Die Mitbewohner sind untereinander zu nichts verpflichtet, wenn es um die GEZ-Zwangs-Abgabe geht. Es besteht hinsichtlich GEZ keinerlei rechtliches Verhältnis der Mitbewohner untereinander. Die haben nichts vereinbart. Das muss die LRA vorgeben.
Die LRA kann gar nichts vorgeben, schon gar nicht den gemeinsamen Bewohnern einer Wohnung, die gesetzlich als Gesamtschuldner haften. Das liegt u. a. daran, dass die LRAn diesbezüglich keinerlei Regelungsbefugnis haben. Einmal, weil die Gesamtschuldnerschaft andernorts geregelt ist, zum anderen auch deshalb, weil die Wohnung einen grundrechtlich geschützten Raum darstellt.
Das Problem existiert überhaupt nur, weil man einen sachfremden Ansatz für die Finanzierung des Rundfunks gewählt hat. Jetzt höchst-richterlich geadelt als "Ersatzmaßstab", dessen mangelnde Eignung an vielen Punkten zu Tage tritt. Man sagt "Wohnung", wenn man den "Beitrag" fordert, meint aber eine Person, und zwar eine je Wohnung. Genau eine, nicht etwa die Gesamtschuldner. Verweigert sich der "Auserwählte", so fordert die LRA nicht etwa den ausstehenden Betrag von den weiteren in der Wohnung lebenden volljährigen Personen, sondern ausschließlich von der willkürlich gewählten Person; mit allen Konsequenzen bis hin zur Vollstreckung. Die vom BS ausgewählte Person muss nicht einmal die sein, die über (ausreichendes) Einkommen verfügt. Dass dies nicht zu massenhaften Klagen und zum Kollaps des Inkassos führt, liegt einzig daran, dass man bei den ca. 34 Mio Gebührenzahlern einfach bei der Person weiter kassiert, die dem BS bekannt ist. Insofern begrenzt sich dies Problem vor allem auf diejenigen, die in Wohnungen leben, für bis zum 01.01.2013 kein Gerät angemeldet wurde. Nach welchen Kriterien seitens des BS die Person ausgewählt wird, kann ich mir vorstellen, gehört aber nicht hierher. Wenn nun zwei oder mehr Personen zusammen leben und eine davon gezwungen ist/wird längere Zeit auswärts zu arbeiten, und sich daher am Arbeitsort für die Woche eine Zweitwohnung nimmt, dann muss diese Person nicht identisch mit der sein, die am Hauptwohnsitz bisher den Beitrag für alle Mitbewohner zahlt. Die Lösung müsste, sofern das ein Problem darstellt, durch einen Wechsel des offiziell gemeldeten Zahlers am Hauptwohnsitz erreicht werden. Das ergibt sich nämlich m. E. aus:
Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.
Wenn also von A, B, C am Hauptwohnsitz die Person A zahlt, Person B aber eine Zweitwohnung besitzt, dann muss man den BS mitteilen, dass künftig die sogn. Rundfunkbeiträge von B überwiesen werden und diese Person daher als "Beitragszahler" zu betrachten ist. Das löst natürlich nur einen Teil des Problems. Denn wenn nun auch Person C sich Wochentags in einer anderen Stadt aufhält, sei es wegen eines Studiums oder beruflich, und dort dann eine Wohnung mietet, steht man wieder vor dem Problem, dass der Wohnungsinhaber der Zweitwohnung und der Zahler am Hauptwohnsitz nicht identisch sind. Daraus folgt, dass die Identität der Wohnungsinhaber nicht verlangt werden darf, siehe Beispiele im Eingangsbeitrag, sondern es einzig darauf ankommen darf, ob es eine Hauptwohnsitz gibt, für den schon gezahlt wird. Alles andere birgt Ungerechtigkeiten, die ja angeblich bezüglich der Zweitwohnsitze beseitigt werden sollen. Allerdings ist durchaus anzunehmen, dass sich die Landesregierungen mit den ÖR-Anstalten eher auf die Regel verständigen, die 118AO beschreibt, nämlich
Ich gehe davon, dass in dem Gesetzestext geregelt wird, dass nur befreit wird wenn man nachweisen kann, dass der Inhaber der Zweitwohnung 17,50 € für die "Erstwohnung" bezahlt. sollte er sich also mit jemandem die erste Wohnung und den Beitrag teilen, werden ihm 8,75 € erlassen. ist der Inhaber der Erstwohnung Nichtzahler gibt's keine Befreiung.
Und d. h., dass man munter weiter gegen den sogn. Rundfunkbeitrag wird klagen müssen. Das ist in diesem Fall gut, denn nur dann, wenn man die Ungerechtigkeiten der Finanzierung wieder und wieder vor Gericht bringt, kann man das Interesse an Veränderung hoch halten.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.