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Autor Thema: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)  (Gelesen 37028 mal)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Argument, lieber @hankhug?

Zitat
Zitat
    ...Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.


Was ist das denn für ein Argument?

Das ist gar kein Argument, sondern ein weiterer unsäglicher, hingeschwurbelter Versuch des Bundesverfassungsgerichts, selber "Recht" zu setzen, auf dass es den Herrschaften beim "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk dieses Landes (= Privatfunk der Parteienoligarchie) zum weiteren Entzücken gereiche.

Der Punkt war ja bereits auch von Dr. Sprißler in seine Vorlage beim EuGH aufgenommen worden, mal schauen, ob man das dort auch so sieht. Wäre ja nicht das erste Mal, dass Deutsche "Recht"-Sprechung von europäischen Gerichten ein bisschen korrigiert werden muss....


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Diese Aussage, lieber @drboe, sollte nicht untergehen...

Zitat
...
Da das GG an keiner Stelle die Errichtung von ÖR-Rundfunkanstalten fordert, kann das in GG 5 gar nicht geregelt sein. Historisch gab es allerdings die Anstalten unter Verwaltung der Siegermächte von WK2 schon vor dem GG.
...

...& verdient noch einmal eine kleine Anknüpfung: Wenn im Art. 5 GG überhaupt nichts derartiges steht, dann könnte man anstelle einer Lüge (obwohl auch das durchaus berechtigt ist) auch davon sprechen, dass es damit den aktuellen Verfügungen der einschlägig bekannten Herrschaften in Karlsruhe eindeutig an jedweder Rechtsgrundlage gebricht.

Oder gibt es etwa irgendwo irgendein ein aktuell  noch gültiges Statut der alliierten Siegermächte, das  so etwas zumal mit Ewigkeitsgarantie verfügt hätte ***?. Das hätte dann aber nichts mit dem GG zu tun, selbst wenn unser tolles Verfassungsgericht sich auf so etwas bezogen hätte.

Selbst wenn das Verfassungsgericht nun meint, es könne in das GG einfach etwas hereinlesen, was nicht drinsteht, müßte doch solch' ein Versuch der "Rechtsfortbildung" gewissen Kriterien genügen. "Gewohnheitsrecht" - vielleicht gekleidet in die harschen Worte des Bürokratenmantra #1: »Das haben wir immer schon so gemacht!« - oder die berühmte Normative Kraft des Faktischen, oder einfach Gefühl & Wellenschlag, und dass die "Anstalten" und deren Funktionäre sich ganz einfach künftig noch doppelt & dreifach mit dem Geld des Bürgers mästen dürfen sollen?

Was darf es denn sein, liebes Bundesverfassungsgericht?? Doch wäre das nicht alles ein bisschen dünn?!?

Auch der obige spezielle Punkt kann & wird hfftl. auf europäischer Ebene auf- bzw. angegriffen werden - unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass zumindest bislang Länder wie NL, DK bzw. S sich noch keiner Zeihung ausgesetzt gesehen haben, sie seien "Unrechtsregime", da mit einem steuerfinanzierten Rundfunk ausstaffiert. 

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 19:07 von Markus KA«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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j
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Ich möchte mal einen Blick auf die Klage von Sixt werfen.

Das BVerfG sieht einen spezifischen Vorteil durch das Autoradio in den von Sixt vermieteten Autos - bejaht hier also einen Zusammenhang zwischen konkreter Empfangsmöglichkeit durch ein Empfangsgerät und einer entsprechenden Gebühr (1/3 Beitrag). Dies ist analog zur Radio bzw. PC Gebühr im alten System.
Der Wiederspruch ist eklatant zum Beitrag und in sich nicht konsistent, da es eben nicht auf Rundfunkempfangsgeräte ankommt sondern auf Wohnungsinnhaberschaft und Betriebsstätten, unabhängig davon ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht.
Dies ist eindeutig eine Ungleichbehandlung und rechtlich nicht gedeckt, wird aber vom BVerfG im Urteil als rechtens erklärt.
Entweder erhebt man einen geräteunabhängigen Beitrag (wie es das Gericht durch seine abstruse Erklärung zur Wohnung, der Realität und einem Wahrscheinlichkeitsmassstab getan hat, aber das wurde bereits erwähnt)  - dann sind dementsprechend die Beiträge über die Wohnung und die Betriebsstätten abgegolten, oder man besteht auf eine ebenso kritische Korrelation zum Empfangsgerät (den heutzutage ist wohl jedes Elektronische Gerät mit Display prinzipiell ein Empfansgerät, trotzdem werde ich auf meiner Waschmaschine und auch auf keinem anderen Gerät ÖRR konsumieren).
Sich aber nach dem Prinzip "wo gibt es mehr Beiträge" das jewilige heruaszusuchen ist Willkür.

