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Autor Thema: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage  (Gelesen 30857 mal)

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Danke dir,

Zeitreisender glaubt passende Threads
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html
gefunden, dieser wo Zeitreisender zwei separat aber simultan Dokumente einreicht beim Amt mit eindeutigem Antrag. Oder auch das hier ist cool mit §123.
Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg154011.html#msg154011

Eben aber auch zusätzlich diese §§ welche schon erwähnt wurden wenn ich das richtig las.
Der wo einer davon eigentlich an das VG gehen sollte, dürfte. Es wird auch mitgeteilt welche Klage beim VG am laufen ist.

Also ich habe eine grobe Idee und werde mich ins Holodeck bequemen.

Man wollte ja kein Stress nur checken ob das alles okay ist.
Dass man so hopplahopp die Sachen fressen müsste ist echt krass.
Ich fordere Juraunterricht in Schulen !!

Deine Links schau ich mir natürlich mit Interesse an.  :laugh:


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In wie fern hier die VwGO zu berücksichigtigen ist weiß ich nicht, eine fiktive Vollstreckung läuft ja ober das Amtsgericht, nicht das Verwaltungsgericht.

Warum reichst Sternenreisender eventuelle Anträge simultan aber getrennt ein, anstatt mit einem Schriftstück?


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Wie aus hochgeladenen Dokumenten ersichtlich wurde schon ZPO 765a und ZPO 766 auf einem Dokument eingereicht, worauf das Amt den Rechtsbehelf nicht erkennt und nicht wisse ob man beides zusammen behandeln könnte. Was ggf. auch nur an dem bestimmten Wort mangelt.

Nun wird die verlinkte Vorlage aus Kommentar #15 herangezogen und 765a und 767 separat eingereicht. Da 766 evtl. in einen der beiden Dokumente unterkommen kann.

Gerne würde man auch alles in ein Dokument fassen. Kann man also die Hilfestellung der Antwort aus
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182684.html#msg182684
in ein Dokument fassen?

Vielleicht reiche man jedes ZPO separat ein.

Den Vollstreckungschutz nach 765 a
Die Erinnerung nach 766
Vollstreckungsabwehrklage nach 767

Mal sehen was passiert. Die Separation entstand ja durch den Mangel der aufschiebenden Wirkung bei der Klage, wogegen der Voll-Schutz helfen solle.


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Es wird gerade darüber sinniert, innerer Dialog, was man,
in welchem speziellen Fall,
für eine Handlung vorantreibt.

Es bestehen Zweifel und Unstimmigkeiten.

Man müsste wissen welche Ansprüche man stellt in welcher Situation,
und wie man diese rechtskonform umsetzt.

Es geht um die direkte Kommunikation mit dem Amt.
Da die Fälle nicht immer gleich sind, solle man sich bemühen
hier eine etwas allgemeine Form zu finden.

Man erklärte sich jeweils immer zahlungswillig.

Situation:
Zitat
- In einem bestimmten Fall wurde die Zwangsvollstreckung von einem OGV zugesandt. Der OGV teilte als erstes mit, eine gütliche Einigung zu finden.
- Dieser Termin ist nicht wahrgenommen worden, es gab Probleme mit dem OGV einen neuen Termin zu bekommen, wegen Arbeitszeit und seiner Amtszeit und Kooperation
- Ohne eine Einigung für einen Termin stellt der OGV den gelben Brief zu zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dies wäre ein Verstoß gegen "in jedem Fall eine Einigung zu finden".
- Darauf sei vom Schuldner ein Dokument ans Amt zugesandt worden. (Vollstreckungsschutz 765a ZPO und Erinnerung gegen Art und Weise 766 ZPO)
- Der Inhalt wurde nicht recht vom Amt verstanden, weil eine korrekt Form fehlt zu den Ansprüchen die man erklärte. Nun wolle man dass man sich ausdrücklich äußern solle.
Man möge den Rechtsbehelf deutlich nennen.

Der komplette Fall: - Vollstreckungsversuch trotz offener Klage -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.0.html

Nun möchte ein Amt eine klare Form, einen Antrag oder ähnliches.
Was genau, darüber wird nun nachgedacht.
Was möchte man denn und wie erreicht man das?

