Gemäß der Stellungnahme zur Rechtssache C-492/17, Rn. 61,
Die KEF wird zudem zum Garanten dafür, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von dem Betrag der Beihilfe abgezogen werden.
Rechtssache C-492/17http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623sind alle gewerblichen Einkünfte vom Betrag der Beihilfe abzuziehen; die Folge wäre eine Reduktion der Belastung der rundfunknutzenden Bürger, sofern der Betrag der Beihilfe als staatliche Beihilfemaßnahme mit dem Rundfunkbeitrag der Bürger gekoppelt bleibt.
Gekoppelt ist das übrigens solange, wie der Rundfunkbeitrag nicht den direkten Weg über den Staatshaushalt nimmt, sondern vom rundfunknutzenden Bürger direkt an den Rundfunk geleistet wird und es nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Basis für diese Leistung zwischen rundfunknutzendem Bürger und Rundfunk ankommt.
Es könnte daher nicht verkehrt sein, auch dem ÖRR jegliche Werbung und Werbezeiten zu erlauben, sofern sie sich dabei im Rahmen des europäischen Rechts bewegen, und ihnen seitens des Staates lediglich ein konkretes, regional durchaus differenziertes Programmangebot vorzuschreiben, gerade auch in den Bereichen Kultur, Bildung, bspw. auch Verkehrserziehung, Katastrophenschutz, etc.
Die Ermittlung einer Zuschauerquote wäre den ÖRR zu untersagen; eher wäre unabhängig der Nutzerzahlen zu ermitteln, ob das Programmangebot auch den staatlichen Auftrag konkret erfüllt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;