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Autor Thema: EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018  (Gelesen 9132 mal)

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Liebe Mitstreiter,

Ich habe gestern morgen mit Herrn Hembach (RA) wegen des Ganges zum EGMR telef.

Das wichtgste im Überblick.

Nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel, die ja mit dem BVerfG-Urteil in Deutschland beendet sind, kann man vor dem EGMR klagen.

Die Chance für den der durch alle Instanzen gelaufen ist, schätzt er etwas höher ein, wie die, so wie ich, die vom BVerfG ohne Begründung abgewiesen wurden.

Im Fall von (maxkraft 24) ist die Chance am größten. Und es würde auch Sinn machen, wenn die einzelnen Kläger sich zusammentun.  Das heist, die Leitverfahren zusammen.
Dann die, die vom BVerfG ohne Begründung abgewiesen wurden. Allerdings sollten diese nicht vermischt werden. Also, die Leitverfahren, zusammen oder alleine, in einem Komplex. Und die vor dem BVerfG ohne Begründung abgewiesenen, alleine, oder zusammen.

Und dann jene Gruppe, deren Klagen vom BVerfG zwar bis zum Schluss angenommen wurden, allerdings nicht in der Verhandlung berücksichtigt wurden. Jeder alleine, oder zusammen.
Auch diese Gruppe sollte sich separat zusammen tun.
Es kann auch jeder alleine für sich klagen

Das Formular kann auf der Startseite des EGMR runtergeladen werden. Ausfüllen, und mit allen Urteilen an den EGMR. Irgendwann bekommt man dann Bescheid. Dann ist auch ein Anwalt Pflicht. Herr Hembach spricht hier von 2000 € für seine dann folgende Arbeit.
Ob Aussicht auf Erfolg, natürlich keine Garantie.

Es wäre sogar von Vorteil wenn mehrere Anwälte sich mit einer unterschiedlichen Argumenten-Bandbreite beim EGMR einbringen. Ideal wäre, wenn die dann in Anspruch zu nehmenden Anwälte sich untereinander absprechen würden.
Auf jeden Fall zusätzliche Kosten.

Herr Hembach meinte, dass die Kläger die vom BVerfG ohne Begründung abgewiesen wurden, noch vor dem Oberverwaltungsgericht hätten klagen müssen. Diese könnten aber trotzdem probieren vor dem EGMR zu klagen.

Dies sollte auch auf dem Formular des EGMR erklärt werden
.
Mit dem Hinweis: Nach VG keine weiteren Rechtsmittel im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Herr Hembach selbst hat noch keine Kläger vor dem EGMR vertreten, die die Rechtsmittel nicht voll ausgeschöpft haben.
Die Chance auf Erfolg schätzt er geringer ein, als die Kläger deren Klage vom BVerfG angenommen wurde.

Zitat
Allerdings sagt er auch: wenn es eine gefestigte Rechtssprechung gibt, was beim Bundesverwaltungsgericht der Fall war, somit eine Klage sowieso keinen Erfolg hätte, müssen die Rechtsmittel national auch nicht voll ausgeschöpft werden.
Selbst da könnte man mit der Aussichtslosigkeit auf Grund des Bundesverwaltungsurteils vom März 2016 argumentieren, da hier schon eine gefestigte Rechtssprechung vorlag. ( alle Aktz. mit angeben) und somit der Rechtsweg beendet war.

Aber wie gesagt, er hat damit keine Erfahrung.

Für die Kläger die vom BVerfG ohne Begründung abgewiesen wurden, gilt die Frist ab dem Stempel-Datum des BVerfG- Schreibens.
Bei mir ist es der 16.2.18. Das heist: ich müsste mich jetzt sputen, und bis zum 16.8.18 die EGMR-Klage einreichen.

1.Argumente, für die EGMR-Kläger wären:
Recht auf Eigentum, hier wird eine Abgabe auf erlegt, auf etwas was ich gar nicht bekomme, Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls.

2. Und möglicherweise Artikel 10 Informationsfreiheit.
Weil es so ist, das jedes Grundrecht seine zwei Seiten hat. Es gibt immer eine positive und eine negative. Beispielweise, Meinungsfreiheit: man darf seine Meinung sagen, muss es aber nicht. Man darf Informationen aus staatlichen Quellen erhalten, muss es aber nicht, und muss nicht dafür zahlen.

