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Autor Thema: BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.  (Gelesen 33738 mal)

g
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In der Praxis kann er es nicht, aber in der Theorie müsste er es, wenn er öffentliches Recht anwenden will.
Damit würde ich meinen, dass der Punkt, der den BS betrifft bezüglich Einhaltepflicht von Landesrecht, geklärt sein müsste?


Nun noch ein Zitat:
BS hat Organe: Verwaltungsrat, Fachgruppen, Geschäftsführung.

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2015 - 11 Sa 751/14
https://openjur.de/u/852912.html
Behauptung von LRAs, ZDF und DRadio - Rz. 19
Zitat
Der Verwaltungsrat des B entscheide autonom und unabhängig über den Haushaltplan und sei mit den Beklagten nicht identisch.

Fazit:
1. arbeiten zusammen = entsenden in Verwaltungsrat. Der arbeitet aber "autonom und unabhängig".
2. die Rundfunkanstalten bestimmen kein Haushaltsplan von BS.
Wäre BS Teil der Rundfunkanstalten, hätten sie auch sein Haushaltsplan bestimmen müssen.
Dem stimme ich zu. Der BS kann gar nicht Teil der LRA sein.



Zitat
Der RBB bspw. wurde bestimmt:

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht
  (1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/
Interessant. Da steht gemeinsamen Rundfunkanstalt.
Schickschuld ist aber an die LANDES-Rundfunkanstalt.
Ja, mein bester pinguin, wer ist dann deine LRA?

Da hab ich gleich mal beim MDR geschaut. Dasselbe. Nix LRA.
Quelle: MDR-Staatsvertrag - PDF
Zitat
Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Thüringen
Mir war so, wie wenn Thüringen auch ein Freistaat ist?


Zitat
...  eigener Sache tut; es wirkt nicht im Land Brandenburg, weil länderübergreifend nur Bundesrecht zur Wirkung gelangt, und folglich nicht im Außenverhältnis gegenüber Personen außerhalb des Landes Berlin angewendet werden kann.

Der RBB bspw. hat gegenüber seinen Mitarbeitern, weil Innenverhältnis, alle Belange des öffentlichen Rechts des Landes Berlin einzuhalten, was aber wiederum nicht für jene Mitarbeiter gelten kann, die im Land Brandenburg tätig sind. (Wäre evtl. auch noch eine zu klärende Baustelle, wenn man diese eröffnen wollen würde).

Der RBB darf nur auf Basis des Bundesrechtes im Land Brandenburg und darüberhinaus wirken, kann sich dabei aber eben nicht auf öffentliches Recht stützen, weil Rundfunk Landesrecht ist, schon die Rundfunkstaatsverträge reines Landesrecht sind und Landesrecht nicht mit einer Regel des Bundesrechtes behandelt werden darf. Siehe Rn. 133 der Juli-Entscheidung des BVerfG, das den Weg zum Landesverfassungsgericht eröffnet. Landesrecht ist aber eben hier nur öffentliches Recht, also Verwaltungsrecht und Co., weil der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet ist.

...

Und genau danach haben die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis gegenüber anderen Personen zu handeln, weil sie in Wettbewerb stehen. Und, wie mehrfach ausgeführt, Wettbewerb schließt nicht nur hoheitliche Befugnis aus, gänzlich, sondern auch die Befugnis, öffentliches Recht überhaupt gegenüber anderen Personen anzuwenden.
Somit würde ich meinen, dass der RBB im Land Brandenburg nicht als LRA auftreten darf.
"   kann sich dabei aber eben nicht auf öffentliches Recht stützen "  , Worauf will sich dann der BS stützen?



Zitat
Der BS wurde nicht von den Länder geschaffen, sondern von den LRA im Rahmen des ihnen übertragenen Rechts auf Selbstverwaltung, was übrigens selbst schon Kennzeichen für ein öffentliches Unternehmen ist.
Das mag vllt. sein, dass die LRA den BS geschaffen haben. Das ist aber rechtlich nicht sauber.
Jede LRA darf im Land, daher auch LRA und nicht BRA, einen BS erschaffen und betreiben. Das ist die Selbstverwaltung. Dann hätte man auch einen Ansprechpartner bei dem BS seines Landes.
Die LRA kann nicht einfach in einem anderen Land einen BS erschaffen und betreiben. Das müssen die Länder untereinander regeln.



