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Autor Thema: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)  (Gelesen 36998 mal)

V
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Zitat
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Leitsatz 1:
"Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können."


Zitat
Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Der Vorteil, der angeblich in der redundanten Möglichkeit liegen soll, ist eindeutig eine Fiktion.

Wenn sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann, dürfte das auch für das Bundesverfassungsgericht gelten.


Die Bebeitragung von Fiktionen führt zum Irrsinn. Beispiele:

Jeder Bürger kann

- einen Hund beschaffen
- einen zweiten Hund beschaffen
- weitere Hunde beschaffen (reines Problem des Platzes und der Tierschutzes)
- ein Motorrad beschaffen
- einen PKW beschaffen
- einen Zweitwagen beschaffen
- einen LKW beschaffen
- Benzin und/oder Diesel beschaffen
- ein Pferd beschaffen (in einigen Kommunen gibt es eine Art Pferdesteuer)
- ein Grundstück beschaffen
- eine Eigentumswohnung beschaffen
- eine Zweitwohnung beschaffen
- Zigaretten, Alkohol, Kaffee beschaffen

So viele Dinge, so viele Möglichkeiten. Na los Herr Paulus, Sie und Ihre Kollegen haben das Feld bereitet um den Ländern und dem Bund viele neue Beiträge zu gestatten. Hier ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, dort ein Ersatzmaßstab, läuft. Richtig super: im Gegenzug fallen ganz viele Steuern weg, Deutschland stünde dann als wahre Steueroase dar.  Die Politiker könnten dennoch aus dem Vollem schöpfen, Beiträgen und beliebigen Maßstäben sei Dank.


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Zitat
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17[/b]
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rz. 149
b) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3219 f. Rn. 90>).

Bis zum 18.07.2018 vertretene Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts:
Zitat
BVerfGE 31, 314/330:
"Die Rundfunkgebühr ist keine Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk."

Für den "Beitrag" ist die Gegenleistung nötig. Was liegt da näher, als die Rechtsauffassung umzudrehen. Das dürfte den Tatbestand der Willkür erfüllen.



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b
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Rn. 93
Zitat
Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, …
Das ist die falsche Annahme (Fiktion), dass der Rundfunkempfang generell immer da ist und man bewusst auf diesen verzichten kann.

Die Realität ist aber so, dass der Rundfunkempfang generell nicht da ist und man sich bewusst für den Rundfunkempfang entscheiden kann (bzw. muss) und alle mit dieser Entscheidung verbundenen Kosten (Strom, Geräte, Anbieter) dann ebenfalls tragen muss.


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Zitat von: Urteil des BVerfG, RN. 153
[…] Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 <37>; 7, 377 <387>; 8, 51 <71>; 132, 334 <359 Rn. 71>; 144, 369 <411 Rn. 111>) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 <33>; 132, 334 <359 f. Rn. 72>; 144, 369 <411 f. Rn. 112>).

Zitat von: Urteil des BVerfG, RN. 156
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem 155 Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.

Gemäß einer kleinen parlamentarischen Anfrage in Hamburg
Kleine Anfrage HH: Rundfunkbeitrag für beruflich genutzte Zweitwohnungen (I+II)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28336.msg178333.html#msg178333
ist die Anzahl der zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogenen Zweitwohnungen dem Beitragsservice nicht bekannt:
Zitat
Im  Bestand  des  Beitragsservice  von  ARD,  ZDF  und  Deutschlandradio  gibt  es  keine Erfassung  und  Kennzeichnung,  ob  es  sich  bei  Wohnungen  um  Erst-  oder  Zweitwohnungen  handelt.  Diese  Daten  werden  nicht  erhoben,  da  eine  gesetzliche  Grundlage zur  Erhebung  im  Rundfunkbeitragsstaatsver trag  fehlt.  Eine  Unterscheidung  zwischen Erst-  und  Zweitwohnung  war  für  den  Beitrags einzug  bisher  unerheblich.  Vor  diesem Hintergrund können aktuell keine konkreten Berechnungen zur Anzahl der Zweitwohnungen  und  entsprechend  auch  nicht  zu  den  Ertragsauswirkungen  erfolgen.  Im  Übrigen siehe Drs. 21/1071.

Woher hat das BVerfG die Information, dass eine rückwirkende Befreiung der Zweitwohnungen (Erstattung der bereits bezahlten verfassungswidrigen Rundfunkbeiträge) die Finanzierung des örR gefährden würde, eine nicht rückwirkende Regelung jedoch für den Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar wäre?

