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Autor Thema: BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.  (Gelesen 33708 mal)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der BS ist eine Gemeinschaftseinrichtung.
Wessen Gemeinschaftseinrichtung?

Eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs kann der BS nicht sein, weil die LRAs sich nur selbst verwalten dürfen. Wenn eine LRA eine Stelle auslagert, dann ist das nur innerhalb des Landes möglich.

Der BS ist, entgegen deiner Behauptungen, keine Gemeinschaftseinrichtung der Länder sondern der LRA, des ZDF und des Deutschlandradios. Das zeigt die Liste der Gesellschafter. Das jedem Sender zustehende Selbstverwaltungsrecht hat damit rein gar nichts zu tun. Vielmehr dürfen die ÖR-Sendeanstalten Firmen gründen und sich an Firmen beteiligen. Das Beteiligungsgestrüpp der ÖR-Anstalten wurde im Forum schon dargestellt und lässt sich mit leichter Mühe im Web recherchieren. Die Vorstellung, eine LRA dürfte Firmen nur mit Sitz im eigenen Bundesland gründen oder sich nur an solchen beteiligen, die im Sendegebiet liegen, wird den Tatsachen nicht gerecht. Eine solche Beschränkung gibt es nicht.

Zitat
Wenn die LRA das Recht hätte, nach außerhalb auszulagern, dann bedürfte es nicht dieser Formulierung im RBStV. Dann hätte man das im RBStV weglassen können.
Im RBStV wird von der gemeinsamen Stelle geschrieben.

M. E. wäre die Formulierung im sogn. RBStV tatsächlich entbehrlich, weil mit dem Recht zur Firmengründung und Beteiligung an Firmen sich zwanglos ergibt, dass die LRA auch ein gemeinsames Unternehmen gründen dürfen.

Zitat
Verwaltungsvereinbarungen dürfen nur die Landesverwaltungen abschließen, aber nicht die Anstalten.)

Jedes Unternehmen hat eine Verwaltung. Wie der Vertrag genannt wird, den die Intendanten der Sender geschlossen haben, ist völlig nebensächlich. Da jeder Intendant einen Sender vertritt und berechtigt ist Verträge für diesen abzuschliesssen, ist die vorstehende Behauptung schlicht falsch.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Weil die Länder die Rechte inne haben. Es ist Ländersache.
(Diese sog. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug der 9 Anstalten, des ZDF und DR ist ein Flop. Verwaltungsvereinbarungen dürfen nur die Landesverwaltungen abschließen, aber nicht die Anstalten.)

Auch hier:

Zitat
(...) Eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs kann der BS nicht sein, weil die LRAs sich nur selbst verwalten dürfen. Wenn eine LRA eine Stelle auslagert, dann ist das nur innerhalb des Landes möglich. (...)

Und hier:

Zitat
(...) Mir gehören dann u.a. auch 5 % vom Geschäftsführer. Was sind 5 % vom GF?)

etc.  ::)

Werter user @gez-negativ,
guggst du bitte hier:

Tagebuch der abschweifenden Diskussionen:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29170.msg182987.html#msg182987

Zitat
Wenn man an einer Diskussion teilnimmt, könnte man seinen Beitrag zuerst prüfen, ob er dem Thema entspricht, ob er notwendig erscheint und ob er einer gewissen Sachlichkeit entspricht, wie man es selbst von anderen erwartet, bevor man auf "Schreiben" klickt und ihn damit im Forum veröffentlicht.
Hervorhebung nicht im Original!



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Einhalte Pflicht von Landesrecht und Grundrecht durch den BS wird im Folgenden ganz klar definiert durch die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug.
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der ÖRR mit dem BS vom 14.11.2013, wird unter § 2 Aufgaben der Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice, in Absatz p) folgendes zitiert:

Zitat
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Quelle:  https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf

Im Klartext bedeutet dieses:

Alles was „außergerichtlich“ vom BS erledigt werden kann, wird von dem BS „erledigt“.

Ob eine Betrauung des BS für „außergerichtliche Verfahren zum Zwangsrundfunkbeitragseinzug“ durch den Landesgesetzgeber notwendig ist?

Bei „Nichtzahlung“ und einschlagen des „Rechtsweges“ nach dem VwVfG bzw. VwVG der jeweiligen Bundesländer, gemäß einer Klageeröffnung bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit des jeweiligen Bundeslandes, erst dann treten die LRAn mit der ihnen durch Landesgesetz betrauten „Hoheitlichen Macht zum Zwangsrundfunkbeitragseinzug“ auf.

Der BS wird dann nach der Klageeröffnung bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit als „Teil der LRAn“ bezeichnet, der nur örtlich aus „Zweckmäßigkeitsgründen“ (welche nicht gegen Landesrecht und GG verstoßen, gemäß Urteil des VG des Saarlandes vom 16.01.2017 AZ: 6 K 2061/15) ausgelagert wird.

Er verstößt somit „nicht“ gegen Landesrecht und GG.  ::)

Weiterlesen auch hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg182538.html#msg182538


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2018, 12:15 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.250
@gez-negativ

Bitte lese Dir die in diesem Thema, bzw. den im Eingangsbeitrag verlinkten Themen benannten Bundesgerichtlichen Entscheidungen doch wirklich einmal oder auch mehrmals durch.

Es ist nicht hilfreich, ständig Argumente zu finden, warum, wieso etwas nicht sein kann.

