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Autor Thema: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar  (Gelesen 49048 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und wir würden uns freuen, wenn wir Sie, werte (Ober-) Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher, zur fiktiven Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wieder mit folgenden Worten und schönen Erinnerungen begrüßen dürfen:

Zitat
Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in dem Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von XX,XX EUR auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX festgesetzten Rundfunkbeiträgen (XX,XX EUR) sowie Mahngebühren in Höhe von X,XX EUR zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom XX.XX.XXXX genannten Betrages in Höhe von XX,XX EUR auf.
 
Quelle: in Anlehnung an den Beschluss 01.08.2018, Az. 4 B 46/18, VG Schleswig-Holstein (S. 03-04)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2018, 12:52 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ein "hübscher" Beschluss - mit großem Potenzial für weitreichende "Kaskadeneffekte"...
...sollte bestenfalls mal bei "juris" eingepflegt werden ;)
oder noch besser: bei ARD-ZDF-GEZ unter "Gerichtliche Entscheidungen"
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
Achtung! Link führt zu Inhalten von ARD-ZDF-GEZ!


Es wird spannend bleiben, zu beobachten, wie ARD-ZDF-GEZ und auch der Gesetzgeber hier noch agieren werden sollen, wollen oder können, denn:

Nachdem den Landesrundfunkanstalten augenscheinlich - vmtl. aus "höheren Gründen" - kein "Selbsttitulierungsrecht" im klassischen Sinne, d.h. keine Verwaltungsaktbefugnis für "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Inhalt, d.h. einem vollstreckungsfähigen Zahlungs-/Leistungsgebot übertragen wurde, sondern lediglich die (im Widerspruch zur Ausnahme aus den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen stehende) "Verwaltungsaktbefugnis" für "Festsetzungsbescheide", mit welchen allein aufgrund einer - jeglichen anderen "öffentlichen" Abgabe fremden - ins Gesetz/ den RBStV "ausgelagerten" Titulierung aka "Schickschuld ohne Verwaltungsakt" "rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt" und diese eigentlich schon gar nicht vollstreckungsfähigen "Festsetzungsbescheide" dann im "Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" werden sollen...

§ 10 Abs. 5 und 6 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]

...bleibt es fraglich, wie die Landesrundfunkanstalten dann jemals Mahnungen mit einem vollstreckungsfähigen "Leistungsgebot" erstellen dürfen wollen oder sollen, wenn für die Landesrundfunkanstalten diese "Leistungsgebots-Befugnis" schon bei den originären Forderungsbescheiden, den "Festsetzungsbescheiden", nicht besteht.

Oder will der Gesetzgeber nun auch eine - jeglicher anderen "öffentlichen" Abgabe fremde - "Schickschuld" für Mahngebühren etablieren?!?

Langsam - so die Hoffnung - könnten nun auch die Vollstreckungsstellen und Gerichte zu der Erkenntnis gelangen, dass sie hier seitens des Gesetzgebers und seitens ARD-ZDF-GEZ zum Narren gehalten werden (bzw. sich selbst betrügen) - gegen den Bürger.

Das Kartenhaus wird jedenfalls brüchiger und brüchiger.

Liebe Gerichte und Vollstreckungsstellen:
Rette sich wer kann!

Lange hält dieses gezinkte Kartenhaus nicht mehr!!!



Zum in den seit Sep 2014 von ehem. "Gebühren-/Beitragsbescheiden" umgestellten "Festsetzungsbescheiden" fehlenden "Leistungsgebot" und eines für eine Vollstreckung grundsätzlichen erforderlichen Verwaltungsakts mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt (Zahlungs-/Leistungsgebot) siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
in Verbindung mit
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 18:36 von Bürger«
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w
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Im Anhang eine auch so betitelte "Mahnung" des NDR bzw. Beitragsservice. Allerdings aus 2014.
Der Code *0325* im Brieffenster weist darauf hin.

Hier angehängt sind eine Mahnung/ Forderungsliste aus 2016. Die Mahnung kam vom BS, führt aber keine Mahngebühren auf.  Die Forderungsliste aus der Vollstreckung der Stadtkämmerei hingegen schon.


