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Autor Thema: Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch  (Gelesen 17519 mal)

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  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...lange überfällig - vielfach vereinzelt diskutiert - hier nun der Versuch insbesondere der
Sammlung/ Zusammentragung bereits vorhandener Informationen/ Diskussionen im Forum zur

Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch

sowie
- national/ europäisch/ international
und
- herkömmlich/ aktuell/ zukünftig

auch unter Berücksichtigung solcher "Verbreitungswege" wie
- Kabel
- Internet

jedoch in
- Abgrenzung zu "Telemedien".


Einige bereits bestehende tangierende Diskussionen im Forum siehe u.a. unter

Der (neue?) "Rundfunkbegriff" gem. Diskuss.-Entw. „Medienstaatsvertrag“ 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28239.0
demgemäß augenscheinlich versucht wird, den "Rundfunk"-Begriff auszuweiten...?

Infos zur "Jedermann-Rundfunk-Freiheit" nach Prof. Gersdorf siehe u.a. unter
Prof. Dr. H. Gersdorf: „Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig“ (07/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23782.0
Rundfunklizenz: Landesmedienanstalt NRW nimmt Let's Player Gronkh ins Visier (06/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23461.msg149573.html#msg149573

Infos zu bisheriger BVerfG-Rechtsprechung zur
"Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie" eines
"öffentlich-rechtlichen Rundfunks" im (nationalen) "dualen Rundfunksystem" siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0

wobei dies nicht 1:1 übertragbar ist auf das
(internationale) "multiple Telemediensystem" im
Alltags-, Abruf-, Kommunikations- und Recherchenetzwerk "Internet".


vgl. dazu auch Rechtsprechung aus
Österreich und Schweden
wo beiderseits Internet nicht als Rundfunk und entsprechende internetfähige Geräte nicht als rundfunkabgabe-pflichtig eingestuft wurde - siehe u.a. unter
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg178503.html#msg178503
Österreich
Bundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20140918_W157_2008826_1_00
sowie besonders lesenswert:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH), 30.06.2015
Ro 2015/15/0015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=jwt_2015150015_20150630j00
Zitat
[...] Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).
[...] Da der Mitbeteiligte lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor; der Mitbeteiligte ist kein Rundfunkteilnehmer.

Schweden
wikipedia
Zitat
Bisher wurden auch Gebühren von Haushalten erhoben, die keinen Fernseher besaßen, aber einen internetfähigen Computer oder ein Smartphone. Im Juni 2014 entschied das Oberste Verwaltungsgericht, dass dies nicht rechtmäßig sei. Die Gebührenzentrale kündigte die Rückzahlung der Gebühren an.
Urteil (Sprache: Schwedisch)
http://www.hogstaforvaltningsdomstolen.se/Domstolar/regeringsratten/Avg%C3%B6randen/2014/Juni/7368-13.pdf
Pressemeldung der Süddeutschen Zeitung
http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-fernseher-1.1999764
Kronenzeitung: "Schweden kippt Rundfunkgebühr für Computer"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9874.0.html


sowie auch der - "depublizierte" - Beitrag des "BR" zum Thema
Rundfunktechnik - Verbreitung via Internet
http://www.rundfunkbeitrag.com/rundfunktechnik/technik-vom-br-mit-kommentar.htm
zu den technischen und organisatorischen (und damit auch finanziellen)
Unterschieden zwischen
- "ABRUFEN" ("Streaming") und
- "SENDEN" ("Rundfunk")
letzte archivierte Version vom 20.01.2008 - archiviert unter
http://web.archive.org/web/20060113150347/http://br-online.de/br-intern/thema/rundfunktechnik/1-4-verbreitung-internet.xml
und "doppelt hält besser" ;)
http://archive.li/KhJg3



Im Anhang in Ermangelung an weiterer Bearbeitungszeit noch
Auszüge/ Fragmente insbesondere bzgl.
- Rundfunk/ Telemedien und deren jeweilige "Teilnehmer"
- technische/ organisatorische/ finanzielle Unterschiede + Finanzierungsverantwortung
von Verfassungsbeschwerde-Konzepten einer gewissen Person A, B oder C,
welche ggf. sukzessive auch hier in den Beitrags-Text übertragen werden zwecks einfacherer Diskussion.