Das Formular und die kompletten Anlagen. Das heist, die Entscheidungen der Gerichte in Kopie an den EMGR. Diese werden dann geprüft, ob alle Formalitäten eingehalten wurden. Dann geht seitens des EGMR Nachricht an die Bundesregierung über den Eingang der Menschenrechtsbeschwerde. Ab dann ist für den Kläger ein Anwalt von Nöten.

Die Formblätter sind auf deutsch runter zu laden. Und dann auch in deutscher Sprache auszufüllen.
Dies kann (sollte) nach Herrn Hembach unter 2. in deutsche >Sprache geändert werden.

1. https://www.echr.coe.int/
2. https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=languagedocs
3. https://www.echr.coe.int/Documents/Application_Form_DEU.pdf

Die Formblätter lassen sich problemlos runterladen. Z.B mit dem Acrobat Reader öffnen, ausfüllen.

Die Formularblätter in deutscher Sprache am PC ausfüllen. Erst dann ausdrucken. Mit allen Unterlagen, Klagen und abweisenden Urteilen, nur Kopien einreichen, an die Adresse die auf dem Formular steht.

Zur Finanzierung sollten sich die einzelnen Gruppen miteinander absprechen. Vielleicht auch ein Spendenkonto einrichten.

Es macht auf jeden Fall Sinn, mehrere Klagen zum vorliegenden Thema beim EGMR einzulegen, um der Bedeutung  etwas Nachdruck zu verleihen, sofern jemand seine Klage alleine finanzieren möchte, kann er dies natürlich auch.

Gerichtskosten entstehen keine. Auch der Anwalt der Gegenseite muss in keinem Fall bezahlt werden. Und wem die finanziellen Möglichkeiten fehlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

So viel erst mal

Grüße aus dem badischen




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2018, 23:32 von Frühlingserwachen«

m
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Die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
https://rechtsanwalt-hembach.de/die-beschwerde-beim-egmr/


Um keine Fehler zu begehen, sind diese Angaben unbedingt zu beachten:

https://rechtsanwalt-hembach.de/die-beschwerde-beim-egmr/

Zitat
"Der Gerichtshof prüft dann, ob tatsächlich eine Verletzung von Rechten stattgefunden hat, die in der EMRK verankert sind – und nur das. Der EGMR führt keine vollständige juristische Prüfung der Urteile nationaler Gerichte durch. Er beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob die deutschen Gerichte in ihren Urteilen Vorschriften des deutschen Rechts richtig angewandt haben (oder die Gerichte anderer Vertragsstaaten der EMRK ihre jeweiligen nationalen Gesetze). Der Gerichtshof prüft auch nicht die Tatsachenfeststellungen durch nationale Gerichte. Es hat also keinen Sinn, eine Beschwerde beim EGMR einzunehmen mit der Begründung, die Gerichte hätten einen Zeugen geglaubt, dieser hätte aber tatsächlich gelogen oder eine Urkunde, auf die ein deutsches Gericht seine Feststellungen gestützt habe, sei gefälscht gewesen.

Mit diesen Fragen beschäftigt sich der Gerichtshof nicht. Er prüft den Fall nur im Hinblick darauf, ob er eine Verletzung eines Artikels der EMRK feststellen kann. Das liegt an der Aufgabe des Gerichtshofs: nach Art. 19 EMRK besteht diese darin, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, die die Vertragsstaaten nach der EMRK ihren Zusatzprotokollen genommen haben. Daraus ergibt sich, dass der EGMR sich im nur mit der Einhaltung der EMRK und der Zusatzprotokollen befasst, nicht aber mit der richtigen Anwendung nationalen Rechts."

...


Zitat
"Das Erfordernis der Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel hat darüber hinaus noch einen weiteren Aspekt: der beabsichtigt, eine Beschwerde beim EGMR einzulegen, muss den rechtlichen Gesichtspunkt, auf den er seine Beschwerde gestützt, auch bereits vor nationalen Gerichten geltend machen.  Man kann also nicht auf innerstaatlicher Ebene ausschließlich Brücken, dass man in seiner Meinungsfreiheit verletzt sei,, und dann vor dem EGMR plötzlich geltend machen, im Übrigen liege eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor.

