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Autor Thema: Streit um Online-Angebot: RBB zieht vor das Brandenburgische Oberlandesgericht  (Gelesen 3108 mal)

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medienkorrespondenz.de        01.10.2018
von Volker Nünning/MK

Streit um Online-Angebot:
RBB zieht vor das Brandenburgische Oberlandesgericht

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) will die juristische Niederlage vor dem Landgericht Potsdam zur Presseähnlichkeit seines Internet-Angebots RBB 24 nicht hinnehmen.
Zitat
Am 25. Juli hatte das Landgericht der Klage von fünf ostdeutschen Presseverlagen gegen den RBB stattgegeben und entschieden, dass das Online-Angebot RBB 24 in der Fassung vom 23. Januar 2017 presseähnlich und damit unzulässig sei (Az.: 2 O 105/17). Dieses Urteil will der RBB nun von der nächsten Instanz überprüfen lassen. Man habe am 6. September Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) eingelegt worden, erklärte Rechtsanwalt Gernot Lehr gegenüber der MK. Lehr ist Partner der Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs, die vom RBB als Prozessvertreterin in dem Gerichtsverfahren engagiert wurde.
Zitat
Es gehe dem RBB „nicht um eine weitere Auseinandersetzung mit den Verlegern, sondern – im Gegenteil – um die grundsätzliche Beantwortung von derzeit noch nicht abschließend geklärten juristischen Fragen“, erklärte Demmer. Zudem sei „bislang noch unklar, ob und wie der neue Telemedienauftrag tatsächlich umgesetzt wird, da es darin momentan eine neue und eine alte Definition der Presseähnlichkeit“ gebe. Auch deshalb sehe der RBB sich veranlasst, „die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die Presseähnlichkeit klären zu lassen“.
Zitat
Zu den klagenden Pressehäusern gehören die Verlage der „Märkischen Allgemeinen“ (Potsdam), der „Märkischen Oderzeitung“ (Frankfurt an der Oder), der „Lausitzer Rundschau“ (Cottbus) und der Magdeburger „Volksstimme“ sowie der Springer-Konzern, der aufgrund seiner in Berlin erscheinenden Boulevardzeitung „B.Z.“ Mitkläger ist. Vor dem Landgericht fand am 4. Juni 2018 eine mündliche Verhandlung statt. Knapp zwei Monate später, am 25. Juli, verkündete das Landgericht dann sein Urteil, mit dem der Klage der Verlage stattgegeben wurde. Wann das Oberlandesgericht eine Entscheidung trifft, lässt sich derzeit nicht prognostizieren.
Weiterlesen auf :
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/streit-um-online-angebot-rbb-zieht-vor-das-oberlandesgerichtnbsp.html



Siehe auch :
Streit über rbb24.de : RBB unterliegt den Verlagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28268.0

NDR hält an Beschwerde zu Urteil für „Tagesschau“-App fest
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27815.0

ARD und ZDF im Netz : Mehr Freiheit, weniger Text
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27808.0


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RBB zieht vor das Brandenburgische Oberlandesgericht

Mein erster Gedanke:

WARUM Landes- bzw. Oberlandesgericht ?

Müsste dafür nicht das Verwaltungsgericht zuständig sein ?

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 02:06 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Müsste dafür nicht das Verwaltungsgericht zuständig sein ?
Warum sollte in dem Fall denn das Verwaltungsgerichtzuständig sein? Bitte die gesetzliche Grundlage suchen und angeben, warum eine Zuständigkeit für das Verwaltungsgericht gesehen wird.

Bitte nicht erklären: "weil der RBB eine Behörde sei". Das dürfte nicht zielführend sein.
Falls die Fragestellung hier unpassend ist, sollte das entsprechend ausgegliedert werden. Ziel müsste dabei die Klärung der Frage sein warum das Landgericht seine Zuständigkeit sieht. Denn wenn das Landgericht nicht seine Zuständigkeit erkannt hätte, dann hätte es die Klage an das richtige Gericht verwiesen. Es könnte somit die Möglichkeit bestehen, diese Frage an das Landgericht zu richten und zu fragen, warum eine Verweisung nicht erfolgte.


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K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

Beitragseinzug/Verwaltungsakt > Verwaltungsrecht > Verwaltungsgericht

Programm/Programminhalte/Programmgestaltung > Zivilrecht > Landesgericht

So würde ich das interpretieren.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.255
Beitragseinzug/Verwaltungsakt > Verwaltungsrecht > Verwaltungsgericht
So einfach ist es nicht;  ->

Zitat
§ 9
 Zuständigkeiten der Landgerichte und Landgerichtspräsidenten  (1) Soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
 
  • für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  • für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.
[...]

Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz - BbgGerOrgG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212709

zudem es sei daran erinnert;

BFH V R 32/97 -> bindend für das Land Brandenburg -> Tenor: wer in Wettbewerb steht, hat keine hoheitlichen Befugnisse;

BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 -> Tenor: die in der ARD zusammengeschlossenen LRA stehen in Wettbewerb zu ZDF, DR und den privaten Rundfunkunternehmen;

Zitat
2.3. [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

Es darf ferner daran erinnert werden, daß die Bestimmungen in den Rundfunkverträgen ja allesamt pauschale Aussagen enthalten, die die landesspezifischen Bestimmungen in den sonstigen Landesgesetzen, Landesverfassungen, bzw. LRA-Gründungsverträgen weder überlagen, noch gegenstandslos werden lassen, denn die Rundfunkverträge sind kein Bundesrecht, sondern eben auch bloß Landesrecht und damit zu den übrigen Landesbestimmungen danebenstehend und keinesfalles höherrangig.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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dimbb.de        10.10.2018
Von Heiko Hilker

Zitiert:
Doch noch keine Einigung im Streit um Onlineangebote der ARD

RBB zieht vor das Brandenburgische Oberlandesgericht
Zitat
… RBB-Sprecher Justus Demmer erklärte gegenüber medienkorrespondenz.de, man habe sich entschieden, gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung zu gehen, um aus Sicht des RBB offene Rechtsfragen zu klären, die zum Beispiel die Presseähnlichkeit beträfen. …
Weiterlesen auf :
https://www.dimbb.de/zitiert-doch-noch-keine-einigung-im-streit-um-onlineangebote-der-ard-rbb-zieht-vor-das-brandenburgische-oberlandesgericht/



Siehe auch :
Radioeins vom rbb sendet live aus New York und San Francisco
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28919.0

NDR muss nicht gegen Youtube-Nutzer vor­gehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28949.0


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Zitat
um aus Sicht des RBB offene Rechtsfragen zu klären, die zum Beispiel die Presseähnlichkeit beträfen.
Die Presseähnlichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Angebot eines audio-visuellen Mediendienstes, (Definition siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste), derart textlastig ist, daß man es für den Online-Auftritt eines Anbieters von Printmedien halten könnte.

Den Anbietern audio-visueller Medien sind ergänzende Texte nicht untersagt, wie auch den Anbietern von Printmedien audio-visuell ergänzende Videos, (bspw.), nicht untersagt sind; aber im ersteren Fall müssen die Texte zum audio-visuellen Material passen, im zweiteren Fall die audio-visuellen Videos zu den Texten.

Im ersteren Fall muß das audio-visuelle Material den eindeutigen Schwerpunkt des audio-visuellen Mediendienstes ausmachen, im zweiteren Fall müssen Printerzeugnisse Schwerpunkt der Printmedien sein.


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