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Autor Thema: Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg  (Gelesen 60013 mal)

S
  • Beiträge: 78
Ich glaube, die 6000 sind nun erreicht! Auf paypal werden - Stand 23:00 Uhr - 3.360,66 € gezeigt und auf leetchi 2.656,40 €. Macht 6017,06 Euronen!
Auf paypal hatte heute jemand satte 200 gespendet, das dürfte entscheidend gewesen sein! Ein Dankeschön an alle!!


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m
  • Beiträge: 272
Hallo liebe Mitstreiter,

ich danke Euch ganz herzlich für diese großartige Unterstützung!
Über PayPal und Leetchi Aufrufe haben zahlreiche Unterstützer mehr als die benötigte Summe zusammengetragen, um dem Unrecht entgegenzutreten.

Unrecht:
Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks dürfen nicht wie seine Interessenten finanziell behandelt werden (Verstoß gegen die Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Ein Sondervorteil erfordert per Definition eine Abgrenzbarkeit der Bebeitragten. Die aktuelle Belastung der Allgemeinheit löst den abzugeltenden Sondervorteil und damit die Beitragsgrundlage in Luft auf.


Es stehen insgesamt 6430 € (Stand 24.11.2018, 10:30) für die EGMR Beschwerde zur Verfügung. Der Transfer der Mittel findet in Kürze statt. Viele von Euch haben auch eine mutmachende Botschaft als Kommentar hinterlassen. Auch dafür gebührt Euch mein Dank.

Ich kann nun gemeinsam mit meinem Rechtsanwalt Herrn Bölck die nächsten Schritte angehen. Sobald die Beschwerde eingereicht ist oder es etwas Neues zu berichten gibt, versorge ich Euch mit weiteren Informationen über den Fortgang im Forum:

Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29234.0

Herzliche Grüße
Robert Splett (maxkraft24)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2018, 20:50 von Viktor7«

  • Beiträge: 7.255
Hallo Maxkraft24,

Auch wenn es naiv erscheint, darauf hinzuweisen, baut diese Klage bitte sorgfältig, behutsam wie strukturiert auf und integriert Art. 10 EMRK, immerhin geht es ja um Medien; es hat seitens des EGMR noch keine Grundsatzentscheidung zu Art. 10 EMRK in Punkto der Relation natürliche Person zu Staat, wie auch keine der Relation natürliche Person zu Unternehmen. Es hat bislang nur Entscheidungen der relation Unternehmen zu Staat.

Es könnte also eine Grundsatzentscheidung erwirkt werden, die in Folge auch maßgeblich für die EU ist, weil es ja mit C-260/89 bereits eine Entscheidung zu Art. 10 EMRK und Rundfunk hat, wonach halt alles Unrecht ist, was sich über die EMRK hinwegsetzt.

Setzt der EGMR hier also den konkreten Stop zugunsten aller natürlichen Personen, hat das auch Bindungswirkung für die ganze EU, also letztlich nicht nur für Deutschland.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

w
  • Beiträge: 22
Dem kann man sich nur anschließen.

Dabei bitte ich noch einmal einen Blick in den Aufsatz von Martin Pagenkopf, NJW 35, 2016, Seite 2540, zu werfen - siehe auch im Forum unter
Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20028.0.html
wo diese Frage, wenn auch leider nur äußerst knapp, angedeutet wird.

Es wäre einfach zu schade, wenn hier nicht alle(!) Möglichkeiten ausgeschöpft würden.
Die Gelegenheit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen staatlichen Zwangsrundfunks anzurufen, wird es jedenfalls so schnell nicht wieder geben. Und wie kostspielig (geschätzte sechstausend Euro) das für den Einzelnen werden kann, haben wir die letzten Wochen mitbekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2018, 11:50 von DumbTV«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Setzt der EGMR hier also den konkreten Stop zugunsten aller natürlichen Personen, hat das auch Bindungswirkung für die ganze EU, also letztlich nicht nur für Deutschland.

Zitat
Art. 10 EMRK – Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben ***.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Hervorhebungen nicht im Original!

Könnte es sein, dass eine andere Auslegung z. B. Art. 10 EMRK Abs. (1), Satz 2 so gestaltet werden kann,
dass die „Finanzierung“ dieser Verbreitung der „Informationen“ aber mit behördlicher Eingriffe erfolgt?


Man(n) Frau lese weiter in Abs. (2), mit folgender Auslegung:
Zitat
(…) zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Hervorhebungen nicht im Original!