Die Fragen der Sache sind:

Zitat
- > Sollte der OGV nicht eine weitere Terminierung finden zur gütlichen Erledigung nach 802a ZPO?
- > Schnipsel:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-802b-guetliche-6-kosten-gebuehren_idesk_PI17574_HI7427405.html
- > Der OGV als Schlüsselfigur, verweigerte die Kooperation, verpflichtende Aussagen und die Einhaltung nach ZPO eine gütliche Erledigung in jedem Fall zu bedenken. (§ 802b ZPO)
- > Dies möchte man unbedingt erwähnen und beanstanden
- > Man habe schließlich Mails geschrieben, und mit dem telefoniert doch der OGC war nicht zuerreichen

Es ist nicht bekannt ob Mahngebühren jemals bekommen wurden oder diese in dem Vollstreckungsauftrag stehen (wegen der Nichtvollstreckung dieser)
Zitat
- > Man befindet sich in einer "Unwissenheit" über die korrekte Form des Aktes, und möchte diese ja beseitigen
- > Mahngebühren nicht vollsteckbar - https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29014.15

Im Hintergrund läuft eine offene Klage seit mindestens 2 Jahren.
Zitat
- > Nun eine weitere Klage gegen die Vollstreckung?
- > Es gibt keine aufschiebende Wirkung (s.u.)
- > Hätte diese Klage in einigen Bereichen RECHT oder wenigstens Zweifel wäre dann nicht u.U. die Vollstreckung nichtig?
- > kürzlich wolle man eine baldige Entscheidung herbeiführen.
- > Kann man die baldige Entscheidung des VG verwenden um die Vollstreckung zu verzögern?

Es bestehen Zweifel
Zitat
- > Wie beseitigt man die Zweifel und Fragen, mit einer Klage oder eher einer Erinnerung oder was anderes?
Hat eine Erinnerung nicht auch schützenden Charakter, dass nicht vollstreckt würde wenn die Fragen nicht geklärt wären?
- > Man möchte doch wissen ob alles korrekt ist da es oben offensichtlich Mängel gibt.
- > Nach § 829 a muss der Gerichtsvollzieher prüfen ob der Vollstreckungs-Antrag korrekt ist. Er dürfe dieses nicht ändern
- > Gläubigern ist zuzumuten, Vollstreckungsaufträgen eine Forderungsaufstellung beizufügen (AG Eschwege 1.8.05, 3 M 2568/05; §§ 367 BGB, §§ 753,788 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Dies könnte man ja verlangen? Denn eine Aufstellung wäre sehr erwünscht.
- > Der OGV weigerte sich den Vollstreckungsantrag vorzulegen ( (§5 LVwVG)
-> Es gibt Beitrags-Differenzen auf den Dokumenten und man wisse nicht woher diese kommen.

Sollte man hier nun Klagen wenn man diese Zweifel hegt?

Außerdem haben Widerspruch und Klage keine Aufschiebende Wirkung (LVwVG §12 BW)
Wogegen der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO wirken kann.

Zitat
Ähnlich zu:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29103.0


#.-#-.#-.#-.#-.



Man müsste viel lesen - Zeit drängt (4 Tage ab morgen):

Vollstreckungsauftrag - Formular:
https://justiz.de/formulare/zwi_bund/vollstreckunggerichtsvollzieher_GV6.pdf

Grundlagen:
http://www.kanzlei-prutsch.de/assets/zwangsvollstreckung_grundlagen_und-vertiefung.pdf

Voraussetzung der ZV
https://dejure.org/gesetze/ZPO/750.html

Die Rechtsbehelfe in der ZV:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Zwangsvollstreckung/Rechtsbehelfe_Zwangsvollstreckung/index.php#3

vollstreckungsschutzantrag nach 765a
https://zwangsversteigerungs-ratgeber.de/die-allzweckwaffe-der-zv-der-vollstreckungsschutzantrag-nach-%c2%a7-765a-zpo/

ZV-Auftrag
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/5.html

Klage und Widerspruch
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/12.html

Achtung Vollstreckungsgesetze sind Landesspezifisch.


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Unser Sternenreisender sollte kurz durchatmen.