Beitrag befindet sich noch in Bearbeitung und wird ggf. noch ergänzt/ angepasst.
Bitte zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen dieses bereits vereinzelt diskutierten Themas hier im Thread ausdrücklich insbesondere die bereits vorhandenen Infos/ Diskussionen zusammentragen/ verlinken und nicht einzeln drauflos diskutieren, was ggf. bereits an anderer Stelle schon diskutiert wurde!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2023, 21:44 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

d

denyit

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23),
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs
Zitat
Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV subsumieren.
Anm.: Damals noch bezogen auf die "Rundfunkgebühr".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2018, 03:52 von Bürger«

  • Beiträge: 2.324
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Ja, dies ist überfälliges Thema. Warum verwende ich in Schriftsätzen "Rundfunk" allenfalls für "Rundfunk-Abgabe"? Weil "Infosteuer" unverständlich wäre. Mit "Abgabe" als Oberbegriff (für Steuer, Beitrag,...) wird immerhin vermieden, die vorsätzliche Rechtsmanipulation des Wortgebrauches "Beitrag" zu stützen.

Nun aber zum
Kern des Problems: Definition "Rundfunk".
Unsere Medien-Aristokraten ARD, ZDF,... wollen ihre herrschaftlichen Güter nun in des Internet verlagern und dort faktisch ein staatsnahes Wahrheiten-Monpol = "Wahrheitsministerium" errichten dank 8 Milliarden Euro im Rücken.
Budget-Summe aller anderen Informationsmedien - Presse, Blogs, ... - weniger als 10 Prozent hiervon.
 
Zu diesem Zweck wird der Begriff "Rundfunk" gegenwärtig politisch und gesetzlich ausgeweitet auf "alle Medienarten" und "auch Internet".

Dies hat eine rechtsystemische Hebelwirkung wie folgt: Frühere Gesetzgebung ändert sich nun plötzlich und "automatisch" und ohne Parlamentsbeschluss.
Die nun schon rund 100 Jahre alten Gesetzeswerke mit Begriff "Rundfunk" werden durch diese neue Definition mit einem völlig veränderten Begriffsinhalt rückwirkend geändert. Diese Gesetzesänderung wird durch das manipulative Vorgehen dem demokratie-gemäßen Beschlussfassungs-Monopol der Parlamente raffiniert entzogen.

Konkret für die staatsnahen Staatskanzlei-Fernsehanstalten ARD, ZDF,...:
Ihr Subventionen-Erlangungs-Monopol "Rundfunkabgabe" ist gesetzlich verankert für ihre Funktion "Rundfunk". Durch die gesetzliche Neudefinition von Rundfunk in einem neuen Gesetz "auch Internet und alle Medien" erstreckt sich plötzlich dies "Gelderhalt-Monopol" auch auf das Internet und überhaupt auf alle Info-Zweige.

Wir sind durch diese an sich finanzinteresse-bedingte Manipulation auf dem Weg zu einer "Einheits-Staats-Medienwelt" mit einheitlicher Gehirnmanipulations-Steuerung der dergestalt dauer-berieselten Bürger. Den Akteuren geht es dabei um einen einzigen höheren Wert - den von Geld. Dass hierdurch die demokratische Grundordnung gravierend beschädigt werden soll, ist für die Verantwortlichen nur ein Kollateral-Effekt. Für uns Bürger ist es der Kerneffekt.

Vom Kernthema "Rundfunkabgabe" müssen wir also ausweiten zum Kernthema "Medienzukunft der Zivilisation im Internet-Zeitalter".
Dafür ist dies Forum nicht voll gerüstet und kann es vielleicht auch nicht schwerpunktmäßig werden. Wichtig ist, uns diese andere historische Streitfront jedenfalls bewusst zu machen.

