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Autor Thema: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?  (Gelesen 8282 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Befreiung Härtefall EU-Rente / Wohngeld (...)
Und nun aktuelles Urteil vom 22.01.2020 G Saarland gerade eingeflogen  :P
Ich zitiere hier den entsprechenden Passus: (...)
Zitat
Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs. 1 RBStV verankerten normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstanden. Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs. 1 RBStV aufgezählte Soialleistung zu beantragen. (...)

Es bedarf hier noch weiterer Information, ob der Befreiungsgrund gemäß § 4 Abs. 6 RBStV erlangt werden sollte.
Das VG bezieht sich hier eindeutig auf § 4 Abs. 1 RBStV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:57 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
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@mullhorst wird die Tage die Klagebegründung und das Urteil (sobald eingescannt) hier im Forum veröffentlichen

[...] kann sich immer auf Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta stützen, weil [...]
 
wurde abgeschmettert. Wie gesagt, bald gibts mehr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:59 von Bürger«

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Wichtig ist, für dies Urteil wie überhaupt für alles vom Saarland hierher möglichst rasch zu übermitteln:
---------------------------------------------
Sofern verfügbar:
PM oder besser gleich per E-MAil:
Aktenzeichen des Gerichts, Beitrags-Nummer, abgekürzter Name des Bürgers,
Namen von Richtern,
Namen der Terminsvertreter des SWR.

Anmerkung: Im Saarland und in Bremen gibt es keinen "hauseigenen Beitragsservice". Die Ansprüche im Namen der dortigen kleinen Sender werden mit administriert beim SWR beziehungsweise MDR.


Wir sind im Bereich des "öffentlichen Rechts" und der Verwaltungsgerichte.
---------------------------------------------------
Von ARD-Vertretern wie auch Verwaltungsrichtern (VG-Ermittlungspflicht) sind Bürger über ihre Rechte auf Härtefallantrag zu unterrichten, und zwar zutreffend und ohne Aufforderung zu dieser Unterrichtung.

Demnach war der Bürger nach dem offenkundigen Sachverhalt hier auf § 4 Abs. 6 Satz 1 zu verweisen. Alles andere wäre nach hier bestehender Rechtsmeinung bereits illegal (Rechtsirrtum vorbehalten - wir sind hier in einem öffentlichen Forum).


Dass ein Richter einem Bürger vorhält,
-------------------------------------------------
er habe gefälligst Geld anderer Leute zu beantragen als faktische Bürgerpflicht statt seine Würde - Artikel 1 Grundgesetz - durch "irgendwie zurechtkommen" zu wahren, zeigt, dass einiges in der Richterausbildung und Richterberufung zum Nachdenken veranlassen sollte.
Also einmal ganz abgesehen von dem mich jedenfalls empörenden Falschentscheid zur Rechtslage in Sachen Rundfunkabgabe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:59 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

m
  • Beiträge: 203
Leider lässt sich das Urteil nicht hochladen, keine Ahnung weshalb. Daher wurde der Teil des Urteils welcher passend zum Thema ist wortwörtlich abgeschrieben.

Zum besseren Verständnis:

In der Klagebgründung wurde vorgetragen:
Zitat
Der Kläger hat auf 3 unterschiedlichen Websiten 3 voneinander unabhängige online-Rechner zur Berechnung von ALG2 /  Harz 4 genutzt. Nach Eingabe der Beträge aus Wohngeldbescheid sowie die Angabe alleinerziehend, 2 Kinder wurden von 3 unterschiedlichen Rechnern der  Betrag  i.H.v. 334 € geliefert. (siehe Anlage 3 Berechnung)

Dem Kläger würden also 334€ ALG2 zustehen, erhält jedoch einen geringeren Betrag an Wohngeld.
sowie
Zitat
Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet. Das gewähren von Wohngeld einerseits und die Rundfunk - Abgabe auf das innehaben einer Wohnung andererseits verstößt gegen das Sozialstaatsprinzip, denn im Regelsatz des Wohngeldbescheides sind die Kosten des Rundfunkbeitrags nicht enthalten. 

