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Autor Thema: Vollstreckung abgewehrt, nun Bescheide als Kopie zugestellt  (Gelesen 11634 mal)

V
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Hallo!

Ich versuche es mit Stichpunkten zu erklären, damit es übersichtlich bleibt. Die Suchfunktion wurde intensiv verwendet, aber nichts eindeutig Passendes gefunden.

Person S hat nie etwas von einem sog. Beitragsservice, und ich meine wirklich NICHTS, gehört. Im April 2015 erhält Person S von seiner Stadt in der sie wohnt, Abt. Stadtkasse eine "Zahlungsaufforderung zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren" mit der Aufforderung, sog. Rundfunkbeiträge für 01/2013 bis 09/2014 zzgl. div. Auslagen und Vollstreckungskosten schnellstmöglich zu zahlen. Angeblich sollen 3 Bescheide von einem sog. "Beitragsservice" zugegangen und keine Rechtsmittel eingelegt worden sein.

Person S wehrt sich gegen diese Aufforderung mit einem Zurückweisungsschreiben, es erfolgt weiterer Schriftwechsel, jedoch wird ungeachtet dessen im Juni 2015 versucht, das Girokonto zu pfänden, wogegen sich Person S erfolgreich wehrt. Konkret hat die Stadtkasse die Pfändungsverfügung aus unbekanntem Grund zurückgenommen, nachdem Person S einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt hat.

Im Juli 2015 erhält Person S eine erneute "Zahlungsaufforderung zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren". In weiterem Schriftwechsel wird darauf hingewiesen, daß ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Kontopfändung besteht, der nach Aberkennung der Stadtkasse leider erfolglos parallel per Eilrechtsschutz versucht wurde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht durchzusetzen, denn noch während das Verfahren lief, versuchte besagte Stadtkasse das Konto von Person S erneut zu pfänden, wodurch dem Eilantrag das Begehren entzogen wurde.

Person S wehrte sich erneut mit einem Eilrechtsschutzantrag und einer dafür erforderlichen Klage erfolgreich gegen die Pfändungsverfügung. Im Verlauf dieser Verfahren wurden die Verwaltungsakten von der Rundfunkanstalt und der besagten Stadtkasse eingesehen und festgestellt, daß sich in den Akten Postrückläufer befanden, die tatsächliche Zustellung der "Leistungsbescheide" durch die Stadtkasse nie geprüft und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens vorgetäuscht wurde. So wurde bewiesen, daß Person S tatsächlich nie Schreiben eines sog. "Beitragsservice" erhalten hat. Die Landesrundfunkanstalt versuchte noch, die Eilentscheidung mit einer Beschwerde vor dem OVG zu kippen, jedoch konnte Person S sich auch dagegen erfolgreich mit Hilfe eines auf diesem Rechtsgebiet hochkompetenten, forenbekannten Rechtsanwalts zu wehren. Nach der für Person S begünstigenden Entscheidung des OVG nahm die Rundfunkanstalt das Vollstreckungsersuchen gegenüber der Stadtkasse zurück, was dann auch die Klage erledigte. Die Entscheidung wurde auch in die einschlägigen Urteilsdatenbanken aufgenommen. Als faden Beigeschmack schrieb die Bank an Person S, daß sie bei weiteren Pfändungen die Geschäftsbeziehung beenden werde, was Person S sehr hart treffen würde. Dabei interessiert es die Bank nicht, daß die Pfändungen nachweislich unberechtigt waren.

Im November 2015 nun erhielt Person S insgesamt 4 sog. Festsetzungsbescheide von einer "Firma" namens "[Rundfunkanstalt] Beitragsservice" mit Postzustellurkunde zugestellt. Bei diesen "Bescheiden" handelte es sich um unvollständige Kopien von sog. "Festsetzungsbescheide" der zuvor im Klageverfahren eingesehenen Akten, jedoch fehlte jeweils die Rückseite mit den Rechtsbehelfsbelehrungen und auch eine Bankverbindung ist nicht zu finden. Das kam Person S komisch vor, sie legte jedoch einen vorsorglichen Widerspruch für alle  "Bescheide" ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Rückschein bestätigt den Eingang des Widerspruchs bei der Rundfunkanstalt.

