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Autor Thema: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern  (Gelesen 28623 mal)

C
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Zunächst wieder vielen Dank für die Antworten. :)

b) Person A argumentiert dem BS gegenüber, dass für die Hauptwohnung Rundfunkgebühren entrichtet werden. Es könnte ja durchaus sein, dass Person A diese auch ihren Eltern vollumfänglich bezahlt, unabhängig davon, welcher Name als Rundfunk"teilnehmer" des Hauptwohnsitzes beim BS eingetragen ist.

Dann könnte dies aktuell für die fiktive Person A im fiktiven Fall ein Weg sein, den es zu gehen sinnvoll erscheint.


... Leistet Person A nachweisliche Zahlungen an die Eltern (Überweisung?) Was steht als Zweck drin? Wie kann man dem Gericht nachweisen, dass man den Rundfunkbeitrag übernimmt? Vertrag?
Für den fiktiven Fall sei angenommen, dass keine Nachweise existieren. Man geht also von Barzahlung aus, welche wiederum schlecht beweisbar ist.  :(

Für den Nachweis einer Zahlung als Nicht-Beitragsnummerninhaber könnte man die Zahlung ja direkt vom eigenen Konto unter Angabe der Beitragsnummer des Zahlungsverpflichteten auf das angegebene Konto der LRA überweisen. Kein Vertrag, keine Zahlquittung, einfach von Bank zu Bank.
-Wenn man denn den Rundfunkbeitrag überhaupt anerkennen möchte.

Diese Option gefällt mir aktuell für die fiktive Person A am besten. Dies würde bedeuten, dass Person A so schnell wie möglich den Bank-Dauerauftrag zur Zahlung der Rundfunkgebühren der Eltern kündigen lässt und die zukünftige Zahlungen an den BS für die Hauptwohnung von seinem Bankkonto direkt begleicht  (unter Angabe der Beitragsnummer der elterlichen Wohnung). Damit wäre lediglich die Quelle der Gebührenzahlung der elterlichen Hauptwohnung geändert (von den Eltern auf Person A).

Sollten am Nebenwohnsitz von Person A nun weitere Briefe des BS (die über einen informativen Charakter, Klärung der Wohnsituation, etc. hinausgehen) eintreffen, könnte Person A dann zumindest Gebührenzahlungen von ihrem eigenen Konto für die Hauptwohnung belegen, sich auf Urteil BVerfG 18.7 berufen und die Nebenwohnung wäre (theoretisch) beitragsfrei. Ob der BS dann noch weiter forscht bzw. überhaupt "mitbekommt", wann sich der "Zahler" als Person geändert hat, ist dann vermutlich abzuwarten. 

Ich sehe hier auch ein großes Potenzial an neuen Nichtzahlern, in Form von Studenten, die kein BAFöG beziehen, oder jungen Berufseinsteigern, welche den Hauptwohnsitz (noch) bei den Eltern habe, dennoch über eine eigene Nebenwohung verfügen. Vorausgesetzt es lässt sich wirklich (erfolgreich) so argumentieren, wie oben besprochen. 

Viele Grüße
Che


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P
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Bitte auch die Hinweise der Vergangenheit beachten, welche es zu Zustellungen und Bekanntgaben am "Nebenwohnsitz", sofern das ein tatsächlicher ist, im Forum gibt.


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Noch was Interessantes dazu direkt von der Beitragsserviceseite:

Informationen für Bürgerinnen und Bürger / Singles, Familien und Wohngemeinschaften 23.08.2018, Screenshot gesichert und Seite archiviert
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html
Zitat
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.
  ;)





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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

C
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Hallo Zusammen,

habt wieder vielen Dank für die Beiträge.  :)

@PersonX: Der Nebenwohnsitz soll im fiktiven Fall der Person A ein solcher sein, sprich eine kleine 1-Zimmer-Wohnung. Person A sei am Nebenwohnort auch seit mehreren Jahren Einwohnermeldeamt-technisch gemeldet, ebenso am Hauptwohnsitz (welcher auch der der Eltern ist). In Bezug auf die Zustellung von Schreiben an den Nebenwohnsitz habe ich über die Suchfunktion hier noch Nichts finden können, was für den fiktiven Fall der Person A zu beachten wäre. Was mich hier besonders interessieren würde, wäre die Frage, in welchen Abständen Person A den Briefkasten am Nebenwohnsitz "kontrollieren" muss. Immerhin "kontrolliert" Person A am Hauptwohnsitz sehr regelmäßig die Post.

