Das ist eine interessante Feststellung...
Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet.
Das Gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk-Abgabe auf das Innehaben einer Wohnung andererseits verstoßen gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten.
...wobei dieser Zusammenhang (dass die Regelleistungssätze durchgängig um den sogenannten "Rundfunkbeitrag" zu erhöhen wären) ja auch exakt ein Gegenstand des Kirchhof-Gutachtens von 2010 für den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk waren. Das scheint auch insofern im weiteren ein zentraler Punkt zu sein, als doch - das war den Damen und Herren Politikern wohl zu "teuer" - auf der Grundlage HartziV-Empfänger vom "Rundfunkbeitrag" befreit werden
mussten um zu verhindern, dass es zwingend Ärger geben würde, müssten diese vom
gesetzlich geschützen Existenzminimum den "Rundfunkbeitrag" bezahlen. Das aber betraf & betrifft genausogut Wohngeldempfänger oder andere mit Gesamteinkünften unterhalb des Grundfreibetrages, zumal wenn diese gem. §12a SGBII sogar vom HartzIV-Bezug ausgeschlossen sind.
Bei ggf. auf gleichem Niveau lebenden Wohngeldempfängern wie anderen politisch willkürlich (nämlich seit der Streichung aller Befreiungstatbestände bis auf HartzIV, SGB XII & ein paar andere ab dem RGebStV von 2005) nicht unter RbStV § 4,6,1 definierten Bedürftigen hatte "man" sich aber wohl gedacht: "Ach, die pennen so fest, die merken nix und blechen einfach", & § 12a SGB II mit dem sogar gesetzlichen Ausschluss von Bedürftigen aller Art vom HartzIV-Bezug, sofern deren Bedürftigkeit statt durch HartzIV durch Wohngeld &/oder anderweitige Leistungen ausgeglichen werden kann, hat die auch schlicht nicht interessiert. Da wäre ja dann auch noch mal interessant zu fragen, wie ein landesgesetzliches RBStV-Zustimmungsgesetz zum RBStV mit seinen grundgesetzwidrigen Bestimmungen zum Teufel nochmal denn
Bundesrecht wie eben SGBII mit den dortigen Festlegungen brechen können soll?!.
Sieht man also von dem dann (1 BvR 656/10 oder 1 BvR 665/10) auf Grundlage v. Art. 3/1 GG zwangsweise von den Rundfunkgebühren befreiten Rentner mit Kleinrente & Wohngeld ab, hatte das ja offensichtlich auch bestens funktioniert, hatten oder mussten sich die paar mehr Aufmüpfigen, die es gegeben haben
muss, doch offensichtlich damals wie heute von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten mit abschlägigen Gefälligkeitsurteilen der bekannten Art & Güte abspeisen lassen. Von den grossen Sozialverbänden wiederum war & ist ja im übrigen bekannt, dass die den Regierungen aus der Hand fressen, wie dem Vernehmen nach auch 99% der örtlichen Sozialinitiativen - so fit die auch sonst sein mögen - den von Dir angesprochenen thematischen Zusammenhang überhaupt nicht auf dem Schirm haben und gänzlich unhinterfragt wohl auch nur innerhalb der staatlich vorgegebenen Grenzen zu denken pflegen.