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Autor Thema: Verjährung der Beitragsforderung  (Gelesen 21945 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Verjährung der Beitragsforderung
#15: 29. August 2018, 09:52
Seh ich etwas anders - verjähren kann ein Anspruch. In dem Fall der Anspruch auf Zahlung des Beitrags. Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Und der Beitragsservice beharrt ja darauf, dass dieser Kraft Gesetz entsteht - konkret also mit dem Beginn des erstmaligen Innehabens einer Wohnung.

Der Anspruch auf die Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrag entsteht jeden Monat neu. Das ist nicht anders als bei einer Miete oder anderen Dauerschuldverhältnissen. Es heisst in §7 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags:

Zitat von: vom BVerfG abgesegnetes Machwerk der Ministerpräsidenten und des ÖRR
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

Die Pflicht endet aber nicht dadurch, dass die LRA den ersten fälligen "Beitrag" nicht kassiert bzw. nicht erhält. Eine andere Auslegung mag aus Sicht eines Zahlungspflichtigen recht praktisch erscheinen. Über die Brücke geht aber kein Jurist, schon gar kein Richter.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#16: 29. August 2018, 11:02
Über die Brücke geht aber kein Jurist, schon gar kein Richter.

Genau das offenbart die Unwissenschaftlichkeit der Juristerei, wenn es einerseits keines Grundlagenbescheides bedürfen soll weil der Anspruch kraft Gesetz entstehen soll, andererseits die Verjährungsfrist sich nicht auf dieses Datum bezieht.


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J
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#17: 29. August 2018, 15:40
Die Pflicht endet aber nicht dadurch, dass die LRA den ersten fälligen "Beitrag" nicht kassiert bzw. nicht erhält. Eine andere Auslegung mag aus Sicht eines Zahlungspflichtigen recht praktisch erscheinen. Über die Brücke geht aber kein Jurist, schon gar kein Richter.
an keiner konventionellen Rechnung, an der in einem fiktiven Fall berechtigter Weise die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, verliert der Schuldner die Pflicht zur Zahlung. Nach Ablauf der Verjährung hat der Gläubige einfach nur keine Möglichkeit mehr, sie juristisch einzufordern. Somit wird sie uneinbringlich.

Warum mögen sich möglicherweise weder Richter noch Jurist über eine Brücke begeben müssen, wenn das BGB durch den beitreibenden Beitragsservice (juristische Person, kein Amt) sich diesem verbunden fühlt, und damit keine Brücke, sondern ein Weg breit und fett vorliegen?

Möglicherweise sind da bundesweit so einige Zwangsrundfunkteilnehmer, die auf ihren 1. Bescheid von 2013 Widerspruch eingelegt und geklagt haben, bzw. es noch tun, und in der Zwischenzeit keine weiteren Bescheide erhalten haben.

Damit ist doch für den Rest von 2013, komplett 2014, und mit dem 01.01.2019 auch noch für 2015 als Forderung für den BS uneinbringlich geworden :police:.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#18: 29. August 2018, 22:21
Warum mögen sich möglicherweise weder Richter noch Jurist über eine Brücke begeben müssen, wenn das BGB durch den beitreibenden
Beitragsservice (juristische Person, kein Amt)
sich diesem verbunden fühlt, und damit keine Brücke, sondern ein Weg breit und fett vorliegen?
Als juristische Person bezeichnet man im Recht eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter Rechtsfähigkeit.

quelle :  https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#19: 30. August 2018, 14:28
Hallo,

und was ist dann der Beitragsservice?
Auf jeden Fall kein Amt und auch keine natürliche Person. Wenn Sie sich in der Verjährung von Forderungen am BGB orientieren, sind alle nicht beschiedenen Forderungen von 2013-2014 für die alte GEZ uneinbringlich.

Firmierung:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Kundenmanagement und Berichtswesen

Sie können sich nicht am BGB orientieren, und dann über die LRA mit Amtsrecht nach Gutdünken alles aushebeln und für sich gestalten.

Das Finanzamt hat seine Verjährungsfristen geregelt und mit 5 bzw. 10 Jahren ausgelegt. Was hat die LRA, wenn man mal annimmt, der Beitragsservice wären einfach nur Vasallen von denen?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#20: 30. August 2018, 14:39
Den "Beitragsservice" gibt es nicht, denn das Konstrukt soll sein, dass ein Teil -vgl. Abteilung- hier bezeichnet als  "Beitragsservice" jeweils einer LRA angehört und nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in Köln sitzt "Außenstelle".
Die vorgespielte Wirklichkeit wirkt halt anders. In der vorgespielten Wirklichkeit handelt etwas was sich selbst als "Beitragsservice" bezeichnet immer im Namen einer LRA, aber macht das nicht einmal einheitlich auf allen Schreiben kenntlich. Auf den wenigen Schreiben, welche die Gerichte bisher zu Gesicht bekommen haben wird dann gedeutelt, dass durch eine Grußformel die Erkennbarkeit hergestellt wurde, dessen spottet natürlich Hohn, weil die Anforderung an die Erkennbarkeit ja sei, dass eine Behörde dazu auch real vorhanden ist, aber genau hier hört die Prüfung der Richter mit der Behauptung auf, es wären Behörden ohne auch nur Ansatzweise dafür einen Nachweis zu liefern.
Staatsfrei bedeutet für den Rundfunk, dass der Staat nicht die Hoheit über die Entscheidungen des Rundfunks selbst innehat, sondern maximal den ordnungspolitischen Rahmen vorgibt. An dieser Stelle beißt sich die Katze aber selbst in den Schwanz, denn entweder sie sind Behörden oder nicht. Gibt es nicht staatliche Behörden?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#21: 30. August 2018, 14:57
Gut. Oder auch nicht, wie auch immer. Ich zitiere von 1. Seite:

RBStV
§7 Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
...
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
...

siehe: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf


Fazit: Damit sind zur Zeit alle offenen Forderungen der LRA von 2013 und 2014, außer derjenigen in denen ein Prozeß oder Beitreibungsverfahren vor Ablauf der Verjährung anhängig war, verjährt.
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#22: 30. August 2018, 15:21
Außer es existiert ein ordnungsgemäßer Bescheid einer Behörde. Dieser ist, sofern juristisch nicht erfolgreich angefochten, 30 Jahre vollstreckbar.
Dazu muß dem Schuldner der korrekte Titel vor Ablauf der Verjährungsfrist nachweislich zugegangen sein und Rechtsmittel nicht oder erfolglos eingelegt worden sein.
Gerichtsverfahren hemmen im allgemeinen die Verjährung, ebenso dürfte dies für das Widerspruchsverfahren gelten, da dieses Teil des Verwaltungs-Behördenprocederes sind.

Aber solange kein Titel für den von der Verjährung betroffenen Zeitraum vorliegt, läuft die Verjährungsfrist und endet zum Tag X.

Ein Titel, der z.B. per Verwaltungsakt dem falschen Beitragsschuldner zugegangen ist und dann aufgehoben wird, weil der Betroffene zum Beispiel Zweitwohnungsbesitzer, Hartz4- oder BAFÖG-Empfänger ist, kann nur unter der Berücksichtigung der Verjährungsfristen einem anderen Mitbewohner aufgedrückt werden. Für den wäre ein neuer Verwaltungsakt vonnöten, der natürlich nur Zeiträume betreffen darf, die noch nicht verjährt sind, andernfalls könnte sich dieser regelmäßig auif die Einrede der Verjährung berufen. Die Einrede der Verjährung erfordert immer das Handeln des Betroffenen, die Forderung als solche verjährt nicht automatisch, sondern ist erst mit der Einrede der Verjährung obsolet.
Da jeder, der sich juristisch beraten ließe, diese Tatsache wüßte, wird im Allgemeinen nicht versucht, eine solche Forderung beizutreiben, weil der Fordernde spätestens bei gerichtlicher Geltendmachung dieser Forderung auf die Nase fallen würde.
Im Vorfeld kann man es natürlich versuchen...


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#23: 30. August 2018, 15:29
Na dann schaut euch mal §199 BGB an, dort Absatz 1, Satz 2. Das ist gar nicht so eindeutig. Die dreijährige Frist schon, nicht aber deren Beginn.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#24: 30. August 2018, 15:34
@Zeitungsbezahler
Zitat
..., wird im Allgemeinen nicht versucht, eine solche Forderung beizutreiben, weil der Fordernde spätestens bei gerichtlicher Geltendmachung dieser Forderung auf die Nase fallen würde.
...
schau mal hier
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8888.msg87404.html#msg87404


@GEiZ ist geil
Durch die unmittelbare EMA Übermittlung immer nach Meldung des Bürgers beim EMA wird der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen wissen können, sofern dieser Anspruch begründende Umstand "Innehaben einer Wohnung sei", also zumindest in der Vermutung. Und das ganz unabhängig von einem anderen Meldedatenabgleich, welcher nur dazu gedacht ist gelöschte Datensätze zu reaktivieren, weil diese zuvor vielleicht gelöscht werden sollten. Gelöscht werden sollten diese aber nur, wenn diese für die Ermittlung nicht benötigt würden, dass ist bei WGs schlicht nicht gegeben. Durch die Löschung verlagert sich das Problem bei Auszug des Zahlers nicht in die WG, sollte man zumindest meinen. Die Realität wird falsch gelebt.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#25: 30. August 2018, 16:52
Den "Beitragsservice" gibt es nicht,
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In der vorgespielten Wirklichkeit handelt etwas was sich selbst als "Beitragsservice" bezeichnet immer im Namen einer LRA, aber macht das nicht einmal einheitlich auf allen Schreiben kenntlich.
Für mich ist im Grunde alles bereits nicht mehr einforderbar, da es nie einen Grundlagenbescheid der LRA gegeben hat.
Die LRA hat auch nicht mitgeteilt, dass die GEZ umbenannt worden ist. (Von der LRA kam bislang noch nichts. Gar nichts.)

