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Autor Thema: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern  (Gelesen 28622 mal)

C
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Zunächst ein Hallo hier im Forum und zugleich ein großer Dank für diese hochinformative Internetseite samt Diskussionsforum! :) Ich finde es wirklich Klasse, dass es so etwas gibt.

Als Neuling hier möchte ich gern eine Frage stellen und wäre über Hinweise sehr sehr dankbar. Gemäß der Forenregeln habe ich auch schon ausführlich hier im Forum gelesen, u.a. auch die Threads:

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28119.0
Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28036.0
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0


Der fiktive Fall wird in obigen Threads zwar gestreift, ist aber etwas anders gelagert, daher habe ich einen neuen Thread dazu gestartet. Ich hoffe das ist so in Ordnung.

Hier nun aber der fiktive Fall:

Die fiktive Person A erhielt im Juli 2018 ein Schreiben und einen Fragebogen des BS (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice, Köln) zur Klärung der Wohnsituation. Der BS möchte wissen wer in der Wohnung wohnt und seit wann und ob ein sog. Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Frist zur Antwort laut dem Schreiben: 2 Wochen. Ansonsten behält sich der BS vor die Wohnung auf den Namen von Person A anzumelden, so dass Schreiben.  :(
Die Person A hält sich aktuell aus privaten und beruflichen Gründen nur noch sehr selten in der kleinen 1-Zimmer-Wohung auf. Der Brief (normaler Brief, kein Einschrieben) wurde erst Anfang August also nach der Frist „gefunden“ und geöffnet.

Die fiktive Person A hat den Hauptwohnsitz bei seinen Eltern (und hält sich aktuell auch tatsächlich überwiegend dort auf). Für diese Hauptwohnung wird der Rundfunkbeitrag gezahlt, allerdings von den Eltern nicht von Person A selbst. Person A war bei beim BS und der früheren GEZ noch nie gemeldet.

Kann Person A nun aufgrund des neuen Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil BVerfG 18.7., 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) argumentieren / beantragen / fordern, dass die Nebenwohnung von der Gebührenzahlung ausgenommen wird, weil für die Hauptwohnung schon der Rundfunkbeitrag entrichtet wird ?
Wenn ja wie sollte die Argumentation am zweckmäßigsten erfolgen ?

Was kann Person A möglicherweise ergänzend / alternativ tun, um eine Zwangsanmeldung, die ggf. mit einer Nachzahlung (Verjährungsfrist lt. Meinen Recherchen wohl 3 Jahre + Monate des aktuellen Kalenderjahres) von sog. Teilnahmegebühren (* Person A nimmt an Nichts teil, was der sog. Beitragsservice so "anbietet" und hat dies auch nicht vor) zu verhindern ?

Anmerkung 1: Der Absender des fiktiven Briefes sei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice, Köln. Eine Rechtsmittelbelehrung liegt dem Schreiben nicht bei, nur Datenschutzhinweise *räusper* 

Anmerkung 2: Die fiktive Person A ist zwar kein Student (mehr) aber das Thema Hauptwohnsitz bei den Eltern und eigene Nebenwohnung in Verbindung mit dem Urteil BVerfG 18.7. könnte sicher für einige Studenten (ohne BaföG) von großem Interesse sein.

Viele Grüße und Danke für Antworten, Hinweise bzw. Hilfe
Che


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2023, 21:38 von Bürger«

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Kann Person A nun aufgrund des neuen Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil BVerfG 18.7., 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) argumentieren / beantragen / fordern, dass die Nebenwohnung von der Gebührenzahlung ausgenommen wird, weil für die Hauptwohnung schon der Rundfunkbeitrag entrichtet wird ?
Wenn ja wie sollte die Argumentation am zweckmäßigsten erfolgen ?

Genau das ist das, was mit der "Falle im Formular" gesagt werden sollte:

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
38) Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg179327.html#msg179327

Befreiung beantragen und damit sich zum Beitragszahler katapultieren!

Keine Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben des Beitragsservice bedeutet: das ist kein Verwaltungsakt. Eine Antwort des Angeschriebenen in vorauseilendem Gehorsam sollte unterbleiben!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

C
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Hallo seppl,

vielen Dank für die Antwort.  :)

"Einen Antrag auf Befreiung zu stellen, ist nur sinnvoll, wenn Beitragsnummern von Erst- und Zweitwohnung auf den Namen des Antragstellers ausgestellt wurden.
Dies wurde zwar im Urteil des BVerfGs nicht niedergelegt, der Beitragsservice nimmt sich aber die "Handlungsfreiheit" heraus, das so zu interpretieren und danach die Beitragspflicht auszurichten."

Das würde dann im fiktiven Fall Person A zum Verhängnis werden, da die Hauptwohnung nicht auf Person A, sondern seine Eltern beim BS angemeldet ist bzw. für diese Wohnung auf den Namen der Eltern die Rundfunkgebühr entrichtet wird. Die eigene Nebenwohnung der Person A würde dann nach "Handlungsfreiheit" des BS eine neue Beitragsnummer erhalten, die es dem BS dann ermöglicht entsprechende Beiträge für die Nebenwohnung von Person A einzufordern. Ich verstehe den hier "lauernden" Fallstrick.

Würde es der fiktiven Person A helfen "vorsorglich" die Rundfunkgebühren der Hauptwohnung auf seinen eigenen Namen umschreiben zu lassen ? Ob so eine Umschreibung rechtlich ohne Weiteres möglich ist, wäre aber zu klären.

Der Weg das erste Schreiben zur "Klärung der Wohnsituation" des BS zunächst zu ignorieren würde dann also im fiktiven Fall zunächst erst einmal sinnvoll sein. Problematisch dabei könnte ggf. der Aspekt werden, dass Person A sich nur selten (aktuell ungefähr im 6 Wochen Rhythmus) in der angeschriebenen Nebenwohnung aufhält. Weitere (evt. "härtere") Schreiben des BS werden vermutlich in Zukunft dort "eintrudeln" (auf die dann u.U. zu spät reagiert werden könnte).  Ist Person A eigentlich generell rechtlich verpflichtet ("amtliche") Post am Nebenwohnsitz zeitnah zu lesen, sofern Person A an seinem Hauptwohnsitz entsprechende Post liest ?

Im Zusammenhang der Frage noch eine fiktive weitere "Lösungsmöglichkeit" ... Person A vermietet seine Nebenwohnung unter (auch als Nebenwohnung) an eine Person, welche ebenfalls eine Hauptwohnung besitzt und für diese die sog. Rundfunkgebühr entrichtet. Wie sähe es hier aus ?

Fragen über Fragen ...

Viele Grüße und Danke für die Hilfe hier
Che


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Person A könnte zum Wohnsitz der Eltern ziehen, siehe:

Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16983.msg112236.html#msg112236

An der Nebenwohnung könnte das Namensschild und der Briefkastennahme entfernt werden.

Das löst das Problem aber nur für zukünftieg Zahlungen, nicht für die Vergangenheit.

Für die Vergangenheit bietet sich den Zahlungsverweigerung an. Sobald ein Bescheid eintrudelt sofort -> Verfassungsbeschwerde

Beispiel-Verfassungsbeschwerde (Kurz-Version, auf verschiedene Rechtsakte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27840.0.html

und

BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg179422.html#msg179422

PS: Nicht dass ich große Hoffnung habe, dass das BVerfG den Beitrag kippt, aber es soll doch bitte noch mehr politische Urteile fällen um die Absurdität aufzuzeigen. Und mit einer VB im Rücken kann man beim BVerfG eine Einstweilige Anordnung beantragen, wenn der GV vor der Tür steht.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Im Zusammenhang der Frage noch eine fiktive weitere "Lösungsmöglichkeit" ... Person A vermietet seine Nebenwohnung unter (auch als Nebenwohnung) an eine Person, welche ebenfalls eine Hauptwohnung besitzt und für diese die sog. Rundfunkgebühr entrichtet. Wie sähe es hier aus ?

Die Person, die die Nebenwohnung untermietet (gibt es das Wort?) wird, wenn ihre Erstwohnung auch auf ihren Namen läuft, von der Zahlung der Zweitwohnungsabgabe befreit. Weitere Mitbewohner hingegen bleiben zahlungspflichtig. Nach den Regeln des Beitragsservice (merke: nicht nach den gesetzlichen Grundlagen) hat ein weiterer Bewohner, der keine Erstwohnung auf seinen Namen angemeldet hat, einen vollen Beitrag zu zahlen. Hier also Person A.

Wenn Person A sich nur selten in der Wohnung aufhält und Gefahr läuft, nicht rechtzeitig Post beantworten zu können, ist dann eine Anmeldung bei der Meldebehörde überhaupt nötig?

Kleine Gedankenspiele: Wenn sich Person A auf die Wohnung der untermietenden Person anmelden würde, wären - zauber zauber - beide Bewohner der Zweitwohnung beitragsfrei.

Die willkürliche Vergabe der Beitragsnummern durch den Beitragsservice führt dazu, dass Gleiches ungleich behandelt wird: Beide Personen haben Haupt und Nebenwohnung. Die Eine muss nur den Beitrag für die Erstwohnung zahlen, die andere ihren Gesamtschuldanteil der Erstwohnung zzgl. volle Abgabe für die Zweitwohnung.

Zur Ungleichbehandlung gibt es eine Eingabe an die Hamburgische Bürgerschaft. s. Anhang


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
"Einen Antrag auf Befreiung zu stellen, ist nur sinnvoll, wenn Beitragsnummern von Erst- und Zweitwohnung auf den Namen des Antragstellers ausgestellt wurden.
Dies wurde zwar im Urteil des BVerfGs nicht niedergelegt, der Beitragsservice nimmt sich aber die "Handlungsfreiheit" heraus, das so zu interpretieren und danach die Beitragspflicht auszurichten."


Die implizite Behauptung, das BVerfG hätte diese Organisation der Zweitwohnungsbefreiung nicht zugelassen und der BS würde dies quasi eigenmächtig interpretieren, ist falsch. Aus dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018:

Zitat
RN111:
Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Der BS handelt folglich im Einklang mit dem Urteil des BVerfG.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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1) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice nicht auf ihren Namen ausgestellt ist, haben in der Erstwohnung einen Gesamtschuldanteil zu entrichten. Dazu soll dann noch ein voller Beitrag für die Zweitwohnung kommen.

Das ist nicht im Einklang mit dem Urteil:
RN111:
Zitat
Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

2) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice auf ihren Namen ausgestellt ist, haben nur in der Erstwohnung ihren Gesamtschuldanteil zu entrichten.
-
Beide Zweiwohnungsinhaber haben denselben behördlichen Meldestatus. Aber einer zahlt mehr. Wegen einer willkürlich vergebenen Verwaltungsnummer. Das ist Ungleichbehandlung von Gleichem.

Die Beitragsnummer stellt den Beitragsschuldner nur dar, wenn es sich um eine Einzelperson handelt. Beitragsnummer also ungleich Beitragsschuldner, wenn mehrere Personen zusammenwohnen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2018, 00:19 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

C
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Habt wieder vielen Dank für die ausführlichen Antworten. :) :)

Die fiktive Person A wird nun schwer überlegen müssen, was zu tun am günstigsten ist.
Einfach scheint die Sache trotz Urteil BVerfG 18.7. nicht.

@noGez99:
Hauptwohnsitz der Person A sei (und das schon seit Geburt) der Wohnsitz Eltern der (auch so bei der dortigen Meldestelle eingetragen).
Namensschild und Briefkastenschild am Nebenwohnungssitz zu entfernen sind eine gangbare Option. Stadtwerke und Vermieter müssten dann Adress-technisch informiert werden, sonst laufen deren Briefe ins Leere. Aber das ließe sich sicher machen.
Die Vergangenheit wäre dann leider ziemlich teuer, sprich 12x17,5 x 3 Jahre + max. 12x17,5 x 1 Jahr (das laufende) = 840 Euro.  :'(
Zum PS: Je mehr ich hier lese, um so mehr zweifele ich an dem gesamten System hier (die Zweifel betreffen aber ohnehin auch viele andere politische wie gesellschaftlichen Aspekte in diesem Land und deren Entwicklung, leider).  >:(

@seppl:
"untermieten" ist ein interessantes Wort, hatte ich so auch nicht in meinem Sprachgebrauch, aber abgeleitet aus Untermiete könnte es dieses Wort schon geben. ;)
Für die fiktive Person A sei angenommen, dass dieser die Weitergabepraktik von Daten des Einwohnermeldeamtes an die frühere GEZ (bzw. dem heutigen BS) schon länger bekannt war. Daher verzichtete die fiktive Person A auf die Anmeldung der Nebenwohnung (was wohl eine Art Ordnungswidrigkeit darstellt), auch zu Zeiten, wo die Wohnung noch intensiver / die gesamte Woche genutzt wurde. Leider konnte (weitere Annahme für den fiktiven Fall) ein Entsorger / Stadtwerke etc. zwecks Mülltonnen-Abrechung den Haushalt wohl nicht zuordnen, setzte sich mit dem Vermieter und dem Meldeamt in Verbindung, letzt genanntes schrieb letztendlich Person A an. Weiterhin sei angenommen, dass unter Androhung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens und höheren Strafzahlungen als diese so schon anfielen, Person A die Nebenwohnung schlussendlich beim Einwohnermeldeamt anmeldete (/ anmelden musste). Mit Konsequenzen, die sich nun leider zeigen. Das ausgesprochene Datenweitergabeverbot wurde natürlich nicht eingehalten.

Die Diskrepanz der Hinweise #5 (drboe) und #6 (seppl) muss ich erst noch "verarbeiten". ;)

Wenn ich den Diskussionsverlauf resümiere hätte die fiktive Person A mit ihrem fiktiven Problem nun folgende Optionen:

  • Zunächst Nichts unternehmen und nicht antworten (siehe Fallstrick nach #1) und den allgemeinen Empfehlungen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.15.html - Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?) folgen.
    Grund: der (Info)brief zur Klärung der Wohnsituation enthält keine Rechtmittelbelehrung und es wird keine zuständige Landesrundfunkanstalt genannt. Auch kann ein normaler Postbrief vermutlich auf dem Postwege verloren gehen.
    Dies ändert allerdings vermutlich Nichts an der Tatsache, dass das "Monstertentakel" weiter versuchen wird an "neue Kunden" und Geld zu kommen, so dass es weitere Briefe verschicken wird. Das die fiktive Person A im fiktiven Szenario weitere (möglicherweise wichtige) Briefe des "Tentakels" nicht zeitnah lesen kann, könnte u.U. problematisch werden. Ohne Briefkasten- und Klingelschild würden weitere Briefe jedoch (als nicht zustellbar / unbekannter Empfänger) zurückgehen. Was das "Tentakel" in dem Fall macht, wäre interessant zu wissen.
.
  • Im Weiteren stünden die Optionen, die sich aus #5 und #6 ergeben:
    • a) Person A vermietet die Nebenwohnung unter an Person B. Person B hat eine Hauptwohnung, für die die Person B Rundfunkgebühren entrichtet. Für Person A entrichten ihre Eltern am Hauptwohnsitz (Eltern und Person A) die Rundfunkgebühr. Person B müsste sich hierzu allerdings am Nebenwohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden mit aktuellem Datum. Dies hätte aber zur Folge, dass 3 Jahre + X vermutlich nachgefordert werden.
    • b) Person A argumentiert dem BS gegenüber, dass für die Hauptwohnung Rundfunkgebühren entrichtet werden. Es könnte ja durchaus sein, dass Person A diese auch ihren Eltern vollumfänglich bezahlt, unabhängig davon, welcher Name als Rundfunk"teilnehmer" des Hauptwohnsitzes beim BS eingetragen ist. Es soll ja eigentlich bei der Zugrundelegung um Wohnungen gehen und nicht um Personen. Diese fiktive Konstellation wäre dann schon mehrere Jahre so, auf jeden Fall länger als die Verjährungsfrist.
    • c) Person A meldet die Eltern als Teilnehmer (am gemeinsamen Hauptwohnsitz) ab und sich am Hauptwohnsitz an (bzw. ändert den Teilnehmernamen, ob und wie das geht wäre eine weitere Frage). Die Nebenwohnung der Person A wäre dann ab dem Tage an beitragsfrei gemäß dem Urteil BVerfG 18.7. Dies hätte (vermutlich) zur Folge, dass 3 Jahre + X nachgefordert werden.

Viele Grüße
Che



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Zitat
b) Person A argumentiert dem BS gegenüber, dass für die Hauptwohnung Rundfunkgebühren entrichtet werden. Es könnte ja durchaus sein, dass Person A diese auch ihren Eltern vollumfänglich bezahlt, unabhängig davon, welcher Name als Rundfunk"teilnehmer" des Hauptwohnsitzes beim BS eingetragen ist.

Das halte ich für eine interessante Variante.
Irgendwo in den Tiefen des Forums habe ich mal gelesen, dass durch die  Konstellation der Gesamtschuldnerschaft es dem BS egal ist wie die Schuldfrage im Innenverhältniss geregelt ist. Daher kann Person A durchaus den kompletten Beitrag übernehmen. Damit greift dann wieder das Bruderurteil vom BVerfG:

RN111:
Zitat
Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Wie die Gerichte das sehen bleibt abzuwarten. Leistet Person A nachweisliche Zahlungen an die Eltern (Überweisung?) Was steht als Zweck drin?
Wie kann man dem Gericht nachweisen, dass man den Rundfunkbeitrag übernimmt? Vertrag?

Aber das ist ein guter Startpunkt für die Verweigerung. Europarecht und EMRK können dann noch dazukommen.

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.


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"Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen."

Natürlich ist hier nicht geregelt wie der Nachweis aus sieht. Deshalb ist es möglich wegen dem Innenverhältnis, welches der LRA gar nicht bekannt sein muss, weil ja die WG den Zahler pro Wohnung festlegt, also Person welche die Zahlung an die LRA tätigt, aber das sagt nichts über die Verteilung im Innenverhältnis aus. So kann A für B und C zahlen, wenn A,B und C in der WG leben und B es an die LRA tätigen. Verboten ist das nicht, sondern explizit erwünscht, weil pro Wohnung ein Beitrag ... weil es einfach ist.
Weil die LRA nun kein Bescheid über A,B und C ausgestellt hat und dabei nicht geregelt hat, wie die Verteilung sein soll, so kann dass nicht zum Nachteil von A werden, wenn A sich jetzt noch einen Nebenwohnsitz zu legt und B und C nicht. A hat den Betrag für B und C für die erste Wohnung übernommen, B hat den Betrag dabei als Treuhänder übermittelt .... usw. PersonX würde dabei das  maximal mögliche an Verwaltungsvereinfachung anlegen und laufen lassen.


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Ich möchte kurz einwerfen, dass es gegen das Sichtbarwerden der einzelnen Gesamtschuldner heftigsten Widerstand seitens des ÖRR geben wird. Es wäre wegen der folgenden Nichtmehrverwaltbarkeit das Ende des Rundfunkbeitrags. Der Beschiss des ungeregelten Innenverhältnisses der Gesamtschuldnerschaft würde auffliegen.

Für den Nachweis einer Zahlung als Nicht-Beitragsnummerninhaber könnte man die Zahlung ja direkt vom eigenen Konto unter Angabe der Beitragsnummer des Zahlungsverpflichteten auf das angegebene Konto der LRA überweisen. Kein Vertrag, keine Zahlquittung, einfach von Bank zu Bank.

-Wenn man denn den Rundfunkbeitrag überhaupt anerkennen möchte.



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
1) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice nicht auf ihren Namen ausgestellt ist, haben in der Erstwohnung einen Gesamtschuldanteil zu entrichten. Dazu soll dann noch ein voller Beitrag für die Zweitwohnung kommen.

Das ist nicht im Einklang mit dem Urteil:

2) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice auf ihren Namen ausgestellt ist, haben nur in der Erstwohnung ihren Gesamtschuldanteil zu entrichten.

Das ist zwar grundsätzlich richtig, wird aber leider nicht so gelebt. In der Praxis, an der auch Gerichte festhalten, wird eine einzige Person einer Gemeinschaft zur Zahlung herangezogen. Deren Daten werden gespeichert, die der übrigen Wohnungsinhaber im Einklang mit dem sogn. Rundfunkbeitragsstatsvertrag gelöscht. So kommt es, dass LRA und BS die Gesamtschuldnerschaft ignorieren und, so die herausgepickte Person nicht zahlt, sich nicht an die anderen Mitglieder der Gruppe wenden (können), sondern die eine Person mit Mahnungen und Vollstreckungen und ggf. Gefängnis konfrontieren. Die Gesamtschuldnerschaft ist angesichts der Löschungsforderung im sogn. RBStV leider reine Fiktion und tatsächlich ohne Praxisrelevanz.

Es nützt angesichts der realen, rechtsstaatlich kritischen Verfahrensweise nichts, wenn man auf das nicht angewendete Verhältnis der Gesamtschuldnerschaft abhebt. Natürlich könnte man das einmal per Klage durchfechten. Angesichts der Fülle fragwürdiger Urteile der VG ist die Prognose, nämlich dass man damit scheitern wird, kaum sonderlich gewagt. Realität und rechtliche Klarheit zählt in Rundfunkfinanzierungsfragen de facto kein Jota. Das zeigt nicht zuletzt das Urteil des BVerfG. Ein Gericht wird sich also ziemlich sicher auf den Teil des Urteils konzentrieren, der LRA und BS einen Freifahrtschein zur Verwaltungsvereinfachung ausstellt.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe: Es wird nicht einfach sein, das durchzufechten. Und wie gesagt, der ÖRR wird sich mit aller Kraft dagegen sträuben.

Jedoch werden die Gesamtschuldnerregelungen der AO (Aufteilungsmöglichkeit auf Antrag) und des BGB (Gesamtschuldnerschaft Innenverhältnis) vom Gesetzgeber missachtet. Das BGB ist keine "kann" Bestimmung. Und die AO macht zudem deutlich, dass konkrete, aufteilbare Summen von den einzelnen Gesamtschuldnern geschuldet werden. Wird das Innenverhältnis einer Gesamtschuldnerschaft ausser Kraft gesetzt, also weder berücksichtigt noch juristisch durchsetzbar gestaltet, ist es keine Gesamtschuldnerschaft mehr. Die Bestimmung, die nirgends gesetzlich niedergeschrieben ist und niedergeschrieben werden kann, dass sich die Gesamtschuldner den Beitrag untereinander aufteilen können wie sie möchten, ist reines Blabla und verschleiert die Tatsache, dass der Gesetzgeber in den geschützen Bereich der Wohnung eingedrungen ist, um die Haushaltsführung der Inhaber untereinander zu beeinflussen, was er nicht darf. Sollte das dauerhaft akzeptiert werden, dringt Beliebigkeit in gesetzliche Regelungen ein, was für einen Rechtsstaat tödlich wäre, bzw. im Moment ist.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und die AO macht zudem deutlich, dass konkrete, aufteilbare Summen von den einzelnen Gesamtschuldnern geschuldet werden. Wird das Innenverhältnis einer Gesamtschuldnerschaft ausser Kraft gesetzt, also weder berücksichtigt noch juristisch durchsetzbar gestaltet, ist es keine Gesamtschuldnerschaft mehr.

Ein Problem, das gerade bei Studenten mit Zweitwohnsitz ohne Bafög und Erstwohnsitz bei den Eltern auftritt, und in die Klagebegründung zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes mit aufgenommen werden sollte.

"Warum soll eine Person, als Zweitwohnungsinhaber und Gesamtschuldner (nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV entspr. § 44 AO) anteilig in seiner Erstwohnung, insgesamt mehr als den vollen Beitrag bezahlen?" - entgegen der Rechtsprechung des BVerfG.

Siehe hierzu auch:
Re: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg179250.html#msg179250


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ein Problem, das gerade bei Studenten mit Zweitwohnsitz ohne Bafög und Erstwohnsitz bei den Eltern auftritt, und in die Klagebegründung zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes mit aufgenommen werden sollte.

Es zeigt sich, dass das Problem von Che09 ziemlich oft auftreten wird. Studenten z. B. melden sich am Studienort mit Zweitwohnsitz an, vor allen dann, wenn sie de facto von den Eltern abhängig sind und im Elternhaus oft noch ein Zimmer haben. In der Regel sind sie dann Inhaber einer Wohnung, ob nun in einer WG oder allein in einer Wohnung. Tatsächlich verfügen sie meist weder über eigenes Einkommen bzw. finanzielle Mittel oberhalb der Pfändungsgrenze. Wenn der Student kein BaföG erhält, so weigern sich BS und leider auch Gerichte die Realität anzuerkennen, nämlich einerseits, dass die Wohnungsinhaberschaft des Studenten Fiktion ist, weil die Eltern die Kosten des Studiums und damit auch die Wohnung bezahlen, - damit auch die eigentlichen Wohnungsinhaber sind und folglich doppelt löhnen - zum anderen, dass dort schon auf Grund der Höhe der elterlichen Zuweisung nichts zu holen ist.

Aus den Angaben der Seite https://www.studentensteuererklaerung.de/ratgeber-steuern/finanzielle-situation-studenten geht klar hervor, dass der durchschnittliche Student deutlich weniger zur Verfügung haben, als die Höhe der aktuellen Pfändungsgrenze von 1.139,99 €. Der Median liegt eher bei 900 €. D. h., dass Studenten am Ende des Studiums bereits mit Schulden belastet sind, weil man sie nicht befreit. Da zahlt man doch später mit Freuden Steuern, wenn einem der Staat bzw. seine Schergen beim ÖR-Rundfunk, die Jugend vergällen.

M. Boettcher




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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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