Kann man aus dem Urteil des BVerfG somit nicht auch schlussfolgern, daß über
"eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar", solange "für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar"
hinausgehende evtl. verfassungswidrige Beitragsregelungen möglicherweise als solche nicht erkannt werden (wollen) oder als solche hinzunehmen sind, da es die verfassungsrechtlich geschützte Finanzierung gefährden würde?

Steht somit die aus dem Grundgesetz nicht direkt herzuleitende, lediglich durch die Rundfunkurteile der letzten Jahrzehnte dogmatisch festgelegte und annähernd unbegrenzte Finanzierungs-, Bestands- und Entwicklungsgarantie des öRR über dem Grundgesetz?


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Aus aktuellem (ggf. wiederholten) Anlasse:

Fachliche Bestätigung bisher herausgearbeiteter Widersprüche + u.U. Aufdeckung weiterer Widersprüche siehe u.a.
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der größte Widerspruch findet sich doch schon allein bei den Zweitwohnsitz.
Person A hat eine Wohnung, zahlt den Beitrag einmal
Person B hat zwei Wohnungen und zahlt den doppelten Beitrag
Jetzt sagen sie, dies verstößt gegen das Grundgesetz (klar, Person A und B werden ungleich behandelt-> Zweitwohnsitz)

Hier, abgesehen von der widersprüchlichen inhaltlichen Begründung der Ungleichbehandlung, evtl. kurz zur besseren Verdeutlichung des "materiellen" Widerspruchs unter Rn 111 für die Konstellation Wohngemeinschaft und Zweitwohnungsinhaber, möglicherweise deswegen interessant auch für Wohngemeinschaften und in entsprechenden Klagebegründungen:

Zitat
(Satz 1):
"Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen."

(Satz 2):
"Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen."

Wenn Person A und B in einer Wohngemeinschaft leben, bezahlt Person B bereits die Hälfte des Zwangsbeitrages.
Wenn Person B zusätzlich Wohnungsinhaber einer Zweitwohnung ist, müsste er nach Auffassung des BVerfG
(Satz 1) zum vollen Beitrag für die Zweitwohnung, noch eine Hälfte zusätzlich für die WG, also insgesamt eineinhalb (1 1/2) Zwangsbeitrag bezahlen.

Aber laut Auffassung des BVerfG (Satz 2) darf der Gesetzgeber von Person B nur einen (1) Zwangsbeitrag fordern!

Möglicherweise kann dieser Sachverhalt nur gerichtlich geklärt werden.

Hierzu auch:
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28464.0


Zur weiteren Diskussion siehe auch:
Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28157.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 20:25 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 1.452
Rechnung 1
Wenn Person A und B in einer Wohngemeinschaft leben, bezahlt Person A den Zwangsbeitrag.
Wenn Person A zusätzlich Wohnungsinhaber einer Zweitwohnung ist, müsste er nach Auffassung des BVerfG
für die Zweitwohnung nichts bezahlen.
Fazit: fur zwei Wohnungen wird ein Beitrag bezahlt.

Rechnung 2
Wenn Person A und B in einer Wohngemeinschaft leben, bezahlt Person B den Zwangsbeitrag.
Wenn Person A zusätzlich Wohnungsinhaber einer Zweitwohnung ist, müsste er nach Auffassung des BVerfG (??)
für die Zweitwohnung den vollen Beitrag bezahlen?
Fazit: fur zwei Wohnungen werden zwei Beiträge bezahlt.

Rechnung 3
Wenn Person A und B in einer Wohngemeinschaft leben, bezahlt Person B bereits die Hälfte des Zwangsbeitrages.
Wenn Person B zusätzlich Wohnungsinhaber einer Zweitwohnung ist, müsste er nach Auffassung des BVerfG
(Satz 1) zum vollen Beitrag für die Zweitwohnung, noch eine Hälfte zusätzlich für die WG, also insgesamt eineinhalb (1 1/2) Zwangsbeitrag bezahlen.
Fazit: fur zwei Wohnungen werden 1.5 Beiträge bezahlt.

Welche Rechnung hat das BVerfG jetzt im Sinn?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

d

denyit

Die Regeln:
  • Alle Bewohner einer Wohnung können zur Begleichung des Beitrags herangezogen werden.
  • Einer muss den vollen Beitrag zahlen. (Ermäßigungen lassen wir einmal außen vor.)
  • Derjenige darf sich das Geld anteilig von den anderen Bewohnern zurück holen (nach BGB).
  • Für eine Wohnung wird maximal ein Beitrag fällig.
  • Für eine Person wird maximal ein Beitrag fällig (BVerfG 2018).