Hier Ausschnitt des Urteils VG Saarland vom 16.01.2020

Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Die Rechtsgrundlage für die Berfreiung von rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen, wie sie vorliegend in Rede steht, ergibt sich aus §4 Abs 1 und Abs 6 RBSTV. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach §4 Abs 1 werden auf Antrag natürliche Personen von der Beitragspflicht befreit, wenn sie eine in dieser Vorschrift aufgezählten Leistungen beziehen und eine entsprechenden von der Zuständigen Behörde erlassenen Leistungsbescheid vorlegen können (§4 Abs 7 Satz 2)

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er bezieht unstreitig keine der dort genannten staatlichen Leistungen, sondern eine Erwerbsminderungsrente und Wohngeld. Eine Analoge Anwendung des  §4 Abs 1 RBSTV kommt nich in Betracht.  Die in  §4 Abs 1 aufgenommenen Befreiungstatbestände sind eng auszulegen und stehen einer Analogie auf andere staatliche Leistungen grundsätzlich nicht offen.

Dies gilt auch für den Bezug von Wohngeld. Angesichts der Üblichkeit dieser Leistung muss das Bestehen einer Regelungslücke , die der Gesetzgeber bei Abfassung der gesetzlichen planwidrig übersehen hätte, verneint werden. Der Bezug von Wohngeld kann den dort geltenden Befreiungstatbeständen auch deswegen nicht gleichgesetzt werden, weil ein Bezieher von Wohngeld durchaus über Vermögen verfügen kann.

Desgleichen kommt eine Rundfunkbeitragsbefreiung auf Grundlage §4 Abs 6 RBSTV vorliegend nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des gesetzlich ausformulierten besonderen Härtefalls aus § 4 Abs 6 Satz 2 RBSTV, der gegeben ist, wenn eine der in  §4 Abs 1 aufgezählten Sozialleistungen nur deswegen versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe  des Rundfunkbeitrags überschreiten, steht vorliegend nicht in Rede.  Aus diesem Grunde kann der Kläger aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011  (1BVR 665/10), die gerade diese, zu seiner Zeit nicht gesonderte Fallkonstellation betraf, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten.

Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung  §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift hat die Zuständige LRA unbeschadet einer Beitragsbefreiung nach Abs 1, auch über die Fälle des §4 Abs 6 Satz 2 hinaus, einen Rundfunkteilnehmer in besonderen Härtefällenauf gesonderten Antrag von der Befreiungspflicht zu befreien.  §4 Abs 6 Satz 1  beinhaltet seinem Normzweck nach eine Härtefallregelung, nach der grobe  Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch §4 Abs 1 RBSTV verankerte Normative Regelungssystem der bescheidgebunden Befreiungsmöglichkeit entstehen. Hiefür eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit Personengruppen, die nicht nach  §4 Abs 1 RBSTV unterfallen, von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. In derartigen Fällen obliegt es dann auch der Rundfunkanstalt, die erforderliche Bedürftigkeitsprüfung eigenständig vorzunehmen. Das in §4 Abs 1 und Abs 7 RBSTV statuierte Konzept der Grundsätzlichen Gebundenheit an eine sozialbehördlichen Leistungsbescheid tritt in diesen Fällen zurück.
Vgl. seine bisherige gegenläufige Rechtssprechung aufgebend: BVerwG Urteil vom 30.10.2019 5C 10/18 RZ 23 und 27

Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte, die sich unter Einrechnung des Wohngeldes für einen Dreipersonernhaushalt auf insgesamt höchstens xxxx € (hier Anmerkung von @mullhorst: Betrag XXXX wäre unter 1200€) monatlich beliefen, eine grobe Unbilligkeit im Sinne  der vorzitierten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Denn sie ist nicht durch das in §4 Abs 1 verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebunden Befreiungsmöglichkeit entstanden. Dem Kläger stünde nach Lage der Dinge die Möglichkeit offen, eine unter §4 Abs 1 RBSTV aufgezählte Sozialleistung zu beantragen. Er hat selbst vorgetragen, dass er ergänzende Sozialleistungen in Höhe von mehr als 300 € beanspruchen könnte. Rundfunkteilnehmer mit einem potentiellen Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäss dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung aber Grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen  Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatten Sozialbehörden unterziehen.