@seppl: Danke für den Textblock, den der BS direkt veröffentlicht hat und deren Sicherung. :) Das ist auf jeden Fall eine sehr interessante Aussage, die der BS selbst tätigt. 

Person A überlegt sich jetzt Folgendes zu tun:
Sie füllt das Formblatt des BS "Änderung zum Rundfunkbeitragskonto" aus.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf
Geändert werden soll das Verfahren der Eltern zur Zahlung der Rundfunkgebühr für die Hauptwohnung ("Änderung der Zahlweise") von "Lastschrift vierteljährlich im Voraus, 1.1., 1.4. 1.7, 1.10" auf  "durch Überweisung". Die Einverständiserklärung zum Lastschriftverfahren wird zusätzlich zum Formblatt in einem "Zweizeiler" widerrufen. Person A richtet danach einen Dauerauftrag für sein eigenes Konto ein und überweist vierteljährlich die Gebühren. Im Verwendungszweck wird der bisherige beibehalten (Beitragsnummer und noch weitere Ziffern). Person A hätte dann für die Zukunft möglicherweise eine Art Nachweis über die Zahlung der Rundfunkgebühren von ihrem eigenen Bankkonto. Allerdings hat Person A im fiktiven Fall bisher keine eigene Beitragsnummer. Weiterhin zahlt im fiktiven Fall Person A keine Miete für die Hauptwohnung (bzw. gibt nur ab und zu einen Beitrag zum Haushalt generell an die Eltern). Der Mietvertrag der Hauptwohnung soll im fiktiven Fall auf die Eltern laufen, Person A ist aber als Mieter dort eingetragen.
Fragen die sich hier ergeben wären:
Welche Nachweise zu Miet-/Wohnverhältnissen darf der BS fordern (Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt, Mietverträge, Kontobelege für Mietzahlungen, ...) ? 

In Bezug auf die Nebenwohnung und das Ausgangsproblem von Person A (Erstes Schreiben des BS zur "Klärung der Wohnsituation" der Nebenwohnung) soll zunächst abgewartet werden, ob weitere Briefe ins Haus flattern (allerdings mit der Gefahr auf "zeitverzögerte" Lesemöglichkeit).
Für den Fall das es "Ernster" wird, könnte sich Person A dann des Formblattes "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung" bedienen, welches der BS tatsächlich Online gestellt hat. 
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf

Was meint ihr, wäre das eine gute Strategie ?

Viele Grüße
Che



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Zitat
Sie füllt das Formblatt des BS "Änderung zum Rundfunkbeitragskonto" aus.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf
Geändert werden soll das Verfahren der Eltern zur Zahlung der Rundfunkgebühr für die Hauptwohnung ("Änderung der Zahlweise") von "Lastschrift vierteljährlich im Voraus, 1.1., 1.4. 1.7, 1.10" auf  "durch Überweisung".

Ich würde nicht nur die Zahlungsweise, sonder auch den Nahmen des Zahlers ändern (weiß nicht ob das mit diesem Formular geht)
Grund: die jahrelange Praxis, dass ich den Rundfunkbeitrag bezahle soll legalisiert präzisiert werden.

Dann hast Du auf jeden Fall keine Probleme für die Zukunft mit der Zweitwohnung.

Dann das nächste Projekt angehen: Die Verweigerung.
Stufe 1:
Herausfinden ob Person A zahlungspflichtig ist. Das geht nur über einen Bescheid. Daher einen Grundlagenbescheid anfordern (schriftlich) und gleichzeitig die Zahlung einstellen, bis es einen Grundlagenbescheid gibt.
Merke: solange Person A keinen Bescheid hat, zahlt Person A freiwillig, und freiwillige Zahlungen werden nicht erstattet, wie man am Beispiel des Urteils des BVerfG sieht. Zweitwohnungsbefreiung wird nicht rückwirkend gewährt.