1.) Die LRA sind Unternehmen;
2.) die LRA sind öffentlich-rechtlich;
3.) die LRA haben wegen 1.) keine hoheitlichen Befugnisse;
4.) der BS ist eine legale Gemeinschaftsorganisation der LRA ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
5.) der Rundfunkbeitrag ist zwar mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik vereinbar, aber evtl. nicht mit der einen oder anderen Landesverfassung;
6.) die EMRK ist ein internationaler Vertrag und Bundesrecht, welches kraft Art. 31 GG im Lichte von 2 BvN 1/95 jedes Landesrecht bricht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt;
7.) die EMRK ist eine vom Bund gesetzte Norm und einzuhalten;
8.) der BS ist keine GbR, wäre er doch dann automatisch eine Einrichtung des Bundes, weil länderübergreifend tätig, nicht sein darf;

Aus all diesen Aspekten, mit den nun mehrfach in diversen Themen des Forums belegten Fakten aus den Vorgaben des Bundes, bzw. bundesgerichtlichen Schranken, ergibt sich die Theorie, an der sich BS und LRA zu orientieren hätten.

Und deswegen ist auch u.a. dieses Thema entstanden.

In der Theorie müsste jede LRA eigene landesrechtlich kompetente Mitarbeiter in diese Struktur namens BS entsenden, die sich dort mit allen Fällen aus dem Einzugsbereich jener LRA befasst, von der sie zum BS entsandt worden sind.

Wir haben halt den Fakt, daß hoheitliches Landesrecht nicht über das Land hinaus wirkt;
wir haben auch den Fakt, daß von den Ländern oder ihren öffentlichen Strukturen geschaffene Strukturen, die nach Privatrecht handeln und länderübergreifend tätig sind, automatisch Strukturen des Bundes sind, weil nur Bundesrecht länderübergreifend wirksam ist.

Hier wurde ein gordischer Knoten geschaffen, der einfachrechtlich nicht zu lösen ist.

@marga

Zitat
Er verstößt somit „nicht“ gegen Landesrecht und GG.  ::)
Der BS wie auch der RBB verstoßen gegen Landesrecht/Landesverfassungsrecht, wenn sie sich hier über die EMRK hinwegsetzen, und die Ämter verstoßen gegen bundesgerichtliche Entscheidungen, damit letztlich auch genen Landesrecht, in das beide folgend genannte Entscheidungen Eingang gefunden haben, wenn sie dem Unternehmen RBB Amtshilfe leisten, also hoheitliche Befugnisse zugestehen, die ein Unternehmen aber grundsätzlich nicht haben darf. (BFH V R 32/97 + BGH KZR 31/14).

BS wie auch LRA verstoßen insgesamt gegen die vom Bund gesetzte Norm namens EMRK, damit auch gegen Entscheidungen des BVerfG und EuGH, wenn sie Rundfunknichtnutzer mit ihrem Müll belästigen.

"without interference by public authority"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2018, 12:44 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@marga
(...) BS wie auch LRA verstoßen insgesamt gegen die vom Bund gesetzte Norm namens EMRK, damit auch gegen Entscheidungen des BVerfG und EuGH, wenn sie Rundfunknichtnutzer mit ihrem Müll belästigen.
"without interference by public authority"

Im Strafprozess gibt es, glaube ich mal zu wissen, einen Spruch, der da heisst:

"Im Zweifel positiv für den Angeklagten zu urteilen"  ;)
Quelle: In dubio pro reo
https://www.nwzonline.de/grundsatz-im-zweifel-fuer-den-angeklagten-in-dubio-pro-reo_a_1,0,597671194.html

Nach Meinung einer fikiven Person xyz ist dies hier der Fall und wird wohl immer auch für den ÖRR gelten.

Gemäß Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 16.01.2017 AZ: 6 K 2061/15,
Zitat
(…) Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.
Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht. (…)
Hervorhebungen nicht im Original!
wird sogar die Finanzierung des Zwangsrundfunkbeitrages erklärt.

Wenn nach Meinung von user @pinguin der BS als „Teil der LRAn“ gegen Landesgesetz, bzw. GG verstöße, dürfte die Verwaltungsgerichtsbarkeit Deutschlands, die Finanzierung nicht auf das GG beziehen. Das wird aber so geurteilt.

Im GG wird nur die „Pressefreiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ gewährleistet.

Nicht aber seine Finanzierung.

Rein danach zu urteilen, ist der Bezug zu:
Zitat
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. [...]
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
 - 1 BvR 699/06 - Rn. (1-128),
Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html

nicht gegeben.

Auch hier:
Zitat
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]
Quelle: Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Deutschlands sieht dieses Urteil aber völlig anders.
Die LRAn können sich demnach auf das GG gerichtlich berufen.
Oder etwa doch nicht?  ::)
Könnte es auch so sein, dass nach 10 EMRK nur die Informationen unter Schutz stehen, aber nicht wie die ÖRR finanziert werden?  ::)



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  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 203
Im GG wird doch nur die „Pressefreiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ gewährleistet.
Nicht aber seine Finanzierung.


Gernau so sieht es aus

Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht
Bestandsschutz hin oder her! Klar wollen die ÖRR finanziert werden. Davon steht aber nix im GG. Fragt sich dann von wem finanziert werden soll?

