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Autor Thema: EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr  (Gelesen 52184 mal)

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Diese Stellungnahme hat es in sich.

Immerhin bestätigt die EU-Kommission, daß auch die derzeitige Rundfunkfinanzierung aus staatlichen Mitteln geleistet wird.

Zitat
      Die Kommission ist der Ansicht, dass im Lichte der Nrn. 142 bis 151 der Entscheidung von 2007 die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag genauso als staatliche Beihilfe einzuordnen seien wie die aus der früheren Gebühr.
      Diese Einnahmen unterlägen gesetzlichen Maßstäben(23), kämen einer öffentlichen Einrichtung zu, die Allgemeinwohlinteressen wahrnehme, und ihre Erhebung, Berechnung und Verwendung unterlägen staatlicher Kontrolle(24). Kurzum, es handele sich um eine Finanzierung durch den Staat bzw. aus staatlichen Mitteln(25).

Fehler oder Übersetzungsfehler?

Zitat
      Gemäß § 10 steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag hauptsächlich der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung befindet.
Müsste das nicht Landesrundfunkanstalt heißen?

Das ist interessant:

Zitat
      Den verfügbaren Informationen lässt sich entnehmen, dass die Beihilfeempfänger, bei denen es sich weiterhin um die öffentlichen Rundfunkanstalten handelt, von dieser Änderung nicht betroffen waren. Anders verhält es sich mit den Beitragsschuldnern, denn die Verpflichtung erstreckt sich auf Immobilienbesitzer, die vorher nicht unbedingt belastet wurden.

Auch interessant:

Zitat
      Die KEF wird zudem zum Garanten dafür, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von dem Betrag der Beihilfe abgezogen werden. [...]

Fazit:

Für den EuGH sind Wohnungsinhaber = Immobilienbesitzer;

Im deutschen Sprachgebrauch ist der Immobilienbesitzer auch der Immobilieneigentümer?
Eine Immobilie ist das ganze Schloß, (bspw.), keinesfalles der einzelne Thronsaal, (bspw.)?

für den EuGH ist klar, daß sämtliche gewerblichen Einkünfte der dt. ÖRR vom Rundfunkbeitrag abzuziehen sind.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 403
[...]
Anders verhält es sich mit den Beitragsschuldnern, denn die Verpflichtung erstreckt sich auf Immobilienbesitzer, die vorher nicht unbedingt belastet wurden.
[...]

Fazit:

Für den EuGH sind Wohnungsinhaber = Immobilienbesitzer;

Im deutschen Sprachgebrauch ist der Immobilienbesitzer auch der Immobilieneigentümer?
Eine Immobilie ist das ganze Schloß, (bspw.), keinesfalles der einzelne Thronsaal, (bspw.)?

[...]

Demnach wären diejenigen, welche eine Immobilie vom Besitzer bzw. Eigentümer nur angemietet haben, keine Beitragsschuldner und somit von der Abgabenpflicht befreit?

Jedoch dann wird wiederum in Rn. 54 ...
Zitat
54. Zu den objektiven Elementen ist auszuführen, dass weder der Zweck der Maßnahme (die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung) noch der Kreis der subventionierten Tätigkeiten geändert wird. Die Änderung ist, worauf ich bereits hingewiesen habe, darauf beschränkt, den Besitz eines Geräts durch das Bewohnen einer Wohnung zu ersetzen.
... der Besitz eines Gerätes durch das Bewohnen einer Wohnung ersetzt. Ja was denn nun?

Ferner ist es äußerst fragwürdig wie man in diesem Kontext ein menschliches Grundbedürfnis wie das Bewohnen einer Wohnung mit dem Besitz von irgendeinem nicht lebensnotwendigen Gerät gleichsetzen kann? Die haben da am EuGH offensichtlich noch einiges, in Bezug auf die Rundfunkzwangsabgabe hier zu Lande, nicht verstanden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2018, 15:43 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Zitat
Den verfügbaren Informationen lässt sich entnehmen, dass die Beihilfeempfänger, bei denen es sich weiterhin um die öffentlichen Rundfunkanstalten handelt, von dieser Änderung nicht betroffen waren. Anders verhält es sich mit den Beitragsschuldnern, denn die Verpflichtung erstreckt sich auf Immobilienbesitzer, die vorher nicht unbedingt belastet wurden.