Zitat
Auf Basis öffentlichen Rechts darf er das nicht, auf Basis des bundesrechtlichen Wettbewerbsrechts dürfte er das schon, nur hätte sein diesbezügliches Infoschreiben reinen Werbecharakter und wäre rechtlich für mich ohne jede Bindung.
Das Gleiche trifft für den BS zu.

Zitat
Einmal mehr kann nur darauf hingewiesen werden, daß LRA wie BS unlautere Geschäftspraktiken betreiben, (was darunter zu verstehen ist, geben EU wie Bund vor), wenn Rundfunknichtnutzer behelligt werden.
Genau so ist es.


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g
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... , weil länderübergreifend nur Bundesrecht zur Wirkung gelangt, und folglich nicht im Außenverhältnis gegenüber Personen außerhalb des Landes Berlin angewendet werden kann.

Der RBB darf nur auf Basis des Bundesrechtes im Land Brandenburg und darüberhinaus wirken,
kann sich dabei aber eben nicht auf öffentliches Recht stützen, weil Rundfunk Landesrecht ist,
schon die Rundfunkstaatsverträge reines Landesrecht sind und Landesrecht nicht mit einer Regel des Bundesrechtes behandelt werden darf. Siehe Rn. 133 der Juli-Entscheidung des BVerfG, das den Weg zum Landesverfassungsgericht eröffnet. Landesrecht ist aber eben hier nur öffentliches Recht, also Verwaltungsrecht und Co., weil der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet ist.

Und genau danach haben die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis gegenüber anderen Personen zu handeln, weil sie in Wettbewerb stehen. Und, wie mehrfach ausgeführt, Wettbewerb schließt nicht nur hoheitliche Befugnis aus, gänzlich, sondern auch die Befugnis, öffentliches Recht überhaupt gegenüber anderen Personen anzuwenden.
@pinguin,
Das Thema: ... Einhaltepflicht von Landesrecht ... .
Dazu muss ich nochmal rückfragen, damit ich das nicht falsch verstehe.

" Der RBB darf nur auf Basis des Bundesrechtes im Land Brandenburg und darüberhinaus wirken,
kann sich dabei aber eben nicht auf öffentliches Recht stützen, weil Rundfunk Landesrecht ist, ... "

Verstehe ich das richtig, dass der RBB im Land Brandenburg lediglich wie jedes andere Unternehmen handeln darf?
Dann gilt m.E. auch kein Verwaltungsrecht?
Wieso legt man dann zwei LRA zu einer gemeinsamen Rundfunkanstalt, m.E. keine LRA mehr , zusammen?

Entsteht da nicht eine Ungleichbehandlung zwischen Berlin und Brandenburg?


Dazu:
Quelle: Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
Zitat
§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

Oben schreibst du :
"... , weil länderübergreifend nur Bundesrecht zur Wirkung gelangt,"
Da interessiert mich, wie das hierbei dann anzuwenden ist.
Wo darf der MDR mit welchem Recht arbeiten und was bedeutet das?


Meine Meinung zu diesem Rundfunkproblem ist die, dass der Teilnehmer nur für den Rundfunk in seinem Land an seine LRA zu zahlen hat und nur für die Grundversorgung.
Man darf von mir aus so viele zusätzliche Anstalten errichten, wie man lustig ist, aber nicht auf Kosten des Teilnehmers des Landes X.


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Verstehe ich das richtig, dass der RBB im Land Brandenburg lediglich wie jedes andere Unternehmen handeln darf?
Richtig.

Zitat
Dann gilt m.E. auch kein Verwaltungsrecht?
Nicht gegenüber anderen Personen.

Zitat
Wieso legt man dann zwei LRA zu einer gemeinsamen Rundfunkanstalt, m.E. keine LRA mehr , zusammen?
Weil

1.) die Länder Brandenburg und Berlin das dürfen;
2.) ein kurzer, direkter Draht nach Europa besteht;
3.) Europa Rundfunk/Fernsehen als Dienstleistung behandelt und
4.) alle(!) in einer Branche tätigen gewerblichen/wirtschaftlichen Akteure ein und demselben Recht unterwirft, sie gemäß dem auch in Europa geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz gleich zu behandeln sind und
5.) folglich staatliche Strukturen keine anderen Rechte haben dürfen, als private Strukturen, wenn sie in Wettbewerb zueinander stehen;
6.) für Europa wird unterstellt, daß alle Unternehmen einer Branche in Wettbewerb zueinander stehen und um Werbekunden wie Zuschauer buhlen;

Zitat
Entsteht da nicht eine Ungleichbehandlung zwischen Berlin und Brandenburg?
Eine Ungleichbehandlung entsteht nur dann, wenn Behörden wie Rundfunk dem gegebenen Recht entgegenstehend wirken und Recht anwenden, von dem sie seitens der Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind, es also gar nicht anwenden dürfen.