Daran anknüpfend:
Die Kunden mit Wohnung in Deutschland zahlen ja bereits Beiträge - ausser sie sind bei uns >:D. Eine Doppelbelastung ist, siehe Zweitwohnung, ungerecht. Daher müsste es rein logisch eine Möglichkeit geben für Sixt Kunden die bereits Beitrag zahlen keinen Beitrag entrichten zu müssen.
Für Kunden aus dem Ausland muss man überlegen welcher spezifische Vorteil diese Kunden treffen soll. Die meisten werden die dt. Sprache nicht beherschen, ausser Musik werden sie wohl keine Informationen und Bildung erlangen können - und das ist ja der Hauptauftrag des ÖRR.

Ein spannendes Gedankenexperiment ist, zu überlegen wie Autos ohne Radio gewertet werden. Hier kommt auch der große Blitz (die Schule Kennzeichnet so Logikfehler) zu Hotels, Schlafkapseln etc. ohne Geräte - werden die nun nach dem Geräteprinzip (Sixt) oder dem subreal aufgrund von Wahrscheinlickeiten herangezogenen Beitrag beurteilt? Schliesslich wird Rundfunk ja - auch wenn es keine Statistik gibt, aber wenn das dt. höchste Gericht es so sagt wird es schon so sein - hauptsächlich innen genutzt.

Einen Allgemeinen Logikfehler sehe ich weiterhin in dem Thema Vollversorgung.
Der Auftrag laut ARD.de
Zitat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den verfassungsrechtlich vorgegebenen Auftrag, einen Beitrag zur individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu leisten und so zu einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen beizutragen.
Nach diesem Auftrag folgt ein Blabla mit allerlei gerade aktuellen Buzzwords.
Steht hier geschrieben, das es über 20 TV Programme geben soll? Und über 60 Radioprogramme? Braucht es das zu diesem Auftrag?
Wo steht was von Wettbieten um Moderatoren wie Jauch, um Sportübertragungen, Unterhaltungen, etc.? Worin besteht dort der Zusammenhang mit dem Beitrag zur individuellen Meinungsbildung?
Zitat
"Innerhalb des Fernsehens bilden Sportübertragungsrechte den größten Kostenblock" aus Wikipedia
Hinaus will ich hier auf den spezifischen Vorteil, den das BverfG in seinem Urteil durch den ÖRR sieht - den kann man ganz klar angreifen, denn ich kann nunmal nicht 80 Programme zeitgleich schauen. Schon garnicht in diesem Umfang und mit diesem Auftrag. Somit ist der spezifische Vorteil in diesem Umfang niemals zu erkennen, wieso auch.

Ein weiterer Kritikpunkt an diesem Urteil ist das es neben dem Nutzer einen Nichtnutzer einfach garnicht gibt, bzw. das er mit der Umstellung von Gebühr auf Beitrag einfach abgeschafft wurde. Das BverfG nennt im Urteil jedoch Befreiungsmöglichkeiten für Wohnungen und Betriebsstätten in denen kein Rundfunk empfangen werden kann - z.b. mangels Stromversorgung, etc.
Auch hier besteht eine Verquickung zwischen Beitrag von allen Wohnungen  und den Empfangsgeräten.
Rein technisch kann keine Wohnung Rundfunk empfangen, sie braucht dazu Empfangsgeräte.
Warum wird eine Wohnung die im Funkloch liegt bzw. keinen Stromanschluss hat  - wir könnten natürlich auch ganz Detroit like in trailer parks oder Gartenlauben ziehen - anders behandelt wie eine Wohnung ohne Empfangsgeräte und anders wie ein Nichtnutzer?


Die logischste und klarste lösung wäre gewesen, den Beitrag in eine Kopfpauschale umzuwandeln - schließlich "dient der ÖRR der Demokratie" und die dient allen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 15:39 von DumbTV«

M
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dass sich aus Art. 5 (1) die Finanzierungspflicht für öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergibt, ist eine
Erfindung der Bundesverfassungsrichter: Die Anstaltsrundfunkfreiheit.