PS:
- eine rückwirkende Befreiung wird der BS nicht gewähren. Die muss A sich erkämpfen.
- Es ist nicht klar, ob auf die Werbebriefe des BS geantwortet werden muss, oder ob man sie zurückschicken kann mit "Annahme verweigert" oder "Empfänger unbekannt". Da der Beitragsservice in keinem Gesetz mit Namen erwähnt wird, ist er dem Bürger unbekannt und könnte ist eine betrügerische Organisation sein.


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C
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Hallo noGez99,

Danke für die Antwort. :)

Irgendwie werde ich aus dem Formblatt nicht schlau. :(
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf
(Änderung zum Rundfunkbeitragskonto)

Im genannten Formblatt gibt es den Punkt 4 "Änderung der Bankverbindung". Dort sind Felder für die bisherige Bankverbindung angegeben. Eine neue Bankverbindung kann man unter dem Punkt "SEPA-Lastschriftmandat" angeben. Weiterhin sind die Optionen "Zahlung durch Lastschrift" und "durch Überweisung" aufgeführt. Eine Namensänderung ließe sich lediglich über Punkt 6 "SEPA-Lastschriftenmandat" vornehmen. Ein Lastschriftmandat für das Bankkonto von Person A will diese dem BS aber keinesfalls einräumen.

Person A könnte nun wie folgt vorgehen:

1.) Die Bankverbindung (Einzugsermächtigung des elterlichen Bankkontos) auf Überweisung ändern (Punkt 2 des Formblattes). Formell stellen die Eltern das Formblatt aus. 

2.) Zusätzlich in einem dem Formblatt beigelegten Anschreiben dem BS die Einzugsermächtigung entziehen (auch durch die Eltern ausgeführt). Eventuell könnte hier ein Zusatz formuliert werden, wie zum Beispiel:
"Hiermit widerrufe ich meine Einzugsermächtigung für IBAN (…) bei der Bank (…) mit sofortiger Wirkung. Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung. Die Zahlungen der Rundfunkgebühr für die Wohnung (Adresse XYZ), Beitragsnummer 1234 erfolgen ab sofort per Überweisung. Die Überweisung nimmt Person A vor, welche als Haushalts- und Familienmitglied ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in genannter Wohnung hat und die Kosten auch in der Vergangenheit schon im Rahmen eines Haushaltsentgeldes übernommen hat."
Damit hätte man im fiktiven Fall dem BS eine Namensänderung (indirekt) mitgeteilt und auch möglicherweise für die Vergangenheit einen Anknüpfungspunkt für einen späteren Widerspruch / einer späteren Klage (in Bezug eine mögliche Nachzahlungsforderung für die Nebenwohnung von Person A)  geschaffen.

3.) Person A richtet bei seiner Bank einen Dauerauftrag ein und zahlt die Rundfunkgebühren für die (elterliche) Hauptwohnung unter Angabe derselben (elterlichen) Beitragsnummer wie bisher.

Seid ihr mit diesem Vorgehen für Person A im fiktiven Fall einverstanden ? Was ich hier noch nicht verstanden habe ist die Frage worauf sich die Beitragsnummer nun bezieht (Person oder Wohnung) ?
Achja aktuell erfolgt die Zahlung im fiktiven Fall "in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes (zum 15.)", nächster Zahltermin für die elterliche Wohnung von Person A wäre im fiktiven Fall der 15.09.2018. Sind die beantragten Änderungen zeitlich bis dahin durchzuführen (Bearbeitungszeit des BS). Nicht dass der BS trotz Kündigung der Lastschrift Geld einzieht und zusätzlich eine Überweisung erfolgt.