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet

Wenn der "Staat" hieraus einen Bestandsschutz ableitet bzw gewährleistet hat er auch für dessen finanzierung zu sorgen und nicht Haushalte mit Beiträgen zu belasten. Jedenfalls steht  im GG nix über dessen Finanzierung - auch kein Hinweis, Ableitung bzw Einschränkung des GG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2018, 16:53 von mullhorst«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Der Mann hat recht, kann man da nur sagen...

Im GG wird doch nur die „Pressefreiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ gewährleistet.
Nicht aber seine Finanzierung.

...
Wenn der "Staat" hieraus einen Bestandsschutz ableitet bzw gewährleistet hat er auch für dessen finanzierung zu sorgen und nicht Haushalte mit Beiträgen zu belasten.
Jedenfalls steht  im GG nix über dessen Finanzierung - auch kein Hinweis, Ableitung bzw Einschränkung des GG

Zumal der staatsferne® "öffentlich-rechtliche" Rundfunk dieses Landes ja obendrein direkt staatliche Zwangsmittel einsetzt (siehe dazu auch Dr. Kay Winkler: https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html).

Darum sind in diesem Land und gerade für den Staat ja aber eben "linientreue" Gerichte (und Juristen bzw. Richter) so dringend notwendig. Um Dinge herbeizufabulieren (oder in anderen Fällen wegzureden: Krieg gg. Jugoslawien), die zwar nicht da, aber politisch gewollt sind, die aber das Recht in seinem Wortlaut partut nicht hergibt (oder vorschreibt bzw. verbietet).

Das von drboe schon einmal ziterte, schon Jahre alte Beispiel, wo das Bundesverfassungsgericht mal eben das Gesetz bezügl. der Dauern von Kriegs- und Ersatzdienst dem Wollen der massgeblichen politischen Richtung - natürlich gemäß der Hohen Schule der "Denkgesetze" und sozusagen nach dem Motto "Wenn der Schuh nicht passen will, muss eben der Fuß dran glauben "angepasst" hat  (siehe http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13513989.html), dürfte da einfach Bände sprechen. Von wegen, dass so etwas nur der Realsozialimus konnte :->>...

Sollte es irgendwann einmal politisch nötig sein, dass Zwei und Zwei nur noch Drei oder Fünf ergibt, aber keinesfalls Vier, wird jedenfalls die deutsche Gerichtsbarkeit auch diese "Innovation" dann schon "einführen" - genau wie mit den "neuartigen Rundfunkgeräten" entgegen allen logischen bzw. technischen Regeln und Grundsätzen oder dem kürzlich exklusiv für dies Land erfundenen, in aufgeklärten Kulturen einmaligen abstraktkonkretindividuellallgemeinen Sondervorteil der Empfangsmöglichkeit des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks (selbst ohne "Geräte"). 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2018, 18:01 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

g
  • Beiträge: 368
Bitte lese Dir die in diesem Thema, bzw. den im Eingangsbeitrag verlinkten Themen benannten Bundesgerichtlichen Entscheidungen doch wirklich einmal oder auch mehrmals durch.
Das hatte ich gemacht, bin aber zu keinem Ergebnis gekommen.

Es geht mir schlicht und ergreifend darum, dass der sog. BEITRAGSSERVICE
absolut nicht an rechtlichen Angelegenheiten, die den Bewohner eines Landes betreffen, mitwirken darf.
Der BS darf weder Landesrecht noch Grundrecht anwenden.
Was der BS rechtlich darf hinsichtlich des Bewohner eines Landes ist: NICHTS.
Innerhalb des rechtlichen Gefüges zwischen der LRA und dem Landesbewohner, besser gesagt: NUTZER, spielt der BS keine Rolle. Der BS hat keine Stimme.
Dies schreibt der BS selbst auf seiner Website mit: nicht rechtsfähig.

@pinguin, was heißt denn deiner Meinung nach dieses:  nicht rechtsfähig?


Zitat
1.) Die LRA sind Unternehmen;
2.) die LRA sind öffentlich-rechtlich;
3.) die LRA haben wegen 1.) keine hoheitlichen Befugnisse;
Richtig, hoheitlich heißt, dass Radio Bremen in Bremen tätig werden darf. RB darf in Bremen Rundfunk veranstalten.

Zitat
4.) der BS ist eine legale Gemeinschaftsorganisation der LRA ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
@pinguin, ich erinnere nochmal an dein Zitat, welches besagt, dass man mit Landesrecht immer nur im Hoheitsgebiet des Landes tätig werden kann.
Das hast du selbst in genau diesem thread zitiert.

Die LRA dürfen sich selbst verwalten innerhalb des Landes und nicht darüber hinaus.
Die LRA darf einzelne Stellen innerhalb des Landes auslagern.
Der Name LANDES-Rundfunkanstalt besagt : die Anstalt des Landes, Beispiel: Radio Bremen.
Alles, was über die Ländergrenzen hinausgeht, muss dann mittels Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern vereinbart werden.
Zwischen den Ländern, weil nur die Landesverwaltung diese Vereinbarung treffen darf. Daher nennt es sich auch : VERWALTUNGSvereinbarung. Verwaltung ist immer die Staatliche Verwaltung.
Die LRA dürfen nicht den Landesgesetzgeber übergehen und wild Unternehmen gründen.

Daher sage ich, dass alle 16 Länder am BS mit unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind, weil nur die Länder das Recht besitzen auch länderübergreifend Vereinbarungen zu treffen.
Von Land zu Land und nicht die LRA.
Die Rechteinhaber sind die Länder, die LRA sind nur die benannten, ausführenden Veranstalter des Rundfunkangebotes.

