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Autor Thema: EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr  (Gelesen 52490 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ich habe mir heute noch einmal den Antrag des Generalanwalts angesehen, um das Missverständnis mit dem zahlungspflichtigen Immobilienbesitzer aufzuklären. Die Sache beruht offensichtlich auf einer fehlerhaften Übersetzung des §2 RBStV ins Spanische. In Rn. 19 des Antrag steht nämlich folgendes:
Zitat
A tenor del artículo 2:
1.      En el sector privado, toda vivienda estará gravada con un canon audiovisual a cargo de su poseedor (el sujeto pasivo del canon).
2.      Se entiende por poseedor de una vivienda toda persona mayor de edad que la habite. Se reputará poseedor de la vivienda a toda persona que:

          1.      tenga declarado su domicilio en ella de conformidad con las disposiciones en materia de empadronamiento, o
          2.      figure como arrendadora en un contrato de arrendamiento relativo a dicha vivienda.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=ES&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2605287
„poseedor“ bezeichnet allgemein den Besitzer und „arrendadora“ bezeichnet den Vermieter einer Wohnung und nicht den Mieter einer Wohnung, so wie es im deutschen Text des RBStV steht.

Der Generalstaatsanwalt wirft damit eigentlich auch eine interessante Rechtsfrage auf, da der Beitragsservice in Praxis ja nicht den Besitzer oder Mieter eine Wohnung anschreibt, oder wie der Spanier glaubt den Vermieter, sondern über den Meldedatenabgleich alle Menschen, die beim Einwohnermeldeamt für eine Wohnung gemeldet sind. Es handelt sich letztendlich wieder einmal wie bei der Direktanmeldung um einer Art Selbstjustiz des Beitragsservices, wenn er annimmt, dass eine gemeldete Person gleichzeitig auch Mieter oder Besitzer einer Wohnung ist. Wenn man das so betrachtet, wird sich hier tatsächlich nicht an den Gesetzestext gehalten. Denn, wer ist letztendlich der Inhaber einer Wohnung, wenn nicht der Besitzer der Wohnung. 

Ich kann irgendwie schon verstehen, dass ein spanischer Jurist bei solchem Chaos schon einmal den Durchblick verlieren kann. Dennoch wundert es mich, dass der Fehler mit den Immobilienbesitzer immer noch nicht entdeckt worden ist.   

InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs: Liste der Ergebnisse
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?oqp=&for=&mat=or&lgrec=de&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=C-492%252F17&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=2605287

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg179505.html


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Berliner morgenpost
13.12.2018, 09:46

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Rundfunkbeitrag

Weiterlesen unter:

https://www.morgenpost.de/kultur/tv/article216004549/Europaeischer-Gerichtshof-entscheidet-ueber-Rundfunkbeitrag.html


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  EuGH Urteil C 492/17 Rittinger,  vom 13.12.2018  zum Rundfunkbeitrag

Rn 69
Zitat
Wie der SWR und die deutsche Regierung in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen insoweit hervorgehoben haben, wurden die hoheitlichen Vorrechte, die die öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Beitreibung der Rundfunkgebühr genießen, von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und insbesondere dieser Gebühr, im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 berücksichtigt. Im Licht dieser Entscheidung sind diese Vorrechte, die gerade auf die Beitreibung der Rundfunkgebühr abzielen, als Bestandteil der bestehenden Beihilfe anzusehen, die diese Gebühr darstellt.

Was faseln die immer noch von Gebühren. Da wird wohl was verwechselt. Das Verfahren muss neu aufgerollt werden ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 10:49 von Frühlingserwachen«

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Hier noch mal die nicht behandelten Fragen Nr. 4-7:
Zitat
28...

4. Ist es mit Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

5. Ist das Rundfunkbeitragsgesetz, insbesondere die §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem Vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG [des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. 2004, L 373, S. 37)] so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

6. Ist das Rundfunkbeitragsgesetz, insbesondere die §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

7. Ist das Rundfunkbeitragsgesetz, insbesondere die §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?

Und hier die Stellungnahme des EUGHs dazu:
Zitat
48 Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.

49 Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den Ausgangsverfahren herstellt. Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt, der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.

50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). 51 Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.


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K
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Zitat
Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.

Quelle: Pressemitteilung: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 74
danke Frühlingserwachen für das schnelle einstellen der Entscheidung

dann müssen die betroffenen von vorlage 4-7 sich eben selbst wehren

wie auch bei den möglicherweise abweichenden Sachverhalten bei den noch nicht  entschiedenen 150 verfassungsbeschwerden in karlsruhe


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Also in der Nachbetrachtung konnte bei dem Verfahren vor dem EUGH eigentlich so gut wie nichts bei rumkommen, weil die Gegner ja gar nicht die Möglichkeit hatten ihre Angelegenheit en Detail vorzutragen und zu begründen - wenn man sich nun die Begründung durchliest. Das was dort verlangt wird, kann doch von keinem Richter eines Landgerichts ausgearbeitet werden. So war es eine Leichtigkeit sich die Rosinen rauszupicken und vergleichbar dem BVerfG alles andere zu umschiffen.


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Die "Umschiffung" der Fragen 4-7, die auch schon der Generalanwalt machte, war also möglich, weil vielleicht unser Dr. Sprißler einen handwerklichen Fehler machte?  :'(

Man müsste nun den Fortgang des Verfahrens vor dem LG Tübingen beobachten. Die EuGH-Entscheidung war ja "nur" ein Zwischenschritt. Interessant wäre nun, warum der Rundfunkbeitrag mit EU-Recht vereinbar ist - insbesondere vor dem reichlichen Hintergrundwissen, das unser pinguin verfügbar gemacht hat.

Und in Tübingen wird möglicherweise DER JUSTIZIAR die im Verfahren involvierten säumigen Zahler jetzt endlich höchstselbst und kalt lächelnd in Handschellen aus dem Gerichtssaal abführen.  ::)


Edit "Bürger":
Thread muss moderiert werden, da die Pressemeldungen zur Entscheidung und Diskussionen dazu nicht hierher gehören.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 19:06 von Bürger«

 
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