Das Kernthema "Rundfunkabgabe" (unsere Zahlungsverweigerungs-Rechte) könnte durch anhängige Verfahren vielleicht einem Sieg zugeführt werden. Mehr ist erst in rund 3 Monaten überschaubar. Das aufgezeigte größere Kernthema bleibt uns jedoch jahrzehntelang als Politik- und Justiz-Problem erhalten.
 
Siehe Start-Beitrag von @Bürger :
---------------------------------------------------
Dieser Thread ist nicht für Diskussion gedacht. Ich merke nachträglich, dass ich diese Spielregel verletzt habe. Wegen der Bedeutung der Gesichtspunkte würde es mir schwer fallen, das sündigerweise hier hinein Geschriebene zu kürzen.... Es wird aber vorgeschlagen, es bei meiner Sünde bewenden zu lassen und nicht textliche längere Diskussion über meinen Diskussionsbeitrag anzuknüpfen. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2018, 10:53 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.250
Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/08/rk20120822_1bvr019911.html
Zitat
Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV subsumieren.
Anm.: Damals noch bezogen auf die "Rundfunkgebühr".
Damals war es evtl. nicht unüblich, daß auch in einem PC ein Tuner eingebaut ist?
Nur damit wäre der PC ein Rundfunkempfangsgerät geworden.

Das Recht entwickelt sich aber im Laufe der Jahre weiter, auch die Definitionen der EU-Kommission wie auch die eu-weit verbindlichen Auslegungen des EuGH.

Die eu-seitigen und vom EuGH bislang nicht widersprochenen Definitionen lauten auf Basis der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste:

Rundfunk = lineare Übertragungstechnik = audio-visueller Mediendienst;
Internet = non-lineare Übertragungstechnik = audio-visueller Mediendienst auf Abruf.

In wenigen Tagen wird man sehen/hören/lesen, was der EuGH zum Rundfunkbeitrag sagt; wennschon vorerst via EU-Generalanwalt, doch ist der ja am EuGH tätig und zählt damit also dazu.

Dem irgendetwas vorwegnehmen zu wollen, ist hochspekulativ, letztlich damit auch unseriös.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2018, 03:53 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d

denyit

Damals war es evtl. nicht unüblich, daß auch in einem PC ein Tuner eingebaut ist?
Nur damit wäre der PC ein Rundfunkempfangsgerät geworden.
Da steht doch groß- und deutlich Internet.

Rundfunk = lineare Übertragungstechnik = audio-visueller Mediendienst;
Internet = non-lineare Übertragungstechnik = audio-visueller Mediendienst auf Abruf.
Dann zitiere die Stellen bitte auch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2018, 03:53 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

Zitat
(11) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen Informationsraums zu erleichtern, ist es notwendig, auf alle audiovisuellen Mediendienste— sowohl Fernsehprogramme (d. h. lineare audiovisuelle Mediendienste) als auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (d. h. nichtlineare audiovisuelle Mediendienste)— zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften anzuwenden.
Zitat
(27) Zu den Fernsehprogrammen zählen derzeit insbesondere analoges und digitales Fernsehen, Live Streaming, Webcasting und der zeitversetzte Videoabruf („Near-video-on-demand“), während beispielsweise Video-on-demand ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist. Im Allgemeinen sollten für Fernsehprogramme oder einzelne Fernsehsendungen, die zusätzlich als audiovisuelle Mediendienste auf Abruf von demselben Mediendiensteanbieter angeboten werden, die Anforderungen dieser Richtlinie mit der Erfüllung der Anforderungen für die Fernsehausstrahlung, d.h. die lineare Übertragung, als erfüllt gelten. Wenn jedoch verschiedene Arten von Diensten, bei denen es sich um eindeutig unterscheidbare Dienste handelt, parallel angeboten werden, so sollte diese Richtlinie auf jeden dieser Dienste Anwendung finden.
Zitat
Artikel 1
(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
g) „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;


Und bitte auch berücksichtigen:

Erwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.html

Und nun schau, wo der Kunde die Wahl hat, wann er eine audio-visuelle Publikation zur Kenntnis nehmen will? Nur im Internet, und dieses auf non-lineare Weise.