Viele Grüße
Che
 
PS: Das weitere Vorgehen, für den Fall, dass der BS im fiktiven Fall der Person A eine Zwangsanmeldung der Nebenwohnung vornimmt, würde ich dann gern hier im Forum weiter diskutieren / abstimmen.   :angel:



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2018, 17:35 von Che09«

n
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Zitat
Seid ihr mit diesem Vorgehen für Person A im fiktiven Fall einverstanden ? Was ich hier noch nicht verstanden habe ist die Frage worauf sich die Beitragsnummer nun bezieht (Person oder Wohnung) ?
Achja aktuell erfolgt die Zahlung im fiktiven Fall "in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes (zum 15.)", nächster Zahltermin für die elterliche Wohnung von Person A wäre im fiktiven Fall der 15.10.2018. Sind die beantragten Änderungen zeitlich bis dahin durchzuführen (Bearbeitungszeit des BS). Nicht dass der BS trotz Kündigung der Lastschrift Geld einzieht und zusätzlich eine Überweisung erfolgt.

Meines Wissens sind die Beitragsnummern immer personengebunden.

Ich würde die Formulare nicht verwenden. Ein Fax an die LRA mit
Kündigung des Sepa-Lastschrift

Ein zweites Fax mit
Der Inhaber der Wohnung xxx ist ab 1.09.2018 Person A

Dann abwarten welche Beitragsnummer Person A bekommt.

Zahlen würde ich nichts, bis der EUGH entschieden hat, dh. Wenn die erste Zahlungsaufforderung kommt: Grundlagenbescheid anfordern,  Bescheid abwarten, Widerspruch einlegen, Widerspruchsbescheid abwarten.


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Danke noGez99.  :)

Meinst Du so ein Zusatz über, wie auch immer geartete familieninterne Zahlungen für die elterliche Hauptwohung im Hinblick auf die Rundfunkgebühren in der Vergangenheit, sollte hier zunächst Außen vor gelassen werden, da ohne hin rechtlich schwer beweisbar ?

Ach ja noch eine bzw. zwei Frage(n) ...  :angel:

Für eine mögliche Nachzahlung ... welcher Termin ist hier entscheidend (Zugang erster Brief, erster Grundlagenbescheid, ...) Haben Klagen / Widersprüche hier aufschiebende Wirkung (in Bezug auf die Verjährung nach BGB, 3 Jahre + Monate des aktuellen Jahres)?

Von einem Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung von den Rundfunkgebühren (wegen Hauptwohung, Urteil Urteil BVerfG 18.7) sollte Person A vermutlich (vorerst) Abstand nehmen, da diese sonst (wenn ich die Antworten im Thread hier richtig verstanden habe)  mit einer generellen Anerkennung des "Gebührenmodelles" einhergeht?

Viele Grüße
Che


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C
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Hallo Zusammen,

im fiktiven Fall der Person A soll es nun weiter gehen. Es sei angenommen Person A erhielt am Ort der Nebenwohnung ein weiters Schreiben vom BS, wiederum als normaler Brief, ohne Unterschrift und ohne Nennung der zuständigen Landesrundfunkanstalt ...

...
Abs.: ARD, ZDF und Deutschlandradio - Beitragsservice - 50439 Köln

Leider haben Sie nicht auf unser Schreiben reagiert! - Aktenzeichen XY -

Sehr geehrte Person A,

vor einiger Zeit hatten wir Sie zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Wohnung angeschrieben und um Ihre Mithilfe gebeten. Eine Antwort haben wir bis heute nicht erhalten.
Deshalb bitten wir Sie nochmals zu prüfen, ob eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner bereits Rundfunkbeitrag für diese Wohnung zahlt oder eine Anmeldung Ihrerseits bei uns erforderlich ist.
Wir erwarten Ihre Rückantwort, gerne auch unter rundfunkbeitrag.de, innerhalb der nächsten zwei Wochen. Einfach im Suchfeld Webcode XXX eingeben. Zum anschließenden Einloggen benötigen Sie das oben stehende Aktenzeichen und Ihre Postleitzahl. Erhalten wir mit Ablauf dieser Frist keine Antwort, werden wir die Wohnung auf Ihren Namen rückwirkend anmelden. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsaufforderung.
Bitte bedenken Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, uns Auskunft zu geben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auch unter rundfunkbeitrag.de mit dem Webcode XXX.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

...


Der Vater der fiktiven Person A hat zwischenzeitlich in Bezug auf die Hauptwohnung von Person den BS angeschrieben und mitgeteilt, dass das bisherige Lastschriftverfahren (Konto des Vaters von Person A) widerrufen wird und Person A als Nutzer der Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung zukünftig direkt von seinem Konto entrichtet. Es wurde um eine Bestätigung gebeten, welche bisher seitens des BS noch nicht versendet wurde.

Was sollte Person A im fiktiven Fall nun weiter unternehmen ?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 sagt aus:

"L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
....
4.   Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
"



Da Person A nun für die elterliche Hauptwohnung ab 10/2018 den Rundfunkbeitrag direkt von ihrem Konto begleicht wäre die Nebenwohnung von Person A beitragsfrei, nach zuvor genanntem Urteil des BVerfG. Person A könnte daher nun einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung stellen.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf

Darin heißt es jedoch
"MEINE Hauptwohnung ist bereits auf MEINEN Namen angemeldet".
...
Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum)
Angaben zur Nebenwohnung (Beitragsnummer der Nebenwohnung, Straße, Hausnr., PLZ, Ort)
Angaben zur Hauptwohnung (Die Hauptwohnung ist auf meinen Namen unter folgender Beitragsnummer angemeldet, Beitragsnummer der Hauptwohnung, Straße. Hausnr., PLZ, Ort)

Der BS wird wahrscheinlich nun die Nebenwohnung erst ab 10/2018 vom Rundfunkbeitrag befreien, nicht aber für die Vergangenheit mit der Argumentation die Hauptwohnung sei zuvor auf einen anderen Namen (Vater von Person A mit selben Nachnamen) angemeldet gewesen. Auf Person A würde demnach eine Nachzahlung der Rundfunkgebühren für die Nebenwohnung von 3 Jahren + X Monate des aktuellen Jahres zukommen.  :o :'( :'(

Person A könnte nun versuchen zu argumentieren auch in der Vergangenheit die Kosten für die Rundfunkgebühren familienintern getragen zu haben, z.B. durch regelmäßige Barzahlungen an den Vater und sich auf die "Informationen für Bürgerinnen und Bürger / Singles, Familien und Wohngemeinschaften 23.08.2018" berufen in denen es heißt: "Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst." Wobei sich diese Aussage nur auf eine Wohnung bezieht aber nicht direkt auf das beschriebene Szenario von Person A mit Haupt- und Nebenwohnung.

Was meint Ihr, was wäre empfehlenswert für die fiktive Person A ?

Viele Grüße
Che



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Da Person A nun für die elterliche Hauptwohnung ab 10/2018 den Rundfunkbeitrag direkt von ihrem Konto begleicht wäre die Nebenwohnung von Person A beitragsfrei, nach zuvor genanntem Urteil des BVerfG.

Hinweis:
Das Forum nennt sich gez-boykott!
Man kann davon ausgehen, dass sich der BS nicht mit Argumenten auseinandersetzten wird.
In fiktiven Fällen empfiehlt es sich Zahlungen einzustellen und den Sachverhalt "Rückwirkend" gerichtlich und möglicherweise auch europarechtlich klären zu lassen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

C
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Fiktiver Person A's fiktives Problem geht in die nächste Runde ...

Es sei angenommen: Person A hat nach Erhalt des zweiten Schreibens (Bettelbrief) des BS (sog. 2. Meldedatenabgleich) dem BS mittels eigenem Anschreibens mitgeteilt (mit Nennung der Beitragsnummer der elterlichen Wohnung, die gleichzeitig auch einwohner-meldetechnisch und tatsächlicher Hauptwohnsitz von Person A ist), dass für die Hauptwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet werden. Gleichzeitig wies Person A daraufhin, dass zukünftige Post bitte an die Adresse der Hauptwohnung zu versenden sei.
Seitens des BS erhielt Person A nun vor ca. 3 Wochen eine Anmeldebestätigung samt Zahlungsaufforderung (Rückwirkende Anmeldung zum 01.01.2016) an die Adresse der Nebenwohnung. Das Schreiben ist wortlautidentisch mit dem in diesem Thread diskutiertem:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29220.0.html

Die Eltern von Person A haben das SEPA-Mandat für die Hauptwohnung gekündigt. Die Eltern haben dem BS gegenüber mitgeteilt, auch per Anschreiben, dass Person A ab sofort die Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung entrichtet (und dies auch in der Vergangenheit im Rahmen einer Haushaltsabgabe indirekt tat). Person A überweist die Kosten des Rundfunkbeitrages für die elterliche Wohnung nun von seinem Konto aus. Seitens des BS kam keine Antwort auf das Anschreiben, immerhin die Lastschrift wurde nicht ausgeführt (daher muss das Schreiben angekommen sein).

Was soll Person A nun weiter tun ?
Das dubiose Schreiben mit der Überschrift "Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" hat keine Rechtsmittelbelehrung und enthält auch nicht die Formulierung "Festsetzungsbescheid".  Dem Schreiben ist ein Überweisungsträger beigefügt, weiterhin aber der Wortlaut enthalten: "Wir hatten Sie bereits um Mitwirkung bei der Klärung Ihrer Rundfunkbeitragspflicht gebeten. Möglicherweise besteht für Sie keine Rundfunkbeitragspflicht, weil z.B. für diese Wohung bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden. .... "
Sehr merkwürdig. Was ist davon zu halten ? Kann Person A diesen Brief ignorieren und auf einen "richtigen" Brief ("Festsetzungsbescheid") warten oder soll Person A hier schon widersprechen, was aber schwierig ist, weil ja keine Rechtsmittelbelehrung und auch keine Widerspruchsfrist genannt ist.

Auf den Inhalt des Anschreibens wegen Haupt- und Nebenwohnung, welches Person A an den BS richtete, geht der BS in dem vermutlichen Kettenbrief nicht ein. 

Gelesen wurde von Person A:
Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28157.0
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28203.0
Zweitwohnungen: Beitragsservice verschickt erste Befreiungs-Bescheide
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28916.0

Nun stellt sich Person A die Frage ... Reicht das Anschreiben mit der Mitteilung, dass für die Hauptwohnung die Rundfunkgebühren von Person A bezahlt werden und das die Nebenwohung dadurch mit Verweis auf Urteil BVerfG 18.7 (automatisch) beitragsfrei ist, nicht aus ?
Wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (Urteil BVerfG 18.7), dass eine Person nicht für zwei Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung) Rundfunkgebühren entrichten muss, warum gibt es dann Formulare auf eine Befreiung der Nebenwohnung (die auch noch "Fallstricke" haben) ? Wenn es unzulässig ist, gibt es doch auch Nichts zu befreien ? Und was am 18.7 als Unzulässig erklärt wurde, kann zuvor auch nicht Recht gewesen sein ? Oder irrt da Person A ?

Person A wäre für weitere Verhaltensvorschläge dankbar. Soll Person A erst mal Nichts weiter tun, nochmals das ursprüngliche Anschreiben dort hin versenden oder kann Person A dort evt. sogar anrufen ?

Viele Grüße
Che

PS: @Markus: Person A geht es hauptsächlich darum, keine (eigenen) Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Rundfunkgebühren für die elterliche Nebenwohnung werden sowieso entrichtet, da ändert Person A im Hinblick auf eine gute Elternbeziehung Nichts dran. Nichtsdestotrotz kann Person A ja die Rundfunkgebühren für die elterliche Wohnung quasi "übernehmen" und erspart sich dadurch die eigenen angedrohten Zwangsgebühren (und damit eine Doppelbelastung des gesamten Haushaltes).
Person A hofft daher, dass ihr trotzdem hier im Forum geholfen wird.  :)

Person A hat auch andere Optionen sich zur Wehr zu setzen, die hier im Forum dargelegt werden, gelesen (genereller Klageweg gegen den sog. Rundfunkbeitrag). Das ist dennoch "starker Tobak" für "Anfänger" in dem Gebiet. Nicht zuletzt, weil im direkten Bekanntenkreis von Person A gerade eine Lohnpfändung in der Anbahnung ist (trotz der "Erteilung von Hausverbot von Radio- und Fernsehwellen auf dem eigenem Grundstück" (so wohl in diesem Fall die letzte Argumentation in einem 3 jährigem Rechtsstreit)). :-( 


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G
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Moin, ich bin in einer ähnlichen Lage wie Person A: auch ich wurde anlässlich des Meldedatenabgleichs wegen meiner Nebenwohnung angeschrieben, wo ich bis 2012 nie ein Rundfunkempfangsgerät hatte. Anscheinend wurde ich 2013 beim Meldedatenabgleich durch den Einsatz künstlicher Intelligenz Dummheit mit einem anderen Bewohner am Nebenwohnsitz (65 Wohnungen im Haus) verkuppelt. Für die Hauptwohnung ist die  Beitragsnummer meiner Frau zugeordnet, die Beiträge/Gebühren werden aber seit ca. 30 Jahren von meinem Konto abgebucht.

Ich habe dann vor ca. 2 Wochen die Befreiung der Nebenwohnung schriftlich beantragt und warte ab, was passiert. Das Formular des BS habe ich dabei boykottiert: einerseits wegen der Beitragsnummer, andererseits weil ich es nicht einsehe, für die dort geforderten Meldebescheinigungen noch Geld auszugeben. In der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Urteilsformel ist ja nicht von Haupt- und Nebenwohnung die Rede, nicht einmal von Erst- und Zweitwohnungen, sondern nur von weiteren Wohnungen.

Was Du jetzt unternimmst, musst Du letzten Endes selber entscheiden.
Vielleicht ist es sinnvoll, dass Du das Änderungsformular (siehe Dein Beitrag vom 25.8.) benutzt, um die Korrespondenz an Deinen Hauptwohnsitz schicken zu lassen.
Das Formular wird vermutlich maschinell gelesen, so dass Du m.E. gute Chancen hast, dass das auch beachtet wird.

Wenn Du auf den neuen Brief nicht durch Zahlung reagierst, kommt vor dem Festsetzungsbescheid erst einmal noch eine Zahlungserinnerung. Wenn die an Deiner Hauptwohnung ankommt, kannst Du erwarten, dass auch ein Festsetzungsbescheid dort hingeschickt wird.

Du kannst auch den Befreiungsantrag noch mal losschicken. Dann solltest Du ihn zur Klarheit aber als Antrag formulieren, so wie es das BVerfG formuliert hat.
Auch könnte es sinnvoll sein, den Antrag direkt an die LRA zu schicken.

Alternativ könntest Du auch beim Beitragsservice anrufen und nachfragen, ob und wann Dein Antrag dort eingegangen ist. Dann solltest Du aber auch in der Lage sein, nähere Angaben zu Deiner Nebenwohnung zu machen, z.B.  wann Dein Mitbewohner, der bisher die Rundfunkbeiträge bezahlt hat, dort ausgezogen ist.



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Die Rückfrage vom 24.8.18 dazu wurde aus den Augen verloren.

mögliches Thema dazu
Thema: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960

Thema: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19653.msg126288.html#msg126288


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Alternativ könntest Du auch beim Beitragsservice anrufen und nachfragen, ob und wann Dein Antrag dort eingegangen ist. Dann solltest Du aber auch in der Lage sein, nähere Angaben zu Deiner Nebenwohnung zu machen, z.B.  wann Dein Mitbewohner, der bisher die Rundfunkbeiträge bezahlt hat, dort ausgezogen ist.

Auch hierzu der im Forum oft zititerte Hinweis:

Es kann von Vorteil sein, direkt mit der zuständigen und verantwortlichen Landesrundfunkanstalt zu kommunizieren (vorzugsweise schriftlich per Einschreiben) und nicht mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice.


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C
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Hallo GesamtSchuldner,

Vielen Dank Dir für die Antworten. Das Änderungsformular (was ich oben selbst verlinkt hatte  ;) ) zwecks Wunsch nach Postzustellung an eine andere Adresse zu verwenden, ist eine sehr gute Idee. Die Maschinen der BS lesen vermutlich besser als die Mitarbeiter dort. Das wird Person A auf jeden Fall erst mal so machen, um zumindest nicht immer in Unsicherheit leben zu müssen, darüber was evt. für neues postalisches Unheil am Nebenwohnsitz droht.

Wie sich Person A am besten in Bezug auf die Befreiung der Nebenwohnung von Rundfunkgebühren verhalten soll gilt es noch zu überlegen. Folgende Aspekte spielen hier noch mit ein:
  • Person A ist im fiktiven Fall schon länger Mieter der kleinen Nebenwohnung (es gibt in der Nebenwohnung keinen weiteren (Unter)Mieter). Für die Nebenwohnung wurden seitens Person A noch nie Rundfunkbeiträge entrichtet.
  • Mitmieter der elterlichen Hauptwohnung ist Person A auch schon länger.
  • Die Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung sind beim BS vermutlich den Eltern zugeordnet. Inwieweit das Anschreiben der Eltern mit Mitteilung, dass Person A ab sofort die Rundfunkgebühren zahlt, die Beitragsnummer - Personenzuordnung (sofern es diese gibt) ändert, kann ich nicht einschätzen.
  • Für die Hauptwohnung (elterliche Wohnung) werden Rundfunkgebühren entrichtet, bis vor kurzem vom Konto der Eltern, nun vom Konto der Person A selbst. Eine generelle Haushaltsabgabe an die Eltern entrichte Person A auch schon länger, diese aber nicht unbedingt in Hinblick auf die Rundfunkgebühren sondern eher pauschal.
  • Der BS hat die Nebenwohnung nun unter Vergabe einer Beitragsnummer (eine andere als die der elterlichen Hauptwohnung) angemeldet und will Beiträge ab dem 01.01.2016 ("Zahlungsauforderung").
Person A möchte nun am liebsten erreichen, dass die Nebenwohnung quasi rückwirkend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wird. Daher wäre die Frage, ob man dies in einem weiteren Anschreiben (Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Verweis auf Urteil BVerfG 18.7) direkt so formulieren sollte ... etwa wie folgt: "Hiermit beantrage ich die Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend zum 01.01.2016 ... "oder "Der Antrag auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht umfasst auch die Vergangenheit. Ihre Zahlungsaufforderung sehe ich damit als nicht begründet an und weise diese zurück." Oder evt. doch lieber nur der Antrag auf Befreiung als kurzes Anschreiben in Erwartung, was der BS daraus macht ...  Oder eben außer dem Poständerungswunsch gar Nichts mitteilen, die allgemeine Mitteilung (Anschreiben) von Person A, dass es sich bei der vom BS "auserkorenen" Wohnung um eine Nebenwohung von Person A handelt, liegt dem BS ja EIGENTLICH vor (Einwurf-Einschreiben) *grübel*


Hallo PersonX,

auch Dir vielen Dank für die Hinweise. Die Links sind sehr interessant. :)

Demnach wäre die Zustellung von Bescheiden an einen Nebenwohnungssitz unzulässig. Das klingt sehr gut.

bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960

Den folgenden Beitrag des genannten Threads fand ich im Zusammenhang auch noch von Bedeutung ...

Da du die Adresse als Nebenwohnsitz angegeben hast, bist du laut geltendem Recht auch beitragspflichtig. Sowohl für Haupt- als auch für Nebenwohnsitz. Dass du deine Post dort nicht rechtzeitig erhalten hast, dafür kann der BS nichts. Einen Nebenwohnsitz muss man nur unter gewissen Bedingungen angeben, also wenn man mehr als X Tage im Jahr dort verbringt. Evtl. war das nicht der Fall und du kannst dem BS versuchen zu erklären, dass dies juristisch gesehen gar kein Nebenwohnsitz war. Im Zweifel musst du aber Nachweise liefern, wie oft im Jahr du dort warst.
Ist dem denn so, dass der "Status" Nebenwohnung an einer bestimmten Aufenthaltszeit in Tagen bemessen werden kann ?


Hallo Markus,

Person A könnte also auch direkt mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich kommunizieren unter Nutzung der Aktenzeichen und ggf. Beitragsnummern und die Landesrundfunkanstalt ordnet dies richtig zu und vor allem ist/wäre dann der sog. Beitragservice "raus"? Nicht dass Person A dann von der LRA UND dem BS Post bekommt.


Viele Grüße
Che


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2018, 03:47 von Che09«

 
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