Der RBB darf das Verwaltungsrecht des Landes Berlin nicht anwenden! Steht so im Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Berlin fixiert, ist aber, zur Wiederholung, kraft des Staatsvertrages zur Gründung des RBB verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.

Welches Recht wirkt also im Land Berlin außerhalb des Verwaltungsrechtes des Landes Berlin? Da bleibt dann nur Bundesrecht übrig, bzw. öffentliches Recht, das kein Verwaltungsrecht ist.

Der RBB ist in der Konsequenz des gesetzten Europa-, Bundes- wie Landesrechtes ein öffentlich-rechtlich strukturiertes Unternehmen der Länder Berlin und Brandenburg, welches nur deshalb nicht privat-rechtlich strukturiert werden kann, weil das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Rundfunk zugesteht, es also folglich Landesrecht ist, und nur eine öffentlich-rechtliche Struktur länderübergreifend privat-rechtlich tätig werden darf.

Ist kompliziert zu begreifen, weiß ich.

Will eine öffentlich-rechtliche Struktur länderübergreifend öffentlich-rechtlich tätig werden, geht das nur auf nicht-hoheitliche, bundesrechtliche Weise, (in diesem Falle: Wettbewerbsrecht, Handelsrecht, Kartellrecht etc.), also privat-rechtliches Handeln durch öffentlich-rechtliche Strukturen, weil ein länderübergreifend privat-rechtliches Handeln durch eine von der öffentlichen Hand geschaffene privat-rechtliche Struktur kraft Bundesvorgabe eine Struktur des Bundes wäre.

Verbockt, (und leider auch nicht ausgebügelt), hat das der Konstrukteur des Grundgesetzes selbst; dem Bundesverfassungsgericht ist hier keine Schuld anzuhängen.

Zitat
Wo darf der MDR mit welchem Recht arbeiten und was bedeutet das?
Da Landesrecht nicht im anderen Land wirkt, ist es wohl davon abhängig, welches Landesrecht inkl. Landesverfassungsrecht neben den landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträgen zusätzlich in den den MDR gründenden Bundesländern gilt; das herauszufinden, ist aber nicht mein Part.

Auch beim MDR gilt aber, daß der MDR länderübergreifend nur auf nicht hoheitliche Weise nach Bundesrecht agieren kann.

Zitat
Meine Meinung zu diesem Rundfunkproblem ist die, dass der Teilnehmer nur für den Rundfunk in seinem Land an seine LRA zu zahlen hat und nur für die Grundversorgung.
Stop; hier steht Europa dagegen. Es wird seitens Europa für eine europäische Dienstleistung keine Zahlungspflicht für jene geben (können), (kraft Art. 10 EMRK, Art. 11 Charta), die diese Dienstleistung nicht für sich in Anspruch nehmen.

Zitat
Schickschuld ist aber an die LANDES-Rundfunkanstalt.
Ja, mein bester pinguin, wer ist dann deine LRA?
Das spielt bei einem Unternehmen gar keine Rolle, und der RBB ist ein Unternehmen; er ist ein im audio-visuellen Bereich tätiges Medienunternehmen der Länder Berlin und Brandenburg. Wie ja auch, bspw., der Hessische Rundfunk ein audio-visuelles Medienunternehmen des Landes Hessen ist; für Europa ist das ok und zulässig.

Nicht ok ist für Europa, wenn ein Unternehmen meint, es könne Personen als zahlende Nutzer zwangsverpflichten.

Wenn Du an ein Unternehmen eine Zahlung leistest, weil Du dessen Dienstleistungen für Dich in Anspruch nimmst, gehst Du doch auch nicht danach, nach welchem Recht dieses Unternehmen gegründet worden ist? Ob es sich bei diesem dienstleistenden Unternehmen um eine AG, (wie die DB AG), eine GmbH, eine Stiftung, (wie die FAZ aus Hessen), eine GbR oder eben eine Anstalt des öffentlichen Rechts, (nimm Deine öffentliche Bibliothek vor Ort), handelt, interessiert Dich als Nutzer doch erst einmal überhaupt nicht?

Daß die öffentlichen Medienunternehmen der Länder der Bundesrepublik Deutschland national nicht insolvenzfähig sind, ist für Europa ohne Belang, denn es obliegt dem nationalen Gesetzgeber, das nationale Recht dem europäischen Recht anzupassen.