Oder siehst Du dieses anders?

Es geht dabei alleine um die zeitliche Dimension.

Wenn der Kunde bestimmt, wann er etwas schaut, ist's non-linear;
wenn es der Kunde nicht beeinflussen kann, ist es linear.

Gemäß den Rundfunkstaatsverträgen ist
- Rundfunk linear und die
- Wiedergabe aus Speichermedien zudem kein Rundfunk.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst;
Zitat
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
[...]
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
[...]
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2019, 14:56 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 403
Gemäß den Rundfunkstaatsverträgen ist
- Rundfunk linear und die
- Wiedergabe aus Speichermedien zudem kein Rundfunk.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien  (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst;

Desweiteren muss per Definition nach § 2 Abs. 1 ein Sendeplan vorliegen:

Siehe hierzu:
Der (neue?) "Rundfunkbegriff" gem. Diskuss.-Entw. „Medienstaatsvertrag“ 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28239.msg178055.html#msg178055

Nicht zu vernachlässigen dann auch noch die Ansicht des LG Tübingen dazu:
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg137320.html#msg137320


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2018, 01:48 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

d

denyit

Und nun schau, wo der Kunde die Wahl hat, wann er eine audio-visuelle Publikation zur Kenntnis nehmen will? Nur im Internet, und dieses auf non-lineare Weise.
Theoriefindung. Fehlender Beleg.

Es geht dabei alleine um die zeitliche Dimension.
Theoriefindung. Fehlender Beleg.

Wenn der Kunde bestimmt, wann er etwas schaut, ist's non-linear;
wenn es der Kunde nicht beeinflussen kann, ist es linear.
Und nochmal Theoriefindung ohne Beleg.

... während du eingangs zitierst, dass Rundfunk über Internet übertragen werden kann:

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505
[...]
Zitat
(27) Zu den Fernsehprogrammen zählen derzeit insbesondere analoges und digitales Fernsehen, Live Streaming, Webcasting und der zeitversetzte Videoabruf („Near-video-on-demand“), während beispielsweise Video-on-demand ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist.

Also was nun?
Dass deine eigene Quelle genau das Gegenteil deiner Meinung enthält, überliest du.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2018, 21:53 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Damals war es evtl. nicht unüblich, dass auch in einem PC ein Tuner eingebaut ist?
Nur damit wäre der PC ein Rundfunkempfangsgerät geworden.

Eine Add-On-Karte für Radio-/TV-Empfang war nicht Standard sondern musste extra gekauft und installiert werden. Das ist im Übrigen bis heute so. Gleichwohl galten den ÖR-Anstalten und den Gerichten seit Einführung der PC-Gebühr "internetfähige" PC als "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" und zwar auch dann, wenn kein Internetanschluss vorhanden war, da man ein geeignetes Modem ja "jederzeit beschaffen konnte". Die gleiche Argumentation wird heute in Bezug auf jedes Empfangsgerät verwendet. Folgerichtig wurde die GEZ-PC-Gebühr auch für Server beim ISP gefordert, obwohl diese Geräte weder über Soundkarte noch Bildschirm verfügten und ihnen schon deshalb keiner lauschen konnte; ganz abgesehen davon, dass ein ISP niemanden in sein Rechenzentrum lässt und dieses in der Regel in erheblicher Distanz zu den Kunden gelegen ist.