Erst im September 2018 meldet sich wieder ein sog. "Beitragsservice" mit einer "Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und Aufforderung zur Zahlung von sog. "Rundfunkbeiträgen" von Juni bis September 2015 sowie der Erwähnung rückständiger Forderungen bis 06/2015, die aus den "Bescheiden", wogegen Widerspruch eingelegt wurde resultieren dürften. Die Hauptforderung selbst resultiert aus einem sog. "Festsetzungsbescheid", den Person S auch nie erhalten hat.

Person S schildert in einem Schreiben an die Rundfunkanstalt nun unverzüglich und detailliert, wie sie die Sache sieht, bittet um einen Vollstreckungsaufschub und um Mitteilung, weil sie auch Angst vor einem erneuten Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse hat, ob weiterhin beabsichtigt wird, sich wegen der Vollstreckung an die Stadtkasse ihres Wohnortes zu wenden, damit Person S rechtzeitig Vollstreckungsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen kann.

Innerhalb von nur 6 Tagen erhält Person S per Postzustellurkunde wieder Kopien von sog. "Festsetzungsbescheiden" mit einem kurzen Begleitschreiben, daß man ihr gern diese Kopien zusendet (die sie gar nicht angefordert hat). Es sind Kopien von 6 "Festsetzungsbescheiden" und zwei Mahnungen. Die "Bescheide" enthalten nun die Rückseite mit der Rechtsbehelfebelehrung. Bei 4 der "Bescheide" handelt es sich um die bereits im November 2015 zugestellten Kopien, die sich im Widerspruchsverfahren befinden. Die anderen beiden "Bescheide" hat Person S ebenfalls noch nie gesehen.

Person S ist nun völlig verwirrt. Wie verhält sie sich denn jetzt, ohne viel Kosten und Aufwand zu verursachen? Ihr liegen ausschließlich Kopien der "Bescheide" vor. Nach der letzten Zusendung hat Person S nunmehr Kopien aller "Bescheide", jedoch nicht ein einziges Original. Person S will auch nicht den Überblick verlieren und fragt sich deshalb, ob die Zustellung von "Bescheidkopien" überhaupt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bewirken können. Sie hat im Internet nur widersprüchliche Informationen dazu gefunden. Soll sie denn nun Widerspruch gegen die zwei "neuen", in Kopie zugestellten "Bescheide" einlegen? Kann hier jemand weiterhelfen?

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung, entsprechend dem Inhalt des Startbeitrags, erneut angepasst.
 



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f

faust

... ich fang mal an, auch wenn ich nicht den Stein der Weise in der Tasche habe:

1) Glückwunsch - Person A hat schon verdammt viel richtig gemacht.

2) ich würde nochmal alles nebeneinanderlegen und schauen, ob in dem einen oder anderen Fall schon Verjährungen in Frage kommen?

3) die Masse an Papier verfolgt offenbar (auch) den Zweck der Verwirrung.
Da Person A ja bereits kampferprobt ist und Aufwand offensichtlich nicht scheut, wie wäre es mit:

Beschwerde Intendanz/Kopie Ministerpräsident  >:D (#) :police: ?
Der Beschwerde an die Intendanz die überflüssigen Unterlagen ("zu Ihrer Verwendung") beifügen?
Namen des Bearbeiters verlangen, die Einleitung rechtlicher Schritte ankündigen und vorbehalten?


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1) Glückwunsch - Person A hat schon verdammt viel richtig gemacht.
Danke. Ja, das war auch eine harte Einarbeitung und Recherche, nicht zuletzt auch hier im Forum. Es geht übrigens um Person S  :D

2) ich würde nochmal alles nebeneinanderlegen und schauen, ob in dem einen oder anderen Fall schon Verjährungen in Frage kommen?
Das hat Person S schon geprüft. Verjährung wäre für die Forderungen aus den "Bescheiden", die sich im Widerspruchsverfahren befinden, eingetreten, wenn festgestellt werden sollte, daß es sich bei den zugesendeten Kopien nicht um vollstreckbare Titel handelt. Die Rundfunkanstalt märt sich darüber logischerweise nicht aus und Person S denkt, daß die Rundfunkanstalt sich sicher ist, daß vollstreckbare Titel vorliegen, denn sonst würde sie die Zwangsvollstreckung ja nicht androhen.