Vgl. VG Saarland Urteil v 11.01.2017  6K 2043/15 RZ 22 zitiert nach Juris***

Dies gilt auch vorliegend. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2019 entschiedenen Konstellation ist im Fall des Klägers der Bezug von ergänzenden Sozialleistungen nicht aus rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indessen nur, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. In allen anderen Fällen ist der Bezug von Wohngeld greade nicht vorrangig und sind im Falle der Bedürftigkeit anstelle des Wohngelds auf Antrag ergänzende Sozialleistungen zu gewähren. Diese Möglichkeit stünde - vorbehaltlich evtl vorhandenem Vermögen - grundsätzlich auch dem Kläger offen. Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat, kann von der gesetzlichen Konzeption keine außergewöhnliche Härte im Sinne des §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV begründen.

Eine unbillige Härte wäre auch dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall der unterschiedlichen Regelungen über das für di e Berechnung der jeweiligen Leistung unbeachtliche Schonvermögen (vgl §21 Nr3  WoGG, wonach anders §12 Abs 1 SGB II  bzw § 90 Abs SGB XII für die Berechnung des Wohngelds Vermögen unterhalb der Missbrauchsgrenze generell außer Betracht bleibt) zwar ein Wohngerldanspruch, nicht aber ein Anspruch auf die gewährung von Sozialhilfe bzw ALG II bestehen sollte. Denn dann läge gerade keine vergleichbare Bedürftigkeit nach §4 Abs 1 Satz 1  aufgezählten Fallgestaltungen vor.

Nach alldem ist die Klage abzuweisen

Und nun noch mal der Satz :
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat
Seit wann kann man selbst entscheiden ob Wohngeld oder Grundsicherung?


***Edit "Bürger": Zu eben diesem älteren Urteil siehe auch schon Amerkung weiter oben:
[...]
Edit "Bürger": Mit Fragmenten des Urteils lässt sich per web-Suche auch folgendes, mglw. ziemlich gleichlautendes Urteil des VG Saarlouis aus 2017 finden, auf welches das neuere Urteil mglw. lediglich aufbaut?
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Datum=2017-1&nr=5671&pos=19&anz=26
"Leitsätze

1. Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie stehen den in § 4 Abs 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

2. Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.

3. Hinsichtlich einer Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung unterliegt die zuständige Sozialbehörde gemäß § 20 Abs 3 SGB X einer Entgegennahmepflicht.

4. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.

5. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden."



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2020, 19:41 von Bürger«

o
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Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat
Seit wann kann man selbst entscheiden ob Wohngeld oder Grundsicherung ?

Schon immer nicht. Man kann sich nicht "entscheiden". Der Richter hat keine Ahnung.

Es gibt kein Geld aus der Grundsicherung, wenn Wohngeld bezogen werden kann. Eine der Voraussetzungen für Wohngeld ist, dass man - salopp gesprochen - kein zu niedriges Einkommen oder ein gewisses Vermögen hat. Jedes von beidem führt aber schon zur Versagung von Grundsicherung.

Unsere Stadt wollte meine Nachbarin auch schon in H4 schicken, weil sie zu geringes Einkommen hat. Allerdings konnte sie etwas Vermögen vorweisen, so konnte sie Wohngeld beziehen und der Stigmatisierung entgehen. Wenn man neben dem eigentlich zu niedrigen Einkommen (es war von ca. 300€ mtl die Rede) vom Vermögen lebt ("Vermögensverzehr"), ist das für Wohngeld kein(!) Hindernis.

Im übrigen ist Wohngeld explizit ein Zuschuss zur Belastung aus Wohnen (zur Miete oder - wenn man selbst der Eigentümer der Wohnung ist - zu den Lasten) und kein Zuschuss zum Lebensunterhalt. Das Wohngeld ist sozialrechtlich völlig anders fundiert als die ganzen anderen Zuschussleistungen wie H4, zur Krankenkasse usw. Und eigentlich müsste man den Rundfunkbeitrag, die eine Abgabe auf Wohnen ist, ebenfalls mit Wohngeld gegenfinanzieren (d.h. ein gezahltes Wohngeld wäre dann z.B. 40% Kaltmiete+100% Rundfunkbeitrag). Wäre eine ganz neue Baustelle.

Grundsicherung bekommt man erst, wenn man geringes Einkommen und zu wenig Vermögen hat.

Anscheinend ist man im Zwergstaat Saarland dem dort ansässigen Zwergsender, der sich diplomatischer  Vertretung aus dem Nachbarland bedienen muss, so sehr äußerst willfährig, um sogar falsche Urteilsbegründungen zu fabrizieren.  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2020, 01:43 von Bürger«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
[...] Rundfunkteilnehmer mit einem potentiellen Sozialleistungsanspruch müssen sich gemäss dem Konzept der bescheidgebundenen Befreiung aber Grundsätzlich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen  Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatten Sozialbehörden unterziehen. [...]