Zitat
5.) der Rundfunkbeitrag ist zwar mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik vereinbar, aber evtl. nicht mit der einen oder anderen Landesverfassung;
Gegen den Rundfunkbeitrag allgemein kann man nichts sagen. Evtl. die Höhe?
Aber, gegen die Beteiligung der Nichtnutzer und diese Ungleichbehandlung bei einem Bewohner zu mehreren Bewohnern.


Zitat
8.) der BS ist keine GbR, wäre er doch dann automatisch eine Einrichtung des Bundes, weil länderübergreifend tätig, nicht sein darf;
Weder so noch so ,, rechtlich nicht greifbar, nicht vorhanden, ein großes Loch.
Eine GbR kann neuerdings haftungsfähig sein. Bis, ich glaube 2002, waren die einzelnen Gesellschafter, jeder für sich, hafbar.
Die Vertreter der GbR-Variante, die sie dem BS andichten wollen, sollten mal den BS fragen, ob der BS haftbar ist? Einfach mal Klage gegen den BS einreichen. Ein Unternehmer aus dem Raum Schwarzenberg hat es gemacht.


Zitat
In der Theorie müsste jede LRA eigene landesrechtlich kompetente Mitarbeiter in diese Struktur namens BS entsenden, die sich dort mit allen Fällen aus dem Einzugsbereich jener LRA befasst, von der sie zum BS entsandt worden sind.
Das wäre denkbar. Aber dennoch nicht rechtsfähig, da außerhalb der hoheitlichen Grenzen.
Besser wären eigene Abteilungen in jedem Land selbst.
Es heißt: Schickschuld ist an die LRA. Die LRA soll dann weiter verfahren.

Nur, das ist denkbar schlecht für die, die die Millionen beim BS nur so verschleudern.


Zitat
Wir haben halt den Fakt, daß hoheitliches Landesrecht nicht über das Land hinaus wirkt;
wir haben auch den Fakt, daß von den Ländern oder ihren öffentlichen Strukturen geschaffene Strukturen, die nach Privatrecht handeln und länderübergreifend tätig sind, automatisch Strukturen des Bundes sind, weil nur Bundesrecht länderübergreifend wirksam ist.

Hier wurde ein gordischer Knoten geschaffen, der einfachrechtlich nicht zu lösen ist.
Absolut richtig, pinguin.
Der Rundfunk, der Landesrecht sein soll, wird vielfach analog Bundesrecht behandelt, was aber nicht zu sein hat.


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Der BS darf weder Landesrecht noch Grundrecht anwenden.
Als Teil der LRA ist er gegenüber den Personen, die im Einzugsbereich dieser LRA wohnen, verpflichtet, jenes Landesrecht anzuwenden, welches die LRA verpflichtet ist, der Person in ihrem Einzugsbereich gegenüber anzuwenden, deren Teil er ist.

Zitat
Was der BS rechtlich darf hinsichtlich des Bewohner eines Landes ist: NICHTS.
Ist eine andere Baustelle; hoheitlich geht da nix, aber als reiner Erfüllungsgehilfe im Bereich Handel, Wirtschaft, Wettbewerb schon, denn das ist Bundesrecht, funzt also länderübergreifend.

Und nur deshalb, weil es öffentliche-rechtliche Unternehmen der Länder sind, dürfen diese länderübergreifend tätig werden; wären diese öffentlichen Unternehmen der Länder privatrechtlich organisiert, wären sie automatisch Unternehmen des Bundes, bzw. nach Bundesrecht, würden sie länderübergreifend tätig werden.

Heißt also auch, daß die öffentliche Daseinsvorsorge des Landes nur innerhalb des Landes zu leisten ist, wenn auch nur irgend ein hoheitlicher Aspekt dabei eine Rolle spielen sollte.

Zitat
@pinguin, was heißt denn deiner Meinung nach dieses:  nicht rechtsfähig?
Meine Sicht darauf? "Nicht rechtsfähig" ist, wer nicht befugt ist, in eigenem Namen, für eigene Zwecke verbindliche Rechtsgeschäfte tätigen zu dürfen und folglich auch nach außen gar nicht in Erscheinung tritt, der also für seinen Auftraggeber bloße Zuarbeit tätigt.

Zitat
Die LRA dürfen sich selbst verwalten innerhalb des Landes und nicht darüber hinaus.
Es sind Unternehmen!!! (BGH KZR 31/14, Rn. 29)

Und ein Unternehmen hat freilich das in Europa verbürgte Recht nicht-hoheitlich in ganz Europa aufzutreten; der RBB, bspw., dürfte, wenn es seitens der 2 Gründungsländer gewollt wäre, nicht nur in Frankreich eine Niederlassung gründen, sondern auch in Polen oder Österreich oder jedem anderen Land der EU. Freilich nach EU-Recht und dem Landesrecht desjenigen Landes, in dem eine Niederlassung gegründet werden soll.

Ist das wirklich so schwer zu begreifen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Als Teil der LRA ist er gegenüber den Personen, die im Einzugsbereich dieser LRA wohnen, verpflichtet, jenes Landesrecht anzuwenden, welches die LRA verpflichtet ist, der Person in ihrem Einzugsbereich gegenüber anzuwenden, deren Teil er ist.
Ich wäre damit voll einverstanden, wenn der Nachweis erbracht wird, wie dieser Teil aussieht, wie sich dieser Teil zusammensetzt.
Kommen wir nochmal zu dieser Formulierung: Teil der LRA.
Das glaube ich einfach nicht.
Dazu hätte ich gerne die nähere Erläuterung. Mehr will ich gar nicht.
Welcher konkrete Teil des BS gehört zu Radio Bremen?
Als Teil von Radio Bremen müsste der BS von Radio Bremen von Bremen aus arbeiten und sich genau umranden lassen. 

