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Autor Thema: Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?  (Gelesen 16632 mal)

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Hier vielleicht ein Tipp an alle Studenten-WGs:

Hauptwohnsitz z.B. bei den Eltern belassen bzw. wieder anmelden und
(rundfunk-)beitragsfrei das WG-Leben nun in der ebenfalls legal gemeldeten Zweitwohnung genießen!

Für irgendwas ist ein unsinniges Bundesverfassungsgerichtsurteil (vom heutigen Tag) dann vielleich doch noch gut...

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html


Edit "Bürger": Ausgegliedert aus
"Karlsruhe meldet sich ab" > Abmeldung/Rückabwicklung bei Studenten-WGs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23877.0.html
da "Zweitwohnung" dort nicht zum Kern-Thema gehörig, sondern ein eigenständiges Thema.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 01:10 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In der Tat, nun haben unsere studierenden Mitstreiterinnen und Mitstreiter die Möglichkeit, "beitragsfrei" zu studieren und zu wohnen, auch wenn sie kein Bafög beziehen.

Hierfür ist es notwendig, bereits bei den Eltern (oder bei einem Beitragszahler) und am Studienort gemeldet zu sein oder zukünftig sich entsprechend anzumelden. 

Für einige unserer studierenden Mitstreiterinnen und Mitstreiter in Karlsruhe hat sich eine Möglichkeit aufgetan, um ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich zu beenden bzw. dass die Forderungen vom SWR zurückgenommen werden müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 00:15 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Da die Studenten selber (also höchstpersönlich!) in der Erstwohnung nicht den vollen Beitrag zahlen, ist die Zweitwohnung eben nicht frei!

Lösung:
Der Student zahlt in der Erstwohnung den Rundfunkbeitrag. Er meldet sich also als Zahler an und "entlastet/befreit" damit seine Eltern (die ihm das Geld erstatten ;)). Dann ist auch die Studentenbude frei, nicht aber die Studenten-WG.
Der Beitragsservice muss dann die Eltern aus dem System löschen.

Dann zieht der Student bei einem Beitragszahler ein - und bei Eltern und Studentenbude aus.
Eltern und Student sind ab dem Moment den Beitragsservice los. Die Eltern zumindest bis zum 3. Meldedatenabgleich.
Dass sich die Eltern "ordnungswidrig" nicht mehr beim Rundfunk anmelden, kann man dem Widerstand gegen ein ungerechtes System anlasten. ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 00:16 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

V
  • Beiträge: 63
Ich verstehe den Befreiungstatbestand für Zweitwohnungen so, dass man selbst für eine Erstwohnung bereits zahlen muss, um die Befreiung für die Zweitwohnung zu erhalten. Ein Wohnen in einer Erstwohnung, für die bereits von einem anderen (Mit-)Bewohner gezahlt wird, reicht nicht aus. Bedeutet: Ein Anmelden mit Erstwohnung bei den Eltern, die bereits zahlen, reicht nicht aus.

Liege ich da falsch?


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Hier vielleicht ein Tipp an alle Studenten-WGs:
Hauptwohnsitz z.B. bei den Eltern belassen bzw. wieder anmelden und
(rundfunk-)beitragsfrei das WG-Leben nun in der ebenfalls legal gemeldeten Zweitwohnung genießen!

Wobei man es wohl so handhaben muss, dass als Beitragszahler am Hauptwohnsitz der "Student" gemeldet wird (die Eltern können dann ja im Innenverhältnis erstatten).

Oder wie ist dieser Satz des BVerfG auszulegen:
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
Zitat
RN 155
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.

Edit: Sehe gerade, @mb1 war etwas schneller mit der Lösung :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 01:09 von Bürger«

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Hmmm.... das wird ja komplizierter, als es zuerst erscheint:

Wenn für die Erstwohnung bezahlt wird, auch wenn es die Eltern sind, ist er raus aus der Geschichte, denn die Inhaber der Erstwohnung haften gesamtschuldnerisch.
Zitat
RBStV § 2 (3): Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Der Student zahlt seinen Anteil am Rundfunkbeitrag (rein vom Gesetz her) dort.
Er kommt also seiner Rundfunkbeitragspflicht nach.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 00:25 von Bürger«
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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Aber gemäß
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
Zitat
Rn 111
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
wäre dann am Zweitwohnsitz wohl die Differenz aus Rundfunkbeitrag und gesamtschuldnerischen Anteil am Hauptwohnsitz zu zahlen.

Bleibt die Frage, wie hoch der Anteil am Hauptwohnsitz angesetzt werden kann? Anteilig nach gemeldeten Personen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 01:06 von Bürger«

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Der Anteil in einer Gesamtschuld ist, wenn nichts anderes geregelt wird, zu gleichen Teilen. Toll! Bei Vater/Mutter/Student zahlt dann der Student für die Erstwohnung 5,83 Euro und - da er nicht über einen vollen Betrag hinaus belastet werden darf - für die Zweitwohnung höchstens 11,67 Euro (wenn er alleine wohnt!).