Die Behauptung der Richter, dass "internetfähige PC" Rundfunkempfangsgeräte sind, ist nach wie vor falsch. Mit der grundsätzlichen "Fähigkeit" ist rein  gar nichts verbunden; man muss sie auch nutzen, wozu beim PC mehr gehört als sie mit dem Internet verbinden zu können. Wer TV-Sendungen über ein 56K-Modem verfogen wollte, dem war eh nicht zu helfen. Menschen sind bekanntlich fähig andere Menschen zu töten. Niemand kommt aber auf die Idee alle Menschen als Mörder oder Totschläger zu verurteilen, nur weil sie über diese "Fähigkeit" verfügen. Wem das Beispiel zu grob ist: heute sind Kameras, Heizungen, Staubsauger, Kühlschränke, Alarmanlagen etc. erhältlich, die sich mit dem Internet verbinden lassen. Sie besitzen also die gleiche "Fähigkeit", die die Richter am BVerfG zum erwähnten Fehlurteil brachte. Dennoch wird wohl niemand Heizungen und Kühlschränken attestieren, sie seien Rundfunkempfangsgeräte. Sie bleiben, mit oder ohne Anschluss, was sie sind: Kameras, Heizungen, Staubsauger, Kühlschränke ...

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2018, 01:52 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.250
@denyit

Nicht den EuGH und seine Auslegungen des EU-Rechts vergessen.

Zitat
„Richtlinie 2001/29/EG — Art. 3 Abs. 1 — Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet — ‚Livestreaming‘ — Öffentliche Wiedergabe

Rn. 13
Zitat
[...]Darüber hinaus werden die von TVC angebotenen Kanäle nur dann weiterverarbeitet, wenn mindestens ein Nutzer den betreffenden Kanal abruft. Wird ein Kanal nicht abgerufen, bleibt das Signal ungenutzt.

Rn. 14
Zitat
Die Edgeserver sind über das Internet mit dem Computer oder dem Mobiltelefon des Nutzers verbunden. Empfängt ein Edgeserver die Anforderung eines Kanals von einem Nutzer, [...]

Rechtssache C-607/11
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1537662546262&uri=CELEX:62011CJ0607

OK, Rn. 13 und 14 erfassen den IST-Zustand bei diesem Anbieter namens TVC, da es in der Entscheidung um Urheberrecht geht und dafür nunmal alle Sachverhalte zu erfassen sind, was die Entscheidung beeinflussen könnte.

Es ist aber nicht ersichtlich, daß es bei allen anderen Arten von "Livestreaming" technisch viel anders ist. Und, übrigens, ist auch in dieser Entscheidung von Abonnenten die Rede, also jenen potentiellen Nutzern, die diese Leistung, also das "Livestreaming", ausdrücklich bestellt haben, was aber insofern wiederum kein Rundfunk sein kann, weil nichts Rundfunk ist, was gegen Einzelentgelt freigeschaltet wird.

Aber auch bei einem "Livestreaming" bedarf es folglich der Anforderung durch einen Nutzer, weil Datenpakete ungenutzt bleiben, wenn sie nicht abgerufen werden.

Auf die Begriffe "linear" oder "non-linear" wird in der Entscheidung nicht eingegangen; evtl. sind die ja aus Sicht des EuGH gar nicht relevant?

Will ein nationales Gericht davon abweichen, hat es die Vorlagepflicht an den EuGH.

Evtl. ließe sich diskutieren, was der Begriff "durch Dritte" bedeutet? Bspw. die Dt. Telekom, die in ihrem Telefonnetz für ihre Kunden Dienste einer Landesrundfunkanstalt auf kabelgebundene und separat kostenpflichtige Weise zur Verfügung stellt?

Eine böse Falle, wenn es keine Genehmigung des Urhebers für diese Art der Weiterverbreitung hat und die Höhe "1 Rundfunkbeitrag" überschritten wird. (Siehe akt. BVerfG-Entscheid).

Kleiner Exkurs ins Urheberrecht der gleichen Entscheidung:

Rn. 24
Zitat
Somit hat der Unionsgesetzgeber durch die Regelung der Fälle, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, erreichen wollen, dass jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss.