Der Grund für dieses Erfordernis liegt im Prinzip der Subsidiarität. Der EGMR soll dann eingreifen, wenn Staaten ihren Verpflichtungen nach der europäischen Menschenrechtskonvention nicht gerecht werden. Der EGMR handelt also dann,  wenn der Staat versagt hat. Bevor der Gerichtshof aktiv wird,  muss der Staat zunächst die Möglichkeit bekommen, Fehler selbst zu korrigieren. Das kann er nur, wenn der Betroffene den staatlichen Instanzenzug durchläuft und dabei auch auf den Fehler hinweist."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2018, 07:18 von Viktor7«

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

ja genau, hervorragend maxkraft24.

Ick hab da mal rein fiktiv und rein zufällig watt gefunden, nachdem wohl rein fiktiv natürlich, im Jahr 2016 eine asymmetrische VolXstreckungsabwehr an diesem Punkt scheiterte.

Zitat
Rechtswegeröffnung EGMR:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums,
Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.

Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg127532.html#msg127532

 :)


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Die Ausführungen "EGMR" in einen anderen Thread verschieben?
Die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Thread sind teils hochwertig und zu schade, in einem Thread "EuGH" ins Vergessen überzugehen. Vorschlag:
Dass Moderatoren einen neuen Thread einrichten "EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018.
Und sodann alles in Sachen EGMR dorthin verschieben.

Eine Beschwerde aus unserm Kreis ist seit Juli 2018 dort bereits frist- und formgerecht eingereicht.
Das ist durch Berliner Person X gegen Bundesrepublik Deutschland, verantwortlich für Landesrecht-Fehler, im konkreten Fall bezüglich RBB. Erschöpfung des Rechtsweges bis inklusive BVerfG.

Rechtsbeistand - die kostengünstige Alternative
Nochmals klarstellend: Die eigentliche Beschwerde ist kostenfrei und ohne Anwaltspflicht. Sobald es Geld kosten könnte, hat es Aussicht und dann müssen wir am besten gemeinsam für eine Kostendeckung handeln. 

2 000 Euro pro Verfahren, wie weiter oben erwähnt, das ist für einen Rechtsanwalt mit seinem Kostenballast fair und eher wohlwollend für unsere Sache. Es sei dennoch angemerkt.
Dies geht auch ohne RA. Im konkreten Verfahren erfolgt der Antrag, eine bestimmte kundige Person aus unserem Kreis als Rechtsbeistand zu akzeptieren. Das geht laut Verfahrensordnung.
Diese "relativ kundige Person" wird es in diesem Fall - Pilotverfahren - der Ehre zuliebe kostenfrei machten.

Beim EGMR haben RAe des innerdeutschen Rechts keinen Wissensvorsprung beispielsweise gegenüber juristisch orientieren Volkswirten, Politologen usw. und mit fremdsprachlicher Jura-Terminologie-Kenntnis.
(Sobald Anwaltspflicht, muss alles in Sprachen EN oder FR erfolgen, bereits Eingereichtes weitgehende übersetzt werden.)
Deshalb kann eine solche alternative Vertretungsform durch das Gericht dem Verfahrensinteresse zuliebe akzeptiert werden.
Ganz kostenlos geht es aber nur im Sonderfall der Person X (weil 1 Pilotverfahren für alle genügt).

Freie Informationswahl - ein zweischneidiges Argument.
Nur für Geringverdiener wird durch die Rundfunkabgabe der freie Informationszugang abgemindert?
Das "duale System" wurde EU-weit unter anderem vor Jahrzehnten eingeführt, um die Freiheit der Informationswahl formal zu bewirken, also das Staatskanzlei-Fernsehn gegen Vorwürfe zu schützen.
Darüber kann man viel erörtern... Das muss in der Rechtsprechung des EGMR abgesichert werden.
Alternative überdenken: "Strafe jährlich 210 Euro ohne entsprechendes Strafgesetz für die Verweigerung, das Staatskanzlei-Fernsehen zu konsumieren."
Man beachte Feinheiten - beispielsweise, dass man nicht mit "Steuer" argumentieren darf, weil dann die Beschwerde "kaputt" sein dürfte. Ferner, dass manche Schutzrechte nur auxiliär gelten, beispielsweise "soziale Diskriminierung" (Beispiel Geringverdiener, Einpersonen-Haushalte, Betriebsstättenabgabe).

