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Autor Thema: Aktueller Widerspruchsbescheid verweist auf alten Widerspruchsbescheid  (Gelesen 1045 mal)

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Folgend fiktiver Fall:

Person XYZ erhält einen Festsetzungsbescheid und widerspricht u.a. den Vollstreckungsvoraussetzungen, stellt Fragen (u.a. Landesrecht), erhebt Mängel zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, erbittet Nachweise zur Zahlungspflicht und stellt einen Antrag zur Aussetzung von Mahn-und Vollstreckungsmaßnahmen. Die LRA  beantwortet in ihrem Widerspruchsbescheid die Fragen nicht, erbringt  die angeforderten Nachweise nicht und widmet sich ebenso nicht dem Antrag zur Aussetzung von Mahn-und Vollstreckungsmaßnahmen.  Die LRA bezieht sich ausschließlich auf die materielle Beitragspflicht sowie  der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages und erteilt Informationen, die Person XYZ gar nicht abgefordert hat und/oder moniert hat.   
Das war 2017. 

Auf einen nächsten Festsetzungsbescheid Anfang 2018 weist Person XYZ in seinem Widerspruch erneut auf die offenen Fragen, auf die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen und deren Mängel, Nachweise sowie seinen Antrag hin.
Die LRA teilt in einem zweitem Widerspruchschreiben mit: „Wir verweisen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom….    2017, welcher Ihnen bereits mit Widerspruchsbescheid vom…2018 in Kopie beigefügt wurde. Die nochmalige Prüfung der vorliegenden Sach-und Rechtslage führt zu keiner anderen Entscheidung, als der im Widerspruchsbescheid vom…2017 getroffenen. Wir verweisen daher vollinhaltlich auf den vorgenannten Widerspruchsbescheid“. 
Welche Prüfung?  ::) Eine Prüfung der Sach-und Rechtslage zur sachlichen Beitragspflicht wurde ja gar nicht abgefordert  :(  Nachweise wurden somit erneut nicht erbracht, Fragen wurden nicht beantwortet, den beanstandeten Vollstreckungsvoraussetzungen wurde wiederholt nicht abgeholfen und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde erneut nicht beschieden.

Auf einen nun aktuell erhaltenen Festsetzungsbescheid hat Person XYZ erneut auf seine vorherigen Widersprüche, seine Fragen, dem Nachweis und seinen Antrag verwiesen und der guten Ordnung halber seine Zweifel sowie Mängel der Vollstreckungsvoraussetzungen (zu deren Abhilfe) noch einmal  schriftlich zusammengetragen. Ausdrücklich wurde die LRA darauf verwiesen, sich nicht mehr auf den Widerspruchsbescheid aus 2017 zu beziehen, sondern sich   dem Inhalt und Antrag des Widerspruchs von Person XYZ zu widmen.
Die LRA ignoriert dies allerdings erneut gepflegt und macht es sich wiederholt einfach und teilt lediglich mit: „Wir verweisen  erneut auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom….    2017, welcher Ihnen bereits mit Widerspruchsbescheid vom…2018 in Kopie beigefügt wurde. Die nochmalige Prüfung der vorliegenden Sach-und Rechtslage führt zu keiner anderen Entscheidung, als der im Widerspruchsbescheid vom…2017 getroffenen. Wir verweisen daher vollinhaltlich auf den vorgenannten Widerspruchsbescheid. “ 
Das wars.

Ist es zu beanstanden, dass die Person XYZ auf seine Widersprüche zu den Festsetzungsbescheiden mit den entsprechend dargelegten Zweifeln und Mängeln zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, zu seinen Fragen nebst Antrag und Nachweis keine inhaltsbezogenen Antworten bekommt und die LRA die Person XYZ permanent mit einem Widerspruchsbescheid aus 2017 und der darin enthaltenen Floskel „Wir verweisen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom….    2017" abspeist?

Person XYZ kann ja klagen und schonmal die Kosten bereit halten…..   :(   Jemand hier, der ähnliche Erfahrungen mit den Widerspruchsbescheiden der LRA gemacht hat?


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