Zitat
Mir war so, wie wenn Thüringen auch ein Freistaat ist?
Ja; er wurde aber vermutlich später als Freistaat ausgerufen, als der MDR-Vertrag gegründet worden ist. Und offenbar haben es die vertragschließenden Länder nicht für nötig befunden, diesen Vertrag entsprechend anzupassen, weil sich evtl. nie wieder einer mit diesem Vertrag beschäftigt hat.

Man merkt das ja auch an der EMRK; die ist Bundesrecht und war, behaupte ich jetzt, seit Ratifizierung durch den Bundeskanzler Adenauer nie im öffentlichen Fokus; was aber nix daran ändert, daß es sie hat und sie auch gemäß BVerfG lt. Art. 31 GG Landesrecht brechendes Bundesrecht und einzuhalten ist. Aber, wie so oft, "aus den Augen, aus dem Sinn".

Zitat
Das Gleiche trifft für den BS zu.
Ja freilich, es kann nichts anderes gelten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2018, 00:54 von pinguin«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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1.) die Länder Brandenburg und Berlin das dürfen;
Hm, mir geht es nochmal um Einhaltepflicht von Landesrecht, s.o., und Landesrundfunkanstalt.

Vor 2003 war der ORB die LRA von Brandenburg. Er arbeitete mit dem Landesrecht von BB. Alles ok. .

Ab 2003 hat es den RBB. Ich verstehe das jetzt so, dass 2 LRA wegrationalisiert worden sind und dafür eine gemeinsame Anstalt entstand.
Lt. RBStV ist die Schickschuld an die LRA. Der ORB existiert nicht mehr.
Landesrecht darf nur innerhalb des Landes angewendet werden.
Wenn länderübergreifend gearbeitet wird, dann gilt Bundesrecht, so verstehe ich das von dir genannte.

Nur, wenn Rundfunk Landesrecht ist, wie kann dann mit Bundesrecht gearbeitet werden?
Mit welchem Recht tritt der RBB dem Teilnehmer in Berlin gegenüber? und mit welchem Recht tritt der RBB dem Teilnehmer in BB gegenüber?

Solange 2 LRA bestanden, war es für mich eindeutig. Jetzt ist es undurchsichtig.

Der Rundfunkteilnehmer hat an seine LRA für die Grundversorgung zu zahlen.
Die Länder haben die Rechte innerhalb des Landes eine LRA, die mit Landesrecht arbeitet, zu errichten und zu betreiben.

Du sagst: "die Länder Brandenburg und Berlin das dürfen".
Wenn die Länder das dürfen, warum dann nicht gleich alle 16? und mit welchem Recht arbeitet diese Anstalt.
Wennschon, dennschon, dann ist es für mich keine eindeutige LRA mehr und könnte theoretisch oder verm. auch praktisch  keine Beihilfe beanspruchen und es müsste ein Vertrag zwischen der Anstalt und mir geschlossen werden.
Also, wie es bei normalen Unternehmen der Fall ist   

Ich komme da eben nicht mit, dass es einmal strikt nach Landesrecht gehen soll mit LRA und dann, wenn mehrere Länder eine Anstalt betreiben, diese nach Bundesrecht arbeitet.
Nichts gegen das Arbeiten mit Bundesrecht, aber wenn diese Anstalt mit Bundesrecht arbeitet, dann kann sie m.E. nicht mehr LRA sein und nicht mit irgendwelchen angeblichen Sonderrechten auftrumpfen, wie es der BS immer macht.
Der BS stellt sich immer noch angebliche 'Titel' gegen Nichtzahler selbst aus.



Zitat
6.) für Europa wird unterstellt, daß alle Unternehmen einer Branche in Wettbewerb zueinander stehen und um Werbekunden wie Zuschauer buhlen;
Das wird doch aber durch die Wohnungssteuer als Staatliche Beihilfe vollkommen aus dem Lot gebracht. Die Nutznießer und Begünstigten beim Staatsfunk brauchen sich am allerwenigsten um ihre monatlichen Zuwendungen einen Kopf machen. Das Verhältnis ist ungleich.



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Nur, wenn Rundfunk Landesrecht ist, wie kann dann mit Bundesrecht gearbeitet werden?
Die Veranstaltung von Rundfunk ist Landesrecht, d..h., die Länder dürfen festlegen, wie sie den Inhalt ihres Rundfunks gestalten, und nur darin sind sie frei, denn der Rest ist kraft alleiniger oder konkurrierender Gesetzgebungsbefugnis vom Bund belegt.