Fehlende Erörterung des jeweils gerügten Verstoßes in der Verfahrens-Vorgeschichte?
Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sollte aber besser.
Im hier geführten Pilotverfahren schon ab VG immer vorgetragen, beim BVerfG darüber hinaus ausdrücklich vorgetragen im Sinn wie: "falls keine gesetzlich an sich gebotene Abhilfe, geht es nach... Straßburg... wegen Verstoß gegen ... Menschenrechtskonvention".

Anforderungen an die Schriftsatzqualität:
Das ist das Kernproblem beim Weg nach Straßburg. Wohl über 95 % der Beschwerden werden gar nicht erst angenommen - Illusionen völlig unangebracht. Hauptgrund:
Die meisten Fehler der nun einmal juristisch selten kundigen Bürger erfolgt im Kontext der zu geringen Schriftsatz-Qualität und argumentativer Strategie. Man vertraue nicht darauf, dass Anwälte bei 500-Euro-Streitwerten dies deutlich besser machen. Besser am ehesten unsere Vertrauensanwälte, gemeint diejenigen, die mehrere Mandanten für diese Thematik haben und deshalb mit vorgefertigten Texten arbeiten wie die Gegner.
Das wiederum löst eine andere Problematik aus - "juristen schreiben für Juristen" - . Die Gefahr lautet: Vor lauter juristischen Deduktions-Bäumen wird der Wald der Kern-Rechtsfehler nicht mehr sichtbar - nicht mehr zum Kern der Anträge gemacht. 

So, das war's: Der Weg nach Straßburg lohnt am ehesten, wenn als Win-Win gesehen.
Wenn die Beschwerde selbst dann einen streitstrategischen Nutzen hat, wenn sie abgewiesen wird.
Beispiel: VG-Verfahren und Beitragsinkasso faktisch zu blockieren. Allein deshalb lohnt es für alle - muss man dann aber auch überall so und relativ effizient beantragen.

Aber es können auch deutlich wichtigere alternative Zwecke vorliegen, beispielsweise für uns alle die Entscheide des BVerfG vom 18. Juli 2018 mit einem Fragezeichen auszurüsten:
"Gilt erst nach Entscheid Straßburg - also, liebe Politiker, wartet mit euphorischen neuen Staatsverträgen."
Das muss dann aber auch irgendwo politik-strategisch so administriert werden. Daran fehlt es zur Zeit. Warum es daran fehlt, gehört nicht in eine öffentliche Information - Gegner liest mit. Das ist nur etwas über PM- Nachrichten. 
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2018, 10:45 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Nachtrag

Es kann jeder Kläger der vom BVerfG ohne Begründung abgewiesen wurde, innerhalb der 6 Monats-Frist die Klage beim EGMR einreichen.
Es sollten jedoch die gleichen Klagegründe wie in der BVerfG-Beschwerde genannt werden. Also, nicht völlig neue Argumente bringen. Ist ganz wichtig.
Die zwei Argumente wie schon zuvor genannt, würden schon reichen. ( wer diese z.B in seiner BVerfG-Klage drin hat). Diese müssen dort nicht explizit mit Artikelnummer genannt sein, müssen aber das vordringliche speziell den Kläger tangierende Problem beschreiben.
Die eingereichten Unterlagen werden dann vom EGMR- Einzelrichter erstmal auf formale Vollständigkeiten geprüft. Z.B Fristwahrung, die betreffenden Argumente.

Kosten, außer Drucker, Kopien, Porto entstehen bis hier her noch keine.

Wer dann ein Schreiben vom EGMR bekommt, dass die Bundesregierung über den Eingang einer Menschenrechtsbeschwerde informiert wurde, hat schon mal gute Karten, und dann Zeit, innerhalb eines Monates sich einen Anwalt zu suchen. Theoretisch kann das Ganze auch immer noch abgebrochen werden, z.B aus finanziellen Gründen.

Die Kläger, die ohne Begründung abgewiesen wurden, und noch in der 6 Monats-Frist sind, sollten diese Chance unbedingt nützen. Es ist nicht so kompliziert. Es ist sogar so einfach gestaltet, dass jeder Bürger, der den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft hat ( mit Ausnahmen) zunächst ohne Anwalt diese Menschenrechtsbeschwerde an den EGMR richten kann.