-> Die Hauptklage hat nichts mit einer Vollstreckungsklage zu tun. Vollkommen Wurscht, was da raus kommt - bei einer Vollstreckungsklage geht es rein darum, ob die Vollstreckung in ihrem rechtlichen Ablauf rechtens abgelaufen ist.
Und ausschließlich hier ist anzusetzen. Und das geschiet, so zumindest in Baden - Württemberg, über das Amtsgericht. Sternenreisender sollte den Vollzieherzwerg vergessen, wenn die Klage eingereicht ist, ihn einfach davon in Kenntnis setzen und fertig. Das Wesentliche ist ein Urteil zu erwirken, in dem die Vollstreckung abgewiesen wird. Irgendwelche Anträge mit Kosteneinsichten o.Ä. beim Vollzieherzwerg halte ich hier für Zeit und Arbeitsverschwendung.

Damit das Rad in Gang kommt, muss jedoch Klage eingereicht werden.

Ich verweise hier nochmal darauf, dass die Hauptklage vor dem VwG in diesem Fall keine Rolle spielt - hier geht es rein um den Ablauf der Vollstreckung.

Also, den Ablauf der Vollstreckung prüfen und bei einem Fehler in der Matrix zuschlagen! - Mahngebühren im Forderungsbetrag des OGV mit drin? -> Mahnbescheid ist Vollstreckungsvoraussetzung. Bei manchen kam nix, bei manchen eine "Mahnung", diese erfüllt jedoch nicht die Vorrausetzungen für eine Vollstreckung (Verwaltungsakt). Beispiele für die Formulierung könnte man ja in den Bereits von Dir erwähnten Threads finden.

Entscheident also: Klage nach §767 ZPO mit Antrag um einstweilige Anordnung der Aussetzung nach §769 ZPO bis zur Entscheidung dieser und evtl. zusätzlich noch Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO.



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In der ZV-Sache steht was von 766 im Behelf und das habe er eigentlich vor...und wird gerade auch aufgesetzt.
Das muss am 13.12 raus.

Die Klage und die weiteren Kosten schrecken eher ab.
Die formlose Klage führt ja eh später zu sehr viel Schreibarbeit.
Ob die Zeit-fenster-erschaffung eine größere Auswirkung habe is eh unbekannt.

Daher besteht nur Angriffsversuch der Sache als Erinnerung.

Zeitreisender habe nix, außer den Betrag und den Gläübiger.


Sieht etwa so aus:
Zitat
Antrag auf Vollstreckungserinnerung

Hiermit stelle ich Antrag auf Erinnerung nach Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO und beantrage
 
    • die Aussetzung/ Unterlassung der Abgabe der Vermögensauskunft
    • die Zwangsvollstreckung für nicht zulässig oder nichtig zu erklären
    • die Vorlage des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin dem Schuldner gegenüber
    • die Kostenaufschlüsselung des Gläubigers einzufordern und dem Schuldner vorzulegen
    • Vollstreckungsschutz nach § 765a
    • Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt den Vollstreckungsauftrag vom „Datum unbekannt“ an die Gläubigerin zurückzusenden
    • Entstehende Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen


Begründung:

1.    Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen

Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LvwfG.

    • Vor der Beitreibung wäre der Pflichtige zu mahnen. Dies ist bisher nicht geschehen.
      (§14 LvwVG)
    • Es wurde bisher nicht erwähnt was vollstreckt werden soll, außer einem Betrag, es ist nicht ersichtlich welche Art von Geldleistung geschuldet würde, ferner welchem ursprünglichen Zweck der zu schuldende Betrag diene
    • Es fehlt die Benennung des Bescheides, das Zustelldatum des Bescheides, bei faktisch mehreren Bescheiden, die eindeutige Bezeichnung des Bescheides aus dem vollstreckt werden soll
    • Es fehlt das Zustelldatum einer Mahnung, insofern in der Kostenaufstellung Mahngebühren verzeichnet wären

2.   Abweichungen von Beträgen

In den beiden Dokumenten „Zwangsvollstreckungssache“ des Obergerichtsvollziehers Xxx Yyy, vom 15.10.2018 und der förmlichen Zustellung vom 30.10.2018, sind Betragsdifferenzen entstanden die nicht nachvollziehbar und nicht aufgeschlüsselt sind. Man gehe davon aus es darf nur der Betrag vollstreckt werden, welcher in einem Bescheid steht.

