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Autor Thema: EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr  (Gelesen 52209 mal)

m
  • Beiträge: 170
Rdn.nr. 39
Zitat
Der SWR, unterstützt durch die deutsche Regierung, bringt vor, dass die Voraussetzungen, die der Gerichtshof für eine Anmeldung der Maßnahme aufgestellt habe, nicht erfüllt seien(22). Es hätten sich weder a) der Tätigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch b) die Begünstigten des Beitrags, bei denen es sich weiterhin ausschließlich um öffentlich-rechtliche Anstalten handele, noch c) die Finanzierungsquelle, da das Kriterium der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkprogrammen und nicht ihr tatsächlicher Empfang aufrechterhalten worden sei *1, noch d) die Höhe des Beitrags verändert. Die Änderung des Entstehungstatbestands gehe auf die Notwendigkeit zurück, der wachsenden Säumigkeit entgegenzuwirken und die Beweislast in den zahlreichen Verfahren wegen Nichtzahlung zu erleichtern.

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623

*1: Auf die Möglichkeit des Empfanges kommt es doch gar nicht mehr an. So wurde doch argumentiert, denn sonst wären wir immer noch bei geräteabhängiger Gebühr. Eine Wohnung ermöglicht mir aber nicht das Programm zu empfangen.


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Da hätte ein fiktiver Besucher mal eine Frage: War nicht vorher jemand ganz anderes als Generalanwalt benannt?
Hab' ich auch in Erinnerung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 63
Alles nur noch sehr enttäuschend und frustrierend zugleich.  :-[


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j
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Was ist eigentlich mit den Fragen 4-7 ??? Im Schlussantrag konnte ich jetzt nur Punkte zu 1-3 finden...
Das Frage ich mich auch. Denn eine dieser Fragen betrifft auch meine Klage. Wieso kann der Vogel denn einfach nur die Hälfte bearbeiten? Und was geschieht jetzt mit den offenen Fragen?
Zitat
6.        Diese Schlussanträge beschränken sich auf Anweisung des Gerichtshofs auf die Prüfung der Vorlagefragen zu den staatlichen Beihilfen.
Ja Danke, das habe ich gelesen.

Aber was bedeutet das jetzt für die anderen Fragen?
Entscheidet die dann der Richter ohne den Generalanwalt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:38 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Da hätte ein fiktiver Besucher mal eine Frage: War nicht vorher jemand ganz anderes als Generalanwalt benannt?
Hab' ich auch in Erinnerung.

Die erste Angabe mit dem Namen eines italienischen Generalanwalts war leider ein Recherchefehler und wurde korrigiert.
Die Problematik besteht lediglich darin, dass weder ein italienischer noch ein spanischer Generalanwalt  im täglichen Leben von einem Rundfunkzwangsbeitrag betroffen ist. Somit könnte sich die eigentlich notwendige Sensibilisierung und Wissen zu diesem Thema bei beiden Generalanwälten in Grenzen halten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2018, 14:15 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 19
Wer vertritt eigentlich die Interessen der Gegner vor dem EUGH?
Werden oder wurden nicht weitere Fragen von Gegnern vorgelegt, außer die aus Tübingen?
Gab es hier mal nicht einen Thread der solche, weitere Fragen gesammelt hat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:39 von Bürger«

p

px3

  • Beiträge: 113
Zitat
43.      Die Kommission stimmt mit dem SWR und der deutschen Regierung dahin überein, dass sich das Ziel der Maßnahme, die Natur der Vorteile, der Kreis und die Tätigkeiten der Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht geändert hätten, sondern nur die Grundlage für die Berechnung (nicht mehr das Empfangsgerät, sondern die Wohnung). Diese Änderung sei angesichts des technologischen Wandels, insbesondere der Verbreitung portabler Geräte, gerechtfertigt.

Da sich nach Aussage des Generalanwaltes "eigentlich NICHTS" geändert hat, "umbauter Raum" kann eigenständig ohne Hilfsmittel keinen Rundfunk empfangen, bleiben also die alten Kriterien "Rundfunkempfänger vorhanden" bestehen.  >:D
Vielen lieben Dank für diese Steilvorlage ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:39 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Aber was bedeutet das jetzt für die anderen Fragen?
Entscheidet die dann der Richter ohne den Generalanwalt?
Evtl. braucht es dazu keinen Generalanwalt, weil sich der EuGH bereits früher dazu geäußert hat? Siehe C-260/89 zu Art. 10 EMRK und dem Rundfunk der Griechischen Republik, wonach in der Gemeinschaft nichts rechtens ist, was sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt. Dieser Aspekt ist ja durchentschieden, so daß der EuGH einfach darauf zurückgreifen könnte.

