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Das Urteil zum Rundfunkbeitrag - FREDERIK FERREAU / JuWissBlog Nr. 70/2018
linkER:
Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V.
JuWissBlog Nr. 70/2018 vom 19.7.2018
von FREDERIK FERREAU
Das Urteil zum Rundfunkbeitrag - (fast) das Ende einer unendlichen Geschichte
2013 hat der auf Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erhobene Rundfunkbeitrag die gerätebezogene Rundfunkgebühr abgelöst. Und seitdem sind Legionen von Juristen damit beschäftigt, die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu klären. Vier Urteilsverfassungsbeschwerden mündeten nun in einem Urteil des BVerfG über dessen Verfassungsmäßigkeit. Eine Prima facie-Würdigung.
--- Zitat ---Zweitwohnungsbesitzer atmen (etwas) auf
Nicht mehr zu halten war dagegen die Erhebung des Beitrags für Zweitwohnungen (vgl. Rn. 106 ff.). Denn wenn der Gesetzgeber schon die Beitragspflicht an die aus seiner Sicht typische Rundfunknutzung in der Wohnung abstellt, wird er eingestehen müssen, dass ein Inhaber zweier Wohnungen schwerlich in beiden Wohnungen gleichzeitig Rundfunkangebote rezipieren kann. Für den privaten Bereich gilt demnach: Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag.
Allerdings hat das Gericht § 2 Abs. 1 RBeiStV insoweit nur für verfassungswidrig und nicht für nichtig erklärt, weil dann möglicherweise rückwirkend geltend gemachte Erstattungen die Finanzierung der Rundfunkanstalten gefährdeten (Rn. 153). Dies wirft indes die Frage auf, ob verfassungswidrige Regelungen tatsächlich zu Lasten der Betroffenen gehen müssen, wenn doch die Mehraufwendungen für die Rückerstattungen bei der nächsten Bedarfsermittlung zugunsten der Anstalten eingepreist werden könnten. Der Gesetzgeber muss bis zum 30.6.2020 eine Neuregelung treffen; bis dahin können sich Betroffene immerhin vom Zweitwohnungsbeitrag befreien lassen (Rn. 150).
--- Ende Zitat ---
Weiterlesen auf :
https://www.juwiss.de/70-2018/
Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html
LECTOR:
Der Text zeigt einige interne Widersprüchligkeiten des Urteils auf, so beispielsweise:
--- Zitat ---Die für eine Qualifizierung als nichtsteuerliche Abgabe notwendige Individualisierbarkeit der öffentlichen Leistung soll nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass die öffentlich-rechtlichen Angebote neben dem individuellen Vorteil für die Nutzer auch eine objektive Funktion für den gesamtgesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess erbringen (Rn. 74 ff.). Genau hierauf stützen die Kritiker ihre finanzverfassungsrechtlichen Bedenken: Eine allgemeine Staatsaufgabe müsse aus dem allgemeinen Staatshaushalt (der Länder) finanziert werden. Dieses Argument bleibt nach wie vor valide, zumal der gegen eine Haushaltsfinanzierung erhobene Einwand der Unvereinbarkeit mit dem Staatsfernegebot nicht überzeugt.
--- Ende Zitat ---
muuhhhlli:
--- Zitat von: linkER am 24. Juli 2018, 16:42 ---Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V.
JuWissBlog Nr. 70/2018 vom 19.7.2018
von FREDERIK FERREAU
--- Zitat ---Zweitwohnungsbesitzer atmen (etwas) auf - der Widerspruch vom JuWissBlog
Nicht mehr zu halten war dagegen die Erhebung des Beitrags für Zweitwohnungen (vgl. Rn. 106 ff.). Denn wenn der Gesetzgeber schon die Beitragspflicht an die aus seiner Sicht typische Rundfunknutzung in der Wohnung abstellt, wird er eingestehen müssen, dass ein Inhaber zweier Wohnungen schwerlich in beiden Wohnungen gleichzeitig Rundfunkangebote rezipieren kann. Für den privaten Bereich gilt demnach: Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag. ......
Weiterlesen auf :
https://www.juwiss.de/70-2018/
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Ich will mal erwähnen, die Seite www.juwiss nennt sich "Junge Wissenschaft im öffentlichen Recht".
Diese dort schreibenden studierten Greenkücken sind genau so unfähig, wie die ganzen Medien und nicht in der Lage Sachverhalte - Sach- und Bezugsgerecht zu veröffentlichen bzw. zu beschreiben. Weder beim JuWissBlog noch bei den Richtern in Karlsruhe scheint Wahrheit zu interessieren.