Sie werden wohl Wohnungsinhaber meinen, aber dieser EuGH ist nicht mal in der Lage, eine korrekte Übersetzung von Alltagssprache abzuliefern.

Oder sie haben es tatsächlich nicht verstanden und wollen beurteilen, ob sich etwas Wesentliches geändert hat, wenn sie nicht mal sicher angegeben können, was sich geändert hat.

Allgemein gilt aber, man kann nicht allzu viel weiter denken, als man auch sprechen und seine Gedanken formulieren kann. Mit der Erkenntnis kann man gut einschätzen, wie es um die Sachkompetenz beim Generalanwalt und/oder EuGH in dieser Frage steht.

Es ist augenscheinlich eine Farce.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:53 von Bürger«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Der Hase liegt hier im Pfeffer:

Der Generalanwalt geht davon aus, dass die Abgabe eine Last auf Immobilien ist.

Die spanische Version des Schlussantrags:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=ES&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1146468

Zitat
52.      De la información disponible se infiere que ese cambio no ha afectado a los beneficiarios de la ayuda, que siguen siendo los entes públicos de radiodifusión. Sí lo ha hecho en cuanto a los sujetos pasivos de la obligación de pago, pues la obligación se extiende a titulares de inmuebles que antes no necesariamente estaban gravados.

Stimmt rechtlich nicht mit der deutschen Version überein:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623

Zitat
52.      Den verfügbaren Informationen lässt sich entnehmen, dass die Beihilfeempfänger, bei denen es sich weiterhin um die öffentlichen Rundfunkanstalten handelt, von dieser Änderung nicht betroffen waren. Anders verhält es sich mit den Beitragsschuldnern, denn die Verpflichtung erstreckt sich auf Immobilienbesitzer, die vorher nicht unbedingt belastet wurden.

"Titulares de Inmuebles" sind Eigentümer von Immobilien, keine Besitzer!
https://translate.google.com/?safe=off&client=firefox-b&um=1&ie=UTF-8&hl=de&client=tw-ob#auto/de/titulares%20de%20inmuebles

Abgaben auf Eigentum sind üblich und wären somit nicht zu beanstanden. Abgaben auf Besitz ist was Anderes! Der Bewohner einer Wohnung ist in dem Moment im Besitz der Wohnung, zahlt aber keine Abgaben dafür. Die zahlt der Eigentümer! (Grundsteuer, Anliegerbeiträge, etc.pp.)

Der Rundfunkbeitrag ist eine Abgabe auf das Wohnen! Dies ist so unglaublich für Personen, die juristisch gebildet sind, dass sie sich automatisch eine eigene Version der Angelegenheit stricken (müssen). Eine Abgabe auf ein Grundbedürfnis gibt es nicht! Es gibt nur Abgaben auf Vermögen!



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G

Gee

  • Beiträge: 33
Eigentum vs. Besitz - s.u.a.
http://www.juramagazin.de/besitz_eigentum.html
Zitat
Im Gegensatz zum Eigentum versteht man unter Besitz die tatsächliche Herrschaft über etwas. Das heißt, Besitzer kann man auch ohne Eigentum sein, etwa bei Leihe, Miete oder Diebstahl!
Bei einer Wohnung etwa gibt es also einerseits den Wohnungseigentümer, und andererseits ist dabei der Mieter gleichzeitig der Besitzer der Wohnung. Dabei gibt es einen Vertrag (Mietvertrag), damit dieser Besitzer über die Wohnung verfügen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:55 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Nach dem kleinen rechlichen Hinweis von @Gee möchte ich auf mein Post davor verweisen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181086.html#msg181086

Der Generalanwalt geht von falschen Tatsachen aus!