Ein Teil einer Firma ist z.B. die Versandabteilung. Die hat einen Abteilungsleiter und Mitarbeiter. Die Räumlichkeiten sind bekannt. Diese Versandabteilung arbeitet ausschließlich für diese Firma. Man kann sie exakt zuordnen als Teil.

Nur beim BS funktioniert das eben nicht. Der BS ist nicht Teil der LRA, sondern die Länder halten Anteile am BS.
Das ist der gewaltige Unterschied. Der BS gehört zu Teilen allen 16 Ländern. Es lässt sich nicht ausmachen, was zu Radio Bremen gehört. Radio Bremen ist lediglich über das Land, dem Rechtsträger, beteiligt.
(Wem gehört materiell, mal so nebenbei gefragt, Radio Bremen? Dem Intendanten?)
Daher auch die Bezeichnung: Gemeinschaftseinrichtung.

Die Länder haben die Rechte inne und der Rundfunk ist nur der Erfüllungsgehilfe, der Veranstalter, der ausführende Teil.
Dem Rundfunk steht es zu, zu veranstalten, ein Angebot zu liefern und an den Mann zu bringen.
Schreibst du nicht mehrfach von Staatlicher Beihilfe? Wer darf denn Staatliche Beihilfe leisten?


Zitat
Meine Sicht darauf? "Nicht rechtsfähig" ist, wer nicht befugt ist, in eigenem Namen, für eigene Zwecke verbindliche Rechtsgeschäfte tätigen zu dürfen und folglich auch nach außen gar nicht in Erscheinung tritt, der also für seinen Auftraggeber bloße Zuarbeit tätigt.
Na, genau, das trifft den Nagel auf den Kopf.
Genau so ist es.
Das ist absolut gut formuliert. Das hätte ich nicht besser schreiben können.



Zitat
Es sind Unternehmen!!! (BGH KZR 31/14, Rn. 29)

Und ein Unternehmen hat freilich das in Europa verbürgte Recht nicht-hoheitlich in ganz Europa aufzutreten; der RBB, bspw., dürfte, wenn es seitens der 2 Gründungsländer gewollt wäre, nicht nur in Frankreich eine Niederlassung gründen, sondern auch in Polen oder Österreich oder jedem anderen Land der EU. Freilich nach EU-Recht und dem Landesrecht desjenigen Landes, in dem eine Niederlassung gegründet werden soll.

Ist das wirklich so schwer zu begreifen?
Das ist eben nicht so einfach zu verstehen, wie du denkst.
Zumal sowieso ein großes Durcheinander herrscht.
Das Land Bremen hat dem Radio Bremen das Veranstaltungsrecht für Rundfunk erteilt. Das Land Bremen darf das aber nur für Bremen. Die Anstalt nennt sich Landes-Rundfunkanstalt und nicht Bundes- oder Europa-Anstalt.

Soweit ich das blicke, sind wir dennoch im Landesrecht.


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@pinguin, was heißt denn deiner Meinung nach dieses:  nicht rechtsfähig?
Meine Sicht darauf? "Nicht rechtsfähig" ist, wer nicht befugt ist, in eigenem Namen, für eigene Zwecke verbindliche Rechtsgeschäfte tätigen zu dürfen und folglich auch nach außen gar nicht in Erscheinung tritt, der also für seinen Auftraggeber bloße Zuarbeit tätigt.

Richtig. Rechtsfähigkeit meint die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das bedeutet im Klartext, man kann Verträge abschließen sowie klagen und verklagt werden, erben usw. Im Prozessrecht entspricht die Rechtsfähigkeit der Parteifähigkeit. Dies alles kann der BS nicht, er ist insofern kein Rechtssubjekt. Dennoch ist er handlungsfähig, da jeder Mitarbeiter des BS auf Weisung jeder LRA handelt. Das ist nicht anders als bei Mitarbeitern beliebiger Unternehmen. Diese vertreten, sofern sie nicht mit besonderen Rechten ausgestattet sind (Prokura, GF) das Unternehmen, für das sie arbeiten, ebenso wenig wie die, die beim BS arbeiten, die LRA im juristischen Sinne vertreten. Aber sie handeln im Auftrag der LRAn und damit ist das, was sie tun, stets der jeweiligen LRA zuzuschreiben. Das entspricht dem Prinzip einer GbR, die man sicher nicht gründet, um dann handlungsunfähig zu sein. Zudem ist nicht auszuschließen, dass entweder alle LRA gemeinsam unter dem Mantel des BS z. B. Einkäufe tätigen und externe Aufträge vergeben. Es gibt entsprechende Ausschreibungen des BS. Und selbstverständlich kann jede LRA /(bzw. deren Intendant) den GF des BS bevollmächtigen Rechtsgeschäfte für diese LRA zu tätigen, wobei der GF u. U. auch Untervollmachten z. B. für Mitarbeiter des Einkaufs, der IT-Abteilung usw. vergeben könnte, sofern ihm das im Anstellungsvertrag genehmigt oder nicht explizit untersagt wurde.