Zitat
Art 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.[...]

Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;[...]

Art 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;[...]



Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Und nun geh und schau, in welchem Bereich der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat; alle diese Bereiche, die Du finden wirst, sind den Ländern kraft GG zur eigenen Gesetzgebung entzogen.

Jetzt klar?

Zitat
Mit welchem Recht tritt der RBB dem Teilnehmer in Berlin gegenüber? und mit welchem Recht tritt der RBB dem Teilnehmer in BB gegenüber?
Da der RBB ein Unternehmen ist, wendet er dafür selbstverständlich Bundesrecht an, denn nur dieses wirkt länderübergreifend und ist folglich auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Dieses vom RBB anzuwendende Bundesrecht ist aber durchweg nicht-hoheitlicher Art, also auch kein hoheitliches Verwaltungsrecht des Bundes, weil der RBB seitens 2er Bundesländer auf Basis von Landesrecht gegründet worden ist, die Veranstaltung von Rundfunk dem Landesrecht obliegt, und deren Landesrecht wiederum nicht länderübergreifend wirkt/wirken darf.

Zitat
Der Rundfunkteilnehmer hat an seine LRA für die Grundversorgung zu zahlen.
Der Teilnehmer hat garantiert keine Probleme damit, an ein öffentlich-rechtliches Unternehmen zu leisten, wenn dieses öffentlich-rechtliche Unternehmen für den Bereich zuständig ist, in dem der Teilnehmer wohnt.
 
Zitat
Die Länder haben die Rechte innerhalb des Landes eine LRA, die mit Landesrecht arbeitet, zu errichten und zu betreiben.
... und haben sich im Falle der Länder Brandenburg und Berlin dafür entschieden, ein gemeinsammes öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen zu schaffen.

Zitat
Wenn die Länder das dürfen, warum dann nicht gleich alle 16?
Es wäre zulässig und dennoch kein Bundesrecht, denn Bundesrecht wird nur von der dafür gewählten Bundesregierung inkl. Bundesparlament realisiert.

Zitat
und dann, wenn mehrere Länder eine Anstalt betreiben, diese nach Bundesrecht arbeitet.
Ist aber nun einmal so, da Landesrecht hoheitlich nicht länderübergreifend wirken darf.

Zitat
Nichts gegen das Arbeiten mit Bundesrecht, aber wenn diese Anstalt mit Bundesrecht arbeitet, dann kann sie m.E. nicht mehr LRA sein
Wenn diese "LRA" nicht nach Bundesrecht arbeiten dürfte, könnte sie auch keine Tochtergesellschaften haben, denn die werden auf Basis von Bundesrecht gegründet, also dadurch, daß Bundesrecht angewendet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2018, 19:33 von pinguin«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Werter user @pinguin,
nach deiner Meinung, dass:
(...)
Wenn diese "LRA" nicht nach Bundesrecht arbeiten dürfte, könnte sie auch keine Tochtergesellschaften haben, denn die werden auf Basis von Bundesrecht gegründet, also dadurch, daß Bundesrecht angewendet wird.
(...)
Hervorhebung nicht im Original!

Das könnte man/n) Frau so stehen lassen, da ganz klar definiert, wenn Landesrecht nicht greift, dann greift Bundesrecht!

Und hier liegt der Hase im Pfeffer!

Denn, z. B. im Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes, ist der Saarländische Rundfunk auch als LRA (Landesrundfunkanstalt) benannt, als Ausnahme vom Anwendungsgebiet tituliert.
Zitat
(…) (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks. (…)
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: SVwVfG § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VwVfG_SL.htm#VwVfG_SL_rahmen

Danach wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes mit Urteil vom 16. Januar 2017 AZ: 6 K 2061/15,
wie folgt geurteilt im Namen des Volkes:
Zitat
(…) Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden. (…)
Weiterlesen: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg180545.html#msg180545

Und damit schließt sich der Kreis, insofern dann das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes gilt und dort ist keine LRA ausgenommen: ;)

Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> . d. ö. R.

PS.
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist *** und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Hervorhebung nicht im Original!

Quelle: Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes VwVfG des Bundes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html

***  § 10 Abs. (5) Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung RBStV
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.  >:(
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P14


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2018, 11:11 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.255
Das könnte man/n) Frau so stehen lassen, da ganz klar definiert, wenn Landesrecht nicht greift, dann greift Bundesrecht!
Falsch; Bundesrecht greift, wo der Bund zuständig ist, Landesrecht dort, wo sich die Zuständigkeit beim Land befindet.