3) die Masse an Papier verfolgt offenbar (auch) den Zweck der Verwirrung.
Da Person A ja bereits kampferprobt ist und Aufwand offensichtlich nicht scheut, wie wäre es mit:

Beschwerde intendanz/Kopie MInisterpräsident  >:D (#) :police: ?
Der Beschwerde an die Intendanz die überflüssigen Unterlagen ("zu Ihrer Verwendung") beifügen?
Namen des Bearbeiters verlangen, die Einleitung rechtlicher Schritte ankündigen und vorbehalten?
Das ist Person S momentan zu viel Aufwand. Sie möchte die Vollstreckung am liebsten erstmal außergerichtlich abwenden, bis geklärt ist, daß bzw. daß keine vollstreckbaren Titel vorliegen.

Bist Du Dir denn sicher, daß die Unterlagen überflüssig sind? Person S hat den Eindruck, daß hier für einen weiteren Bescheid Bekanntgabevoraussetzungen geschaffen werden sollen, denn sonst hätte man ihr das Ganze ja nicht mit Postzustellurkunde zugesendet. Aber die Idee, sich an eine höhere Stelle mit einer Beschwerde zu wenden, ist nicht schlecht, auch wenn sich Person S damit zeitlich und auch mit einer Begründung schwer tut.


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Wenn Person A noch Widersprusgründe braucht:

Zitat
Re: Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28945.msg181682.html#msg181682

Die kann man auch nachreichen:
Weiterer Sachvortrag zu meinem Widerspruch vom ....


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Man könnte auch ggf. mal mit der örtlichen Presse Kontakt aufnehmen. Es kann doch nicht sein, dass dieser Bürgermeister wiedergewählt wird, dessen Stadtkasse so dermaßen gegen geltendes Recht verstößt, oder?


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Wenn Person A noch Widersprusgründe braucht:

Re: Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushalten
Person S hat den Haushalt allein.

Man könnte auch ggf. mal mit der örtlichen Presse Kontakt aufnehmen. Es kann doch nicht sein, dass dieser Bürgermeister wiedergewählt wird, dessen Stadtkasse so dermaßen gegen geltendes Recht verstößt, oder?
Die Stadtkasse ist hier noch gar nicht involviert und Person S wird sich ganz sicher nicht vorher an sie wenden, wenn überhaupt nicht klar ist, daß die Drohung der Rundfunkanstalt umgesetzt wird.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person S ist nun völlig verwirrt. Wie verhält sie sich denn jetzt, ohne viel Kosten und Aufwand zu verursachen? Ihr liegen ausschließlich Kopien der "Bescheide" vor. Nach der letzten Zusendung hat Person S nunmehr Kopien aller "Bescheide", jedoch nicht ein einziges Original. Person S will auch nicht den Überblick verlieren und fragt sich deshalb, ob die Zustellung von "Bescheidkopien" überhaupt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bewirken können. Sie hat im Internet nur widersprüchliche Informationen dazu gefunden. Soll sie denn nun Widerspruch gegen die zwei "neuen", in Kopie zugestellten "Bescheide" einlegen? Kann hier jemand weiterhelfen?

Es besteht eigentlich keinen Grund verwirrt zu sein. Person S hat bereits Erfahrung in wirksamer Gegenwehr ungerechtfertigter Forderungen der Stadtkasse und könnte im Falle eines Falles den selben Weg gehen.

In fiktiven Fällen kann das ein oder andere Gericht der Rechtsauffassung sein, dass es leider keine Rolle spielt, ob Bescheide zugestellt/bekanntgegeben wurden oder nicht.
Hierzu:
Re: Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23810.msg151512.html#msg151512

Viel wichtiger ist möglicherweise der Sachverhalt, dass in fiktiven Bescheiden keine Leistung genannt wird.
Diese aber in dem entsprechenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzt einzelner Bundesländer explizit als Voraussetzung für eine Vollstreckung vorhanden sein muss.