Die mit dem Grundrecht nach Artikel 5 GG begründete Anstaltsrundfunkfreiheit wendet sich gegen (seit 18.7.18) alle Grundrechtträger mit der Zahlungspflicht auf Lebenszeit. >:(.
Aus dem Grundrecht (als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat gedacht) wird eine Zahlungpflicht des Bürgers an den Staat bzw. von ihm begründete öffentlich-rechtliche Unternehmungen. 

Art 5 GG [...] müsste [...] stärker in den Blickwinkel.
Genau!

Zitat (nach Kratzmann):
Zitat
"... Die neuerliche Pflicht zur Zahlung des vom Gerätebesitz nicht mehr abhängigen Rundfunkbeitrages stellt für die herrschende Rundfunkgesetzgebung und -organisation eine Bagatelle dar, einen kleinen Schritt, welcher eine letzte Lücke bei der Gebühreneintreibung schließt. Für den verfassungsrechtlichen Betrachter im Allgemeinen und den „Fernsehmuffel“ im Besonderen bedeutet dieser Systemwechsel dagegen einen großen Schritt aus dem Grundgesetz heraus. Denn die sich institutionell, zeitlich und nun auch verfassungsrechtlich verabsolutierende „Anstaltsrundfunkfreiheit“ nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG wird mit dem Zwangsbeitrag zum Fremdkörper unter den Grundrechten und missachtet zugleich die negative Informationsfreiheit des "Fernsehmuffels“ gem. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG.
Denn diese Zwangsmaßnahme "Rundfunkbeitrag" als Folge der Rundfunkfreiheit nach Art 5 richtet sich gegen die Informationsfreiheit nach Art 5 GG, den Gleichheitssatz nach Art 3 und andere Grundrechte


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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Hinaus will ich hier auf den spezifischen Vorteil, den das BverfG in seinem Urteil durch den ÖRR sieht - den kann man ganz klar angreifen, denn ich kann nunmal nicht 80 Programme zeitgleich schauen. Schon garnicht in diesem Umfang und mit diesem Auftrag. Somit ist der spezifische Vorteil in diesem Umfang niemals zu erkennen, wieso auch.
Da werden sie Dir sagen, dass dies dem Auftrage der "Vielfalt"(tm) geschuldet ist. Du musst das ja auch nicht alles gucken, Du bekommst lediglich die Möglichkeit dazu...


Laut dem 20. KEF Bericht gab es 2014 10,1 Millionen Sendeminuten ausgestrahltes TV-Angebot [Tz 28 S.43]. Im Hörfunk sogar 32,4 Millionen Sendeminuten [Tz 37 S.50]. Ein Jahr hat 525.600 Minuten: 60 Minuten * 24 Stunden * 365 Tage.

Konsumiert ein Mensch "nur" 4 Stunden am Tag ein einzelnes Programm, so müsste er 177.083 Jahre alt werden, um nur ein einziges Jahr des örR komplett anzusehen und anzuhören. Wenn das jetzt noch großzügig durch 16 Bundesländer geteilt (regionales Programm) und davon nur ein Promille (selektive Auswahl) genommen würde, müsste man immer noch 11 Jahre lang konsumieren.

Wie groß war gleich noch der Anteil an Wiederholungen? Damit würd's ja auch weniger...  :P


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Insgesamt fragwürdig ist doch, kann ein Gesetzgeber nur mit der Änderung von Begrifflichkeiten (Gebühr zu Beitrag) und einer Änderung des Anknüpfungsmerkmales der Zahlungspflicht (Empfangsgerät zu Wohnung), ohne das sich insgesamt am System etwas ändert, damit quasi jeden in Deutschland wohnenden Bürger zur Zahlung verpflichten? Es hat sich am System überhaupt nichts geändert, weder wurde die Grundversorgung erweitert, noch sonst irgendwas. Es wurden nur Begrifflichkeiten vertauscht. Empfangsgerät heißt jetzt Wohnung, "da dort" typischerweise Rundfunk empfangen wird. Früher war dies der Fernseher, "mit dem" typischerweise Rundfunk empfangen wird.

Es ist ein Urteil das vollkommen an der Wirklichkeit vorbei geht, dass mit Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit nicht zu tun hat. Es schafft dem Gesetzgeber durch bloße Änderung von Begrifflichkeiten neue Möglichkeiten der Finanzierung die zukünftig dann vom BVerfG durchgewunken werden müssten.