Der Fall: In Wohnung (1) wohnen (A) und (B). In Wohnung (2) wohnt (A).

In Wohnung (1) schulden also (A) und (B) jeweils einen halben Beitrag. Wer das Geld überweist, ist egal.

Für Wohnung (2) kann (A) nur noch einen halben Beitrag schulden, da er ja nicht mehr als den vollen Beitrag schulden darf.

Dummerweise hat der BS aber für die Wohnung (1) nur die Daten von (A) oder (B) vorrätig (nämlich dem Zahler).

Also wäre es clever, wenn (A) die Gesamtzahlung für Wohnung (1) übernimmt. Über seinen Anspruch auf den halben Beitrag von (B) _darf_ der BS nichts wissen, da solche Daten gelöscht werden müssen. ;-)

Ansonsten, falls (B) für Wohnung (1) zahlt, dann muss (A) seine Schuld gegen (B) in Höhe eines halben Beitrags beim BS angeben, damit er nur den (übrigen) halben Beitrag für Wohnung (2) schuldet.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Wohngemeinschaften und weitere Strategien“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)“.
Das Thema Wohngemeinschaft und Gesamtschuldnerschaft wird in einigen Threads bereits diskutiert, bitte hierzu die Suche-Funktion nutzen. Zur weiteren Diskussion siehe auch:
Re: Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28157.0
Dieser Thread sollte hauptsächlich der Übersicht und Sammlung gefundener Widersprüche im Bruder-Urteile des BVerfG vom 18.07.2018 dienen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 890
Wenn man die Aussagen des
- BVerfG vom 18.7.2018
und das
- Hotel- und Gästezimmer-Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az. 6 C 32.16
miteinander vergleicht, wird einem erst der Irrsinn und die Widersprüchlichkeit beider Gerichte zum Rundfunkbeitragsthema bewusst.

BVerfG Rn 76 18.7.2018
Zitat
Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

BVerwG Rn 20, 27.9.2017
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

 
BVerfG Rn 82
Zitat
Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird

BVerwG Rn 25
Zitat
4. Die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung des Beherbergungsbeitrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ist nur dann gegeben, wenn der Betriebsinhaber den Gästen den Rundfunkempfang in den Zimmern tatsächlich ermöglicht. Deren Ausstattung mit Empfangsgeräten oder Internetzugang darf nicht unwiderleglich vermutet werden

BVerfG Rn 90
Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; BVerfGK 20, 37 <41>). Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.

BVerwG Rn 27
Zitat
Demgegenüber lässt sich die gesetzgeberische Annahme, in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen finde typischerweise eine dem Inhaber der Betriebsstätte zurechenbare Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks statt, nicht durch eine nahezu lückenlose Ausstattung dieser Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang belegen.

BVerfG Rn 119
Zitat
Ebenso wenig wie im privaten Bereich kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen.


BVerwG Rn 32
Zitat
b) Hiervon ausgehend fehlt der tatbestandlichen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV die für eine Vorzugslast erforderliche sachliche Rechtfertigung, soweit auch diejenigen Betriebsstätteninhaber beitragspflichtig sind, die ihren Gästen keine Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in den Zimmern und Ferienwohnungen zur Verfügung stellen. Die ihnen auferlegte Zahlungspflicht verletzt das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG).

BVerfG Rn 126
Zitat
Insbesondere mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwecke des Betriebs einsetzt, und solchen, die wie die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin zu III) an Kunden vermietet werden. Zwar werden die Kraftfahrzeuge im ersteren Fall nicht anders kommunikativ genutzt als innerbetrieblich, nämlich zur Information und Unterhaltung von Betriebsangehörigen, während im letzteren Fall der kommunikative Nutzen bei der Kundschaft liegt und der Betriebsstätteninhaber über die Vermietungs- und Serviceentgelte profitiert; die Gesetzgeber mussten diese Unterscheidung aber nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen übersetzen.

BVerwG Rn 39
Zitat
bb) Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht, weil es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ausgegangen ist. Die Regelung der Beitragspflicht verstößt indes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlichen Grund auch diejenigen Inhaber von Betriebsstätten erfasst, die in ihren Zimmern bzw. Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstellen.