Gruß



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Für wissenschaftliche Entlarvung der Urteilsfehler BVerfG vom 18. Juli 2018 gibt es nun eine perfekte Zitat-Quelle:
Siehe:
Leben ohne Rundfunkgebühren: Muss das sein? Von Hubertus Gersdorf (Abo) (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28344.msg178431.html#msg178431

Damit gewinnen Beschwerden beim EGMR die nötige juristische Glaubwürdigkeit.
"Meckern tun die Bürger immer"...
Juristisch fundiert wird es durch solche Zitate und damit verlieren solche Beschwerden den Verdacht "zahlungsfauler Meckerer".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2018, 18:14 von Bürger«
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Aus
Rundfunkbeitrag: Das Urteil ist ein letztes Aufbäumen der politischen Macht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28366.msg178489.html#msg178489
Zitat
Juristisch scheint dieses Thema ausgereizt zu sein, trotzdem möchte ich einige Aspekte nennen, die oft untergehen: Eine Gebühr oder ein Beitrag für den Rundfunk wird nirgends im Grundgesetz (GG) erwähnt. Das heißt, eine finanzielle Abgabe für den Rundfunk ist aus dem GG nicht ableitbar. […]

Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK  -  Schutz des Eigentums
https://www.menschenrechtskonvention.eu/zusatzprotokoll-emrk-9251/#go_content_table
Zitat
Abs.1: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Abs.2: Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Inwiefern besteht ein öffentliches Interesse, dass mir mein Eigentum entzogen wird ?????
Das soll mir mal jemand erklären. Das BVerfG hat es auf jeden Fall nicht getan.

Ein interessanter Aspekt, der meiner Überzeugung nach unbedingt in die Klage beim EGMR mit rein muss.

Zitat
1. Argumente, für die EGMR-Kläger wären:
Recht auf Eigentum. Hier wird eine Abgabe auferlegt auf etwas, was ich gar nicht bekomme, Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls.
Dies hatte RA Hembach so dargelegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2018, 18:13 von Bürger«

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Erinnerung an die Kläger vor dem BVerfG, deren Klage ohne Begründung abgewiesen wurde.

Die 6 Monatsfrist nach Erhalt des abweisenden Beschlusses ohne Begründung des BVerfG, zur Klage vor dem EGMR einzuhalten, und nicht verstreichen zu lassen. Das ist nicht die Frist des BVerfG-Urteils ab 18.7.2018.

Es ist so still zu dem Thema hier, oder haben alle abgewiesenen ohne Begründung, schon Klage eingereicht, und schweigen dazu :D

http://www.echr.coe.int/Documents/50Questions_DEU.pdf

Zitat
19 Wer kann eine Beschwerde beim Gerichtshof einreichen?
Die Konvention unterscheidet zwischen zwei Beschwerdeformen: Individualbeschwerden, die von jeder natürlichen oder juristischen Person, Personenvereinigung oder nichtstaatlichen Organisation mit der Behauptung einer Verletzung der Konventionsrechte erhoben werden können,
und innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Anders gesagt müssen die Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg bis zur höchstmöglichen Instanz durchlaufen haben. Auf diese Weise wird dem Staat die Möglichkeit eingeräumt, die gerügte Rechtsverletzung selbst innerhalb des nationalen Rechtssystems zu beseitigen. Die Beschwerde muss sich auf eines oder mehrere der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte beziehen.  Andere Rechtsverletzungen kann der Gerichtshof nicht prüfen. Beschwerden sind 6 Monate nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung, d.h. regelmäßig der Entscheidung des letztinstanzlichen nationalen Gerichts, beim Gerichtshof einzureichen. Der Beschwerdeführer muss persönlich und unmittelbar Opfer einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sein und muss einen erheblichen Nachteil erlitten haben. Selbstverständlich können Beschwerden nur gegen eine oder mehrere Konventionsstaaten erhoben werden, nicht aber gegen Drittstaaten oder natürliche Personen.