Dem entgegen steht
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.

Es geht hier zweifellos um den „Schutz des Existenzminimums“ der betroffenen Person und der § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist als „nicht abschließend“ zu regeln.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der untersten Instanz schiebt den § 4 Abs. 6 RBStV den Sozialbehörden in die Schuhe.
Das ist aber völliger „Unsinn“.

Nach dem Urteil des BVwG ist die „LRA“ verantwortlich für die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
Rn 30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. [...]

Im § 4 Abs. 6 RBStV fehlt nach Meinung des users @ope23 eine gesetzlich geregelte "Durchführungsverordnung" für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls.
Mißachtet Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18 die Rn. 143 - BVerfG 1 BvR 1675/16?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33181.msg202979.html#msg202979
Allerdings ist nicht definiert worden, wie bei "besonderen Härtefällen" vorzugehen sei.
Es gibt anscheinend keine "Durchführungsverordnung".
>:D

PS - siehe auch unter
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058
OVG Mecklenburg-Vorpommern bewilligt Prozesskostenhilfe

Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag + Student o. BAföG Klage (Student/Wohngeld/KFW)
[...]
Zitat
[...]
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Erfolgsaussichten. Es ist nicht auszuschließen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, nachdem das BVerwG entschieden hat. dass ein besonderer Härtefall vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen des Beitragsschuldners, der keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhält und über kein verwertbares Vermögen verfügt, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (BVerwG U.v.30.10.2019 - 6 C 10.18).
Hervorhebungen nicht im Original!

>>>OTbegin<<<
Soeben wurde user @marga eine Information zu Teil, dass die Saarländische Staatskanzlei mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Saarländischen Rundfunk in Sachen "Klagen wegen eines besonderen Härtefalls zum Rundfunkzwangsbeitrag" sehr sehr "enge Kommunikationstätigkeiten" pflegt.  >:(
>>>OTend<<<


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Nur kurz... die von mir monierte "Durchführungsverordnung"*** muss nicht gesetzlich sein (dann hieße es "Ausführungsgesetz"). Der zuständige Minister kann eine Durchführungsverordnung schlicht erlassen. Ist absolut gängiger Standard in der Verwaltungspraxis. Die diversen Gesetze müssen ja irgendwie auf Handlungsanweisungen für den Schreibtischtäter heruntergebrochen werden.

Der Punkt ist einfach der, dass es für die Behandlung von besonderen Härtefällen es einfach gar nichts gibt, woran sich ein Sachbearbeiter - erstmal egal, ob bei der LRA, beim BS oder sonstwo im Bundesland  - orientieren könnte.

Derzeit kann man nur Klage erheben, um als besonderer Härtefall anerkannt zu werden. Der Spruchkörper eines VG ist dann die erste(!) Instanz, die über einen Antrag entscheidet. Dass es als erstes gleich ein Gericht tun muss, widerspricht massiv der Gewaltenteilung: die Judikative muss in Sachen "besonderer Härtefall" plötzlich eine exekutive Funktion einnehmen, weil es die eigentliche Exekutive nicht macht.
Und widerspricht dem Grundgedanken einer guten Staatsverwaltung sowieso, m.E. fundiert in Art. 17 GG. Wäre mMn durchaus ein Grund für eine Verfassungsbeschwerde.***


***Edit "Bürger":
...Stoff für einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff ;)
Hier also bitte nicht weiter vertiefen. Danke allerseits.


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Das Gericht hat doch geringe Einkünfte faktisch bestätigt mit dem Satz
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte [...]

Wohngeld ist eine Sozialleistung, auch wird ein Wohngeldantrag von der Sozialbehörde überprüft.
Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2017 auf 409 € (bei Alleinstehenden).
Quelle:  https://www.wohngeld.org/einkommen.html

Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet

Und zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
- 1 BvR 665/10 -, Rn. (1-18),
http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html
Weshalb sollte dies heute keine Gültigkeit mehr haben?
Ungleiche Behandlung ist ungleiche Behandlung.
Da ändert auch kein RBSTV was dran


@mullhorst wäre dankbar für Informationen für weiteres Vorgehen.