Wer entscheidet eigentlich über die Grundversorgung? Hat nicht jeder eine individuelle Grundversorgung? Für den einen sind Nachrichten Grundversorgung, für den anderen Filme, noch ein anderer deckt seine Grundversorgung über Printmedien oder über private Programme. Ist es überhaupt mit der Verfassung vereinbar, Bürger die in einigen Bereichen bereits grundversorgt sind eine weitere Grundversorgung anzubieten? Sowas ist Geldverschwendung. Es sollte sich an der Notwendigkeit orientieren und nach dem tatsächlichen Bedarf. Ich denke, eine Verfassungswidrigkeit lässt sich nur inhaltlich argumentieren, wirtschaftlich - Verschwendung von öffentlichen Geldern - und über die individuelle Grundversorgung. Rundfunk lässt sich nicht öffentlich gemeinschaftlich lösen, sondern ist sehr individuell.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@jasonbourne:

Zitat
Das BverfG sieht einen spezifischen Vorteil durch das Autoradio in den von Sixt vermieteten Autos - bejaht hier also einen Zusammenhang zischen konkreter Empfangsmöglichkeit durch ein Empfangsgerät und einer entsprechenden Gebühr (1/3 Beitrag). Dies ist analog zur Radio bzw. PC Gebühr im alten System.
Der Wiederspruch ist eklatant zum Beitrag und in sich nicht konsistent, da es eben nicht auf Rundfunkempfangsgeräte ankommt sondern auf Wohnungsinnhaberschaft und Betriebsstätten, unabhängig davon ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht.

Das ist richtig. Juristen wären aber keine, würde ihnen hierzu nicht die passende "Erklärung" einfallen. Denn selbstverständlich muss auch für solche Kraftfahrzeuge gezahlt werden, in denen gar kein Radio vorhanden ist. Damit fällt zwar die Behauptung der Apologeten des Vorteils und des sogn. Rundfunkbeitrags in sich zusammen, aber das ficht den richtig guten Juristen, solche sitzen unbedingt beim BVerfG, BVerwG und BGH, nicht an. Er erklärt dem staunenfen Publikum, dass man sich ja jederzeit ein Empfangsgerät einbauen (lassen) kann. Und zudem gehe es gar nicht um die Ausstattung, sondern darum, das Kraftfahrzeuge ein typischer Raum sind, in dem Rundfunk konsumiert wird.

Ich habe neulich übrigens laute Musik aus einem jener mobilen Baustellentoiletten gehört. Wer daraus schließt, dass man für jedes Scheißhaus Rundfunkbeiträge löhnen müsste, hat das Prinzip dieser Abzocke völlig richtig verstanden.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2018, 15:05 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

N
  • Beiträge: 22
Ich denke, eine Verfassungswidrigkeit lässt sich nur inhaltlich argumentieren, wirtschaftlich - Verschwendung von öffentlichen Geldern - und über die individuelle Grundversorgung. Rundfunk lässt sich nicht öffentlich gemeinschaftlich lösen, sondern ist sehr individuell.
Verfassungswidrigkeit ist ausschließlich argumentierbar über:
- Verletzung subjektiver Grundrechte des Grundgesetzes
- Verletzung höherrangiger gesetzlicher Regelungen (z.B. Bundesrecht > Landesrecht)

Letzteres wurde mit dem Steuerargument versucht und ist gescheitert, es handelt sich par or­d­re du muf­ti (Urteil des BVerfG) um eine Vorzugslast.

Solch eine hat jedoch in unserem Rechtssystem eine sehr konkrete Definition, ein Blick in diese lohnt sich IMHO.

Randnote 66 des karlsruher Urteils:
Zitat
Denn wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>).

Somit stehe ich vor der Frage: wo bzw. was ist der wirtschaftlichen Nutzen der besonderen Einrichtung für den Beitragspflichtigen?



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Somit stehe ich vor der Frage: wo bzw. was ist der wirtschaftlichen Nutzen der besonderen Einrichtung für den Beitragspflichtigen?
Den Nutzen hat, wer nutzt.


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N
  • Beiträge: 22
Somit stehe ich vor der Frage: wo bzw. was ist der wirtschaftlichen Nutzen der besonderen Einrichtung für den Beitragspflichtigen?
Den Nutzen hat, wer nutzt.
Das soll eine rechtliche tragfähige Begründung für den Vorteil sein?
Ernst gemeint oder trollst Du?