3. Zwangsvollstreckungsformularverordnung

Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag formelle Fehler enthält. Es besteht der zwingende Verdacht der ggf. nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Forderungen des nach dem Festsetzungsbescheiden gerichteten Beträgen, aus einem Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin., durch den faktischen Hinweis der Betragsdifferenzen aus den Dokumenten des Obergerichtsvollziehers Xxx Yyy.

4. Auskunftsverweigerung

Mit Telefonat vom 27.10.2018 wurde mir die Auskunft, durch den Obergerichtsvollzieher Xxx Yyy, verweigert ob notwendiger Zwangsvollstreckungsauftrag vorliege, der zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme mittels Abgabe der Vermögensauskunft führen soll, was aus der Zwangsvollstreckungssache hervorgehen würde und diesen mir weiterhin auch vorzulegen. Nach § 5 VwvG ist der Vollstreckungsantrag auf Anfrage vorzuzeigen. Dies ist bisher nicht geschehen

5.   Gütliche Erledigung

Nach § 802b ZPO Abs. 1 soll in jeder Lage des Verfahrens der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Da eine erneute Terminierung bisher fehl schlug, trotz Telefonat und E-Mail Kontakt, wandte ich mich an das Amtsgericht mit Schreiben vom 13.11.2018. Ich erklärte mich Zahlungswillig wenn die Voraussetzungen mir ersichtlich korrekt sind und meinen Rechten entsprochen würde.

Mit der Verweigerung zu Nr.4 und fehlen der Information zu Nr. 5, der Schwierigkeit der Terminierungen, den mir fehlenden Informationen, der mangelnden Prüfung durch Amt und/oder Gerichtsvollzieher, fühle ich mich in meinem Recht eingeschränkt und beantrage somit bis zur Prüfung der Sache die Aussetzung der Amtshandlung der Vollstreckung.


Man würde sich ggf noch etwas kürzer fassen.
Man wisse noch nicht genau welche Anträge und Forderungen man wolle und anbringen möge.


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Wenn ich das nochmal richtig ansehe, ist Paragraph 766 und damit die Erinnerung sogar der richtige Weg, da ein formell-rechtlicher Einwand und kein materiell-rechtlicher Vorliegt:


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html


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Zur Erinnerung einige Stichpunkte:

- Korrekt, es geht dabei um die formelle Sache nicht um die sachliche, also das vollstreckte Gut.

- „Die  Parteien  streiten  um  die  Rechtmäßigkeit  einer  Vollstreckungshandlung im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung.“

- die  unterliegende  Partei  trägt  nach  § 766 Abs.1  ZPO  die  außergerichtlichen  Kosten;  bei  Unterliegen  des
Gläubigers bei einer Gläubigererinnerung hat er die Auslagen des Gerichts zu tragen

- Beschlüsse  sind wegen § 794  Abs.1  Nr.3  ZPO  vorläufig  vollstreckbar, weshalb eine Tenorierung dazu überflüssig ist

- Rechtsbehelfsfremde Einwände sind auszusortieren  (also  insbes.  Ein-wendungen  hinsichtlich  materiellen  Rechts,  was  aber  Frage  der Begründetheit ist; 
für die  Statthaftigkeit  genügt  allerdings,  dass  min. 1 formeller  Fehler  behauptet  wird)  und  die  Erinnerung  ist
gegenüber §§ 732, 768, 767, 771 ZPO abzugrenzen.


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- Beschlüsse  sind wegen § 794  Abs.1  Nr.3  ZPO  vorläufig  vollstreckbar, weshalb eine Tenorierung dazu überflüssig ist



Besagter Punkt bezieht sich auf die Beschwerde, welche keine Erinnerung darstellt:

Zitat
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;


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X hat geträumt dies demnächst einzureichen:

Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Antragsteller –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015


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Schöner Traum.
Man hat bisher eher vergeblich "Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18)" gesucht.

Man wäre gespannt auf das Reply.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 00:15 von seppl«

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2 gelbe Briefe.
- vom GV - Schuf Eintrag info
- vom Amt - Zurückweisung der Erinnerung

Weiter gehts.

Nach dem die kostenpflichtige Erinnerung nach ZPO § 766 beim AMT eingereicht wurde, wurde nach fast 3 Monaten die Zurückweisung erhalten.
Es wird die Eintragung in die Schufa vorgenommen werden.