Ich weiß, dass das nicht so gehandhabt werden wird, aber nach gesamtschuldnerischen Regeln müsste das so geregelt werden.


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  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall wird der Student bei seinen Eltern Beitragszahler.
Die Eltern werden vom Rundfunkbeitrag abgemeldet.
Der Student wird in seiner Zweitwohnung befreit. 
Der Gesetzgeber, die Verwaltungsgerichte und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten werden in Zukunft neue Fragen zu klären haben  ;)

Es ist anGerichtet!!!  8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sorry, wenn ich hier so unvermittelt dazwischengrätsche...
...aber die (Rundfunk-)Beitragsbefreiung der Zweitwohnung muss wohl (leider) wieder ins Verhältnis gesetzt werden zur in einigen Städten und Kommunen fälligen
Zweitwohnungssteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer
Bemessungsgrundlage
https://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer#Bemessungsgrundlage
Zitat
In der Regel ist die Jahreskaltmiete die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer. In einzelnen Gemeinden wird auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) bzw. Wohnfläche herangezogen.  [...]
Steuersatz
https://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer#Steuersatz
Zitat
Der Steuersatz liegt aktuell zwischen 5 % in Berlin (ab 1. Januar 2019 15 %) und bis zu 23 % in Überlingen, in der Regel beträgt er 10 %. Einige Gemeinden und Städte erheben eine nach bestimmten Kriterien gestaffelte Steuer. [...]
Befreiung
https://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnungsteuer#Befreiung
Zitat
[...] Von der Zweitwohnungsteuer befreit sind (immer abhängig von der jeweiligen Satzung der Stadt):
[...]
- Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind;
[....]
- in Pirna Studenten ohne Einkommen;
- in Bayern Personen, deren Summe der positiven Einkünfte 29.000 Euro (37.000 Euro bei Ehegatten und Lebenspartnern) nicht überschritten hat, Art. 3 III S. 2, 3 BayKAG.[4]
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2008 ist das Erheben einer Zweitwohnungssteuer von Studenten grundsätzlich zulässig.[5][6]

Es wäre anhand der jeweiligen am Zweitwohnsitz geltenden Satzung zu prüfen, ob und wer ggf. davon befreit ist.

Im Falle der Nicht-Befreiung:
Wenn ich es richtig verstehe, würde bei einer Bemessungsgrundlage anhand der Miete und einem Zweitwohnungs-Steuersatz von "i.d.R. 10%" schon bei einer (wohl unrealistisch niedrigen) Miete von 175€/mtl x 12 Monate = 2.100€/a Bemessungsgrundlage x 10% Steuersatz = 210€/a Zweitwohnungssteuer anfallen.
Das Beispiel ergibt "zufällig" die Jahressumme eines vollen "Rundfunkbeitrags".

Jedenfalls kann danach die
Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?
wohl nicht ungeprüft bzw. nicht uneingeschränkt als "Empfehlung" ausgesprochen und verstanden werden.


Vorsorglicher Hinweis:
Das Forum kann eine über das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" hinausgehende (zusätzliche) Diskussion über die (ebenfalls fragwürdige) "Zweitwohnungssteuer" nicht leisten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Spannend wird das, wenn man einen Zweitwohnsitz im gleichen Ort nimmt, während in dieser Zweitwohnung die übrigen Bewohner mit Erstwohnsitz wohnen. Der den Zweitwohnsitz Anmeldende meldet sich beim BS mit seiner BS-Nummer an und müsste befreit werden. Die Frage ist natürlich, ob die Meldeämter das innerhalb einer Stadt überhaupt mitspielen. Wenn ich südlich der Elbe noch eine Wohnung habe, dann ist das von meiner jetzigen Wohnung eine Fahrt von immerhin gut 30-45 min, je nach Verkehrslage. Das würde in NDS oder SH schon einige Ortschaften weiter sein. Ggf. wechselt man damit den Landkreis und damit das Meldeamt.

Dazu folgende Extrem-Ideen:

a) bei Doppelhäusern zieht der Zahler der einen Hälfte formal in der anderen Hälfte ein. Erstwohnsitz ist also "Beitragsbescheissstrasse 1, links", Zweitwohnsitz "Beitragsbescheissstrasse 1, rechts". Er meldet sich mit beiden Wohnsitzen beim BS.

b) bei Mehrfamilienhäusern wird es ebenso gemacht, also ein Zahler "wohnt" in sämtlichen Wohnungen.

c) Die Bewohner eines Dorfes melden sich alle mit Erstwohnsitz in einer Wohnung an, während sie ihren bisherigen Wohnsitz als Zweitwohnung eintragen. Sie zahlen dann zusammen genau einen "Beitrag", den sie sich teilen. Bei Orten mit 1.750 Wohnungen wäre das ein Betrag von 1 ct pro Wohnung. Etwa soviel sollte einem der ÖRR wert sein.  8)

d) "Geschäftsmodell Zweitwohnung": eine Person bietet die Dienstleistung "Rundfunkbeitrag-Zweitwohnsitz" an und übernimmt für Interessenten die Meldung gegenüber dem BS für deren Wohnung, wobei sie sich beim Meldeamt mit Zweitwohnsitz registrieren lässt. Dafür muss man natürlich zahlen, z. B. 5 €/Monat.

