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Autor Thema: 16.000 Euro gefordert - Mann hat kein TV und soll Rundfunkgebühren zahlen  (Gelesen 3835 mal)

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heute.at      20.07.2018

16.000 Euro gefordert
Mann hat kein TV und soll Rundfunkgebühren zahlen

Ein Hotel-Besitzer verweigert jahrelang die Rundfunkgebühr und wird nun dennoch zur Kasse gebeten. Und das obwohl er keinen Fernseher oder Radios besitzt.
Zitat
Der Gastwirt hat den jahrelangen Streit um die Gebühren nun kräftig satt und möchte so schnell wie möglich eine Lösung finden. Und auch der "Beitragsservice" hat mittlerweile eingelenkt und seine Forderung gekürzt.

Statt den 16.000 Euro soll Schröder nun "nur" mehr knapp die Hälfte, circa 8.500 Euro, zahlen. Ob der Gastwirt dem Vergleich nachkommen und den Betrag bezahlen wird, weiß der Hotelbetreiber noch nicht.
Weiterlesen auf :
http://www.heute.at/welt/news/story/Markus-Schroeder-Mann-hat-kein-TV-und-soll-Rundfunkgebuehren-zahlen-Hotelbetreiber-GEZ-Beitragsservice-53399408


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b
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Gute Nachricht.
Also: Forderungen nach RBStV sind nicht felsenfest, man kann die Forderung nach unten drücken (wahrscheinlich bis aufs 0).


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Bei größeren Betriebsstätten scheint die ARDZDFDR-Unternehmensstrategie
-von der bei Privatpersonen angewandten- stark abzuweichen.

Da steht kein Wort von Kontensperrung, Gelddiebsstahl, Haftandrohung usw. ( ? )

Nein, sogar dieser Behörden-Forderungsrabatt von ca. 50 % wird angeboten.

Die Bestrafungsspanne für Rundfunkbeitragsverweigerung
zwischen Knast und Geldsparangebote erscheint mir etwas zu breit gespannt.

Gesetze müssen immer gleichbleibend gerecht angewendet werden -> sonst sind es keine Gesetze...
Entweder müssen alle in den Knast - oder alle bekommen 50%-Rabattangebote!

Markus



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 12:10 von unGEZahlt«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre eine solche Thematik - immerhin "postuliert" das BVerfG bzgl. des sg. "Runfunkbeitrages" doch die Gerechtigkeit® von allem & jedem (wen interessiert denn, dass das ein politisches Urteil war [mögliche Drahtzieher und damit unterschiedliche denkbare Motivationen für die Karlsruher Festspiele vom 16.05.18 mit ihrer geradzu plakativen Plattheit {inkl., dass trotz Fehlens der geforderten Argumente trotzdem das "richtige" Urteil kam} wären dabei dringend klärungsbedürftig]?!) - nach selbstredend sorgfältiger Würdigung & angesichts der dem gegenüberstehenden Kontenplünderung und KfZ-Pfändung natürlicher Personen nicht u. U. auch als ein mgl. Anknüpfungspunkt auf europäischer Ebene denkbar?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

H
  • Beiträge: 119
Der Hotel-Besitzer kennt die Entscheidung BVerwG 6 C 32.16 vom 27. September 2017 ?
http://www.bverwg.de/pm/2017/66

Zusätzliche Rundfunkbeiträge für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen sind nur rechtmäßig, wenn Rundfunkempfangsgeräte oder ein Internetzugang dafür bereitstehen.


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T

Tereza

Der Hotel-Besitzer kennt die Entscheidung BVerwG 6 C 32.16 vom 27. September 2017 ?
http://www.bverwg.de/pm/2017/66

Wäre "eigentlich" Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz, aber:
Andere (Bundes-)Länder, andere Sitten.
Aktueller Fall: Rheinland-Pfalz
Vorangegangener Fall: Bayern

Kinderehen/Polygamie "eigentlich" in Deutschland verboten, aber:
Andere Länder/andere Sitten.
(damaliger) "Justizminister Maas verteidigt Ausnahmen für Kinderehen"
"In Ausnahmefällen ist in Deutschland die Vielehe möglich"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 14:20 von Tereza«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ob nun Bayern oder Rheinland-Pfalz: Entscheidungen des BVerwG gelten in der gesamten Republik. Im Zweifel geht man eben bis zum BVerwG. Das wird Schwierigkeiten haben, anders zu entscheiden als im ersten Fall. D. h.: kein Gerät, dann braucht ein Beherbergungsbetrieb für die Zimmer nicht zu zahlen. Für Personal und Fahrzeuge vermutlich schon.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 03:56 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der Hotel-Besitzer kennt die Entscheidung BVerwG 6 C 32.16 vom 27. September 2017 ?
http://www.bverwg.de/pm/2017/66

Zusätzliche Rundfunkbeiträge für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen sind nur rechtmäßig, wenn Rundfunkempfangsgeräte oder ein Internetzugang dafür bereitstehen.

Nur der zusätzliche Rundfunkbeitrag für Gäste-Zimmer ohne Empfangsmöglichkeit muss nicht bezahlt werden.
Der Rundfunkbeitrag für die "Betriebsstätte Hotel" muss bezahlt werden.

Befreiungsmöglichkeit für zusätzlichen RB für Beherbergungsbetriebe erforderlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26064.0


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