In Belangen der landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträge ist die Zuständigkeit des Bundes nicht nur nicht geben, sie ist ihm verwehrt; verwaltungsrechtlich sind alleine die Länder zuständig.

Hier nochmals ein Zitat aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Den Absatz 1 kann man voll ausschließen, denn die Länder führen in Belangen des Rundfunks keinen Auftrag des Bundes aus.

Gemäß Absatz 3 gilt, wie auch im Forum sicherlich erwähnt, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes selbst dann nicht anzuwenden ist, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz haben und Bundesrecht ausführen.

Die Länder führen Bundesrecht in Sachen Rundfunk bspw. im Bereich des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts, Handelsrechts etc. aus und müssen sich dabei auf ihr eigenes Landesverfahrensrecht stützen; ist vom Bund so eindeutig definiert.

Selbst das für den RBB maßgebliche Recht des Landes Berlin kennt ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz und untersagt dem RBB, dieses anzuwenden.

Der Rückgriff auf das Verwaltungsrecht des Bundes ist den Ländern in Sachen Rundfunk also defaktisch untersagt.

Bereits die im Forum diskutierte, letzte Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes benennt in Rn. 133 ja nicht ohne Grund, daß

Zitat
[...]Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. [...]

Und bei den Rundfunkverträgen handelt es sich um reines Landesrecht, welches freilich in der Umsetzung in jedem Bundesland auf Grund der dort vorhandenen "sonstigen" Gesetze anders wirkt, bzw. anzuwenden ist.

Zudem hat es bspw. das

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118

welches gemäß des §185 auch für öffentliche Unternehmen gilt.

Ich wünsche fröhliches Lesen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 75
Und bei den Rundfunkverträgen handelt es sich um reines Landesrecht, welches freilich in der Umsetzung in jedem Bundesland auf Grund der dort vorhandenen "sonstigen" Gesetze anders wirkt, bzw. anzuwenden ist.

Zudem hat es bspw. das

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118

welches gemäß des §185 auch für öffentliche Unternehmen gilt.

Vermutlich müsste man dann den jeweiligen Landessender in Bezug auf ein "marktbeherrschendes Unternehmen" bzw."relative oder überlegene Marktmacht" definieren (§ 19, § 20) aber es ergeben sich daraus folgend sehr interessante Punkte, wie z.B. in § 19 (2) 2.:

"(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ...
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;"



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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(..) wenn Landesrecht nicht greift, dann greift Bundesrecht!

Zitat
In Belangen der landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträge ist die Zuständigkeit des Bundes nicht nur nicht geben, sie ist ihm verwehrt; verwaltungsrechtlich sind alleine die Länder zuständig.
Hervorhebung nicht im Original!

Das ist so auch nicht ganz richtig!

Guggst du bitte hier:
Zitat
b) Zusammenarbeit der Länder bei der Gesetzgebung
So können sich die Länder zusammentun (z. B. Rundfunk), um eine einheitliche Regelung in Deutschland zu erreichen, wenn sie alleine zur Gesetzgebung befugt sind (vgl. z.B. Kultusministerkonferenz, KMK, die versucht, gemeinsame Standards insbesondere im Schulrecht zu formulieren).
Dies geschieht durch den Abschluss von Verträgen zwischen den Ländern (Vertretung durch den Ministerpräsidenten).
Der Staatsvertrag wird dann von den Landtagen in „Landesgesetze“ überführt, so dass das Land daran gebunden ist.
Ferner können sie durch die Einigung auf sog. Mustergesetze dafür sorgen, dass die landesrechtliche Regelung bestimmter Materien in ihren Grundzügen einheitlich ist.
Eine Bindung an solche Mustergesetze besteht jedoch nicht.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Aktuelles_Semester_-_Guenzel/Erasmus.Staatsorga/StOrg_Bundesstaatsprinzip.WS.12.13.Internet.pdf

Und weiter:
(...)
Der Rückgriff auf das Verwaltungsrecht des Bundes ist den Ländern in Sachen Rundfunk also defaktisch untersagt.
(...)
Hervorhebung nicht im Original!