Rn. 26
Zitat
Da eine Zugänglichmachung der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, ist sie als „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten. Infolgedessen kann eine solche Weiterverbreitung nicht ohne Erlaubnis der Urheber der weiterverbreiteten Werke vorgenommen werden, wenn die Werke öffentlich wiedergegeben werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2018, 13:12 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist zweifellos eine richtige Feststellung...

[...] heute sind Kameras, Heizungen, Staubsauger, Kühlschränke, Alarmanlagen etc. e
rhältlich, die sich mit dem Internet verbinden lassen.
Sie besitzen also die gleiche "Fähigkeit", die die Richter am BVerfG zum erwähnten Fehlurteil brachte [...]

...wobei aber m. E. Fehlurteil zumindest in » « gesetzt gehört - oder auch durch Stussurteil ersetzt. Diese gekünstelte, pseudo-höfische, beschönigende juristentypische Sprachattitüde, derzufolge sich in diesem Land Richter und Gerichte ja bestenfalls »irren«, Dinge »verkennen«, oder »übersehen« oder besagte »Fehlurteile« sprechen (spez. ii. S. "Rundfunkbeitrag" größtenteils & mit schönster Regelmäßigkeit gegen den Bürger, & vergleichbare Muster & Strategien nebst Straffreiheit gibt es bei Politikern) - aber doch niemals nicht vorsätzlich etwas tun oder unterlassen, und damit niemals nicht willkürlich urteilen oder das Recht beugen, obwohl in concreto genau das geschieht, muss irgendwann mal schlicht ein Ende haben bzw. Grenzen finden. Was die sich diesbezüglich gegenseitig an Persilscheinen ausstellen oder ausgestellt bekommen (& wo die oft juristisch bemühten, berühmten "Denkgesetze" nur für andere gelten) - auf einen derartigen »Heiligenschein« müsste ja selbst der Papst neidisch werden.

Sollen die also diesen Zirkus unter sich pflegen - sei es aus Eigeninteresse, sei es ggf. deshalb, da man als Rechtsanwalt (und damit als »Organ der Rechtspflege«) darauf verpflichtet ist. Seitens davon betroffener und dem unterworfener Bürger aber gehören im Bedarfsfall die Dinge schlicht beim Namen genannt.


Dennoch wird wohl niemand Heizungen und Kühlschränken attestieren, sie seien Rundfunkempfangsgeräte. Sie bleiben, mit oder ohne Anschluss, was sie sind: Kameras, Heizungen, Staubsauger, Kühlschränke

...aber bzgl. der Folgerung - zumal in diesem Lande ja die von Dir oben bereits ins Spiel gebrachten Richter selbst über die Gesetze der Mathematik zu befinden pflegen, wenn es die Staatsraison (oder hier genauer: die vollen Kassen des Staatsfunks) erfordern und dann eben einfach mal Zwei und Zwei Drei ergibt - da wäre ich mir nicht so sicher. Spätestens wenn die Damen und Herren Intendanten des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dies wünschen sollten, schaffen die Herrschaften es bestimmt, genau das zu »konstruieren«, was Du oben, von einem gesunden Menschenverstand ausgehend, ausschließt :->>>


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2018, 21:51 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.250
Dass deine eigene Quelle genau das Gegenteil deiner Meinung enthält, überliest du.
Nö, die Summe meiner Quellen enthält kein Gegenteil meiner Aussage, sondern bestätigt diese.

Schau; die EU setzt das Recht und der EuGH ist befugt, dieses Recht im Rahmen des darüberhinaus bestehenden Rechts zu deuten, zu werten, auszulegen, mithin also zu präzisieren.

Diese Präzisierungen des EuGH wiederum werden seitens der EU in ihre künftigen Rechtsakte eingearbeitet, woraufhin im Falle einer weiteren Anfrage, (Klage), an den EuGH seitens des EuGH erneut gedeutet und präzisiert wird, um eine allgemeingültige oder fallspezifische Lösung zu finden, die mit dem restlichen EU-Recht vereinbar ist.