M. E. ist das Thema der fehlenden Rechtsfähigkeit des BS hier im Forum ziemlich ausgelutscht. Wer ohne Kenntnis der tatsächlichen Folgen mangelnder Rechtsfähigkeit immer noch behauptet, dass der BS rein gar nichts dürfe, sollte sich vor solchen Behauptungen erst einmal informieren. Das ist dank des Internets recht einfach. Zudem ist es auch vergleichsweise sinnfrei sich am BS zu reiben. Der ist nicht die Ursache des Problems der Finanzierung des ÖR-Rundfunks. Das sind die ÖR-Sender, die Politiker und die Gerichte bis hin zum BVerfG, die sich ersichtlich weigern geltendes Recht und über Jahrzehnte entwickelte Rechtsgrundsätze für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten zu lassen. Das fängt bei der Fabel an, dass Art. 5 GG die Finanzierung des ÖR-Rundfunks erzwinge, geht über die angebliche Behördeneigenschaft der Sender und die Widersprüche in den Urteilen des BVerwG bis hin zu den Wahrscheinlichkeits- und Ersatzmaßstäben des BVerfG, welches das Abgaberecht auf den Kopf stellt und die Büchse der Pandora für willkürliche Steuern geöffnet hat, sofern man frech genug ist diese "Beiträge" zu nennen.  Man schlägt nicht den Esel, wenn man dessen Treiber meint. Sich im sechsten Jahr des sogn. Rundfunkbeitrags weiter mit der Nicht-Rechtsfähigkeit und dem BS herumzuschlagen ist im Grunde reine Zeitverschwendung und fast Beschäftigungstherapie. Die eigentlichen Gegner, also Politiker, Regierungen und ÖR-Sender, lachen sich vermutlich ins Fäustchen, dass sich immer noch eine Vielzahl von Betroffenen an untergeordneten Strukturen abarbeiten, anstatt sich die Verantwortlichen direkt vorzunehmen. Einerseits, in dem man z. B. die Klagen vor europäischen Gerichten (1) unterstützt, und andererseits, in dem man den Kandidaten auf den verschiedenen Ebenen neben den vielen Fragen, die einem persönlich oder für das Land wichtig sind, auch die stellt: "wie hältst du es mit dem sogn. Rundfunkbeitrag?"

M. Boettcher

(1) Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.msg183383.html#msg183383 


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Kommen wir nochmal zu dieser Formulierung: Teil der LRA. Das glaube ich einfach nicht.
Es geht aber nicht anders, weil

1.) sich öffentliches Landesrecht auf das Land beschränkt;
2.) der BS von den LRA geschaffen worden ist;
3.) keine Form des Privatrechts sein kann;
4.) da Rundfunk Landesrecht ist und
5.) eine länderübergreifend tätige privatrechtliche Struktur, die von einer öffentlichen Struktur eines Landes geschaffen worden ist, kraft Bundesrecht automatisch eine Struktur des Bundes wäre;
6.) weil, wie geschrieben, nur Bundesrecht länderübergreifend wirkt;
7.) was aber, siehe 4.), nicht sein darf;

Zitat
Welcher konkrete Teil des BS gehört zu Radio Bremen?
Meinst Du wirklich, daß sich auch nur irgendwann einer der bspw. politisch Verantwortlichen, die ja auch häufig genug wechseln, je darüber Gedanken gemacht hat?

Der Fakt ist ganz sicher, daß der BS seine Mitarbeiter/innen einstellt und diese nicht von den LRA komnmen.

Zitat
Der BS ist nicht Teil der LRA, sondern die Länder halten Anteile am BS.
Der BS ist nicht von den Ländern geschaffen.

Zitat
Schreibst du nicht mehrfach von Staatlicher Beihilfe?
Das schreibt der EuGH in C-337/06 zur damaligen Gerbühr und auch der Generalanwalt in C-492/17 zum jetzigen Beitrag; weil der Staat den Beitrag vorgibt und er kein Ergebnis eines Vertrages zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsleistendem ist.

Zitat
Das Land Bremen hat dem Radio Bremen das Veranstaltungsrecht für Rundfunk erteilt. Das Land Bremen darf das aber nur für Bremen. Die Anstalt nennt sich Landes-Rundfunkanstalt und nicht Bundes- oder Europa-Anstalt.
Verwechsle bitte nicht, das Recht, auf Basis dessen eine Struktur gegründet wird, und jenes Recht, auf Basis dessen diese Struktur letztlich konkret handelt.

Die LRA sind auf Basis öffentlichen Rechts gegründet und haben daraus ganz konkrete Pflichten, nehmen aber als Unternehmen am Wettbewerb teil, haben deswegen gegenüber anderen Personen keine hoheitlichen Befugnisse, weil es hoheitliche Befugnisse nur in jenen Bereichen hat, die allein und eigentümlich dem Staat vorbehalten sind.

Zitat
Soweit ich das blicke, sind wir dennoch im Landesrecht.
Nö, weil Wettbewerbsrecht, Handelsrecht etc. Bundes- bzw. sogar Europarecht sind.