Der allgemein gehaltene Einleitsatz
Zitat
«Cuestión prejudicial — Ayudas de Estado — Normativa de un Estado miembro que obliga a todos los adultos en posesión de una vivienda en el territorio nacional a pagar una contribución a las empresas de radiodifusión públicas»

ist noch richtig übersetzt mit
Zitat
„Vorabentscheidungsersuchen – Staatliche Beihilfen – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der alle Erwachsenen, die Inhaber einer Wohnung im Inland sind, zur Entrichtung eines Beitrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind“

denn: Auch der Eigentümer einer Wohnung kann Besitzer sein!

Der Generalanwalt schränkt den Personenkreis aber auf die Eigentümer als Besitzer in Punkt 52 ein!
Das entspricht nicht den Tatsachen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:56 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bereits in der mündlichen Verhandlung am 04.07. konnte man den Eindruck gewinnen, dass dem Generalanwalt die Grundlagen des Rundfunkbeitrages leider nicht so richtig bekannt waren. Als geduldiger Zuhörer hatte man trotzdem die Hoffnung, dass sich ein Generalanwalt mehr in die Thematik einlesen- und -arbeiten wird. Leider muss man heute sagen, dass die Hoffnung nicht erfüllt wurde.

Die Schlussanträge brillieren von Fehlern und Halbwahrheiten, die sich nicht alle als Übersetzungsfehler entschuldigen lassen.

Zitat
55.      Diese Änderung könnte theoretisch eine Erhöhung der Zahl der Beitragspflichtigen und folglich eine Erhöhung der hieraus erzielten Erträge der Rundfunkanstalten mit sich bringen. In der Praxis scheint das aber nicht der Fall gewesen zu sein. Die Kommission gibt die von der KEF veröffentlichen Zahlen wieder(38), nach denen diese Erträge zwischen 2009 (vor der Gesetzesänderung) und 2016 stabil geblieben sind(39).

2009 - 7,6 Milliarden Euro (Geschäftsbericht GEZ 2009)
2009 - 7,42 Milliarden Euro (KEF -19. Bericht)

2014 - 8,32 Milliarden Euro (Geschäftsbericht BS 2014)
2014 - 8,08 Milliarden Euro (KEF -20. Bericht)

2016 - 7,98 Milliarden Euro (Jahresbericht BS 2016)
2016 - 7,83 Milliarden Euro (KEF -20. Bericht)

Abgesehen davon, dass unklar ist, warum die Erträge von GEZ/BS und KEF deutlich unterschiedlich sind (ca. 200 Millionen Euro), liegt sehr deutlich eine Erhöhung vor, die man nicht nur als stabil, sondern als deutliche Mehreinnahmen bezeichnen kann, da nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch Schwankungen von bis zu 500 Millionen Euro vorliegen.

Edit "Markus KA":
Aus aktuellem Anlaß siehe hierzu auch:
Kommentar zum Rundfunkbeitrag: Rechenkünstler (FAZ)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28841.msg181111.html#msg181111

Zitat
"Er schreibt doch glatt, die Einnahmen seien zwischen 2009 und 2016 stabil geblieben."
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/gutachten-des-eugh-generalanwalts-ueber-den-rundfunkbeitrag-15807730.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:56 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Überraschend kommt das hier überhaupt nicht mehr und es ist auch vollkommen uninteressant, wie der EuGH im Endeffekt entscheiden wird.
Es liegt einzig und allein beim Volk selbst, ob es diese Missachtung des Grundgesetzes weiter mitmachen will oder nicht.
Aber es scheint fast so, dass eine Vielzahl an Bürgern nicht mal mehr weiß, was das Grundgesetz überhaupt ist, geschweige denn die historischen Hintergründe um dessen Entstehung kennt. Wirklich armselig. Schlimmer noch, es wird einfach drauf gesch...en, selbst von den höchsten Gerichten in diesem Land.
Solche Richter besitzen für mich nicht einen Hauch von Integrität.