Zitat
46 Welche Konventionsrechte sind meistens betroffen?
In ungefähr der Hälfte aller Urteile, die der Gerichtshof seit seiner Errichtung gefällt hat, stellte er eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention hinsichtlich der Fairness und der Länge des Verfahrens fest. Insgesamt betreffen 55 % aller Konventionsverletzungen entweder Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) oder Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls (Schutz des Eigentums). In weiteren 13  % der Fälle hat der Gerichtshof eine schwerwiegende Verletzung von Artikel 2 und 3 der Konvention (Recht auf Leben und Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) festgestellt.

Und natürlich Artikel 10 EMRK !

Worauf wartet Ihr?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2018, 01:10 von Bürger«

l
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Unter
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg180512.html#msg180512
wurde zuletzt angefragt, ob man sich nicht Gruppenweise an den EGMR wenden sollte.

Resonanz bisher leider NULL!

Durch Auftreten als Personenvereinigung wird nicht nur das Risiko minimiert, dass Beschwerden eingereicht werden, welche im wesentlichen mit ein­er schon vorher vom Gericht­shof geprüften Beschw­erde übere­in­stimmen und deshalb erst gar nicht angenommen werden, auch Anwaltssuche und Finanzierung wären effizienter umzusetzen.

Stellt sich lediglich die Frage, wie sich die Interressierten sinnvoll vernetzen sollten?

Falls noch jemand, dessen Verfassungsbeschwerde kommentarlos nicht zur Entscheidung angenommen wurde, vor den EGMR ziehen möchte, sollten wir uns zusammentun!


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Soweit mir bekannt, muss jeder seine Klage selbstständig beim EGMR einreichen.
Wenn mehrere das tun, wäre es sinnvoll, die gleichen Klagegründe anzugeben oder dass mindestens die unten genannten dabei sind.
Es können natürlich noch mehr Artikel angegeben, die beklagt werden.
Es sollte sich da allerdings nicht verzettelt werden.

Ein Anwalt kann dann bei Annahme der Klagen sämtliche Kläger vertreten, das heißt, die Kosten könnten aufgeteilt werden, und es würde dann auch nur eine unwesentliche Erhöhung der Anwaltskosten auflaufen, als für eine Einzelperson.

Auf jeden Fall Priorität
1. Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls EMRK
2. Artikel  10 EMRK

Die beiden Artikel legen es einem geradezu in den Mund, mit der eigenen Klage daran anzuknüpfen.

Es müssen auch keine 28 Fußnoten angefügt werden, und weit umschweifend ausgeholt werden.
Das Formular ist in erster Linie für den (juristischen) Laien selbsterklärend und relativ einfach abzuarbeiten.

Die meiste Arbeit ist die Kopiererei und die chronologische Auflistung der angelaufenen Verfahrensvorgänge ab Festsetzungsbescheid.

Vielleicht macht sich ja doch noch der eine oder andere auf den Weg, um dem Anliegen in Strasbourg Nachdruck zu verleihen. :)


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Alle Abgelehnten / BVerfG können ... beim EGMR, es sei denn, "Nichterschöpfung des Rechtsweges"
Sofern das BVerfG mit diesem Argument ablehnte, ist gleichartige Ablehnung beim EGMR zu erwarten. Da der EGMR sowieso entscheiden muss, dürfte er zur Arbeitsvereinfachung alles abweisen, was verfahrenstechnisch abweisbar ist.

Können mehrere Personen zusammen klagen?
Ich weiß es nicht, vermute aber, ja. Aber falls unzulässig, wird der EGMR aus Gründen der Prozesökonomie die Verfahren irgendwie zusammenfassen.
Die Anträge gehen deutschsprachig und das gerichtliche Formular ist Zwang, macht die Sache dann aber auch einfach.

Anwaltspflicht nur, sofern "angenommen" - wohl weit weniger als 5 % der Beschwerden.
Also zerbreche man sich darüber nicht den Kopf.
In der seit Juli bereits anhängigen Beschwerde "Geringverdiener" wird für einen Mitstreiter aus Berlin - Nichtanwalt - die Zulassung als Rechtsbeistand beantragt werden, auf Wunsch englisch- oder französischsprachig. Den kennt ihr schon.
Diese Alternative zum Rechtsanwalt geht nicht mehr bei deutschen Gerichten, (ja, es gibt "Fortschrtitte nach unten" im deutschen Justizsystem)...
geht aber beim viel höheren Gericht EGMR in Straßburg.
Falls jemand mit seinem Verfahren "Annahme" erreichte, bitte umgehend PM an @pjotre .Das wird mit dieser Alternative dann viel viel preiswerter, vorausgesetzt, das Gericht akzeptiert es - müsste klappen.