Einfacher ist es natürlich, wenn man einen "Zweitwohnsitz" bei der Verwandschaft nimmt, die in einer anderen Stadt weit weg wohnt, wenn man hier wie dort jeweils als "Wohnungsinhaber" fungiert.

Kleiner Nebeneffekt: beim nächsten Meldedatenabgleich gibt es sehr viel mehr Personen, die der BS nicht als Beitragszahler kennt, die aber berechtigt darauf hinweisen können, dass für ihre Wohnung bereits ein "Beitragspflichtiger" benannt ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 890


BNN

19.7.2018

Nach BVerfG-Entscheid

Rundfunkbeitrag in 2.-Wohnung: Länder für Einzelfallprüfung


Zitat
Die Neuregelung muss nach Ansicht der Länder im Kern zwei Ergänzungen enthalten. «Einmal, dass auf Antrag eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung möglich ist», sagte Raab. «Zum Zweiten aber auch, dass dafür ein Nachweis über die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung erbracht werden muss.» Das werde nicht alle Inhaber einer Zweitwohnung betreffen.

Da sind doch schon wieder alle Klarheiten beseitigt, und die nächsten Probleme gehen los (weiter).


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Zitat von seppl:

Zitat
Der Anteil in einer Gesamtschuld ist, wenn nichts anderes geregelt wird, zu gleichen Teilen.

Hier muss zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden:

- Im Außenverhältnis kann sich der Gläubiger eine Person aus der Schuldnergemeinschaft herausgreifen und von ihr die gesamte Zahlung verlangen.

- Im Innenverhältnis kann der Zahlende dann mit den anderen Schuldnern abrechnen.

Anm. Mod. seppl: Danke für die Vervollständigung. "Zu gleichen Teilen" gilt für das Innenverhältnis der Schuldner zueinander.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 13:04 von seppl«

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Vorsicht Falle: Zweitwohnungssteuer!

https://ratgeber.immowelt.de/a/zweitwohnsitzsteuer-wer-sie-zahlen-muss-und-wann-sie-faellig-wird.html

Wer einen Zweitwohnsitz regulär anmeldet, muss eventuell Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Viele Kommunen verlangen eine Zweitwohnsitzsteuer. Wie hoch die Steuer ist und ab wann sie gezahlt werden muss, variiert von Stadt zu Stadt. Es bleibt abzuwarten, ob der Beitragsservice in seinem angekündigten Formular

Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß - Zweitwohnungen können auf Antrag befreit werden (19.07.2018)
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess___zweitwohnungen_koennen_auf_antrag_befreit_werden/index_ger.html
Archiv:
https://web.archive.org/web/20180719121532/https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess___zweitwohnungen_koennen_auf_antrag_befreit_werden/index_ger.html

Zitat
Das Bundes­verfassungs­gericht hat zu­dem fest­gelegt, dass ... die­jenigen Per­sonen auf An­trag vom Rund­funk­bei­trag für die Zweit­wohnung be­freit werden können, die bereits nach­weislich den Rund­funk­bei­trag für ihre Erst­wohnung zahlen. Der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutschland­radio wird dafür zeit­nah ein For­mular auf rund­funk­beitrag.de zur Ver­fügung stellen, mit dem die Be­freiung der Zweit­wohnung ab dem 18. Juli 2018 be­antragt werden kann.

einen Meldenachweis für die Zweitwohnung verlangt, oder ob ein Mietvertrag reicht. Den Mietvertrag an den Beitragsservice zu schicken birgt dann wieder das Risiko, dass eine bisher unerkannte Zweitwohnung auffliegt.

Sollte eine offizielle Zweitwohnungsanmeldung erforderlich sein, so ergibt sich für die Stadt Hamburg, die 8% Zeitwohnungssteuer erhebt Folgendes:
Rundfunkbeitrag pro Jahr: 210 Euro entspricht einer Zweitwohnungssteuer(8%) für eine Jahreskaltmiete von 2625 Euro = Monatsmiete 218,75 Euro.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu möglicherweise auch beachten:

Warum soll Person B als WG-Bewohner und Zweitwohnungsinhaber mehr als den vollen Zwangsbeitrag bezahlen, wenn doch nur ein voller Zwangsbeitrag von ihm gefordert werden kann?

Re: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg179250.html#msg179250



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