Allein diese Behauptung ist de facto nicht in Ordnung,
derweil user @pinguin, dies selbst mit folgendem Zitat belegt:

Zitat von: pinguin am 11. November 2018, 19:21
Zitat
(...)
Wenn diese "LRA" nicht nach Bundesrecht arbeiten dürfte, könnte sie auch keine Tochtergesellschaften haben, denn die werden auf Basis von Bundesrecht gegründet, also dadurch, daß Bundesrecht angewendet wird.
(...)

dazu folgendes:
Zitat

b) Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Art. 72, 74 GG
Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung haben gem. Art. 72 GG grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungskompetenz, allerdings nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
Das heißt, in diesen Bereichen konkurrieren Bund und Länder um die Gesetzgebungsbefugnis:
Beide dürfen tätig werden, aber der Bund hat Vorrang und sein Gesetz sperrt grundsätzlich die Gesetzgebung durch die Länder.
Diese Sperrwirkung besteht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
Weiterlesen:
Quelle: Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Aktuelles_Semester_-_Guenzel/Erasmus.Staatsorga/StOrg_Bundesstaatsprinzip.WS.12.13.Internet.pdf

PS.
Ein Hinweis dazu, dass die LRAn auch Bundesrecht nutzen können, wird schon hier im Bundesgesetz tituliert, welcher im Landesgesetz so definiert nicht auftaucht, bzw. dass die LRA im Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes mit Anwendungsbereich ausgeschlossen wird!
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Quelle: Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes VwVfG des Bundes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
Hervorhebung nicht im Original!  ;)
Die Landesrechtsvorschrift dazu lautet:
Zitat
§ 10 Abs. (5) Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung RBStV
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P14


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.255
@Marga

Wenn alle Bundesländer zusammen einen Vertrag schließen, ist dieser dennoch kein Bundesrecht, weil Bundesrecht alleine von der dafür gewälten Bundesregierung inkl. Bundesparlament realisiert wird.

Anhand der Rundfunkstaatsverträge siehst Du doch, daß diese von jedem einzelnen Bundesland separat in Landesrecht überführt worden ist, welches wiederum mit dem restlichen Landesrecht zu betrachten ist.

Zitat
der Bund hat Vorrang und sein Gesetz sperrt grundsätzlich die Gesetzgebung durch die Länder.
Ja, und? Im Bundesverwaltungsverfahrensgesetz hat der Bund es ausgeschlossen, daß sein Gesetz Anwendung findet, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz haben, bzw. kein Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen.

Wenn die Länder Bundesrecht lediglich anwenden, ohne einen Auftrag des Bundes für den zugrundeliegenden Sachverhalt zu haben, sind sie ebenfalls auf ihr Landesverwaltungsverfahrensrecht verwiesen.

Die Länder haben in Sachen Rundfunk keinen Auftrag des Bundes; die Zuständigkeit der Länder folgt aus dem Grundgesetz, das dem Bund in Sachen Rundfunk keine Gesetzgebungsbefugnis zuweist.

Und, freilich, sind die Länder an die Gesetzgebung des Bundes gebunden, wo der Bund von seiner Gesetzgebung gebrauch gemacht hat und abweichende Landesregelungen nicht zuläßt.

Die Sperrwirkung eines Bundesgesetzes gilt auch dann, wenn dieses Bundesgesetz seine Nichtanwendung durch die Länder festlegt; beim Bundesverwaltungsverfahrensgesetz ist genau das erfolgt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
der Bund hat Vorrang und sein Gesetz sperrt grundsätzlich die Gesetzgebung durch die Länder.
(...)
Ja, und? Im Bundesverwaltungsverfahrensgesetz hat der Bund es ausgeschlossen, daß sein Gesetz Anwendung findet, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz haben, bzw. kein Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen.

Ja genau deshalb, findet doch Bundesrecht für die LRAn Anwendung, weil die LRAn in vielen Bundesländern ausgeschlossen sind. Eine Rechtsvorschrift muss doch Anwendung finden und das ist nun mal BUNDESRECHT wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt! Oder?

Was ist daran nicht zu verstehen?  ;)



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
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Ja genau deshalb, findet doch Bundesrecht für die LRAn Anwendung, weil die LRAn in vielen Bundesländern ausgeschlossen sind. Eine Rechtsvorschrift muss doch Anwendung finden und das ist nun mal BUNDESRECHT wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt! Oder

Hallo zusammen,

ich sehe das aber auch etwas anders:

Wenn im Bundesrecht, auf eine Regelung in dem untergeordneten Landesrecht verwiesen wird, dann solte auch das Landesrecht gelten. Und im Landesrecht sind
expliziet die LRAs ausgenommen. Damit ist dort eine Regelung getroffen.