Seit wann ist im Urteil des Bundesfassungsgericht am 18.07.2018 entschieden worden, im privaten Bereich gilt bei Zweitwohnungen "Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag". Als Anknüpfungspunkt bei Zweitwohungen gilt auch die Einheit Bewohner der Wohnung. Nur der Bezug auf meinen Namen bewohnte Wohnungen - Anzahl größer 1 ist nur 1 x mal ein RF-Beitrag zu bezahlen. Rechtsverdreher wohin man schaut. Hauptsache man sitzt am Ruder der Medien und darf jeden Mist verzapfen und veröffentlichen - ja das Dummvolk ist von den öffentlichen Medien so zugedröhnt und angeblich überzeugt, es (muss) nimmt alles ab(nehmen). Genau so erscheint es mir mit diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewesen zu sein. Für wie Blöde halten denn diese Richter die Bevölkerung?
Bezüglich des RF-Beitrag für Zweitwohnung ist doch davon auszugehen, dass die meisten Zweitwohnungen eine eigene Adresse haben. Die Gleichheit der Adresse der Erst- und Zweitwohnung besteht darin, dass hier vielleicht der Vorname und der Nachname gleich sind. Der Rest der Adresse meist ungleich. Und was ist bei einem Ehepaar, wenn die Erstwohnung auf den Ehemann und die Zweitwohnung auf die Ehefrau angemeldet ist? Ja dann sind die partnerschaftlichen Verhältnisse sicher dokumentiert.
Die Filterung der Angaben konnte der Beitragservice nie gewährleiten, weil es auch viele Personen mit dem gleichen Vor- und Nachnamen gibt. Also mussten diese Angaben Erst- bzw. Zeitwohnung vom EWA kommen. Ob diese Angaben Wahrheitsbezogen waren, das ist doch in vielen Fällen zweifelshaft, weil niemand immer Wahrheitsrichtig die Angaben oder aus welchem Grund auch immer gemacht hat oder beim EMA nachgeführt hat.
Doch das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil auch einen Weg geöffnet, dass mancher seine Erst- und Zweitwohnungsangaben nun Wahrheitlich beim EMA angibt, damit der Betroffene den RF-Beitrag sicher nicht doppelt bezahlen muss. Also geht es mit dem RF-Beitrag immer um das staatliche Interesse der lückenlosen Aufdeckung von Besitzverhältnissen die besteuert bzw. wo abkassiert werden können. Das wird auch dazu führen, dass kein Datenschutz für diese Angaben/Kennzeichen Erst- Zweitwohnungen gilt und im nächsten RBStV als Kennzeichen von den LRA's und dem BS genutzt werden dürfte.
Nur dass der JuWissBlog im privaten Bereich der Zweitwohnungen - von einem "Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag" schreibt, ist schon ein starkes Stück. Darf man zurecht die Frage stellen, welchen Nutzen die Wissenschaft außer dem Gehalt, für diese Menschen das studieren genutzt hat.
hankhug:
Nana, jetzt mal kein Bashing unseres hoffnungsvollen Juranachwuchses ;). Denn so falsch ist das ja nicht (siehe Rn 106 des BVerfG Urteils https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
--- Zitat ---Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).
--- Ende Zitat ---
Je nachdem was der Gesetzgeber nun draus macht, könnte das also zu weiterem bizarren Verwaltungswahnsinn führen:
Denn was ist, wenn man in der Erstwohnung mit zwei anderen volljährigen Personen zusammenlebt, also quasi dort 1/3 des Beitrags zahlt? Muss man diesen Sachverhalt beim Beitragsservice angeben? Denn ermitteln kann das der Beitragsservice ja nicht. Müsste in der Konstellation der Zweitwohnungsinhaber dann für die Zweitwohnung nichts zahlen oder doch 2/3 eines vollen Beitrags, also einen Beitragsbruchteil in Abhängigkeit von der Anzahl der volljährigen Personen am Erstwohnsitz?
Also pro Kopf nicht mehr als einen vollen Beitrag?
PersonX:
Das treibt den Wahnsinn dann auf die Spitze. Pro Wohnung maximal ein Beitrag und ebenfalls maximal ein Beitrag pro Person. Es sollte ein Wettbewerb geben, ab wieviel Wohnungen und Personen mehr als 17,50 anfallen pro Monat um die Konstellation auszurechnen. Dabei berücksichtigen, dass monatliche Änderungen durchgeführt werden. Sprich in wie viele Wohnungen muss eine Person U monatlich um ziehen und andere Personen A bis X wohnen oder umziehen, dass die Ermittlung 17,50 verbraucht. Bitte immer an die Verwaltungsvereinfachung denken.
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