Fundamentaler Unterschied: Entscheid hilft nur den Beschwerdeführern
Der EGMR wurde unübersehbar informiert, dass das "Pilotverfahren" für 4 Millionen Bürger und 5 Milliarden Euro steht.
Aber im Gegensatz zum BVerfG entscheidet das Gericht nur über Rechte des Beschwerdeführers. Es ist nicht ein "Normenkontrollverfahren".
Die Rückzahlung der 5 Milliarden Euro muss dann im nächsten Schritt inländisch durchgeführt werden (was in dieser konkreten Themensache allerdings mit anderer Rechtsgrundlage bereits im Gang ist).

Beschwerde "informationsfreiheit" ist o.k., wegen Eigentumsverletzung wohl nicht.
Das ist Eigenmeinung. "Geldvermögen" ist nicht "Eigentum", ist aber vielleicht mit geschützt? Nicht bei 210 Euro / Jahr.
Jedoch gewichtiger: Abgabenpflichten, die alle treffen, gelten nicht als Verletzung der Konvention. Für "Steuern" entscheidet das Gericht sowieso nicht - also immer schön von Beitrag reden, nicht von "verdeckter Steuer".
Es bestehen noch ein paar andere Rechte, deren Verletzung in Betracht kommt. Also die wenigen Schutzrechte sichten, nachdenken, vielleicht einbeziehen.

Und auch: @Frühlingserwachen weiß eine ganze Menge über diese Sorte von Beschwerden.
Also seine Hinweise hier, das ist alles richtig anregend, solche Beschwerden zu machen.


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Unter
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verfahren-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-9451/
sind unter dem Punkt "Individualbeschwerde" ausdrücklich auch
"Personenvereinigungen" als Klageberechtigte aufgeführt.

Allein schon um die Chancen zu erhöhen macht es nmM Sinn, von Anfang an einen EGMR-erfahrenen Anwalt mit der Vorlage zu beauftragen.


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Das hilft, Hinweis "Vereinigungen".

Aber was Anwaltsmitwirkung anbetrifft:
"Widerspruch" - völlig abweichende Meinung. Will ich hier nicht näher ausführen, ist zu vielschichtig für Kurzaussagen.

Nur um zu sagen: Macht ja dann sowieso niemand so eine Beschwerde? Wenn gut gemacht, kostet der Anwalt diverse Tausender? Wer macht das schon für 210 pro Jahr? Eher niemand?

Also Gegenmeinung: Loslegen, selber machen. Hauptsache, man macht das. Bürgerpflicht. Beim EGMR ist man das gewohnt und denkt über die Sache selber nach. Das ist anders als beim VG.

Wer der Meinung ist, dass Anwälte so etwas besser könnten, dem bleibt das unbenommen.
Meine persönliche Meinung sei niemandes Gebetbuch. Irren ist menschlich und es kommt auf den Anwalt an: Ausnahmen bestätigen die Regel.


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Wäre schon interessant zu wissen, welche Gründe vorliegen, so vehement gegen die Mitwirkung eines Anwalts zu plädieren (außer den Kosten).
Im Prinzip aber egal ob mit oder ohne.

Um das Ding möglichst erfolgversprechend umzusetzen, sollten wir Betroffenen uns je nach Ausgangslage zusammentun und als Personenvereinigung auftreten.

Deshalb nochmals die Frage mit der Bitte um Vorschläge:
Wie kann man sich am besten finden und vernetzen, um in konzertierter Aktion die Beschwerde auszuarbeiten und einzureichen?


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@letus

Eine Vereinigung macht nur Sinn, wenn garantiert werden kann, daß kein Pro-Rundfunkbeitrag-Akteur Teilnehmer dieser Vereinigung ist.

Wenn jeder einzeln auftritt, werden die, die pro Rundfunkbeitrag argumentieren, also so argumentieren, daß beim EGMR der Eindruck entsteht, daß ja alles schick ist, verworfen, wohingegen die anderen, also jene, die echte Kritik, (nenne ich mal so), anbringen und Widersprüche benennen, ernst genommen werden.


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