Hierzu möglicherweise auch hilfreich:

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252




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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Es besteht eigentlich keinen Grund verwirrt zu sein. Person S hat bereits Erfahrung in wirksamer Gegenwehr ungerechtfertigter Forderungen der Stadtkasse und könnte im Falle eines Falles den selben Weg gehen.
Das kann man so nicht sagen. Person S hat sich zwar gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Stadt gewehrt. Letztendlich wurde aber darauf abgestellt, daß festgestellt wurde, daß keine wirksamen Verwaltungsakte vorlagen, weil die Bescheidzusendung gescheitert ist. Es wurde aber zu keiner Zeit geprüft, ob die Forderung berechtigt war. Die Rundfunkanstalt war lediglich die Beigeladene und nicht die Beklagte und hat vorsätzlich die Vollstreckung gegenüber der Stadtkasse bescheinigt, obwohl eindeutig ersichtlich war, daß die den Verwaltungsakt begründenden Bescheide gar nicht zugegangen sein konnten. Die Stadtkasse hat unbeirrt das Konto versucht zu pfänden, und Person S möchte wegen der Gefahr der Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der Bank nicht riskieren, daß die Vollstreckung bei der Stadt beauftragt wird. Person S und die Bürger der Stadt kennen den/die Leiter/Leiterin der Stadtkasse und wissen, daß er/sie alle Argumente ignoriert und trotzdem weitermacht mit der Vollstreckung und nur aufhört, wenn die Rundfunkanstalt das anordnet.

In fiktiven Fällen kann das ein oder andere Gericht der Rechtsauffassung sein, dass es leider keine Rolle spielt, ob Bescheide zugestellt/bekanntgegeben wurden oder nicht.
Und genau das sieht das hiesige Verwaltungsgericht und auch das OVG anders, denn sonst hätten sie ja nicht angeordnet, daß die Rundfunkanstalt den Beweis der Zustellung erbringen muß, nachdem Person S einen atypischen Geschehendablauf durch die Akteneinsicht beweisen konnte. Ob bzw. wie diese Gerichte die Begründetheit von Verwaltungsakten durch bloße Zustellung von Bescheidkopien sehen, weiß Person S allerdings nicht und möchte es ehrlich gesagt nicht ausprobieren.

Viel wichtiger ist möglicherweise der Sachverhalt, dass in fiktiven Bescheiden keine Leistung genannt wird.
Diese aber in dem entsprechenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzt einzelner Bundesländer explizit als Voraussetzung für eine Vollstreckung vorhanden sein muss.
Auch das wird die Stadtkasse nicht interessieren und sie muß es nach den hiesiegen Verwaltungsgesetzen auch nicht prüfen, wenn die Rundfunkanstalt die Vollstreckbarkeit bescheinigt, da es eine Fremdforderung ist. In dem Fall tritt das als vollstreckbar bescheinigte Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstallt an die Stelle der Leistungsbescheide und ersetzt den vollstreckbaren Titel bzw. ist das Vollstreckungsersuchen dann der vollstreckbare Titel. Bei einer eigenen Forderung sieht das anders aus. Da hat sich Person S schon ausgiebig mit auseinandergesetzt.

Hierzu möglicherweise auch hilfreich:

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252
Ob das hilfreich ist, kann Person S derzeit nicht sagen, da sie wenig Zeit hat, die 5 Unterseiten auf die Schnelle komplett durchzuarbeiten. Sie kann aber schon sagen, daß der Fall auf sie nicht zutrifft, da sie im Bundesland Niedersachsen wohnt. Insofern bittet Person S hiermit den User Markus K daarum, den Thread entweder in den entsprechenden Bundeslandbereich oder in das ursprüngliche Forum "Probleme mit dem Beitragsservice" zu verschieben, damit bei den Helfenden keine Mißverständnisse entstehen.


