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Autor Thema: Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR  (Gelesen 2552 mal)

K
  • Beiträge: 17
Hallo,

Person A bekam eine "Vollstreckungsankündigung" von der Stadtverwaltung aufgrund eines Amtshilfeersuchen des WDR.

Die betreffende Forderung ist allerdings mit anderen seit 2016 Gegenstand eines noch nicht entschiedenen Verfahrens in 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht. Ein bereits damals durchgeführtes Verfahren wegen Regelung der Vollziehung (§80 Abs.5, §80a Abs.3 VwGO) wurde mit Aussetzung der Vollziehung durch den WDR und Erledigungserklärung beider Parteien abgeschlossen.

Person A ging mit der "Vollstreckungsankündigung" umgehend persönlich zum Verwaltungsgericht und ein freundlicher Rechtspfleger hat einen Antrag aufgesetzt gegen den WDR im Wege der einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO diesen zu verpflichte,n den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen.

Dieser Antrag wurde dann vom Gericht sehr schnell bearbeitet indem es noch am selben Tag die Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei der Stadtverwaltung bewirkt hat.

Auch in den folgenden Schreiben des Verwaltungsgerichtes wegen Erledigungserklärung von Person A hieß es nicht mehr "Antragsgegner WDR" sondern "Verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen Stadt..."

Was kann das alles bedeuten, insbesondere der vom Gericht eigenmächtig geänderte Adressat dieses Eilrechtsschutzverfahrens von "WDR" in "Stadtverwaltung"?

Vielen Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 16:13 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte davon ausgehen, dass die Stadtkasse als Verwaltungsbehörde die Funktion der Vollstreckungsbehörde übernimmt. Somit ist im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise das Verwaltungsgericht zuständig.

Diese Konstellation könnte sich als Vorteil gegenüber den Bundesländern erweisen, in denen die zuständige Rundfunkanstalt gleich den Gerichtsvollzieher (hier: Amtsgericht) sendet.

Möglicherweise können im Falle des Falles auch Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt geltende gemacht werden, falls eine unrechtmäßige Vollstreckung vorliegt. Darum könnte es sich die Stadt zweimal überlegen, ob sie sich diesen Schuh und Ärger anzieht oder lieber die Zwangsvollstreckung Ruhen lässt oder an den Auftraggeber zurücksendet.

Hierzu auch:
Pfändung Privat-PKW
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28062.msg176731.html#msg176731


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 16:13 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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