Dies könnte bedeuten, dass die ÖRR als „Garant der Demokratie Sicherung“, diese Pflichten  der Verantwortung inne haben, indem sie „Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen, dem Bürger der wohnt, damit dem ÖRR unterwerfen::)

PS.
*** Genehmigungen (Lizenzen etc.) sind nicht unentgeltlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2018, 09:53 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.255
@Marga

Du bist mit Deiner Fragestellung auf meinen Kommentar allerdings im falschen Thema; lies Dich bitte hier ein und beachte insbesondere Rechtssache 50084/06.

EGMR: Einschränkung Art. 10 EMRK gesetzlich notwendig, um legal zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29386.msg184563.html#msg184563


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2018, 13:15 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Zur nachfolgenden, hier und auch anderswo immer wieder anzutreffenden Aussage...

...
Der Art. 6 Abs. 1 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" verlangt, dass die Entscheidungen von Gerichten nicht willkürlich oder offensichtlich unvernünftig sind.
...

...hätte ein fiktiver Besucher die Frage, ob diese Aussage irgendwo "offiziell" niedergelegt ist, also bspw. auch in einem Rechtskommentar? Oder ist es "nur" die Formulierung bzw. Folgerung von maxkraft24 oder Herrn Bölck?

In der EMRK liest sich § 6 Abs. (1) - etwa vorzufinden in https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html - jedenfalls doch deutlich softer bzw. nebulöser als oben, was die Auflösung des Wortes "fair" betrifft.

Zitat
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
...

Die Bedeutung und Inhalte kann sich natürlich jeder Mensch mit nur einem bisschen was im Hirn auch im obigen Sinne selber denken - aber bekanntlich darf man dabei ja nicht die Rechnung ohne den gemeinen deutschen Richter machen :->>, was inzwischen hinlänglich bekannt geworden sein dürfte.

Ein fiktiver Besucher hat nämlich mit seinem Rechtsbeistand die nächste Verfassungsbeschwerde in Arbeit, und den Herren mal etwas deutlicher mit dem Zaunpfahl zu winken, wäre doch vllt. nicht so schlecht. Dafür wäre es schön, fände sich die obige Formulierung irgendwo als offizielle Aussage niedergelegt.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

S
  • Beiträge: 78
Gibt es schon Neuigkeiten zu der Klage? Ist sie schon fertig oder gar eingereicht worden? Wann ist mit einer Annahme durch den Gerichtshof zu rechnen? Ein angenommenes bzw. laufendes Verfahren vorm EGMR kann als weiterer guter Argumentationspunkt vor den deutschen Gerichten dienen, zumindest zum vorläufigen Aussetzen eines Verfahrens, deshalb bitte zeitnah mitteilen, sobald sich etwas getan hat. Danke!


Edit "Bürger":
Die Frist dürfte wohl noch nicht abgelaufen sein. Neuigkeiten werden mitgeteilt.
Bis dahin bitte noch Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2019, 12:46 von Bürger«

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  • Beiträge: 272
Zur nachfolgenden, hier und auch anderswo immer wieder anzutreffenden Aussage...

...
Der Art. 6 Abs. 1 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" verlangt, dass die Entscheidungen von Gerichten nicht willkürlich oder offensichtlich unvernünftig sind.
...

...hätte ein fiktiver Besucher die Frage, ob diese Aussage irgendwo "offiziell" niedergelegt ist, also bspw. auch in einem Rechtskommentar? Oder ist es "nur" die Formulierung bzw. Folgerung von maxkraft24 oder Herrn Bölck?

Ein paar Infos zur Beschwerde und zur Begründung bez. Art. 6 Abs. 1 EMRK

Die Beschwerde wurde vor Ablauf der 6 Monate Frist beim EGMR in Straßburg eingereicht. Wir warten derzeit auf die Rückmeldung des Gerichtshofs.

Auf den Zusatzseiten zur Begründung der Beschwerde mit dem genauen Bezug zur Aufzählung im Formular wird auf die Anwendbarkeit des Artikels 6 Abs. 1 umfassend eingegangen.

Gerügt wird eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Für diesen Fall bedeutet das, dass Willkür seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt und dass nicht alle Argumente, die vorgetragen wurden, vom BVerfG geprüft und rechtlich gewürdigt wurden.

