Aktuelles > Pressemeldungen Verhandlung BVerfG 05/18

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG

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PersonX:
In RN 87 geht es um Steuerbefreiung und damit einer Zusatzregel von diesem Vertrag, wegen Beihilfe für Unternehmen, welche im Wettbewerb stehen. Wahrscheinlich sollte die Sichtweise vom Autor des verlinkten Artikels bezüglich der Ansicht Alt/Neu Beihilfe viel genauer unter die Lupe genommen werden. Anhand des Beispiels mit der spanischen Kirche und den Ausführungen dazu könnte die Argumentation vor dem hiesigen Gericht besser aufbereitet werden. Im Beispiel wird auch deutlich warum es nicht auf das Datum 2007 vom Vertrag ankommt.

pinguin:

--- Zitat von: PersonX am 05. Juni 2019, 22:06 ---Von dem Urteil sollten die RN 87,89 90,91,92,93 sowie 8 zwingend gelesen werden.

--- Ende Zitat ---
Rn. 8 bringt nicht viel, weil sich es dort um die Zitierung eines spanischen Gesetzes handelt.

Vollständig lautet der betreffende Abschnitt:


--- Zitat ---Zu den Begriffen „bestehende Beihilfen“ und „neue Beihilfen“ im Sinne der Abs. 1 und 3 von Art. 108 AEUV
--- Ende Zitat ---

Rn. 86

--- Zitat ---Die spanische Regierung hat im Rahmen ihrer Erklärungen vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Befreiung jedenfalls eine bestehende Beihilfe sei, weil das Abkommen vom 3. Januar 1979 vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Europäischen Union abgeschlossen worden sei und die Befreiung auf diesem Abkommen beruhe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren differiert, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).
--- Ende Zitat ---
Was allerdings mit der Aussage in C-492/17 nicht zusammenpasst, da die Umgestaltung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag ja nicht gemeldet worden ist und vom EuGH scheinbar auch nicht moniert wurde?

Rn. 87

--- Zitat ---Unbeschadet der Bestimmungen der Akte über den Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats gelten alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in diesem Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind, als bestehende Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 42).
--- Ende Zitat ---

Rn. 88

--- Zitat ---Im vorliegenden Fall stammt Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979, der eine allgemeine Befreiung der spanischen katholischen Kirche von Realsteuern vorsieht, zwar aus der Zeit vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Union, doch wurde der ICIO erst nach dem Beitritt in die spanische Rechtsordnung aufgenommen, und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung basiert auf dem Erlass vom 5. Juni 2001.
--- Ende Zitat ---

Rn. 89

--- Zitat ---Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten der Congregación vorliegt, könnte es sich unter diesen Umständen nur um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV handeln.
--- Ende Zitat ---

Rn. 90

--- Zitat ---Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen kann, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
--- Ende Zitat ---

Rechtssache C-74/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2162142

Was hier aber verwundert; diese Entscheidung hat keine Rn. höher als 91. Diese "92,93" hat es nicht.

Wenn wir jetzt auf die Situation hinsichtlich MDR abstellen, wäre das diesbezüglich keine Altbeihilfe, für Deutschland zwar schon(?), aber nicht für die den MDR gründenden Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen? Hinsichtlich des damaligen ORB wäre die gleiche Situation betreffs des Landes Brandenburg, für den SFB des Landes Berlin nicht; wie das in Bezug auf die zum RBB fusionierten SFB und ORB zu sehen ist?

Da es aber unternehmensspezifische Beihilfen sind, müssen die Beihilfekriterien für jedes dieser Unternehmen einzeln erfüllt werden.

Kritisch wäre hier wohl nur die Beihilfe für den MDR, wobei dann zu prüfen wäre, ob es zum Zeitpunkt der Gründung des MDR die Meldepflicht für Neubeihilfen bereits hatte, wenn nicht, könnte sein, daß dieses Argument der Meldepflicht ins Leere greift. ?

PersonX:

Fehler unterlaufen, die RN die angegeben wurden beziehen sich auf das hier. Das sollte zu der Entscheidung mit gelesen werden.


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187927&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

cook:

--- Zitat von: pinguin am 06. Juni 2019, 02:28 ---Kritisch wäre hier wohl nur die Beihilfe für den MDR, wobei dann zu prüfen wäre, ob es zum Zeitpunkt der Gründung des MDR die Meldepflicht für Neubeihilfen bereits hatte, wenn nicht, könnte sein, daß dieses Argument der Meldepflicht ins Leere greift. ?

--- Ende Zitat ---

Sachsen und Co. sind 1990 der EU "beigetreten". Der MDR wurde 1992 neu gegründet (keine Übernahme des DDR-Funks. Gilt meines Wissens auch für ORB, SFB).



pinguin:

--- Zitat von: PersonX am 06. Juni 2019, 03:27 ---Fehler unterlaufen, die RN die angegeben wurden beziehen sich auf das hier. Das sollte zu der Entscheidung mit gelesen werden.
--- Ende Zitat ---
Du meinst den Schlußantrag des Generalanwaltes; seine Aussage  in Rn. 8 gilt, (für unsere Belange), wohl insbesondere auch für die EMRK, die von Deutschland in 1952 ratifiziert worden ist.

Rn. 92 - Schlußantrag C-74/16

--- Zitat ---     Maßgeblich für die Einordnung einer Maßnahme als bestehende Beihilferegelung oder als neue Beihilfe sollte aber allein der Zeitpunkt sein, ab dem die mit der Beihilfe verbundene Verfälschung des Wettbewerbs eintritt oder einzutreten droht(79). Zu einer solchen Wettbewerbsverfälschung konnte es im vorliegenden Fall erst 1988 kommen, als Spanien die Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen tatsächlich einführte. Zu diesem Zeitpunkt war Spanien bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften.
--- Ende Zitat ---

Die Aussage zum Verweis auf (79) lautet:


--- Zitat ---79 – In diesem Sinne bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:386, Rn. 115), bezogen auf die Frage, wann eine neue Beihilfe als „eingeführt“ oder „durchgeführt“ im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV anzusehen ist. Dasselbe Kriterium des Eintritts der Wettbewerbsverfälschung lässt sich auch für die Abgrenzung zwischen neuen Beihilfen und bestehenden Beihilferegelungen nutzbar machen.
--- Ende Zitat ---


Diese Aussagen wären wohl eher mal zu analysieren?

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