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Autor Thema: Beitragsgegner verstorben - Widerspruch läuft noch - was kann Erbe tun?  (Gelesen 4470 mal)

B
  • Beiträge: 5
Liebe Personen A-Z,

ich berichte von völlig hypothetischen Personen C und D.

Person C erhält vor ein paar Jahren einen Beitragsbescheid und legt fristgerecht Widerspruch ein. Einen Widerspruchsbescheid hat Person C bis heute nicht erhalten.

Person C verstirbt. Trauerfeier. Wieder ein Beitragsgegner von uns gegangen.  :-[

Person C erhält posthum eine Mahnung. Der Widerspruchsbescheid fehlt noch immer. Person D, ein anonymer Erbe, geht zum Anwalt, der sich schriftlich bei der GEZ nach dem Stand etwaiger Widerspruchsverfahren erkundigt. GEZ schickt Beitragsrechnung an Anwalt, ohne auf Sachfrage einzugehen.

Was könnte man Person D raten, zu tun?

Kann die GEZ überhaupt eine verstorbene Person mahnen oder zwangsvollstrecken?

Falls irgendwann die Androhung einer Zwangsvollstreckung kommt: Person D wird wohl nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes nicht um das Zahlen des Beitrags drum herum kommen (sofern das EuGH nicht etwas spannendes sagt). Aber angenommen, Person D würde unbedingt gerne einen Widerspruchsbescheid haben, damit der Widerspruch dokumentiert ist. Was wäre sinnvoll:

Untätigkeitsklage? Oder doch lieber Antrag auf Eilrechtsschutz?


Gruß!

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
GEZ Zahler verstorben > Was geschieht mit den fortlaufenden Forderungen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18350.msg120244.html#msg120244

 




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2018, 12:07 von Markus KA«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Man erbt sowohl Guthaben und Vermögen als auch Schulden. Erbt man nicht, so muss man natürlich nicht zahlen, einen moralischen Anspruch auf Übernahme der Schulden hat der Gläubiger nicht und man sollte entsprechenden Erpressungen widerstehen. Sind die Schulden höher als das Vermögen und nimmt man das Erbe deswegen nicht an, so geht der Gläubiger eben leer aus. Der BS erfährt zwar irgendwann automatisch dass ein Beitragszahler verstorben ist, aber nicht wer der Erbe ist. So man nicht in der gleichen Wohnung wie der Verstorbene wohnt, sehe ich nicht, warum man dem BS vorher informieren oder gar in den Widerspruch eintreten sollte. Es lohnt aber sicher, das Konto baldmöglichst zu räumen und bei der Bank zu kündigen. Damit laufen Versuche des BS das Geld vom Konto einzuziehen oder zu pfänden ins Leere. Das ist erprobt, wobei in dem Fall eine Generalvollmacht über den Tod hinaus enorm hilfreich war.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 103
Sind die Schulden höher als das Vermögen und nimmt man das Erbe deswegen nicht an, so geht der Gläubiger eben leer aus.

Das Problem ist nur das man beim Notar die Höhe des Vemögens und auch der Schulden erst dann erfährt,
wenn man das Erbe annimmt.

Ich kann da aus Erfahrung sprechen.
Wenn man also mehr Schulden als Vermögen vermutet, würde ich das Erbe ausschlagen.
Das habe ich auch schon gemacht.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bei den wenigsten Nachlässen wird ein Notar das Testament vollstrecken. Es geht ja meist nicht um ein Millionenvermögen. Oft gibt es nicht einmal ein Testament. Ist eines vorhanden, so reicht man es beim Nachlaßgericht ein, so es dort nicht schon vorliegt.

M. Boettcher


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B
  • Beiträge: 5
Also in diesem hypothetischen Fall hat Person D hat das Erbe bereits angenommen. Ein Grund dafür ist, das Person D die gleiche Wohnung bewohnt, die auch Person C bewohnte.