Das AMT hat folgendes erhalten und darunter die Einwende des Amtes:
*Einige Angaben sind zur Veranschaulichung und nicht 100% korrekt

Zitat
Antrag auf  Vollstreckungserinnerung

Hiermit stelle ich Antrag in der Zwangsvollstreckungssache auf Erinnerung nach Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO und beantrage

    • die Aussetzung/ Unterlassung der Abgabe der Vermögensauskunft
    • die Zwangsvollstreckung für nicht zulässig oder nichtig zu erklären
    • die Vorlage des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin dem Schuldner gegenüber
    • die Kostenaufschlüsselung des Gläubigers einzufordern und dem Schuldner vorzulegen
    • den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
    • Entstehende Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen

Zitat
AMT:
- Zahlungsaufforderung 10/2018, in Höhe von 400 € und gütliche Einigung/ Erledigung, wg.  Vollstr.-Ersuchen der Gläubigerin
- weiteres Schreiben 11/2018, in Höhe von 420 €, inkl. Hinweis auf Vermögensauskunft (Anm.Shran: der Termin fand nicht statt, neuer Termin bis jetzt noch keiner, trotz Bemühung)
- Alle 'Anträge seien nicht geeignet für eine un-zulässige Vollstr.-Maßnahme oder deren Aufhebung.
- Der Schuldner hat keine geeigneten Einwendungen gegen die zulässige Zwangsvollstreckung oder Maßnahmen vorgetragen
- Materielle Einwendungen sind nicht geltend zu machen (Anm. Shran: weil "Erinnerung" nach ZPO nicht das Materielle betrifft )
- Das Fehlen von Vollstr. Voraussetzungen sei nicht vorgebracht worden
- Die Abweichungen der Beiträge entstanden durch weitere Kosten (Anm. Shran: was man mir auch hätte kostenfrei mitteilen können, Siehe Nr. 2)
- telefonischen Auskünften sei der GV nicht verpflichtet (Nr.4 und Nr 5. es wurde versucht ein Termin zu machen und die Vorlage der Dokumente gefordert auch nicht telefonisch)
- Es sei nicht ersichtlich WELCHE Mahngebühren nicht vollstreckbar seien. (Das wurde nur vermutet, den Vollstr.Antrag vom SWR hat noch niemand gesehen, außer der GV)
- Der Vollstreckungsantrag wurde vom GV geprüft und sei zulässig.
- Mangels Begründetheit Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. (§ 97 Abs. 1)
- Beschwerde binnen 2 Wochen möglich (hier bis 02 .04)

Was im Antrag beanstandet wurde:

Zitat
Begründung:

1.    Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen

Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LvwfG.

    • Vor der Beitreibung wäre der Pflichtige zu mahnen. Dies ist bisher nicht geschehen.
      (§14 LvwVG)
    • Es wurde bisher nicht erwähnt was vollstreckt werden soll, außer einem Betrag, es ist nicht ersichtlich welche Art von Geldleistung geschuldet würde, ferner welchem ursprünglichen Zweck der       zu schuldende Betrag diene
    • Es fehlt die Benennung des Bescheides, das Zustelldatum des Bescheides, bei faktisch mehreren Bescheiden, die eindeutige Bezeichnung des Bescheides aus dem vollstreckt werden soll
    • Es fehlt das Zustelldatum einer Mahnung, insofern in der Kostenaufstellung Mahngebühren verzeichnet wären. Zustellung einer Mahnung wäre dann Zwangsvollstreckungsvoraussetzung.


Hier wird auf evtl. Mahngebühren hingewiesen, es wird bemängelt dass keine weitere Informationen in den Dokumenten zu sehen sind.
Es ist keine Mahnung eingegangen uin der Vollstreckungssache. Es war nur ein Versuch, Punkt 4in §14 LvwVG ungwiss.
Es muss also nicht der Bescheid erwähnt werden, welcher vollstreckt wird.
Wären Mahngebühren in dem Antrag des SWR, würde das Amt/ GV dann vollstrecken oder nicht?
Sollte man forciert den Vollstreckungtsantrag verlangen, ggf. auch vom SWR?
Wäre der korrekt was dann?