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g
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Es geht aber nicht anders, weil

1.) sich ...
2.) der BS ...
3.) keine Form ...
4.) da Rundfunk Landesrecht ist und
5.) eine länderübergreifend tätige privatrechtliche Struktur,...
6.) weil, wie geschrieben, nur Bundesrecht länderübergreifend wirkt;
7.) was aber, siehe 4.), nicht sein darf;
Doch, doch, es ginge schon anders.
Meine Version dazu.
Die Bundespost wurde durch die GEZ abgelöst.
Die Bundespost war kein Teil der LRA, aber immerhin rechtsfähig nach Bundesrecht. Sie war externer Dienstleister. Alles kein Problem. Es funktionierte wunderbar.

Solange Gebühren, die im Grunde damals schon Beiträge waren, gezahlt worden sind, haben die Teilnehmer gezahlt.

Ich will darauf hinaus, dass der BS eben nicht nach Landesrecht arbeiten kann und auch nicht Teil der LRA sein kann. Dazu müsste er grundlegend erst einmal rechtsfähig sein und dieser Teil müsste sich verifizieren lassen. Beides ist nicht gegeben.

Du schreibst doch selbst:
Zitat
4.) da Rundfunk Landesrecht ist und
5.) ...
6.) weil, wie geschrieben, nur Bundesrecht länderübergreifend wirkt;
7.) was aber, siehe 4.), nicht sein darf;
Der BS arbeitet länderübergreifend für alle 16 Länder.
Du schreibst: länderübergreifend und nicht anstaltsübergreifend. Ja, weil die Länder allemal die Rechte inne haben und nicht die Anstalten.

Sollten die LRA den BS geschaffen habe, wie du schreibst, dann ist das rechtswidrig, weil die LRA auf das Land begrenzt ist und wir uns im Landesrecht befinden. Nämlich auf das Hoheitsgebiet des Landes.
Um eine länderübergreifende Einrichtung zu schaffen, sind die Länder selbst gefragt.

Das scheint aber dieses Gemauschel zu sein, dass eben doch illegal nach Bundesrecht gehandelt wird.
Das ist diese Willkür, die beim Rundfunk deutlich hervorsticht. Die Handlungsweisen des BS sind die blanke Willkür.


Zitat
Meinst Du wirklich, daß sich auch nur irgendwann einer der bspw. politisch Verantwortlichen, die ja auch häufig genug wechseln, je darüber Gedanken gemacht hat?

Der Fakt ist ganz sicher, daß der BS seine Mitarbeiter/innen einstellt und diese nicht von den LRA kommen.
Ich wollt nur wissen, wie dieser angebliche Teil definiert ist.
Willst du damit sagen, dass der BS ein eigenständiges Gefüge ist, oder ?
Der BS hat einen eigenen GF und eigene Abteilungen.

Mal so gesehen, dürfte es den BS in der Form gar nicht geben. Wer auch immer das war, hat etwas geschaffen, was es so gar nicht zu geben hat.
Nichts gegen eine Einzugsstelle, die im Verborgenen bleibt.

Der BS suggeriert nämlich mit diesen Formularen auf seiner Webseite, dass er ein gleichgestellter Partner sein will. Ich soll mich beim BS an- und abmelden. Ich soll dem BS eine Einzugsermächtigung erteilen? Ich soll dem BS Auskünfte über andere Personen erteilen?



Zitat
Verwechsle bitte nicht, das Recht, auf Basis dessen eine Struktur gegründet wird, und jenes Recht, auf Basis dessen diese Struktur letztlich konkret handelt.

Die LRA sind auf Basis öffentlichen Rechts gegründet und haben daraus ganz konkrete Pflichten, nehmen aber als Unternehmen am Wettbewerb teil, haben deswegen gegenüber anderen Personen keine hoheitlichen Befugnisse, weil es hoheitliche Befugnisse nur in jenen Bereichen hat, die allein und eigentümlich dem Staat vorbehalten sind.
Der Rundfunk hat keine hoheitlichen Befugnisse zu haben. Bitte nicht verwechseln.
Das hoheitlich bezieht sich lediglich auf den Handlungsraum des Landes, der exakt abgegrenzt ist und sich Hoheitsgebiet nennt.

Diese LRA wurde vom Land mit den auf das Land begrenzten Rechten ausgestattet. Das hat nichts mit dem Wettbewerb zu tun.
Das hat damit zu tun, dass du noch nie vom Hessischen Rundfunk angeschrieben worden bist. Ansonsten könnte der Hessischen Rundfunk ja jeden Wohnungsinhaber in Deutschland anschreiben.

Ich bleibe dabei: Soweit ich das blicke, sind wir dennoch im Landesrecht.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich will darauf hinaus, dass der BS eben nicht nach Landesrecht arbeiten kann und auch nicht Teil der LRA sein kann. Dazu müsste er grundlegend erst einmal rechtsfähig sein und dieser Teil müsste sich verifizieren lassen. Beides ist nicht gegeben.

Du weigerst dich offenbar hartnäckig dich darüber zu informieren, was rechtsfähig/nicht-rechtsfähig überhaupt bedeutet. Du würdest bei entsprechenden Recherchen praktisch unweigerlich auf den Begriff der GbR stossen, eine bewährte Unternehmenskonstruktion, die zig-tausendfach existiert und die sicher nicht gewählt wird, weil sie etwa ungeeignet wäre oder Handlungsunfähigkeit nach dich zieht. Mit der Kenntnis zur Rechtsfähigkeit bzw. deren Abwesenheit wären Spekulationen wie oben völlig entbehrlich.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.250
haben die Teilnehmer gezahlt.
Das ist das wesentliche Merkmal der realen Praxis gegenüber heute, wo unberechtigterweise und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, Rundfunknichtnutzer belästigt werden.