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  • Beiträge: 882
Ich glaube ganz formal kommt man aus der Forderung nicht raus, ich bin aber kein Spezialist für Erbrecht.
Grundsätzlich ist der Beitragsladen aber schlecht genug organisiert, um bei ein wenig Chaos noch verfolgen zu wollen, was passiert ist.
Damit nicht plötzlich der emsige Gerichtsvollzieher nachforscht ist eine Abmeldung meiner Meinung nach das Beste:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/abmelden/index_ger.html
Dort gibt es ja extra den Todesfall.
Nun braucht man natürlich für die Abmeldebestätigung eine Adresse... Es ist klar, dass wenn man dort dieselbe Adresse einträgt, dass die Abmeldung nicht laufen wird. Wenn das aber die Adresse irgendeines Beitragszahlers ist, idealerweise noch aus einem anderen Bundesland, dann würde ich vermuten lösen die das Konto einfach auf. Man verpflichtet sich bei der Abmeldung ja nicht dazu ein Erbe zu sein oder angenommen zu haben oder so. Jeder kann da jeden abmelden und damit verliert sich deren Spur, jedenfalls wenn man als Personalien dort keinen Erben nennt.
Aber das ist jetzt nur meine Spekulation, Erfahrung habe ich damit nicht.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 984
Ich würde einfach die Sterbeurkunde mit dem Zusatz: "Abmeldung Beitragsnummer xxxxx"

an die zuständige Landesrundfunkanstalt faxen (mit Andruck des übermittelten Inhaltes auf dem Faxprotokoll). Das geht z.B. in den Staples-Büromärkten.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Also in diesem hypothetischen Fall hat Person D hat das Erbe bereits angenommen. Ein Grund dafür ist, das Person D die gleiche Wohnung bewohnt, die auch Person C bewohnte.

In dem Fall ist ggf. der Weg von @Nichtgucker der richtige Weg. Ein Vorteil könnte hier auch die Beharrlichkeit sein, mit der der BS sich auf eine Person als Beitragsschuldner einschießt, obwohl mehrere Wohnungsinhaber regelmäßig als Gesamtschuldner gelten. D. h., da an D seitens des BS wohl bisher keine Forderungen gestellt wurden, sind ggf. Teile der Forderungen bereits verjährt. Zumindest könnte man entsprechende Forderungen mit dem Hinweis auf die Verjährung zurück zu weisen.

M. Boettcher


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Z
  • Beiträge: 1.525
Also die Abmeldung mit Grund Tod (beim BS optional per Internet) wäre wohl zielführend.
Da der BS nicht weiß, daß D der Erbe ist, müßte er das erst rausfinden.
Zur Rücknahme oder Weiterverfolgung der Klage bräuchte man ja einen Bevollmächtigten, damit weckt ma ja schlafende Hunde, das Urteil wissen wir ja auch, aber die Klagegebühr sollte ja schon bezahlt sein, so daß alles auch ins Leere laufen darf.
Wenn D jetzt (ggf. als Erbe) die Wohnung weiterbewohnt, dann kann D ja noch auf die Verjährung hoffen, er kann also nur rückwirkend für 3 Jahre seines Wohnens beim Verstorbenen belangt werden.
Für den Rest der Forderung kann er ja weitere Verzögerungstaktiken entwerfen...


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B
  • Beiträge: 5
Habe gerade einen Thread zu einem ähnlichen Thema gefunden, der Vollständigkeit halber:
GEZ Zahler verstorben > Was geschieht mit den fortlaufenden Forderungen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18350.msg120244.html

Die Strategie, dass Person D ein Fax der Sterbeurkunde schickt, mit Vermerk "Abmeldung Beitragskonto …" klingt interessant. Insbesondere scheint es bei der nächsten Mahnung sinnvoll zu sein.

Das mit der Verjährung habe ich nicht verstanden. Der Rundfunkbeitrag kann verjähren? Ab dem Beitragsbescheid? Oder schon vorher?


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P
  • Beiträge: 3.997
Bitte beachten, es ist ein Feststellungsbescheid, weil etwas festgestellt wird. ... Zurück zur Frage, es verjährt ohne Bescheid nach den Regeln des BGB, wenn die feststellende Stelle Kenntnis hatte aber nicht reagierte. Bedeutet, wenn Umstände bekannt sind, welche festzustellen sind, z.B. das Wissen über eine Person U besteht, aber keine Forderung Richtung U geltend gemacht wird. Anders sieht es aus, wenn U unbekannt ist, dann kann es sein das keine Verjährung greift, bzw. die Frist dabei erst ab dem Zeitpunkt läuft, wenn U bekannt wird. Das Ganze ist dann noch zu unterscheiden, wenn ein Bescheid vorliegt, dabei ist zu differenzieren zwischen rein feststellenden und Leistungsbescheiden, welche wollen das U etwas macht. Nur solche sind vollstreckbar, die anderen ehr nicht, z.B. nicht in Sachsen. Sonst gilt rechtskräftiger Bescheid kann 30 Jahre lang nicht verjähren.


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