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o
  • Beiträge: 1.564
Den Nutzen hat, wer nutzt.
Das soll eine rechtliche tragfähige Begründung für den Vorteil sein?
Ernst gemeint oder trollst Du?
Deine Aggression geht hier völlig fehl. Unser pinguin dürfte zu denen gehören, denen am wenigsten Trollerei vorgeworfen werden könnte. Seine Beiträge zu EU-rechtlichen Sachverhalten sind schon jetzt Legion und könnten vielleicht schon in Bälde sich als ungemein fruchtbar erweisen.

Interpretationshilfe für Dich: In diesem Forum befinden sich (mutmaßlich:) nahezu ausschließlich Nichtnutzer. Das Problem ist, dass auch die Nichtnutzer diesen Beitrag entrichten sollen, andernfalls der Ruin der bürgerlichen Existenz erfolgt. pinguin hat es als Spiegelbild pointiert. Umgekehrt gesagt: Wer nicht nutzt, hat keinen Nutzen.

Zweitens gibt es im Zitat vom BVerfG das unwahrscheinlich biegsame Wörtchen können.
Und dem aktiven Nichtnutzer wird regelmäßig unterstellt, dass er einen wirtschaftlichen Nutzen
ziehen kann.

Drittens wäre es angeraten, in einem außerordentlich niveauvollen Forum wie diesem hier immer einmal mehr das Messer eingeklappt zu lassen. Als Newbie mit ca. 20 Beiträgen einen Oldie mit >3000 Beiträgen ankläffen zu wollen: das sollte doch einmal mehr überlegt werden.  ???


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Das soll eine rechtliche tragfähige Begründung für den Vorteil sein?
Ernst gemeint [...]?
Freilich ernst gemeint; auch Du scheinst Dich bislang nicht eingelesen zu haben? Ist aber unabdingbar, um von der Gesamtfülle der geltenden, wie einzuhaltenden Bestimmungen höheren Rechts überhaupt rudimentäre Kenntnis zu erlangen.

Rundfunk ist im Rahmenrecht der Europäischen Union, dessen Mitglied Deutschland ist, als Dienstleistung eingruppiert;

eine Dienstleistung wiederum wird im Recht der Europäischen Union von dem bezahlt, von dem sie bestellt, bzw. konsumiert wurde, deswegen wurden die für diesen Rechtsbereich maßgeblichen Richtlinien korrigiert, als daß die Nichtreaktion des potentiellen Kunden nicht als Zustimmung zur Kontaktaufnahme, bzw. zur Anerkennung dieses Angebotes für das ihm vom kundensuchenden Unternehmen unterbreitete Angebot gewertet werden darf.

Solange Du als potentieller Kunde also nix nutzt und auch nicht kundtust, daß Du gerne nutzen würdest, dürfen sie Dich alle mal kreuzweise.

Nur Du als Kunde entscheidest, sonst niemand.

Ist im normalen Wirtschaftsleben der Fall und auch bei jeder Dienstleistung; ist für jeden eigentlich selbstverständlich; daß es bei den Medien auch so zu sein hat, dafür sorgt Art. 10 EMRK, bzw. Art. 11 Charta, wonach keine Person eine staatliche Einflußnahme in ihr individuelles Meinungs- und Informationsrecht zu dulden braucht.

Insofern gilt

"Den Nutzen hat, wer nutzt."

Daß Art. 10 EMRK, bzw. die EMRK insgesamt gilt; nun, gerne immer wiedergekäut;

EuGH C-260/89, mit seiner Kernaussage zum Rundfunk, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

K e i n e   M a ß n a h m e

Nichts ist rechtens, was Rundfunknichtnutzer zur Finanzierung von Rundfunk heranzieht.

Die jetzige Entscheidung des BVerfG enthält übrigens keine Genehmigung an die einzelne, verantwortliche staatliche Stelle, sich über die Leitentscheidungen des BVerfG zur EMRK hinwegzusetzen, (siehe Thema zur EMRK), die da im Wesentlichen lautet, daß die EMRK einzuhalten ist und als einfaches Bundesrecht kraft Art. 31 GG jedes Landesrecht bricht. (Siehe dazu auch BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung des Art. 31 GG).

Der Staat ist kraft Art. 10 EMRK, bzw. Art. 11 Charta in keinem Falle befugt, dem Adressaten von EMRK, bzw. Charta ein bestimmtes, von ihm, also dem Staat, präferiertes Medienverhalten vorzuschreiben.

Will der Staat etwas finanziert haben, bedarf es der Finanzierung auf Basis allgemeiner Steuermittel, die aber wiederum bei einem Wirtschaftsunternehmen, also einem Unternehmen mit Wettbewerbern, im Recht der Europäischen Union im Grunde unstatthaft sind, bzw. nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb aufgewendet werden dürfen.