Ab dem Punkt (4) erfolgt eine ansehnliche Aufzählung, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Willkür entschieden hat. Hier ein Auszug:

Anm.:
Der vorliegende Auszug der EGMR Beschwerde wurde mit Hilfe optischer Zeichenerkennung (OCR) umgewandelt:

Zitat
(4) Der Gerichtshof ersetzt die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte nur dann, wenn Willkür vorliegt (Entscheidung des Gerichtshofs vom 12.6.2003 in der Sache van Kück gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 35968/97, Textzahl 46).

(5) Die Rolle des Gerichtshofs ist es, sicherzustellen, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte nicht durch Willkür beschädigt oder sonst offenkundig unvernünftig sind (Entscheidung des Gerichtshof vom 11.1.2007 in der Sache Anheuser-Busch inc. gegen Portugal, Beschwerde Nr. 73049/01, Textzahl 83).

(6) Der Gerichtshof interveniert, wenn die Entscheidungen des nationalen Gerichts willkürlich oder offenkundig unvernünftig erscheinen. Entscheidungen der nationalen Gerichte können als ungeheuerlich willkürlich betrachtet werden, wenn die Unvernünftigkeit einer Schlussfolgerung des nationalen Gerichts auffallend und auf den ersten Blick augenfällig ist (Entscheidung des Gerichtshofs vom 15.11.2007 in der Sache Khamidov gegen Russland, Beschwerde Nr. 72118/01, Textzahlen 170 und 174).

(7) Der Gerichtshof interveniert, wenn die Entscheidungen der nationalen Gerichte willkürlich oder offenbar unvernünftig erscheinen (Entscheidung des Gerichtshofs vom 13.11.2011 in der Sache Ajdaric gegen Kroatien, Beschwerde Nr. 20883/09, Textzahl 33; Entscheidung des Gerichtshofs vom 27.5.2010 in der Sache Berhani gegen Albanien, Beschwerde Nr. 847/05, Textzahl 50).

(8 ) Der Gerichtshof hinterfragt die Interpretation des heimischen Rechts durch die nationalen Gerichte im Fall offenkundiger Willkür. Mit anderen Worten: Wenn der Gerichtshof beobachtet, dass die heimischen Gerichte das Recht in einem besonderen Fall offenkundig fehlerhaft angewendet haben oder so, dass willkürliche Schlussfolgerungen und / oder eine Verweigerung von Gerechtigkeit („denial of justice") erreicht werden (Entscheidung des Gerichtshofs vom 9.4.2013 in der Sache Andelkovic gegen Serbien, Beschwerde Nr. 1401/08, Textzahl 24).

(9) Der Gerichtshof greift ein, wenn die Entscheidungen der staatlichen Gerichte willkürlich oder offensichtlich unvernünftig sind. Entscheidungen aber die willkürlich oder offensichtlich unvernünftig sind, können den Garantien eines fairen Verfahrens widersprechen (Entscheidung des Gerichtshofs vom 31.7.2014 in der Sache Nemtsov gegen Russland, Beschwerde Nr. 1774/11, Textzahlen 87 und 88).

(10) Der Gerichtshof zieht angemessene Schlussfolgerungen, wenn er beobachtet, dass die innerstaatlichen Gerichte in einem bestimmten Fall das Recht fehlerhaft oder in einer Weise angewendet haben, die zu willkürlichen Schlussfolgerungen führt. Zu einer solchen Bewertung kann der Gerichtshof gelangen, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen lässt, dass die Rechtsanwendung nicht vertretbar war. Wenn die rechtliche Schlussfolgerung des nationalen Gerichts hinsichtlich einer Frage Willkür oder Unfairness erkennen lässt, kommt Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Konvention zur Anwendung (Entscheidung des Gerichtshofs vom 24.3.2015 in der Sache Maximum Industrie- und Gewerbeholding GmbH gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 42609/08 und 32996/11, Textzahlen 31 und 32).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 15:56 von DumbTV«

b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Kann jemand erläutern, wie das Verfahren nach Einreichung einer Beschwerde beim EGMR überlicherweise abläuft?

Wie ist das juristische Procedere und wie der übliche zeitliche Verlauf?
Wann könnte man mit Neuigkeiten in der Sache rechnen?
Gibt es ein Aktenzeichen zu der Beschwerde?

Gibt es noch andere Beschwerdeführer, die vor dem BVerfG abgewiesen wurden, die diesbezüglich eine Beschwerde beim EGMR eingereicht haben?


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Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe die - leider nicht so "prickelnden", wenn auch vielleicht erwartbaren - Neuigkeiten unter
EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html

Hiesiger Thread bleibt daher bis auf Weiteres geschlossen.
Danke für das Verstnändnis und die Berücksichtigung.


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