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Wäre gut, sich für die Forumsmitleser genauer auszudrücken.

Wohngeld ist eine Sozialleistung, auch wird ein Wohngeldantrag von der Sozialbehörde überprüft.
Nein, von einer Wohngeldbehörde (vulgo: Wohngeldstelle), die von der Stadt oder Kommune eingerichtet wird und neben dem Sozialhilfeträger (vulgo: Sozialamt) steht. Meistens wird aber alles in derselben Etage im Rathaus abgewickelt. Ist hier aber nicht wichtig.

Zitat
Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2017 auf 409 € (bei Alleinstehenden).
Regelsatz wofür?
-> Dieser Regelsatz ist ein Betrag, der zur Ermittlung eines Mindesteinkommens herangezogen wird.


(und nicht etwa der Regelsatz eines ausgezahlten Wohngelds - Alleinstehende bekommen nicht einmal in München mal eben 400 Euro oben drauf, auch nicht mal 300 Euro)

Wenn der Alleinstehende nicht einmal 80% des ermittelten Mindesteinkommens aufweisen kann, bekommt er kein Wohngeld wegen zu geringem Einkommen.

Bitte mehr Genauigkeit mit den Begriffen, damit auch andere Mitleser die Urteilstexte auseinandernehmen und Vorschläge machen können.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Speziell den Punkt bzw. die Aussagen a) & b) dazu betreffend wäre aber...

Zitat
Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat
Seit wann kann man selbst entscheiden ob Wohngeld oder Grundsicherung ?
a) Schon immer nicht. Man kann sich nicht "entscheiden". b) Der Richter hat keine Ahnung.

Es gibt kein Geld aus der Grundsicherung, wenn Wohngeld bezogen werden kann. Eine der Voraussetzungen für Wohngeld ist, dass man - salopp gesprochen - kein zu niedriges Einkommen oder ein gewisses Vermögen hat. Jedes von beidem führt aber schon zur Versagung von Grundsicherung.
...

Zu a) ist doch eine kleine Korrektur (oder Relativierung) nötig, denn unter gewissen Umständen könnte eine Entscheidungsmöglichkeit bestehen.
   
Zwar schreibt § 12a SGB II - Vorrangige Leistungen (Vorrang anderer Hilfen ggü. HartzIV-Bezug) Satz 1 tatsächlich folgendes fest
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Zitat
§ 12a Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. [...]

bzw. § 2 SGB XII zum Nachrang von Sozialhilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html
Zitat
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen  oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
[...]

§12a SGB II hat aber noch einen Satz 2, nämlich:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Zitat
[...] Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde."

Allerdings steht nirgends,

1) dass die Hilfebedürftigkeit erst in dem Moment als beseitigt zu gelten hätte (wie es der Herr Richter nahelegt), wenn man (bzw. die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) auf Heller und Pfennig den Regelsatz gem. SGB II erreicht. Wäre das der Fall, müsste wieder das Bundesverfassungsgericht ran. Und das wird sich dann garantiert beim Herrn Richter aus Saarlouis persönlich bedanken, denn dann wäre dieses Gesamtkonstrukt mit seinen materiellen Freiheitsgraden rechtswidrig.
     
2) dass man verpflichtet sei, nur den "Anstalten" zuliebe und zur Verwaltungsvereinfachung® HartzIV-Bezieher zu werden, wenn doch schon in den Gesetzesbegründungen zum RBStV für den Fall ausserhalb der Tatbestände 1-10 nachgewiesener Bedürftigkeit mit Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" die Härtefallregelung als weit einfachere Lösung vorgesehen und auch dem (aber auch noch hinterfragbaren) Erfordernis der Bescheidgebundenheit Rechnung getragen ist.

Als Wohngeldempfänger muss man (vgl. siehe oben Punkt 1) sogar eine gewisse Schlechterstellung ggü. Hartzies in Kauf nehmen, und die wurde und wird auch  vom  Gesetzgeber in Kauf genommen auf dem Hintergrund des legitimen gesellschaftlichen und gesetzgeberischen Interesses, möglichst wenige Bezieher von HartzIV zu haben - und nicht möglichst viele. Über diese relative Schlechterstellung von bspw. Wohngeldbeziehern (& insofern sachlich gerechtfertigter Ungleichbehandlung ggü. staatlicher Vollpension") soll der Anreiz generiert werden, sich weiterhin strebend dem Arbeitsmarkt und dem Berufsleben zu stellen, statt sich - so würde vmtl. ein Theo S. sagen - einfach lieber in die "soziale Hängematte" plumpsen zu lassen.
     