Nicht umsonst steht in Artikel 1 Abs. 2 GG:

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Worte, die im Laufe der Zeit zu einer hohlen Phrase verkommen sind.

Und wer glaubt, Parteien wie bspw. die AfD wären ein Allheilmittel und die Erlöser, sollte lieber bereits für das Aufwachen vorsorgen.
Wirkliche Hilfe kommt nur von Innen heraus, aus jedem Einzelnen selbst. Aber dafür muss man natürlich erstmal seinen A...sch von der Couch hochbekommen (bildlich gesprochen) und seinen Blick von den Flimmer- und Dudelkästen abwenden und endlich wieder anfangen, selbstständig zu denken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:58 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Nach diesem für das Thema des Threads nicht zielführenden und völlig allgemeinen Beitrag verweise ich auf das Kern-Thema des hiesigen Threads:
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
Wer es uninteressant findet, sollte sich einfach nicht daran beteiligen.

Die Fehlinformation, die den Generalanwalt zu seiner Einschätzung des Rundfunkbeitrags als rechtens bringt, ist nicht unwichtig!

Ich verweise daher noch einmal auf meine Beiträge ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181086/topicseen.html#msg181086

und frage mich, wer die Übersetzung von "titular de inmuebles" als "Immobilienbesitzer" vorgenommen hat.

Es ist ein grundsätzlicher Fehler in der Rechtssprache, der nur absoluten Laien passiert - oder dem Beitragsservice!


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  • Beiträge: 7.250
@seppl & Gee

Es ist vom Immobilienbesitzer die Rede, nicht vom Wohnungsbesitzer; gerade bei Mehrfamilienhaus-Mietwohnungen kann man nicht davon ausgehen, daß der Wohnungsinhaber/Wohnungsbesitzer auch Immobilienbesitzer ist, denn die Immobilie ist das ganze Haus evtl. noch zuzüglich Grundstück.

Der Immobilienbesitzer ist nur dann auch Wohnungsbesitzer, wenn es sich bei der Immobilie um ein Eigenheim handelt, wo keiner weiter drinnen wohnt.

Schade finde ich, daß bislang gar nicht aufgenommen worden ist, daß jegliche Gewerbeeinnahmen vom Rundfunkbeitrag abzuziehen sind.

Edit: Wieso fehlen in meinen Stellungnahme-Zitaten eigentlich die Randziffern, wo diese doch mit kopiert worden sind?

Deshalb nochmals, nun erweitert:

Zitat
61.      Die KEF wird zudem zum Garanten dafür, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von dem Betrag der Beihilfe abgezogen werden. Das Gleiche gilt für einen eventuellen Einnahmenüberschuss, wenn er nicht der Deckung der angesetzten Kosten dient(45).
Randziffer Einundsechzig, falls die Ziffer wieder weg ist.

Edit: Die Ziffer war wieder weg und wurde händisch nachgetragen.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 448
Zitat
57.      Es lässt sich also feststellen, dass weder die Erhöhung der Zahl der Beitragspflichtigen noch die (angebliche) Erhöhung des auf diese Weise letztendlich erzielten Aufkommens für die Beurteilung der Neuigkeit der Maßnahme im genannten Sinne relevant sind. Unabhängig von seiner Höhe ist der Anteil an dem Aufkommen, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen wird (also der Teil, der tatsächlich als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann), der, den die Landesparlamente und ?regierungen nach Intervention der KEF festlegen. Es besteht folglich kein automatischer Zusammenhang zwischen einer (eventuellen) Erhöhung des endgültigen Aufkommens und der Höhe der Beihilfe, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhalten.

58.      Mit anderen Worten: Eine Änderung der der KEF zugewiesenen Rolle(43), ihrer Zuweisungskriterien in Bezug auf die objektiven Finanzierungsbedürfnisse oder der Pflicht der Landesregierungen oder der Landesparlamente, bei der Festlegung der Beitragshöhe ihre Vorschläge zu berücksichtigen, könnte größere Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfe haben als eine Änderung des objektiven Merkmals des Beitragstatbestands.