@px3
Die Aussage gemäß Rn. 43 könnte auch bedeuten, daß Rundfunknichtnutzer nicht zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen sind, weil sie vorher ja auch keine Rundfunkgebühren gezahlt haben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:39 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Die Pressemeldung bezieht sich ganz offensichtlich nur auf die Fragen 1-3.
Ich halte jedoch die Fragen 4-7 für wesentlich wichtiger, da die Kirchhofabgabe, die mit Bezug auf Rundfunk und Fernsehen Rundfunkbeitrag genannt wird, in mehrfacher Hinsicht zu Diskriminierungen führt. 
Es werden letztendlich in finanzieller Hinsicht nicht nur alleinerziehende Mütter durch eine undifferenzierte Abgabeform, die keinen Unterschied zur ökonomischen Belastbarkeit einer Person macht, diskriminiert, sondern generell alle Frauen, da diese in Deutschland nach statistischen Angaben immer noch weniger verdienen als Männer in vergleichbaren Anstellungsverhältnissen.

Auch halte ich es mit den Grundsätzen der Union nicht vereinbar, dass Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner von staatlichen Rundfunkanstalten) durch Vollstreckungsmaßnahmen konkret verfolgt werden. Der Schutz von Minderheiten und Opposition gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union (siehe hierzu beispielsweise die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei). Es kann also nicht angehen, dass ein EU-Mitglied nach einem Beitritt dieses Kriterium verletzt und die rechtlichen Einrichtungen der Union hier beide Augen zudrücken. Die Union ist nicht nur eine Wettbewerbsgemeinschaft, sondern auch eine Gemeinschaft von Staaten, die in der Einhaltung von bestimmten Grundsätzen übereinstimmen, ansonsten könnte sie schon morgen jeden Unrechtsstaat in ihren Reihen aufnehmen.   

Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 890
Mit der Meldung hatte es die ARD ganz eilig.

ARD, 26.09.2018 11:50 Uhr
Einschätzung durch EuGH-Gutachter Rundfunkbeitrag ist rechtens
Zitat
Die Neuregelung des deutschen Rundfunkbeitrags beschäftigt auch den Europäischen Gerichtshof. Noch gibt es keine Entscheidung - aber ein einflussreicher Gutachter meint: Er ist konform mit dem EU-Recht.
weiterlesen unter
https://www.tagesschau.de/ausland/eugh-rundfunkbeitrag-103.html

Von wem wurde dieser einflussreiche Gutachter beeinflusst  >:(  Und dass ist bisher nur seine Meinung !

Dann lese man die Kommentare: Nicht ein pro-öffentl.rechtl. Kommentar dabei.
Dies wollte man anscheinend nicht weiter über sich ergehen lassen.

Darum besser: 13:15, nach 1Std. 25Min > Schließung des Ladens.

Am 26. September 2018 um 13:15 von Moderation
"Vorübergehende Schließung der Kommentarfunktion"


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b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Zitat aus der Pressmitteilung Nr. 140/18 zur den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-492/17:

Nachzulesen hier: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180140de.pdf

Zitat
Der   Generalanwalt   fügt   hinzu,   dass sich   die   Änderung   des Entstehungstatbestands  neben anderen  Gründen  durch  den  technologischen  Fortschritt  erkläre. Hätte man das frühere System („ein Gerät, eine Gebühr“) aufrechterhalten, hätte angesichts  der Verbreitung  neuer  Geräte,  die  Zugang  zu  Rundfunkprogrammen  ermöglichten,  das Risiko einer Vervielfachung der Einnahmen bestanden.

Sinn für Humor hat der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona mit diesem Satz bewiesen.

Derartig angewandte Rechtswissenschaft ist wirklich ein guter Witz. :laugh:

In seiner Entscheidung vom 07.12.2016 - 6 C 49.15; 6 C 12.15; 6 C 13.15; 6 C 14.15

erläuterte das BVerwG gemäss beck-aktuell Nachrichten, hier https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bverwg-rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-und-betrieblich-genutzte-kraftfahrzeuge-verfassungsgemaess nachzulesen, noch:

Zitat
Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags sei des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen gewesen sei und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden hätten, erläutert das BVerwG.

Gefragt wird nach der Vereinbarung neuer gesetzlicher Regelungen mit vorbestehendem, höherrangigen Recht.
Geantwortet wird von den Gerichten nicht mit einer Prüfung der Vereinbarkeit, sondern mit wild an den Haaren herbeigezogenen Erklärungen, warum eine Neuregelung erforderlich war, wobei sich widersprechende, gerade gegenteilige Behauptungen zu ein und derselben Sachlage von verschiedenen Gerichten aufgestellt werden.

Was drohte denn 2012 tatsächlich, eine Explosion des Beitragsaufkommens, wie der Generalanwalt des EuGH 2018 schreibt, oder eine massenhafte Flucht aus der Rundfunkgebühr, wie es das Bundesverwaltungsgericht 2016 feststellte?

Und was hat das eigentlich mit der Frage zu tun, ob sich etwas wesentliches geändert hat, wenn ich vorher nichts zahlen musste und jetzt nach der Änderung 1000 Euro für die letzten vier Jahre bezahlen soll, obwohl ich nach wie vor nicht nutze?
Nein, da hat sich nichts wesentliches geändert, überweisen Sie einfach die 1000 Euro... Nein, der Kreis der Abgabepflichtigen hat sich nicht wesentlich geändert...