Interessant wäre nur, vom Herrn Richter eine Begründung dafür zu bekommen, auf welcher Rechtsgrundlage dieser (bzw. die "Anstalten") das rein partikulare Interesse maximaler Bereicherung der Rundfunkanstalten selbst auf Kosten der Ärmsten über das oben beschriebene Gesellschaftsinteresse stellt (etwa Artikel 5 Grundgesetz mit der "angemessenen" Finanzierung des Rundfunks? :->>>), und dazu die eindeutige, wie auch in GS14-508.pdf (Drucksache des saarländischen Landtags zum 15. RFÄnderungsstaatsvertrag auf S. 37 Absatz 3) formulierte Gesetzgeberabsicht i. S. Härtefälle ins Leere laufen lassen möchte?
     
Könnte man spez.  bzgl. des lt. Punktes der Befreiungsverweigerung entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits fragen, ob das nicht vllt. kollidiert mit Leitsatz 3 aus
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. Juni 2018
- 1 BvL 7/14 -, Rn. (1-90),
http://www.bverfg.de/e/ls20180606_1bvl000714.html
Zitat
3. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.
Auf jeden Fall wird mit einer solchen Rechtsprechung die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Novellierung des Wohngeldgesetzes mit der deutlichen Ausweitung des Kreises der Wohngeldbezieher ggü. HartzIV-Bezug und seinem diesbezüglich ausdrücklichen Anliegen nichts als völlig konterkariert.

b) Da enthält sich ein fiktiver Besucher weiterer Bewertung. "Keine Ahnung" trifft es wohl nicht. Was aber nicht bedeutet, dass andere Defizite grundsätzlich auszuschließen wären, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass bzgl. der Zusatzbestimmung v. § 4, 6, 2 RBStV und dessen Auslegung durch den Herrn Richter...
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Desgleichen kommt eine Rundfunkbeitragsbefreiung auf Grundlage §4 Abs 6 RBSTV vorliegend nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des gesetzlich ausformulierten besonderen Härtefalls aus § 4 Abs 6 Satz 2 RBSTV, der gegeben ist, wenn eine der in  §4 Abs 1 aufgezählten Sozialleistungen nur deswegen versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die  Höhe  des Rundfunkbeitrags überschreiten, steht vorliegend nicht in Rede.  Aus diesem Grunde kann der Kläger aus der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011  (1BVR 665/10), die gerade diese, zu seiner Zeit nicht gesonderte Fallkonstellation betraf, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten.
[...]
...offensichtlich auch das zweite Mal höchstgerichtliche Nachhilfe (1. 1 BvR 2550/12, 2. BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18) nicht gereicht hat. Was soll's - der Gentleman geniesst und schweigt :->>>>
Aber ungerecht ist es schon - im richtigen Leben ist beim Zweiten Mal die Versetzung gefährdet. Wenn ein Mathelehrer wiederholt öffentlich behauptet, Zwei und Zwei sei 3, ist irgendwann der Job weg.  Ein Richter aber darf das offensichtlich, kann sogar Lernresistenz als oberste Tugend verkaufen und pflegen, und die Knete kommt trotzdem.

Wenn man neben dem eigentlich zu niedrigen Einkommen (es war von ca. 300€ mtl die Rede) vom Vermögen lebt ("Vermögensverzehr"), ist das für Wohngeld kein(!) Hindernis.
Das gilt nicht unbegrenzt: 60000 Peitschen Vermögen ist das Limit für den Hauptantragsteller, 30000 für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

Im übrigen ist Wohngeld explizit ein Zuschuss zur Belastung aus Wohnen (zur Miete oder - wenn man selbst der Eigentümer der Wohnung ist - zu den Lasten) und kein Zuschuss zum Lebensunterhalt. Das Wohngeld ist sozialrechtlich völlig anders fundiert als die ganzen anderen Zuschussleistungen wie H4.
In der Form redest Du aber den "Anstalten" und dem das Wort, was gewisse schmierige Rechtsanwaltskanzleien in der Vergangenheit verbraten haben. Hat aber a) das Bundesverfassungsgericht schon in 1 BvR 665/10 nicht die Bohne interessiert, und "Wohnen" ist ein elementares Kennzeichen einer menschenwürdigen Existenz, wie auch aus § 7 SGB I abzuleiten (dazu gibt es auch deutsche Urteile, liegen aber derzeit nicht vor).