Das, was in einer Verordnung oder Richtlinie steht, kann, gerade dann, wenn sie älteren Datums ist, längst vom EuGH ganz oder in Teilen in die sprichwörtliche Tonne getreten worden sein und noch keinen Eingang in eine neue Richtlinie oder Verordnung gefunden haben.

Dass Du Dich mit den Entscheidungen des EuGH offenbar nicht auseinandersetzen möchtest, wird den EuGH nicht daran hindern, sich auf seine bisherigen Entscheidungen zu stützen und den Rundfunkbeitrag in alle Einzelteile zu zerlegen. (Bspw., Abgabe = Beihilfe = beide Rechtsbereiche sind zeitgleich einzuhalten).

Dass Du offenbar auch nicht verstehen möchtest, dass im Internet auch "Livestreaming" per Abruf erfolgt, was zweifelsfrei nur durch einen Nutzer erfolgen kann, (wäre es nicht so, hätte der EuGH diesem Umstand in Rechtssache C-607/11 widersprochen), wird den EuGH bei seiner bindenden Entscheidung nicht tangieren.

Die in meinem Vorpost eingestellte Entscheidung ist übrigens auch von jener Vierten Kammer, die über den dt. Rundfunkbeitrag auf Grund der Vorlage durch Herrn Dr. Sprißler zu befinden hat.


Eidt "Bürger" @alle - wie bereits im Eingangsbeitrag vermerkt:
Bitte zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen dieses bereits vereinzelt diskutierten Themas hier im Thread ausdrücklich insbesondere die bereits vorhandenen Infos/ Diskussionen zusammentragen/ verlinken und nicht einzeln drauflos diskutieren, was ggf. bereits an anderer Stelle schon diskutiert wurde!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2018, 22:47 von Bürger«
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 203
Im Rundfunkstaatsvertrag ist festgehalten:
Staatsvertrag für Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr-2?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zitat
"(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
[...]
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
[...]

Streaming von (illegal) angebotenen Inhalten z.B. mit PC ist ja eine Urheberrechtsverletzung, da ja ein Download in den Arbeitsspeicher erfolgt.

Da jeder Stream erstmal lokal gecached werden muss, handelt es sich um eine "unmittelbare Wiedergabe aus dem Speicher des Empfangsgerätes" und ist somit schon einmal  kein Rundfunk.

Frage:
Befindet sich in einem Empfangsgerät für Rundfunk irgend ein Bauteil, welches die ankommenden Signale irgendwo zwischenspeichert?

laut Wiki
Digitale Signalverarbeitung
https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Signalverarbeitung
Zitat
Die digitale Signalverarbeitung ist ein Teilgebiet der Nachrichtentechnik und beschäftigt sich mit der Erzeugung und Verarbeitung digitaler Signale mit Hilfe digitaler Systeme. Im engeren Sinn liegt ihr Schwerpunkt in der Speicherung, Übermittlung und Transformation von Information im Sinne der Informationstheorie in Form von digitalen, zeitdiskreten Signalen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2018, 01:43 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...aus aktuellem Anlass ein mglw. nicht ganz unwichtiger Querverweis auf den Artikel/ das Interview unter
Internet ist nicht Rundfunk und ist deshalb nicht analog zu regulieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28857.0


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Frage:
Befindet sich in einem Empfangsgerät für Rundfunk irgend ein Bauteil, welches die ankommenden Signale irgendwo zwischenspeichert?
Die Frage kann eigentlich nur ein Rundfunknutzer beantworten oder jemand, der beruflich Rundfunkgeräte zusammenbaut?

Bei Wiki steht dazu jedenfalls:

Zitat
Die empfangene Information wird im Wesentlichen in Schall umgewandelt, [...]

Radio
https://de.wikipedia.org/wiki/Radio

Damit wäre dann eigentlich klar(?), daß beim reinen Rundfunkgerät keine Zwischenspeicherung erfolgt, weil ja

Zitat
„technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet ist.“

Radio
https://de.wikipedia.org/wiki/Radio


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 02:10 von Bürger«
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