Und so weiter und sofort. Hier zeigt sich die ganze Widersprüchlichkeit der Gerichtsbarkeit.

Wo ist der Unterschied zwischen einem Hostelzimmer, das keinen Internetzugang hat, und einem Betriebs-KFZ ohne Autoradio, sowie einer Privat-Wohnung ohne Internetanschluss, wie z.B bei meiner Nachbarin, die trotzdem den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss.

Nach dem Urteilsspruch des BVerfG vom 18.7.2018 müsste insofern auch das Urteil des BVerwG vom 27.9.2017 hinfällig sein, wird doch dort von Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht geredet, wenn keine Rundfunkempfangsmöglichkeit und Internet zur Verfügung steht.
Denn nach dem BVerfG-Urteil hat sich der Gesetzgeber, jetzt kommt der absolute Mysterie-Fantasialand-Hammersatz:

Zitat
Bei der beitragsrechtlichen Vorteilsbemessung hat sich der Gesetzgeber an einem Wirklichkeitsmaßstab oder zumindest an einem Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu orientieren. Zwar besteht keine Verpflichtung, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen.
Das BverfG hätte nur diesen Satz schreiben müssen, und hätte sich die 155 Randnummern sparen können.

Also dürften auch im Hotel- und Gaststätten-Urteil Empfangs-und Internetfreie Räumlichkeiten für eine Rundfunkbeitragsfreiheit keine Rolle mehr spielen.

Mich hatte an der BVerfG-Verhandlung im Mai gewundert, dass Degenhart und Jacobi die die Fa. Sixt vertraten, das Hostel- und Gaststätten-Urteil des BVerwG nicht als Vergleich herannahmen.
Denn wo ist der Unterschied zwischen einem Hostelzimmer ohne Empfangsmöglichkeit und einem Betriebs-PKW ohne Empfang, denn diese hat die Fa. Sixt auch zuhauf. Mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass beide, der Hostelbenutzer und der Mietwagennutzer, sowieso schon Rundfunkbeitrag bezahlen.

Fragen über Fragen, die einer Auklärung bedürfen.


Edit "Bürger":
Beitrag war mglw. versehentlich falsch gepostet unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html
und musste hierher verschoben werden.
Bitte selbst darauf achten und jeweils nur in geeignetem Thread diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2018, 15:29 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.525
Leitsatz 1:
Zitat
Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

Damit wird die Befreiung der Zweitwohnung unlogisch. Denn den angeblichen Vorteil habe ich ja unabhängig von meiner Anwesenheit. Wenn ich nie zu Hause bin, so muß ich ja dennoch für diesen Vorteil zu Hause bezahlen. Wenn ich zwei Wohnungen habe, dann habe ich diesen Vorteil in jeder Wohnung für sich, also ist die Bezahlung für jede Wohnung damit auch gerechtfertigt.

Denn bei der Betriebsstättenabgabe wird ja auch mehrfach bezahlt: Für den Laden selbst, für die Mitarbeiter und für die Fahrzeuge, mit denen die Mitarbeiter fahren, dreimal Vorteil sozusagen, die Mitarbeiter können sich aber eben auch immer nur jeweils an genau einem Ort aufhalten, und für zu Hause zahlen sie auch schon...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 20:30 von DumbTV«

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@Zeitungsbezahler: So ist es ja nicht: In der Logik des BVerfG ist die Rundfunkempfangsmöglichkeit zunächst ein personenbezogener Vorteil. Die Wohnung als Anknüpfungspunkt ist nur der 'Ersatzmaßstab' für die personenbezogene Beitragserhebung mit allen Ungerechtigkeiten, die damit verbunden sind. Mit dem Erstwohnungsbeitrag ist die stationäre und mobile Rundfunkempfangsmöglichkeit jeder Person im privaten Bereich abgegolten. Eine Zweitwohnung steigert diese Empfangsmöglichkeit nicht, denn bereits am Erstwohnsitz bzw. mobil kann man Rundfunk 24h am Tag empfangen.

Dieser Ansatz ist natürlich dann in keinster Weise -wie richtig angemerkt- mit der Betriebsstättenabgabe zu vereinbaren.


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Versteht jemand die Stellungnahme des Gerichts zu Rn 135?

Zitat
Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).

Wieso bedarf das keiner Entscheidung? Es muss doch untersucht werden, ob durch die Zahlungspflicht nicht die Mittel zur Beschaffung alternativer Informationen fehlen. So habe ich die Beschwerde unter Rn 25 verstanden.