Die im Wohngeldgesetz getroffene, auch Deinerseits bemühte Definition dient nur dem Ziel der Zweckbindung, so dass nicht Wohngeld beantragt, dann aber für was ganz anderes verbraten und so benutzt werden kann, ggf. seinen persönlichen Staatshilfen-Etat maximal aufzublasen. Das ändert aber nichts an der eindeutigen Einordnung dessen in den Kanon existentieller staatlicher Fürsorgeleistungen. Würde damit nicht ein Elementarbedürfnis gesichert, würden Klagen von Wohngeldempfängern gegen den "Rundfunkbeitrag" auch nicht gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei gestellt.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das Gericht hat doch geringe Einkünfte faktisch bestätigt mit dem Satz
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Im Fall des Klägers lässt sich trotz der aus den Berechnungsbögen der im Klageverfahren eingereichten Wohngeldbescheide ersichtlichen geringen Einkünfte [...]
Wohngeld ist eine Sozialleistung, auch wird ein Wohngeldantrag von der Sozialbehörde überprüft.
[...]
Mit der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung ist somit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung für angemessenes Wohnen, nicht mehr gewährleistet
[...]

Warum so kompliziert, was die Einbeziehung "der Anknüpfung des Rundfunkbeitrags..." und die angenommenen Auswirkungen auf das Wohngeld betrifft? Wo ist der Bezug zum Tatbestand der bspw. ggü. HartzIV-Beziehern geforderten, bescheidmäßig nachzuweisenden und nachgewiesenen "vergleichbaren Bedürftigkeit" als Befreiungsvoraussetzung vom "Rundfunkbeitrag" als "Härtefall", wie in der Landtagsdrucksache zum 15. RfÄndStaatsvertrag des saarländischen Landtags auf S. 37 festgehalten? (siehe Anhang)

Zu hoffen ist nur, dass der Fehler @margas nicht wiederholt wird.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Bezogen auf die zahlreichen "Merkwürdigkeiten" (um Kraftausdrücke zu vermeiden) mit Wiederkäuen längst obsoleter gerichtlicher "Weisheiten" dieses "Meisterstücks" von Urteil müsste man sich das ja wirklich fast schon nicht mehr Wort für Wort, sondern sogar Silbe für Silbe vornehmen. Dafür haben aber wohl die wenigsten Zeit, und im Rahmen des Forums wäre wohl das Tohuwabohu vorprogrammiert - siehe oben
Hier Ausschnitt des Urteils VG Saarland vom 16.01.2020
Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
[...]

Deshalb möchte ein fiktiver Besucher etwas anderes versuchen im Hinblick auf das Vorgehen und das sicherlich bei den Abzockern größten Jubel auslösende "Arbeitsergebnis" des geschätzten Herrn Richters. Und zwar gerichtet auf die Frage, ob der ehrenwerte Herr denn auch die ihm Kraft Gesetzes obliegenden Grenzen eingehalten hat beim Versuch, ein weiteres Mal die gesetzlichen bzw. gesetzesgleichen Bestimmungen i. S. Befreiung Bedürftiger vom "Rundfunkbeitrag" für die ehrenwerten Anstalten hinzubiegen. Dies insbesondere auch gegenüber der in den einschlägigen Landtagsdrucksachen niedergelegten Absichten der jeweiligen Landesgesetzgeber, denen zufolge gem. § 4,6, 1 RBStV nicht den Befreiungsbestimmungen aus Ziffer 1-10 aus § 4, 1 RBStV unterliegenden Bedürftigen bei Nachweis "vergleichbarer Bedürftigkeit" Anspruch auf die Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" als "Härtefälle" zukomme.