Edit "Bürger" - Anmerkung zur Berücksichtigung:
Eine Mahnung gänzlich ohne Mahngebühren scheint ein Sonderfall - mir ist nicht erinnerlich, soetwas bei all den Mahnungen hier im Forum schon mal gesehen zu haben. Ebenso unüblich zu sein scheint die Erstellung und Unterzeichnung durch "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - i.d.R. enden die Mahnungen alle mit "Ihr [Name der Landesrundfunkanstalt]".
Korrigiere - auch die "Mahnung" weiter oben unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182109.html#msg182109
ist mit "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" unterzeichnet.
Es gibt hier - zumindest in der Vergangenheit und bis mind. 2016 - offenkundig mehr als nur einige "Ausreißer"...
Letzteres hier jedoch bitte nicht weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2018, 22:18 von Bürger«

g
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In juris ist die Entscheidung vom 1.8.18 nicht vorhanden

aber bei beck.online

Es handelt sich um die aufschiebende Wirkung gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung

Erfolgreich war es jedoch  n u r  bezüglich der Mahngebühren !!!


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H
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...bleibt es fraglich, wie die Landesrundfunkanstalten dann jemals Mahnungen mit einem vollstreckungsfähigen "Leistungsgebot" erstellen dürfen wollen oder sollen, wenn für die Landesrundfunkanstalten diese "Leistungsgebots-Befugnis" schon bei den originären Forderungsbescheiden, den "Festsetzungsbescheiden", nicht besteht.

Oder will der Gesetzgeber nun auch eine - jeglicher anderen "öffentlichen" Abgabe fremde - "Schickschuld" für Mahngebühren etablieren?!?

Langsam - so die Hoffnung - könnten nun auch die Vollstreckungsstellen und Gerichte zu der Erkenntnis gelangen, dass sie hier seitens des Gesetzgebers und seitens ARD-ZDF-GEZ zum Narren gehalten werden (bzw. sich selbst betrügen) - gegen den Bürger.

Das Kartenhaus wird jedenfalls brüchiger und brüchiger.

Hallo,

ich sehe das etwas anders, und bin ehrlich gesagt sehr sehr wütend:

WENN eine Forderung zwangsvollstreckt wird, die nicht tituliert wurde (nicht tituliert werden kann/konnte), ist das schlichtweg illigal bzw. kriminell.
Das nennt man Urkundenfälschung, weil aufgrund der Urkunde, die den Stadtkassen übermittelt wurde, der Vollstreckungsprozess in Gang gesetzt wurde.

Das sind schlimmste Zustände, und ich frage mich so langsam, wie lange eigentlich Verwaltungsgerichte, Gerichtsvollzieher und sonstige mit der Zwangsvollstreckung konfrontierte Personen das ganz so harmlos abschmettern möchten.

Vielleicht möchte ja jemand aus diesem Forum mal testweise eine falsche Urkunde bei einem Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollsreckung abgeben?
Der Staatsanwalt wird demjenigen schon erklären, wo der Fehler leigt. Ich freue mich auf den Bericht der Testperson :)

Aber das erklärt auch, warum der nicht-rechtsfähige Beitragsservice die Vollstreckungen einleitet..... Hinterher heißt es nämlich_ Tut uns leid, die Vollstreckung wurde vom nicht-rechtsfähigen Beitragsservice eingeleitet, da können wir leider nichts machen (kein Geld zurückerstatten).

Wer nicht rechtsfähig ist, kann nämlich weder Opfer noch Täter einer Straftat werden... nur die jeweilige Person kann das. Und da möchte ich mal wissen wie man herausbekommen möchte, welche Person (beim Beitragsservice) die Vollstreckung real eingeleitet hat...

Es sind aber auch die willfährigen Lakeien der Stadtkassen, die hier wie ferngesteuerte Lemminge ohne Hirn und Verstand (und ohne Hinterfragung) einfach Vollstreckungen durchführen.

Gute Nacht
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2018, 18:33 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Erfolgreich war es jedoch  n u r  bezüglich der Mahngebühren !!!

Hinweis:

In weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen werden, möglicherweise rechtswidrig,
Mahngebühren,
bisher angefallene Vollstreckungskosten,
Pfändungsgebühren und
Zustellkosten

ohne Festsetzungsbescheid und Rechtsbehelfsbelehrung gefordert.

Sie hierzu auch:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Kartenhaus wird jedenfalls brüchiger und brüchiger.