Zitat
2.   Abweichungen von Beträgen

In den beiden Dokumenten „Zwangsvollstreckungssache“ des Obergerichtsvollziehers XXX, vom xx.10.2018 und der förmlichen Zustellung vom xx.10.2018, sind Betragsdifferenzen entstanden die nicht nachvollziehbar und nicht aufgeschlüsselt sind. Man gehe davon aus, es darf nur der Betrag vollstreckt werden, welcher in einem Bescheid steht, welcher bisher nicht bekannt ist. Zusätzliche Kosten sollen aufgeschlüsselt werden.

Die Beiträge seien durch "weitere Kosten" gestiegen. Der GV hat sich nicht um eine Terminierung bemüht, der Schuldner schon, er wartet bis heute auf eine weitere Terminierung zur Vermögensauskunft und ggf. Zahlung der Beiträge wenn alles korrekt wäre. Alles fußt eigtl. auf § 802b die der GV nicht einhält.
Es fand keine Aufschlüsselung statt und es wurde nicht der Bescheid definiert welcher vollstreckt werden sollte.

Zitat
3.   Zwangsvollstreckungsformularverordnung

Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag formelle Fehler enthält. Es besteht weiterhin der zwingende Verdacht der ggf. nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Forderungen der nach dem Festsetzungsbescheiden gerichteten Beträgen, aus einem Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin, durch den faktischen Hinweis der Betragsdifferenzen aus den Dokumenten des Obergerichtsvollziehers XXX.

Es wird in der Antwort vom Amt nicht darauf eingegangen. Nur dass der GV nach Prüfung des Antrag diesen für richtig hält.

Zitat
4.    Auskunftsverweigerung

Mit Telefonat vom xx.10.2018 wurde mir die Auskunft, durch den Obergerichtsvollzieher XXX, verweigert ob notwendiger Zwangsvollstreckungsauftrag vorliege, der zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme mittels Abgabe der Vermögensauskunft führen soll, was aus der Zwangsvollstreckungssache hervorgehen würde und diesen mir weiterhin auch vorzulegen. Nach § 5 VwvG ist der Vollstreckungsantrag auf Anfrage vorzuzeigen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Wenn das bisher nicht geschehen ist, was soll man denn da machen?
Er verstößt immer noch gegen §5 VwvG und § 802b ZPO.
Das Amt sagt aber NÖ. siehe nächsten Punkt der Bedenken.

Zitat
5.   Gütliche Erledigung

Nach § 802b ZPO Abs. 1 soll in jeder Lage des Verfahrens der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Da eine erneute Terminierung bisher fehl schlug, trotz Telefonat und E-Mail Kontakt meinerseits, ohne zustande gekommenen Termin, wandte ich mich an das Amtsgericht mit Schreiben vom xx.11.2018. Ich erklärte und erkläre mich weiterhin zahlungswillig, bei erneuter Anberaumung durch den Gerichtsvollzieher, wenn die genannten Voraussetzungen mir ersichtlich korrekt sind und meinen Rechten entsprochen würde oder diese geheilt würden. Die Nichtwahrnehmung des Termin kam durch die Dienstzeiten des Schuldners zustande, welche kurzfristig nicht änderbar sind und gesundheitlichen Schaden des Schuldners nach sich ziehen könnte, würde diese gewohnheitsrechtliche Ordnung gestört. Die Dienstzeiten des OGV xxx beziehen sich auf gerade mal 2 Tage für nicht mehr als 2 Stunden Zeitfenster zur Kontaktaufnahme. Dies ist unzumutbar und führte zur nicht gütlichen Erledigung. Das Engagement des Schuldners ist nachweisbar.

Man wird den GV versuchen nochmal zu erreichen und eine persönliche Vorstellung zu bekommen.
Was wenn man keinen Termin bekommt? Keine Antwort bekommt?
Soll man das Geld dem Amt oder dem GV geben?
Muss die gesundheitlichen Gründe vom Arzt bescheinigen lassen wenn ich den Temrin nicht wahr nahm?
Mal die Öffnungszeiten angesehen, was soll dass den?

Zitat
6.   Mahngebühren

Mahngebühren, welche in den Betrag einfließen würden, sind nicht vollstreckbar. Bei nicht Vollstreckbarkeit ist eine Abgabe der Vermögensauskunft/ die Vollstreckung nicht zu vollziehen.
(vgl. VG Slaswik-Holstiinj 4 B 46/18 )

Nochmal der Hinweis der Mahngebühren mit Verweis auf die Rechtsprechung.