Da ist nirgends davon die Rede, dass man (erst) die Beantragung anderer Sozialleistungen gemäß Nr. 1-10 aus § 4,1 RBStV zu versuchen habe. Stünde das da oder müsste man das, würde die Härtefallbestimmung gem. § 4,6 ins Leere laufen, wäre also Makulatur. Umgekehrt bekommt man von den ARGEN gesagt, ein ALGII Antrag dürfe erst nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides für Wohngeld wegen deutlicher Unterschreitung der 80%-Regel bearbeitet werden, und diametral entgegen der Pauschalbehauptung aus Absatz 10 des Urteils besteht gem. § 12a SGB II Satz 2 bei Wohngeldbezug eine Wahlmöglichkeit bzw. eventueller Anspruch auf ergänzende Hilfsleistungen auf Grundlage von SGB II erst dann, wenn nicht mindestens für drei Monate durch den Wohngeldbezug die Bedürftigkeit des Antragstellers beseitigt ist.

Es wäre also zu fragen,  woher der Richter die Befugnis nimmt, a) faktisch die Härtefallbestimmungen zu einem ansehnlichen Teil außer Kraft zu setzen bzw. einzuschränken und b) zugunsten des örR auf diesem Wege das gesellschaftliche Ziel und das des Gesetzgebers ausser Kraft zu setzen, über die relative Schlechterstellung von Wohngeldbeziehern ggü. z. B. Hartzies und davon ausgehende entsprechende Anreize im Sinne verstärkten Bemühens am Arbeitsmarkt möglichst wenige Bezieher von HartzIV zu haben statt möglichst vieler.

Als Denk- und Beispielmaterial zu diesem Zweck verweist der fiktive Besucher beispielhaft auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema rechstswidriger Vorschriftenerlass bzw. rechtswidrige Vorschriftenerweiterung der Städte Freising und München im Zusammenhang mit der Verweigerung der Befreiung von der Zweitwohnungssteuer an, insbesondere mit seinen Randnummern ab etwa 20:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016
- 1 BvR 871/13 -, Rn. (1-51),
http://www.bverfg.de/e/rk20161031_1bvr087113.html
Auch wenn es im obigen Fall nichts mit Satzungen & Steuern zu tun hat, gibt es doch eine große Gemeinsamkeit, und zwar bezogen auf die Frage nach zulässiger oder ggf. eben auch rechtswidrig vorgenommener richterseitiger Rechtsfortbildung in den Gerichtsverfahren. Letzteres gerade auch bezogen auf das Urteil im Licht des im Oktober vorausgegangenen BVerwG-Urteils, das diesem Thread zugrundeliegt. Zur letzteren Frage rechtswidriger richterlicher Rechtsfortbildung steht in der angehängten Entscheidung einiges drin, wo man schauen könnte, ob davon nicht etwas auch Anhaltspunkt für hier sein könnte - auch wenn die Thematik selbst sachlich ot ist.

Ich hoffe, die Moderation hat da nichts dagegen, aber entsprechendes Lernmaterial gibt es beim "Rundfunkbeitrag" bislang einfach nicht.


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@mullhorst würde gerne das komplette Urteil uploaden, da noch weitere Informationen bezüglich Gültigkeit Verwaltungsrecht sowie EU-Recht betroffen sind. Leider funktioniert das nicht. Kann einer der Mods vielleicht weiterhelfen?


Edit "Bürger" @alle:
Mich deucht, es wird hier im Thread bereits einiges durcheinandergewürftelt.
Es geht hier im Eingangsfall und gem. Thread-Betreff nicht um "Wohngeld"-Fälle oder "Härtefälle bei fehlender Sozialleistungsberechtigung", sondern um
SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?
Darüber hinausgehende weitere Fälle sind in bereits existierenden geeigneten Threads oder - falls nicht vorhanden - in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren, ansonsten wird es hier beliebig und hilft dem Eingangsfall kein Stück weiter.
Thread muss geprüft und ggf. moderiert/ bereinigt werden.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Siehe zudem Anmerkung weiter oben:
[...]
Edit "Bürger": Mit Fragmenten des Urteils lässt sich per web-Suche auch folgendes, mglw. ziemlich gleichlautendes Urteil des VG Saarlouis aus 2017 finden, auf welches das neuere Urteil mglw. lediglich aufbaut?
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Datum=2017-1&nr=5671&pos=19&anz=26
"Leitsätze

1. Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie stehen den in § 4 Abs 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

2. Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch müssen sich der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen.

3. Hinsichtlich einer Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung unterliegt die zuständige Sozialbehörde gemäß § 20 Abs 3 SGB X einer Entgegennahmepflicht.

4. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.

5. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden."



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