Weiß jemand, wie die Literaturangaben zu verstehen sind, um welche Entscheidungen es sich dort handelt?

Zitat
BVerwGE 108, 108 <117>
BVerfGE 44, 197 <203 f.>

Die Volltextsuche auf den Websites der entsprechenden Gerichte hat mir nicht geholfen.


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T
  • Beiträge: 205
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Zitat
[Rn 135]
Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören.

Das ist auch in der Hinsicht äußerst bedenklich, weil es als Totschlagargument gegen Programm- und inhaltiliche Kritik verwendet werden könnte, oder?

In Sinne von: Sie müssen es ja nicht anhören, wenn Sie meinen, die Inhalte wären falsch oder tendenziös, diese 'Freiheit' haben Sie ja. Denn es besteht kein Zwang (außer dem zu zahlen...).


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wo ist der Unterschied zwischen einem Hostelzimmer, das keinen Internetzugang hat, und einem Betriebs-KFZ ohne Autoradio, sowie einer Privat-Wohnung ohne Internetanschluss, wie z.B bei meiner Nachbarin, die trotzdem den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss.

Zunächst: der Empfang von Rundfunk setzt weder in einer Wohnung noch einem Beherbergungsbetrieb eine Ausrüstung mit Internetanschluß voraus.

Konzentriert man sich auf diesen Punkt, also der technischen Empfangsmöglichkeit, so hat das BVerfG in seiner unendlichen Weisheit dies bereits umfänglich und abschließend erläutert. Der Bewohner einer Privatwohnung kann sich nämlich, um in seiner Wohnung  vom Angebot der Möglichkeit des Rundfunkempfangs tatsächlich Gebrauch zu machen, jederzeit - vermutlich unter Beachtung der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten - ein geeignetes Empfangsgerät beschaffen. Dies kann der Betreiber eines Hostels, Hotels, einer Pension oder von Ferienwohnungen ganz offensichtlich nicht. Der kann ja nicht einfach beim Elektronikfachhändler anrufen und ein paar TV- und/oder Hörfunkgeräte nebst Aufstellung und Anschluss ordern. Das ist völlig klar! Für diesen gilt daher, anders als für die armen Schweine, die in Privatwohnungen hausen müssen, statt wie vernünftige Menschen das örtliche 4-Sterne Hotel zu betreiben um von öffentlich-rechtlicher Rundfunkbelästigung freie Zimmer zu vermieten, dass die Ausstrahlung der ÖR-Programme für sich allein noch keine Empfangsmöglichkeit eröffnet, wie das BVerwG zutreffend festgestellt hat. Konsequenter Weise muss sich der Hotelier auch nicht den langatmigen Sermon des BVerfG zu Nutzen und Wert des ÖR-Rundfunks für die "Demokratie" reinziehen. Braucht er nicht, er vermietet ja nur Zimmer. Um solche in Hotels etc. macht Rundfunk bekanntlich einen Bogen.
Wer aus solchen Entscheidungen und ihren erkennbaren Widersprüchen den Schluß zieht, dass zwischen der unterstellten Weisheit von Richtern an den höchsten deutschen Gerichten und dem institutionalisierten, totalen Irrsinn nur haarfeine Unterschiede herrschen, der ist der Ursache der richterlichen Posse um den angeblichen Rundfunkbeitrag vermutlich ziemlich dicht auf der Spur.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2018, 09:49 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise interessant gilt es nebenbei zu erwähnen, dass das BVerfG unter Rn 135 verharmlosend unterscheidet zwischen:

"RundfunkbeitragsPflicht" aber "Zwang zur Konfrontation"...ist es doch, wie wir alle wissen, ein "RundfunkbeitragsZwang"

Widersprüchlich dazu aber auch, wenn es keine Pflicht oder Zwang zur Konfrontation gibt, woher kommt dann die hochgepriesene Begründung der Förderung der Demokratie etc.?  Wenn niemand das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm nutzen muss, kann es auch zu keinem "Vorteil" oder "positive Auswirkungen" für die Gesellschaft führen, weil sie es nicht nutzt.

Zitat
[...] Daraus resultiert, dass Pflichtausübung stets einer Gewissensprüfung und einer sorgfältigen Risikoabschätzung bedarf. Beim Zwang hingegen wird etwas unbedingt abverlangt auch ohne Einverständnis oder Einsicht. [...]
Quelle: Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Pflicht


Zitat
„Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution.“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 20:36 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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