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Lev

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@ Vierauge

Nur die Ruhe! Deine Verwirrung ist nachvollziehbar, denn es war ja eben nicht "der ganz normale Verfahrensweg". Dennoch hast du dich durchgesetzt...  Gratulation!   8)

Deine Frage: (Blau)
Zitat
Innerhalb von nur 6 Tagen erhält Person S per Postzustellurkunde wieder Kopien von sog. "Festsetzungsbescheiden" mit einem kurzen Begleitschreiben, daß man ihr gern diese Kopien zusendet (die sie gar nicht angefordert hat). Es sind Kopien von 6 "Festsetzungsbescheiden" und zwei Mahnungen. Die "Bescheide" enthalten nun die Rückseite mit der Rechtsbehelfebelehrung. Bei 4 der "Bescheide" handelt es sich um die bereits im November 2015 zugestellten Kopien, die sich im Widerspruchsverfahren befinden. Die anderen beiden "Bescheide" hat Person S ebenfalls noch nie gesehen.

Person S ist nun völlig verwirrt. Wie verhält sie sich denn jetzt, ohne viel Kosten und Aufwand zu verursachen? Ihr liegen ausschließlich Kopien der "Bescheide" vor. Nach der letzten Zusendung hat Person S nunmehr Kopien aller "Bescheide", jedoch nicht ein einziges Original. Person S will auch nicht den Überblick verlieren und fragt sich deshalb, ob die Zustellung von "Bescheidkopien" überhaupt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bewirken können. Sie hat im Internet nur widersprüchliche Informationen dazu gefunden. Soll sie denn nun Widerspruch gegen die zwei "neuen", in Kopie zugestellten "Bescheide" einlegen? Kann hier jemand weiterhelfen? 

_________________Die Antwort____________________________________
Wirksam wird ein Verwaltungsakt*, wenn er dir gegenüber bekannt gegeben wurde (Also, wenn du Kenntnis hast). Das ist nun der Fall!
Die Postzustellurkunde reicht der Behörde als Nachweis aus. Sie kann nun im Streitfall beweisen, dass S. nun Kenntnis hatte. Der § 43 VwVfG macht deutlich, dass es zunächst darum geht.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__43.html
* (... und damit auch der Bescheid.)


Kurzum: Die Bescheide (auch Kopien) sind Wirksam! 

_________________Wo steht S. nun?______________________________

Nehmen wir an S. hat den Brief letzte Woche bekommen (Gelben Brief mit den Kopien aller Bescheide), dann steht es S. frei einen Widerspruch einzuleiten. Bei der Frist orientiert man sich an dem Datum der Postzustellungsurkunde.

Wenn S. fristgerecht Widerspruch einleitet, dann wird nach § 69 VwGO das Vorverfahren eröffnet¹  (Auch Widerspruchsverfahren genannt).
Der Einwand (im Widerspruch) von S., müsste dann zunächst mal ausgeräumt werden (§ 73 Abs. 3 VwGO). So lange befindet sich S. im Vorverfahren.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html

Wer das Vorverfahren eröffnet¹ (inkl. des Rechtsschutz § 80 VwGO),  wird i.d.R. nicht Vollstreckt. Es sei den der zuständige Richter bestimmt was anderes in Sachen Rechtsschutz.  
¹ https://dejure.org/gesetze/VwGO/69.html


Mit ein bischen Gück bekommt S vielleicht noch einen Festsetzungsbescheid.  :laugh: >>> Dann bitte hier schauen...
... Der Bumerangeffekt  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375

Hilfe im Anhang.

Lev




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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und genau das sieht das hiesige Verwaltungsgericht und auch das OVG anders, denn sonst hätten sie ja nicht angeordnet, daß die Rundfunkanstalt den Beweis der Zustellung erbringen muß, nachdem Person S einen atypischen Geschehendablauf durch die Akteneinsicht beweisen konnte. Ob bzw. wie diese Gerichte die Begründetheit von Verwaltungsakten durch bloße Zustellung von Bescheidkopien sehen, weiß Person S allerdings nicht und möchte es ehrlich gesagt nicht ausprobieren.

Wenn mittlerweile ein oder mehrer Gerichtsurteile in einem Bundesland vorliegen sollten, die besagen, dass die öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt einen Beweis der Zustellung ihrer Bescheide erbringen muss, dann wäre es bestimmt für die Bürgerinnen und Bürger interessant und sehr hilfreich zu wissen, in welchem Bundesland und bei welchen Gerichten diese Urteile vorliegen. Hilfreich hierzu wären die Angaben der entsprechenden Aktenzeichen und die Veröffentlichung der Urteile in diesem Forum.