Oder in anderen Worten: die Milch, die die Rundfunkanstalten bekommen, ist unabhängig davon, welche Kühe gemolken werden und wie sie gemolken werden, denn der Staat bestimmt, wie viel Milch die Rundfunkanstalten bekommen. Deswegen hat sich nichts wesentliches geändert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 01:00 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Tja, lieber @Spark, dem Statement kann man sich nur schlicht bis aufs Jota anschließen. Vielleicht tritt der Zustand ja nochmal ein, dass einfach ein paar mehr Leute den Allerwertesten aus dem Sofa lupfen - nachdem sie das gelesen & hoffentlich begriffen haben, dass es nicht reicht, Dinge einfach nur nicht gut zu finden, ansonsten aber sozusagen den lieben Gott einfach einen guten Mann sein zu lassen.

Denn wer in der Demokratie schläft, wacht bekanntlich in der Diktatur wieder auf - und genau in die Richtung fremdbestimmten Lebens geht es jeden Tag ein Stückchen weiter. Und schon Herr Adorno hatte ja sinngemäß zu sagen gewusst, er fürchte sich nicht vor Diktatoren in Uniform...

Doch schnell zurück zum Thema...


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

m
  • Beiträge: 203
Dass sich der Schlussantrag des GA hauptsächlich auf Punkt 1 - 3 bezieht und die anderen Punkte nicht angesprochen wurden ist äußerst seltsam.
Punkte 4-7 ? Wer da Hoffnung hat, dass sich etwas ändert, wird wahrscheinlich bitter enttäuscht werden.
Ja, enttäuschend - war aber vorauszusehen. Die "Bruderschaft" am BVerfG hätte sonst kein solches "Urteil" getroffen / gefällt, wenn da nicht hinter verschlossenen Türen...

Übrigens:
Wann kann in etwa mit einem Ergebnis aus Luxembourg gerechnet werden?


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c
  • Beiträge: 873
Wenn es die betroffenen Kläger nicht schaffen, wenigstens eine schriftliche Einlassung beim EuGH zu machen, muss man sich nicht über das Ergebnis wundern. Ich frage mich, warum sich Rittinger u.a. überhaupt zur Wehr gesetzt haben, wenn es hier im Forum tausende EU-rechtliche Argumente gab, die man einfach ausgedruckt hätte hinschicken können.

Entsprechend schief ist das Urteil. Allerdings glaube ich, dass der GA die wesentlichen Sachfragen verstanden hat. Immobilientitel hin oder her. Im Ergebnis steht klar "Besitz der Wohnung" und dass sich der Entstehungstatbestand geändert hat. Mehr muss man nicht verstanden haben.

Die rechtliche Qualität seiner Ausführungen sind jedoch, wie stets in diesem Zusammenhang, unterirdisch. Er spricht davon, die Kommission hätte 2007 die Beihilfe genehmigt (Rn. 44). Das ist ein ziemlich dicker Patzer. Die Kommission hat das Verfahren eingestellt und keine Genehmigung erteilt.

Auch bezog sich die Einstellung des Verfahrens auf die Rundfunkfinanzierung von ARD und ZDF, nicht jedoch auf die hier gegenständliche Regelung in BW. Feine Details.

Punkte 4-7 waren auf Anweisung des Gerichtshofs ausgeklammert (Rn. 6).
Dieser geht wohl davon aus, dass sie nicht zu erörtern sind.

Das Ergebnis steht fest.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 01:03 von Bürger«

l

lex

  • Beiträge: 223
Im deutschen Sprachgebrauch ist der Immobilienbesitzer auch der Immobilieneigentümer?

Immobilieneigentümer ist IMMER der Staat. Man kann sich zwar Immobilien "kaufen", diese bleiben aber dennoch Eigentum des Staates. Sonst würde der Staat ruckzuck kein Staat mehr sein, da er kein Staatsgebiet (eine wichtige Grundbedingung für die Anerkennung eines Staates) mehr sein eigen nennt.
Immobilienbesitzer ist daher schon der korrekte Terminus.


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