Zitat
7.   Vollstreckungsantrag

Ich weise darauf hin, dass im Falle eines Vollstreckungsantrags, ausgehend vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ebenso eine Vollstreckung nichtig wäre, da diese Institution keine rechtsfähige ist. Diese Annahme ist berechtigt da der Antrag auf Anfrage nicht vorgezeigt wurde (s.o. Nr. 4)

Durch diese Gründe fühle ich mich in meinen Rechten eingeschränkt und beantrage somit, bis zur Prüfung der Anträge, ferner bis zur Beurteilung der offenen Klage (VG xxx 2 K xx/16) vor dem Verwaltungsgericht in xxx, welche ebenso den Verwaltungsakt, woraus diese Zwangsvollstreckung resultieren könnte, aufgreift, die Aussetzung der Amtshandlung der Vollstreckung.

Nun läuft das alles vermutlich über SCHUFA-Eintrag.
Wie stehen die Chancen hier Einwende geltend zu machen und Beiträge, die Schwierigkeiten der Termine beim GV,
die Einsicht und Beanstandung von Fehlern rechtlich auszuhebeln?
Was wenn ich jetzt ganz schnell zahlen würde ohne zu wissen was genau?

Zitat
8.   Festsetzungsbescheid vom 02.10.2018

Mir wurde am xx.10.2018 ein weiterer Festsetzungsbescheid von der Gläubigerin vorgelegt. Dies eröffnet das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren der gleichen Sache). Der Widerspruch des Festsetzungsbescheids wurde umgehend, nachweislich, fristgerecht eingereicht, aber noch nicht mittels Widerspruchsbescheid beantwortet. Dadurch beginnt nun das Vorverfahren in gleicher Sache, welches nicht abgeschlossen ist und daher keine Vollstreckungsvoraussetzung in gleicher Sache darstellt. Es ist möglich, dass im Widerspruchsverfahren zum aktuellen Festsetzungsbescheid von 2018 die Vollstreckung in der Sache nichtig wird oder der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht, von diesem ein Rechtsschutz nach VwGO § 80 einräumt würde, durch die sich stetig ändernden juristischen Umstände. Es wird darauf hingewiesen, dass man in der Zwangsvollstreckungssache von keinem Gericht verurteilt wurde. Es wurde lediglich kein Rechtsschutz gewährt, was zwar die Zwangsvollstreckungssache einleiten lässt, aber durch den erneuten Festsetzungsbescheid das Vorverfahren eröffnet.

Diese mit dem Bescheid hat wohl keine Auswirkung auf irgendwas.
Nach dem letzten Bescheid wurde das Beitrags-Konto technisch gesperrt und Mahnungen ausgesetzt.

Sollte die Beschwerde versucht werden?

Shran


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g
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Hey Shran,

du gibst Dir immer Mühe mit deinen Zitaten etc. - ich finde es jedoch extrem mühselig dies zu lesen.
Pack doch mal die komplette, fiktive, eingereichte Erinnerung rein (nicht gestückelt) und zusätzlich die komplette, fiktive, Antwort vom Amtsgericht.


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Der GV meint in dem SCHUFA Schreiben man hätte den Termin zu Verm.ausk. versäumt ohne ausreichenden Grund.
Nun ja, ich habe geschlafen um meiner Gesundheit willen und nicht auf Arbeit Fehler zu machen.
Das weiß das Amt aber. Es wurde nicht drauf eingegnagen.
Ebenso, dass ich mich um Termine für ein Date bemüht habe, aber der GV mit seinen 4 Stunden in der Wochen nicht zu erreichen ist, wird nicht
berücksichtigt. Somit weiß ich aktuell nur 460 € für den SWR und sehr wahrscheinlich SCHUFA-Eintrag.

Kein Plan
- welcher Bescheid,
- ob Mahngebühren vielleicht doch drin sind,
- wie der Auftrag vom SWR aussieht.

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Brief ans Amt
Erinnerung nach ZPO
(vollstreckung-12-2018...)

und vom Amt.
Zurückweisung mit Beschwerde möglichkeit.
(pdfsam_merge)


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