Lange hält dieses gezinkte Kartenhaus nicht mehr!!!

Das klingt nach nunmehr fast 6 Jahren des sogn. Rundfunkbeitrags und diversen Feststellungen gerade auch dieses Forums, wie das Recht in DE zu Gunsten des ÖR-Rundfunks bis zum Zerreissen überdehnt wird, eher wie pfeifen im Wald. Politiker, Rundfunkmacher und Richter fühlen sich sämtlich als Teil einer Elite, die sich diesen Staat quasi unter den Nagel gerissen hat. Die zeigen daher relativ unverhohlen, dass die Rechte der Bürger keinen Pfifferling wert sind, wenn es um Machterhalt und die Sicherung der dazu notwendigen Institutionen geht. Das "Kartenhaus" wird, das zeigt m. M. n. nicht zuletzt das Skandalurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag, von allen Seiten gestützt und gut gesichert. Das stürzt daher auch nicht ein, jedenfalls nicht über die Justiz. Im Gegenteil sichert diese so gut wie jede Aktivität der ÖR-Anstalten ab. Den Rest, d. h. die Repression, übernimmt die Verwaltung, ganz formal und getreu dem Motto "Augen zu und durch!". Erst dann, wenn die Ablehnung des sogn. Rundfunkbeitrag zur Massenbewegung wird, sehr, sehr viel mehr Leute einfach nicht zahlen, und damit der Druck der Straße steigt, wird sich etwas ändern.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 3.997
Jedes Jahr rückt eine weitere Welle zur Massenverweigerung auf, so gesehen eine Frage der Zeit. Das Problem die Alterspyramide, welche keine ist. Aber über kurz oder lang wird es mehr "junge" Personen geben, welche älter werden und es nicht nutzen, die nicht zahlen.


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g
  • Beiträge: 74
Bitte erst beschluss lesen - dann schreiben.

Es geht nur um vorläufigen Rechtsschutz !!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2018, 18:34 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das stürzt daher auch nicht ein, jedenfalls nicht über die Justiz.

In der mündlichen Verhandlung des BVerfG vom 16.05.2018 bemerkt der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof in seiner fragwürdigen Aussage:
Zitat
"Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe hätten ihre Grenzen, ebenso wie die Typisierung, wenn zwar der Verwaltungsaufwand geringer würde, aber die Kollateralschäden größer."
Quelle:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175440.html#msg175440

Dr. Hermann Eicher weist zu Recht darauf hin:
Zitat
"In diesem Fall wäre der Löwe der hohe Verwaltungsaufwand, der betrieben werden müsste."
Hierzu ergänzt Dr. Hermann Eicher:
Zitat
Der Beitragsservice sei ohnehin an seinen Grenzen, das aktuelle Modell zu verwalten.

Schon der Aufwand für einen zweite Meldedatenabgleich zeigt, dass das neue Modell "Rundfunkbeitrag" nur als "Verwaltungs-gering" dargestellt und verkauft wird/wurde. In Wahrheit jedoch muss der Rundfunkbeitrag extrem aufwendig und kostenintensiv verwaltet werden und die Kollateralschäden werden täglich größer.

Früher gab es die "teuren" Schnüffler, heute sind es die "billigen" Mitarbeiter der Kommunen oder Gerichtsvollzieher, die die "Drecksarbeit" machen müssen. Glücklicherweise scheint es auch in diesen Kreisen (wohl auch bei Creditreform) mittlerweile ein Umdenken zu geben.
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Man erlebt es täglich, dass viele Bürgerinnen und Bürger, die unter anderem unter diesen Kollateralschäden und Zwangsabgabe leiden, sich aber leider nicht trauen und/oder nicht wissen, dass sie nicht nur Pflichten sondern auch Rechte haben und diese nutzten können.

Zum Glück gibt es, wie hier im vorliegenden Fall Klägerinnen und Kläger, die zu Löwen werden, den Mut haben mit Hilfe der Justiz ihre Rechte fordern und dem angeblich "geringen" Verwaltungsaufwand seine Grenzen aufzeigen.

