderen Informationsmediums aufzunötigen.

Zitat
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14
https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680063764

Darüberhinaus ist die deutsche Fassung nicht bindend, sondern die englische und französische. Und in der englischen Fassung steht nun einmal "public authority", was in der deutschen Übersetzung nicht korrekt wiedergegeben ist.

Wird aber alles in dem anderen Thema diskutiert, bzw. sollte diskutiert werden:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben