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Autor Thema: Die Landesrundfunkanstalt LRA, ein Unternehmen der Landesregierung?  (Gelesen 2252 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Also zur Verinnerlichung:
Zitat
(...) Jedoch handelt es sich bei den Rundfunkanstalten um rechtlich selbständige Einheiten der Länder, (…)
Quelle:
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Auch hier weiterlesen:
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg179045.html#msg179045

Das bedeutet, dass die LRAn „rechtlich selbständige Unternehmen der jeweiligen Landesregierung in der BRD“ sind.

Dies wiederum bedeutet, dass alles was die „hochbezahlten angestellten Rechtsberater (Senderjuristen / Justiziare) der LRAn“ in sogen. „Gesetzesentwürfen verpacken“, die jeweiligen Landesparlamente, bei Abstimmungen auch immer „durchwinken“ werden, zur Transformation ins Landesgesetz.

Die gegebene Mehrheit im Parlament der jeweiligen Landesregierung ermöglicht diese Gesetzestransformation, weil sie selbst (Regierung) die Eigentümer der „rechtlich selbständigen Einheiten (Unternehmen), sprich: Landesrundfunkanstalt LRA, sind.

Faktisch betrachtet, also ein rein privatrechtlich, selbständiges, aber nicht nach Zivilprozessordnung (ZPO) tätiges Unternehmen und gesetzlich auch nicht staatsnahes Unternehmen (LRA), aber mit Zwangsrundfunkbeiträgen durch ein Landesgesetz ausgestattet und finanziert (es wird ein öffentlich-rechtlicher Charakter vorgegaukelt).

Obwohl im Landesverwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossener Teilnahme dieser LRAn, aber durch die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, doch mit staatsnahem Charakter für den  Klageweg ausgestattet (wen wundert es, weil ja der Eigentümer die Landesregierung ist).

Fazit:

Für den ganz normal sterblichen Zwangsrundfunkbeitragzahler, eine nicht zu durchschauende Vollverschleierung.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2018, 21:38 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 764
Beispiel: Land NRW

1. NRW hat eine öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt.
2. Offizielle Statistik zu dieser Abgabe wird aber nicht geführt.
s. Antwort Information und Technik Nordrhein-Westfalen Betriebssitz Düsseldorf vom 05.02.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/offizielle-statistik-rundfunkbeitrag-ist-steuer-8/
Zitat
Weder auf Bundes-, noch auf Landesebene ist eine Rechtsgrundlage zur Führung einer Statistik zu Rundfunkbeiträgen gegeben. Entsprechend werden von der amtlichen Statistik keinerlei Daten erhoben, gepflegt oder verwaltet.
3. Statistik und Eigentümer der Daten zu Rundfunkbeiträgen führt WDR.
s. gleiche Antwort vom Punkt 1
Zitat
Eigentümerinnen der Daten zu Rundfunkbeiträgen sind die Landesrundfunkanstalten, wie z.B. der WDR, die diese Daten erheben, pflegen und verwalten (Vgl. § 8 und § 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N> (RBStV)).

Frage: wie könnte es sein, dass
1. keine amtliche Statistik zur öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" geführt wird, und
2. wie kann es sein, dass Statistik der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" ausgerechnet nicht staatsnahes Unternehmen "WDR" führt?

Ist es nicht ein Widerspruch?

Falls man annimmt, dass LRA = Unternehmen der Landesregierung ist, dann ist alles richtig. Landesregierung führt neue Abgabe ein und beauftragt ihr Unternehmen, Abgabe zu sammeln und Statistik darüber zu führen.


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Falls man annimmt, dass LRA = Unternehmen der Landesregierung ist, dann ist alles richtig. Landesregierung führt neue Abgabe ein und beauftragt ihr Unternehmen, Abgabe zu sammeln und Statistik darüber zu führen.
Wenn eine Seite passen könnte, evtl. diese Statistikführung, passt eine andere Seite nicht; ein Unternehmen ist nämlich nicht durch eine von den Bürgern erhobene Abgabe zu finanzieren, sondern hat sich seine Mittel am Markt zu erwirtschaften. Ausnahmen sind definiert und bestätigen die Regel.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Jede Landesregierung in der BRD hat sozusagen, ihre eigene Landesrundfunkanstalt LRA als sogen. selbständige Einheit (Unternehmen) und ist der Eigentümer.

Siehe auch hier, als Beispiel das Saarländische Landesmediengesetz.
Zitat
§ 22 SMG – Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie

(1) Der "Saarländische Rundfunk" (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig. (…)
Quelle:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150748400965229857&sessionID=114969018322650462&templateID=document&source=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=186198,1&task=chose_fliesstext#gesetz_fliesstext_186198,1

Des Weiteren hat die Landesregierung eine nach Landesgesetz erschaffene sogen. „Landesmedienanstalt“ (LMA) etc. (andere Namen im jeweiligen Bundesland möglich).
Siehe auch hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23535.msg149881.html#msg149881

Die Landesmedienanstalten sind im „Berufsbeamtentum“ ausgestattet. Die Landerundfunkanstalten sind dies nicht.
Zitat
§ 55 SMG – Aufgaben, Rechtsstellung, Organe
(…)
(3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen. (…)
Hervorhebung durch user @marga

Der Eigentümer der LRA kontrolliert sich quasi selbst durch die Mehrheit im dafür geschaffenen „Rundfunkrat“.
Die Landesregierung ist der Eigentümer eines „Zwitterwesens“ (BS, LRA und LMA), das nach rechtlicher, bzw. öffentlich-rechtlicher Eingemeindung, als „staatsfern“ propagiert wird.
Sobald der Klageweg beschritten wird, ist die „Veraltungsgerichtsbarkeit“ verantwortlich.

Ein kurzer Exkurs zu einer GmbH die auch dem Bund (Bundesregierung) gehört mit 1 Geschäftsführer und 1 Geschäftsführerin und nur 50.000 € Stammkapital gegründet mit Sitz in Frankfurt a. M. Die Agentur verwaltet ca. 1,5 Billionen EURO (1.500.000.000.000).
Quelle:
https://www.deutsche-finanzagentur.de/de/impressum/
Zitat
(…) Dass es sich bei der Agentur um eine GmbH handelt, hat rein praktische Gründe. Theoretisch könnte auch eine ganz normale Behörde die Aufgaben der Finanzagentur übernehmen.
Dass die privatwirtschaftliche Form gewählt wurde liegt einfach daran, dass dies am Finanzmarkt so üblich ist und diese Form schlicht günstiger ist als ein Amt mit riesigem Beamtenapparat.
Hervorhebung durch user @marga
Quelle: https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/ist-deutschland-eine-gmbh

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2018, 18:24 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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