Die weitere Vorgehensweise im fiktiven Fall könnte sein, wie bereits beschrieben, sich der Rechtsbehelfsbelehrung zu widmen.


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Kurzum: Die Bescheide (auch Kopien) sind Wirksam! 
Die bloße Bekanntgabe und die rechtswirksame Bekanntgabe sind doch aber zwei Paar Schuhe. Demnach ist eine Kopie, die nachweislich kein identisches Replikat des Originals ist, trotzdem ein Bescheid, der eine rechtswirksame Bekanntgabe bewirkt? Konkret fehlte bei den 2015 zugestellten Bescheiden die Seite mit der Rechtsbehelfsbelehrung und es ist ja nun allgemein bekannt, daß sich diese bei den Original-"Festsetzungsbescheiden" auf der Rückseite befindet.

Wenn mittlerweile ein oder mehrer Gerichtsurteile in einem Bundesland vorliegen sollten, die besagen, dass die öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt einen Beweis der Zustellung ihrer Bescheide erbringen muss, dann wäre es bestimmt für die Bürgerinnen und Bürger interessant und sehr hilfreich zu wissen, in welchem Bundesland und bei welchen Gerichten diese Urteile vorliegen.
Die Rundfunkanstalt ist grundsätzlich verpflichtet zu beweisen, daß "Bescheide" zugegangen sind. In gerichtlichen Verfahren tut sie das auch durch die Berufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein einfacher Brief nach täglicher Lebenserfahrung drei Tage nach seiner Postaufgabe zugeht. So war es auch bei Person S, die daraufhin beweisen mußte, daß die "Bescheide" nicht zugingen, was durch Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs gelang, denn in der Verwaltungsakte der Rundfunkanstalt befanden sich die versendeten Briefe mit dem Vermerk von Postrückläufern. Sogar die Umschläge waren dokumentiert. Auf ihnen befanden sich Aufkleber, daß der Empfänger nicht ermittelbar ist. Das hat dem Gericht genügt, um die Beschwerde der Landesrundfunkanstalt zurückzuweisen.

Die weitere Vorgehensweise im fiktiven Fall könnte sein, wie bereits beschrieben, sich der Rechtsbehelfsbelehrung zu widmen.
So wird es Person S wohl auch machen. Widerspruch gegen alle "Bescheid"kopien einlegen und versuchen, Verjährungseinrede gegen die Bescheide mit den Forderungen für 2013 und 2014 erheben und für die anderen Bescheide die Rechtmäßigkeit anzweifeln.

Wie verhält es sich denn damit, daß die "Bescheide" nach einem Verwaltungsgesetz aus dem Bundesland, in dem die Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, erlassen wurde, die Rundfunkanstalt aber explizit von der Geltung dieses Verwaltungsgesetzes ausgenommen ist?


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Sooo....

Person S hat in den letzten Tagen einen umfangreichen Widerspruch verfaßt und diesen gesten per Einwurfeinschreiben und Fax auf den Weg gebracht. Sie hat alles mit reingebracht wie die Begriffsqualifikation "Festsetzungsbescheid" zu Leistungsbescheid, Ausnahme vom HamVwVfG, fehlende Behördeneigenschaft und deshalb Verbot der Bedienung an gesetzlicher Zustellmethode, "Beitragsseervice" nicht rechtsfähig und kann keine Rechte und Pflichten tragen, fehlendes Selbsttitulierungsrecht, Verjährung für 2013 und 2014 etc. pp.  Person S ist es erstmal wichtig, daß sie die Stadt in Ruhe läßt.

Besonderen Dank erstmal an Markus KA und Lev für die Hintergrundinfos.

Jetzt ist die LRA erstmal wieder am Zug. Person S hat kein Problem damit, wenn sich die LRA wieder solange Zeit läßt.