Zitat
Ich will darauf hinaus, dass der BS eben nicht nach Landesrecht arbeiten kann
In der Praxis kann er es nicht, aber in der Theorie müsste er es, wenn er öffentliches Recht anwenden will.

Zitat
Du schreibst doch selbst:

Der BS arbeitet länderübergreifend für alle 16 Länder.
Du schreibst: länderübergreifend und nicht anstaltsübergreifend.
Offenbar gelingt es nicht, den grundlegenden Zusammenhang darzustellen, was für meine Auffassung auch nicht leicht gelingen kann.

Bitte differenziere zwischem dem Recht, das eine Struktur in eigener Sache/Innenverhältnis anzuwenden verpflichtet ist, und jenem, das dieselbe Struktur im Außenverhältnis zu realisieren hat.

Der RBB bspw. wurde bestimmt:

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht
  (1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Für meine Auffassung bezieht sich das auf jenes, was der RBB innerhalb des Landes Berlin und in eigener Sache tut; es wirkt nicht im Land Brandenburg, weil länderübergreifend nur Bundesrecht zur Wirkung gelangt, und folglich nicht im Außenverhältnis gegenüber Personen außerhalb des Landes Berlin angewendet werden kann.

Der RBB bspw. hat gegenüber seinen Mitarbeitern, weil Innenverhältnis, alle Belange des öffentlichen Rechts des Landes Berlin einzuhalten, was aber wiederum nicht für jene Mitarbeiter gelten kann, die im Land Brandenburg tätig sind. (Wäre evtl. auch noch eine zu klärende Baustelle, wenn man diese eröffnen wollen würde).

Der RBB darf nur auf Basis des Bundesrechtes im Land Brandenburg und darüberhinaus wirken, kann sich dabei aber eben nicht auf öffentliches Recht stützen, weil Rundfunk Landesrecht ist, schon die Rundfunkstaatsverträge reines Landesrecht sind und Landesrecht nicht mit einer Regel des Bundesrechtes behandelt werden darf. Siehe Rn. 133 der Juli-Entscheidung des BVerfG, das den Weg zum Landesverfassungsgericht eröffnet. Landesrecht ist aber eben hier nur öffentliches Recht, also Verwaltungsrecht und Co., weil der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet ist.

Dann kommt der BGH mit seiner Entscheidung KZR 312/14, Rn. 29, ins Spiel, welches rechtskräftig als Leitsatzentscheidung entschied, daß die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten gemäß Kartellrecht Unternehmen sind. Kartellrecht = Bundesrecht = Wettbewerbsrecht/Handelsrecht/Zivilrecht etc.

Und genau danach haben die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis gegenüber anderen Personen zu handeln, weil sie in Wettbewerb stehen. Und, wie mehrfach ausgeführt, Wettbewerb schließt nicht nur hoheitliche Befugnis aus, gänzlich, sondern auch die Befugnis, öffentliches Recht überhaupt gegenüber anderen Personen anzuwenden.

Der BS wurde nicht von den Länder geschaffen, sondern von den LRA im Rahmen des ihnen übertragenen Rechts auf Selbstverwaltung, was übrigens selbst schon Kennzeichen für ein öffentliches Unternehmen ist.

Zitat
Der Rundfunk hat keine hoheitlichen Befugnisse zu haben.
Natürlich nicht, hat er ja auch nicht.

Zitat
Diese LRA wurde vom Land mit den auf das Land begrenzten Rechten ausgestattet. Das hat nichts mit dem Wettbewerb zu tun.
In der Folge hat es was mit Wettbewerb zu tun, weil vom Bund so definiert und bundesfachgerichtlich durchentschieden. Bitte berücksichtige einmal mehr, daß nur Rundfunk Landesrecht ist, d.h. die Veranstaltung von Rundfunk; der ganze Rest drumherum ist vom Bundesrecht belegt.

Es ist ja nicht so, daß die Rundfunkanstalten kein Bundesrecht anwenden dürfen; sie dürfen ja Tochtergesellschaften gründen, und das geht schon automatisch nach Bundesrecht. Anwenden dürfen sie es also schon; nur eben weder öffentliches, noch hoheitliches Recht, weil die LRA keine Strukturen des Bundes sind.

Zitat
Das hat damit zu tun, dass du noch nie vom Hessischen Rundfunk angeschrieben worden bist.
Auf Basis öffentlichen Rechts darf er das nicht, auf Basis des bundesrechtlichen Wettbewerbsrechts dürfte er das schon, nur hätte sein diesbezügliches Infoschreiben reinen Werbecharakter und wäre rechtlich für mich ohne jede Bindung.

Einmal mehr kann nur darauf hingewiesen werden, daß LRA wie BS unlautere Geschäftspraktiken betreiben, (was darunter zu verstehen ist, geben EU wie Bund vor), wenn Rundfunknichtnutzer behelligt werden.

@drboe

Es bringt nix, ständig davon zu schreiben, daß der BS eine GbR sei; ist er nicht, weil er es nicht sein darf.

Es ist vom Bund definiert, daß eine länderübergreifend wirkende, aber durch die Länder oder ihre öffentlichen Stellen privatrechtlich geschaffene Struktur, wie sie ja eine GbR wäre, automatisch eine Struktur des Bundes wäre. Im Bereich Rundfunk geht nun gerade dieses nicht; deshalb darf der BS nur öffentlich-rechtlich sein.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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