Es trägt Züge des Absurden. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2018, 15:02 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Tja, wer weiß...

Zitat
...
Denn eine dieser Fragen betrifft auch meine Klage. Wieso kann der Vogel denn einfach nur die Hälfte bearbeiten? Und was geschieht jetzt mit den offenen Fragen?

...vielleicht hat diese EU-Kammer - oder "man" - im Rahmen richterlicher Fortbildung und im Rahmen einer kleinen Dienstreise auch schon mal oder des Öfteren bei deutschen Gerichten "hospitiert". Diese Herrschaften können es doch nachgewiesenermaßen aus dem FF, "Recht" ohne Berücksichtigung dessen zu sprechen, worum es geht. Jedenfalls dann, wenn ein "maßgeschneidertes" Urteil zugunsten des Staates oder dessen Gewährsträgern, wie aktuell dem Staat im Staat "öffentlich-rechtlicher" Rundfunk dieses Landes mit seinen Funktionären und Gesinnungs- und "Qualitäts"-Journalisten, gewünscht wird :->>>>.

Und beim EuGH hat es ja ggf. noch den großen Vorteil mit dem schwierigen Auffinden übergeordneter Instanzen :->>>.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 00:47 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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px3

  • Beiträge: 113
@px3
Die Aussage gemäß Rn. 43 könnte auch bedeuten, daß Rundfunknichtnutzer nicht zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen sind, weil sie vorher ja auch keine Rundfunkgebühren gezahlt haben?
Genau in diese Richtung kniffel ich gerade  >:D


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Was ist eigentlich mit den Fragen 4-7 ??? Im Schlussantrag konnte ich jetzt nur Punkte zu 1-3 finden...
Das Frage ich mich auch. Denn eine dieser Fragen betrifft auch meine Klage. Wieso kann der Vogel denn einfach nur die Hälfte bearbeiten? Und was geschieht jetzt mit den offenen Fragen?
Zitat
6.        Diese Schlussanträge beschränken sich auf Anweisung des Gerichtshofs auf die Prüfung der Vorlagefragen zu den staatlichen Beihilfen.
Ja Danke, das habe ich gelesen. Aber was bedeutet das jetzt für die anderen Fragen? Entscheidet die dann der Richter ohne den Generalanwalt?
Wird wohl so sein, dass darüber ohne Schlussanträge entschieden wird. Möglicherweise durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-10/rp_de.pdf

Um nicht weiter spekulieren zu müssen, habe ich eine Anfrage dazu an den EuGH geschickt.


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P

P

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Zitat
43.      Die Kommission stimmt mit dem SWR und der deutschen Regierung dahin überein, dass sich das Ziel der Maßnahme, die Natur der Vorteile, der Kreis und die Tätigkeiten der Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht geändert hätten, sondern nur die Grundlage für die Berechnung (nicht mehr das Empfangsgerät, sondern die Wohnung). Diese Änderung sei angesichts des technologischen Wandels, insbesondere der Verbreitung portabler Geräte, gerechtfertigt.

Da sich nach Aussage des Generalanwaltes "eigentlich NICHTS" geändert hat, "umbauter Raum" kann eigenständig ohne Hilfsmittel keinen Rundfunk empfangen, bleiben also die alten Kriterien "Rundfunkempfänger vorhanden" bestehen.  >:D
Vielen lieben Dank für diese Steilvorlage ;)
Du hast die Äußerung der Kommission zitiert. Der Generalanwalt führt unter anderem aus (Hervorhebungen von mir):

Zitat
51.      Ich erinnere daran, dass die durch das Landesgesetz bewirkte Änderung darin bestand, den Besitz eines Geräts für den Empfang der von deutschen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Signale als Entstehungstatbestand für die Gebührenpflicht durch den bloßen Besitz einer Wohnung, die von einem Volljährigen bewohnt wird, zu ersetzen. Die Regel lautet also „eine Wohnung, ein Beitrag“.

52.      Den verfügbaren Informationen lässt sich entnehmen, dass die Beihilfeempfänger, bei denen es sich weiterhin um die öffentlichen Rundfunkanstalten handelt, von dieser Änderung nicht betroffen waren. Anders verhält es sich mit den Beitragsschuldnern, denn die Verpflichtung erstreckt sich auf Immobilienbesitzer, die vorher nicht unbedingt belastet wurden.

53.      Auch die zeitlichen Elemente bleiben unverändert, denn solange der Verfassungsauftrag, den ich erwähnt habe(37), fortbesteht, müssen die staatlichen Behörden dafür sorgen, dass die Rundfunkanstalten über die Mittel verfügen, die zur Erfüllung ihres Auftrags unentbehrlich sind.

54.      Zu den objektiven Elementen ist auszuführen, dass weder der Zweck der Maßnahme (die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung) noch der Kreis der subventionierten Tätigkeiten geändert wird. Die Änderung ist, worauf ich bereits hingewiesen habe, darauf beschränkt, den Besitz eines Geräts durch das Bewohnen einer Wohnung zu ersetzen.
Er führt die Änderung an, hält diese aber nicht für wesentlich.


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