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Jetzt ging es ziemlich schnell. Mitte November erhielt Person S, wieder mit Postzustellurkunde,  einen Widerpsruchsbescheid, der wie erwartet den Widerspruch von Mitte Oktober zurückweist.  Erstaunlich ist, daß man sich sich mit fast allen Widerspruchspunkten befaßt und versucht hat, eine plausible Argumentation zu finden, um diese Punkte zurückzuweisen. Auch der im November 2015 eingelegte Widerspruch findet Erwähnung. Auf den mehrfachen Einwand, daß bisher nur Kopien der "Bescheide" vorliegen, wurde (natürlich) mit keinem Wort eingegangen.

Person S hat nun über einen beauftragten Rechtsanwalt Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht erhoben und eine Klageeingangsbestätigung erhalten. In dieser Eingangsbestätigung steht ein höchst interessanter, aber auch rätselhafter Satz geschrieben, der da lautet:
Zitat
Bei dem Schreiben vom [Datum des Schreibens von Anfang Oktober mit den "Bescheid"kopien] dürfte es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln

Dieses erwähnte Schreiben ist aber genau das Schreiben, das mit den Replikaten mit Postzustellurkunde zugestellt wurde und wogegen sich der Widerspruch richtete.

Die Klage erfolgte mit dem Antrag, die "Bescheide" in Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Person S rätselt nun, ob das Gericht dem Argument der nur in Kopie vorliegenden "Bescheide" folgt und beabsichtigt, der Klage stattzugeben, indem es die vermeintlichen Verwaltungsakte für nichtig erklärt und so auch den Widerspruchsbescheid als nichtig ansieht und ihn aufhebt.

Der beauftragte Rechtsanwalt hatte Person S vor der Klage dahingehend beraten, daß ein Widerspruch ohnehin nur gegen gültige Verwaltungsakte eingelegt werden kann und äußerte Bedenken am Erfolg der Klage. Person S hat die Befürchtung, mit dem Widerspruch die "Bescheide" selbst für gültig erklärt zu haben und so an einem Mißerfolg der trotzdem erhobenen Klage mitverantwortlich sein zu können.

Person S geht davon aus, daß sich die beklagte Rundfunkanstalt zu diesem Satz auch äußern muß und ist gespannt, was dazu vorgetragen wird. Ein Statement des Rechtsanwalts ist dazu noch nicht erfolgt, aber es ist ja heute auch Sonntag.

Es bleibt also spannend und Person S ist an den Sichtweisen der hier Mitlesenden sehr interessiert.


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass wenn Person S Fesetzungsbescheide per Postzustellurkunde bekommen haben soll, diese durchaus einen Verwaltungsakt darstellen könnten, selbst wenn auch nur als Kopie und die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen sollte.

Möglicherweise könnte sich die Aussage eines Anwalts bezüglich "erfolgloser" Klage darauf beziehen, dass  die Verwaltungsgerichte allgemein eine Klage gegen den Zwangsbeitrag ablehnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2018, 23:00 von Markus KA«
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V
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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass wenn Person S Fesetzungsbescheide per Postzustellurkunde bekommen haben soll, diese durchaus einen Verwaltungsakt darstellen könnten, selbst wenn auch nur als Kopie und die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen sollte.

Und genau das scheint das Gericht mit dem Satz ja anzuzweifeln. Das erwähnte Schreiben soll ja gerade keinen Verwaltungsakt darstellen und die kopierten "Bescheide" waren ja nur Anlagen zu dem Schreiben.

Möglicherweise könnte sich die Aussage eines Anwalts bezüglich "erfolgloser" Klage darauf beziehen, dass  die Verwaltungsgerichte allgemein eine Klage gegen den Zwangsbeitrag ablehnen.

In dem fiktiven Fall von Person S wurde ja nicht der Rundfunkbeitrag ansich gerügt, sondern eine nicht korrekte Festsetzung. Eine Festsetzung ist aber Voraussetzung für eine Vollstreckung und dagegen richtet sich die Klage. Zudem ist das Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2018 auch noch nicht rechtskräftig und es wird dagegen noch Beschwerde vor dem EGMR erhoben werden, was noch bis Mitte Januar 2019 möglich ist. Mit dieser Begründung hat der Rechtsanwalt von Person S das Gericht auch angeregt, das Verfahren bis zu einer EGMR-Entscheidung auszusetzen, sollte es die "Bescheide" in Form des Widerspruchsbescheides nicht aufheben.


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