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Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG

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NichtzahlerKa:

--- Zitat von: denyit am 15. August 2018, 07:43 ---Der örR soll statt dessen bei der Umsetzung der Grundrechte helfen.
Wem die Idee nicht gefällt (oder ihre Finanzierung), muss sich an die Politik wenden.
(Der Rechtsweg ist nur hilfreich, wenn bei der gesetzlichen Umsetzung (grobe) Fehler gemacht wurden. Und diese groben Fehler sieht das Verfassungsgericht nicht. Also muss eine politische Lösung her.)

--- Ende Zitat ---
Wenn mein Recht nicht verteidigt ist, ist das ein grober Fehler. Die Justiz mag langsam und voreingenommen sein, aber eine politische Lösung gibt es derzeit nicht. Die Regierung (egal welche) wird die örR-Milliarden immer für sich instrumentalisieren, egal welche Partei von alternativen Karrieristen regiert.


Edit "Bürger":
Bitte hier wie überall im Forum keine allgemeinen, vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden Debatten bzgl. des juristischen oder politischen oder anderer Wege, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel und dessen Ausführungen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und konsequente Berücksichtigung.

art18GG:
Der Text zeugt von einer durchaus kompetenten Auseinandersetzung mit der abgabenrechtlichen Problematik des Rundfunkbeitrages, wobei auch er wie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die menschenrechtlichen Aspekte der Problematik der neuen Rundfunkabgabe eingeht. Aus der persönlichen Webseite http://kaywinkler.de/ kann man entnehmen, dass Dr. Winkler auch auf Englisch publiziert, was ihn zu einem möglichen Kandidaten für Klagen vor dem EGMR (Straßburg), dem EuGH (Luxemburg) oder dem UN-Zivilpakt (Genf) bzw. Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen macht. 
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0

Lev:
Der Artikel des Dr. Kay E. Winkler verdeutlicht die fragwürdige Art u. Weise der momentanen Rundfunkabgabe.


--- Zitat von: Bürger am 14. August 2018, 01:26 ---Fulminanter Artikel. Schonungslos und ohne Blatt vor dem Mund spricht er das - noch dazu leicht verständlich - aus, was sich jedem auch nur ansatzweise Aufmerksamen bei diesem - im wahrsten Sinne des Wortes - "Rundfunk"-Urteil aufdrängen muss.

Dieser Fach-Artikel kann und muss in dieser Form gleichsam als Aufruf verstanden werden, sich diese Grundrechts-Häme unter keinen Umständen bieten zu lassen...

...und darf zugleich als "Kurz"-Begründung ggü. den Gerichten für die Nicht-Rücknahme der Klage, sondern stattdessen die  Weiterverfolgung des Rechtsweges und die Verteidigung des Grundgesetzes dienen - also aktuell ganz besonders in diesen Fällen
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
--- Ende Zitat ---

Leider fehlt dem Artikel eine Erklärung, um die Abgabenform anzufechten.

Ich habe einen Weg gefunden, den sogenannten Vorteil der Vorzugslast; "der für so viele anscheinend kein Vorteil zu sein scheint", infrage zustellen.
Die Klage wurde auch nach dem Urteil vom 18.07.2018 nicht abgelehnt.

Die Form meiner Klage hier zu thematisieren, bereitet mir aber Sorgen.

Lev


Edit "Bürger" @alle:
Der 18.07.2018 ist - für verwaltungsgerichtliche Klageverfahren - noch nicht sonderlich lange her.
Es gibt noch viele andere Klageverfahren sowie auch Verfassungsbeschwerden, die seither ebenfalls noch nicht "abgelehnt" wurden - es scheint sogar der weitaus größere Teil zu sein, der noch nicht abgelehnt wurde. Was allerdings wenig bis gar nichts über die Zukunft aussagt. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Threads, welcher zwischenzeitlich auch moderiert/ von abschweifenden Beiträgen bereinigt werden musste.
Bitte hier keine Vertiefung von Einzelfällen und/oder Klagegründen/-strategien, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Shuzi:

--- Zitat von: Lev am 07. Oktober 2018, 23:46 ---Leider fehlt dem Artikel eine Erklärung, um die Abgabenform anzufechten.

--- Ende Zitat ---
Möglicherweise fehlt zwar eine direkte anfechtbare Erklärung, aber der Autor thematisiert zumindest gewisse Widersprüchlichkeiten des Bruderurteils hinsichtlich der Abgabenform.

Das BVerfG versucht die Abgabe als Vorzugslast wie z.B. in Rn. 67 hinzubiegen:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

--- Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 ---Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuellkonkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>)

--- Ende Zitat ---

Ferner soll bereits die bloße Nutzungsmöglichkeit für die Einstufung als Vorzugslast ausreichend sein (siehe u.a. Rn. 81).

--- Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 ---In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>).

--- Ende Zitat ---
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Hierin sieht der Autor offenbar einen Widerspruch

--- Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler ---Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.

--- Ende Zitat ---
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

Bürger:

--- Zitat von: Shuzi am 18. Oktober 2018, 17:17 ---Hierin sieht der Autor offenbar einen Widerspruch

--- Zitat von: Telemedicus, 13.08.2018, Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag, Dr. Kay E. Winkler ---Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. [...]

--- Ende Zitat ---
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

--- Ende Zitat ---

Als Beleg für diesen Wandel vom
- „konkret-individuellen Vorteil“
zu einem
- „abstrakt-generellen Nutzen“

könnte ggf. auch die vorhergehende
Nichtannahme-Entscheidung des BVerfG aus 2012 bzgl. einer
Verfassungsbeschwerde gegen das sog. "PC-Urteil" des BVerwG dienen,
denn dort hieß es seitens BVerfG noch klipp und klar:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23),
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

--- Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, 1 BvR 199/11 (PC-Gebühr), Rn. 20 ---[...] Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.

--- Ende Zitat ---

Ergo:
"Bereithaltung Gerät = Nutzungsvorteil"

Diese tatsächliche ("konkret-individuelle") Bereithaltung
wurde mit BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 ersetzt durch
die potenzielle ("abstrakt-generelle") Beschaffungsmöglichkeit.

Damit hat sich das BVerfG gleichzeitig vom für einen "Beitrag" bislang erforderlichen
"sachlichen Differenzierungskriterium" entfernt bzw. verabschiedet.


Dies soll hier jedoch lediglich als Beleg für die Thesen von Dr. Winkler dienen und sollte wahrscheinlich besser in eigenständigem Thread bzgl. "Nutzung"/"Vorteil"/"Nutzungsvorteil"/"Vorteilslast" gesondert vertieft werden.
Danke jedenfalls, Dr. Kay E. Winkler, für die Hinleitung zu Erkenntnissen wie diesen...

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