Auch wenn ein BVerfG ein Loblied über einen ÖRR singt, kann es sich nicht über den Willen der Bürgerinnen und Bürger hinwegsetzen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in allgemeine Erörterungen abschweifen, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag erwähnten Beschluss des VG Schleswig-Holstein zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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g
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Weil die Mahnschreiben kein Verwaltungsakt sind, dürfen sie wegen der darin genannten Mahngebühren nicht vollstreckt werden. Denn es fehlt an der Vollstreckungsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes. Nur wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, darf vollstreckt werden.

Ohne Verwaltungsakt bzw. Leistungsescheid liegt doch kein vollstreckbarer Titel vor und demnach darf gar nicht vollstreckt werden, oder etwa nicht? Oder dürfen lediglich die Mahngebühren nicht vollstreckt werden? In dem Fall kann die GEZ doch einfach eine neue Mahnung ohne Mahngebühren versenden, welche Sie dann im zweiten Anlauf vollstrecken lässt?


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K
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[..] Oder dürfen lediglich die Mahngebühren nicht vollstreckt werden? In dem Fall kann die GEZ doch einfach eine neue Mahnung ohne Mahngebühren versenden, welche Sie dann im zweiten Anlauf vollstrecken lässt?

So sehe ich das auch - also kein "Sieg" sondern lediglich die Sache etwas in die Zukunft verschoben.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 77
Wobei man dann doch, wenn eine "Mahnung" ohne Mahngebühren folgt, argumentieren kann, diese Mahnung ist kein Verwaltungsakt, da nicht von einer Behörde ausgestellt, daher nicht vollstreckbar - oder?


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Wobei man dann doch, wenn eine "Mahnung" ohne Mahngebühren folgt, argumentieren kann, diese Mahnung ist kein Verwaltungsakt, da nicht von einer Behörde ausgestellt, daher nicht vollstreckbar - oder?

Die Mahnung könnte ein Verwaltungsakt sein, erweckt aber keine Wirksamkeit als Verwaltungsakt, weil die Mahnung selbst sich auf einen möglichen Verwaltungsakt (hier den Festsetzungsbescheid) bezieht, nur für die Voraussetzung einer Vollstreckung ist die Mahnung gesetzlich vorgeschrieben (siehe das entsprechende LVwVG). Ohne die vorherige Zustellung oder Bekanntgabe einer Mahnung ist eine Vollstreckung rechtswidrig.

Das Thema ob und überhaupt der Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt und Voraussetzung für eine Vollstreckung wirksam ist, wird in anderen Threads diskutiert.

Mit der Mahngebühr wird wieder zu einer neuen "Leistung", auch Geldleistung, aufgefordert, was einem Bescheid bzw. Verwaltungsakt entspricht, der nach der verwaltungsrechtlichen Gesetzgebung klar geregelt wird.

Noch nicht ganz geklärt ist die Frage, ob die LRA überhaupt eine Mahngebühr fordern bzw. festsetzen darf. Es gibt Bundesländer (z.B. Bayern) in denen die Mahnung keine Mahngebühr enthält, dies wird wohl nicht grundlos in dieser Art und Weise durchgeführt. Dieses Diskussion aber bitte in einem eigenen Thread weiterführen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 23:27 von Bürger«
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g
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Nachdem den Landesrundfunkanstalten augenscheinlich - vmtl. aus "höheren Gründen" - kein "Selbsttitulierungsrecht" im klassischen Sinne, d.h. keine Verwaltungsaktbefugnis für "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Inhalt, d.h. einem vollstreckungsfähigen Zahlungs-/Leistungsgebot übertragen wurde, sondern lediglich die (im Widerspruch zur Ausnahme aus den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen stehende) "Verwaltungsaktbefugnis" für "Festsetzungsbescheide",

Und das interpretierst du nur daraus, weil im RBStV "Festsetzungsbescheid" statt "Leistungsbescheid" steht?
Oder noch aus etwas anderem?

MfG


Edit "Bürger":
Aus allen oben bereits genannten Gründen - einschl. der Links (unbedingt lesen, dann erklärt sich weiteres zu Festsetzung~/ Leistung~) - und weiteren Gründen, welche sich im Forum seit geraumer Zeit abzeichnen. Dieses Thema sollte jedoch nicht hier, sondern wenn, dann gut aufbereitet in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden.
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag erwähnten Beschluss des VG Schleswig-Holstein zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 23:25 von Bürger«

 
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