Das Bundesrecht sagt eben, wenn es eine anderweitige Regelung im untergeordneten Landesrecht gibt, ist diese anzuwenden. Dazu gehört nunmal auch, dass dort Dinge
ausgeschlosen sind. Damit greift aber nicht wieder das Bundesrecht, sondern das Landesrecht mit einem entsprechenden Regelungsgehalt, findet Anwendung.

So habe ich das bisher immer verstanden......

Grüße
Adonis



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)ich sehe das aber auch etwas anders:(...)

Diese Sichtweise wird aber von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht annähernd gewürdigt.

Guggst du hier:

Antwort #17 am: 22. Oktober 2018, 09:45
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg182489.html#msg182489

Die LRAn sind eben unantastbar auf "juristischem Wege".

Das haben die angestellten Rechtsberater der LRAn (Stab der Volljuristen und Medienanwälte, diese werden sogar aus dem Zwangsrundfunkbeitrag von uns mitbezahlt) zu verantworten.

Die haben eine sogen. "juristische Endlosschleife" entwickelt, aus der, "der/die wohnt" nicht mehr herauskommt.  ;)



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@Marga

Was, bitteschön, ist nicht zu verstehen?

Die Länder haben eigene Landesverwaltungsverfahrensgesetze; entsprechend der Bestimmung des Bundes in seinem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz darf dieses folglich keine Anwendung finden, solange wie die Länder Landesrecht ausführen, bzw. nicht im Auftrag des Bundes handeln.

Ob der Rundfunk sich auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze stützen darf oder nicht, spielt hierbei überhaupt keine Rolle; es zählt alleine, ob das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat oder nicht. Hat es dieses, steht das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz nicht zur Verfügung.

Es bleibt dann auch bei der Kernaussage, daß es für den Bereich Rundfunk kein gültiges Verwaltungsrecht hat, welches über den Bereich der reinen Selbstverwaltung hinausgeht, insoweit sich die einzelnen Rundfunkanstalten nicht auf das Verwaltungsrecht ihres Landes berufen dürfen.

Und hier gilt es eben zu sichten, was in den jeweiligen Gründungsdokumenten steht, auf Basis der die Rundfunkanstalt geschaffen worden ist, und welchen Wortlaut die einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetze der für dies Rundfunkanstaklt zuständigen Länder haben.

Für die Rundfunkanstalt namens RBB ist das bspw. eindeutig; sie ist verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden und darf sich aber nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz dieses Landes stützen.

Deswegen ist zumindest der RBB auch ein reines öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Länder haben eigene Landesverwaltungsverfahrensgesetze; entsprechend der Bestimmung des Bundes in seinem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz darf dieses folglich keine Anwendung finden, solange wie die Länder Landesrecht ausführen, bzw. nicht im Auftrag des Bundes handeln.

Ob der Rundfunk sich auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze stützen darf oder nicht, spielt hierbei überhaupt keine Rolle; es zählt alleine, ob das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat oder nicht. Hat es dieses, steht das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz nicht zur Verfügung.

Zitat
Auf politischer Ebene einigte man sich schließlich auf einen Kompromiss: Erlässt das Land auch ein Verwaltungsverfahrensgesetz, so gilt dieses auch für die Ausführung von Bundesrecht (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Zugleich wurde auf politischer Ebene vereinbart, dass die von den Ländern zu erlassenden Landesverwaltungsverfahrensgesetze weitgehend wörtlich mit dem des Bundes übereinstimmen und auch dieselben Paragraphenbezeichnungen tragen. Dem sind alle Länder mit Wirkung vom 1. Januar 1977 nachgekommen. So stimmt § 35 VwVfG mit der Definition des Verwaltungsaktes in § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz wörtlich überein. Lediglich in Schleswig-Holstein ist man von diesem System leicht abgewichen. Da Schleswig-Holstein schon vor Inkrafttreten des Bundes-VwVfG ein sehr umfassendes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hatte (das auch Regelungen zum Polizeirecht und zum Verwaltungsvollstreckungsrecht enthält), wurde dieses mit dem Inkrafttreten des Bundes-VwVfG nur im Wortlaut, nicht in der Nummerierung angepasst. Die Definition des Verwaltungsaktes steht daher heute in § 106 schleswig-holsteinisches Landesverwaltungsgesetz, stimmt mit der des § 35 VwVfG aber inhaltlich überein.

Ändert der Bund sein VwVfG, so folgen die Länder dem in der Regel kurze Zeit später für ihren Bereich nach.

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Demnach ändert der Wechsel von Bundesrecht zu Landesrecht im Grunde gar nichts.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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