Aus 2013 und 2014 ist für mich absolut verjährt.

Den BS gibt es als Rechtsperson nicht. Um Beitragsforderungen zu stellen und um verbindliche Bescheide zu erlassen, muss man Rechtsperson sein.
Daher jucken mich angebliche "Festsetzungsbescheide" vom BS nicht. Die sind Makulatur, die hat es nie gegeben.
Somit sind quasi an mich nie Forderungen gestellt worden. Wie sollen die also verjähren?


Der BS gehört zu allen 16 Ländern und wäre daher landesrechtlich gesehen nicht mit nur einem Landesrecht unterwegs, was aber grundsätzlich nicht sein kann.

Es geht nicht, dass der BS im Namen einer LRA handelt.
Um handlungsfähig zu sein, muss man erst einmal rechtsfähig sein.
Der BS ist generell nicht befugt, in rechtliche Belange einzugreifen.

Brandenburg: Wie soll der BS landesrechtlich von Köln aus mit brandenburgischem Hoheitsrecht handeln?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#26: 31. August 2018, 10:21
Beginn der Verjährungsfrist, tja, wegen des nunmehr regelmäßigen jeweils einmaligen Meldedatenabgleichs, der ja angeblich durch die Rundfunkanstalt erfolgt, hätte die "zuständige Landesrundfunkanstalt" immer zeitnah die Möglichkeit, eine Beitragsschuldnerschaft feststellen zu können. Da müßte die Rundfunkanstalt ziemlich gute Argumente finden, warum diese unverschuldet erst im Nachhinein (im Extremfall 3 Jahre später) von irgendwelchen Sachverhalten Kenntnis erlangt hätten.
Einrede der Verjährung nach Ablauf der BGB-Frist muß da also immer drin sein. Wenn sie also innerhalb der Dreijahresfrist keinen vernünftigen Bescheid hinkriegen, dann brauchts vor Gericht (außer natürlich vorm Bundesverfassungsgericht) eine äußerst stichhaltige Argumentation für eine  u n v e r s c h u l d e t e  Fristverstreichung. Organisationsdefizite liegen immer im Bereich des Fordernden!

Sollte man also Glück haben und einen formal inkorrekten Bescheid per Gericht aufgehoben bekommen, so wären im Nachhinein für einen dann formal korrekten Bescheid die Verjährungsfristen zu beachten.
Dadurch, daß der Beginn der Schuldnerschaft gesetzlich geregelt ist, sehe ich auch keine Problem für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#27: 31. August 2018, 11:46
Ich frag mich immer noch, was die Bescheide damit zu tun haben?
Laut BGB ist der Bescheid, korrekt oder nicht, nicht in der Lage die Verjährung zu hemmen.

Einzig denkbar wäre ein Neubeginn der Verjährung durch Vollstreckung, dazu müssen aber die Vollstreckungsvorraussetzungen erfüllt sein. Dies ist aber regelmäßig nicht erfüllt.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#28: 31. August 2018, 12:43
Zitat
Beginn der Verjährungsfrist, tja, wegen des nunmehr regelmäßigen jeweils einmaligen Meldedatenabgleichs, der ja angeblich durch die Rundfunkanstalt erfolgt, hätte die "zuständige Landesrundfunkanstalt" immer zeitnah die Möglichkeit, eine Beitragsschuldnerschaft feststellen zu können.

-> Das ist ja nur zusätzlich. Bei jeder Ummeldung am EMA werden die Daten weiter gegeben, also das passiert nicht Zeitverzögert 3 Jahre später, sondern "augenblicklich", es sei es besteht eine Sperre wegen z.B. Verfolgung.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#29: 31. August 2018, 14:04
Außer es existiert ein ordnungsgemäßer Bescheid einer Behörde. Dieser ist, sofern juristisch nicht erfolgreich angefochten, 30 Jahre vollstreckbar.
ääähem, ist das im BGB so verankert? Oder ist das eher Verwaltungsrecht? Die LRA bezieht sich ganz klar auf das BGB, und das sieht meines Erachtens so etwas nicht vor. Entweder machen die BGB oder nicht, dann dürfen sie darauf aber auch nicht verweisen.

Auch gibt es keinen Bezug zu einem Meldedatenabgleich, da fehlt mir die Verbindung zum BGB in der Verjährung.




Zitat
Aber solange kein Titel für den von der Verjährung betroffenen Zeitraum vorliegt, läuft die Verjährungsfrist und endet zum Tag X.
einen Titel erlangt ein Gläubiger durch einen für ihn positiven Gerichtsentscheid. Für 30 Jahre. Das soll ein Festsetzungsbescheid ersetzen?



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