Jedes erfolgreiche Unternehmen trägt sich im Recht der Europäischen Union selbst und ist vom Staat finanziell unabhängig.

Deswegen gehen bspw. manche Kommunen dazu über, ihre Bürger in ihre Entscheidungen betreffs der Entwicklung der eigenen Kommune aktiv einzubeziehen.


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N
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OK, Du siehst das also vom Europarecht her, aus dieser Perspektive macht Deine Antwort Sinn und mit dieser Sicht (und gesundem Menschenver- und anstand) hast Du möglicherweise (sicher) recht.

Bislang habe ich mich zugegebenermaßen, da ich sonst noch ein Leben habe, (noch) nicht ins Europarecht eingelesen. Der Tag hat nur 24 Stunden und für die mehr oder weniger freiwillige Weiterbildung in Sachen Verwaltungsrecht nehme ich hier und da schon mal die Nacht dazu.

Meine Überlegung bleibt daher erstmal in Deutschland und deswegen kam meine Nachfrage (die war überhaupt nicht böse gemeint): ich sah einfach keinen Zusammenhang zwischen meiner Frage und Deiner Antwort.

Um es etwas anders zu formulieren damit es vielleicht etwas verständlicher ist:

Soweit ich es verstehe hat das Verfassungsgericht bei der Frage Steuer oder Abgabe sich eben nicht weiter mit 'dem Vorteil' beschäftigt sondern lediglich die Argumentation der ÖR dass es 'den Vorteil' gibt wiedergekäut. Zumindest nicht im Privaten, nur im Gewerblichen gibt es den wirtschaftlichen Vorteil 'Verkehrsfunk' der den Vermietungswert eines Kraftfahrzeugs erhöhen soll.

In 'dem Vorteil' kann ich keinen wirtschaftlichen erkennen der sich individuell-konkret zurechnel lässt (und kann mich auch nicht erinnern mal irgendwo etwas dazu gelesen zu haben) - und dieses ist, zumindest soweit ich die gefestigte Rechtssprechung zu Vorteilslasten (Beiträge/Gebühren) verstanden habe, unabdingbar und damit auch für den Rundfunkbeitrag nicht irrelevant.

Daher interessiert in dem Zusammenhang ob das schon ausreichend geprüft wurde, denn wenn nicht dann könnte dies ein Ansatzpunkt sein um den Rundfunkbeitrag materiell rechtlich anzugehen: denn ohne individuell konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil kann in Deutschland kein Beitrag existieren.

Gedankengang: Wenn die Nutzung(-smöglichkeit) von X einen wirtschaftlichen Vorteil ergibt dann muss muss aus dem Wegfall von X eine wirtschaftlicher Nachteil resultieren.

Probe: Ohne Straßenbau hätte ich höheren Verschleiß beim Auto, ohne Klärwerk müsste ich das Abwasser selber entsorgen lassen. Es gäbe einen wirtschaftlichen Nachteil wenn diese staatlichen Einrichtungen wegfallen würden, hierdurch ist ein wirtschaftlicher Vorteil der individuell konkret zurechenbar ist (selbst für den Beitragsfall, also lediglich die Möglichkeit der Nutzung) logisch begründbar.

Gegenprobe: Ohne ÖR hätte ich lediglich keine Rundfunkbeitragspflicht, aber keinen wirtschaftlichen Nachteil wenn diese staatliche Einrichtung wegfallen würde. Damit wird die Begründung des individuell konkret zurechenbaren wirtschaflichen Vorteils schwierig und es stellt sich die Frage ob die notwendige Grundlage für einen Beitrag gegeben ist.

Ich hoffe das macht es etwas klarer worauf ich hinaus will.


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  • Beiträge: 7.255
OK, Du siehst das also vom Europarecht her,
Immer vom höheren zum niederen Recht, wenn das höhere Recht dem niederen verbindliche Vorgaben macht.

Und verbindliche Vorgaben enthalten nicht nur alle europäischen Verträge des Europarates, wie die EMRK, wenn sie, wie die EMRK, kraft Ratifizierung ins nationale Recht übernommen worden sind. (Europarecht als höheres Recht gegenüber dem nationalen Recht eines einzelnen europäischen Landes).

Verbindliche Vorgaben enthalten auch die Entscheidungen des BVerfG, bspw. ebenfalls zur EMRK. (Bundesrecht als höheres Recht gegenüber dem Landesrecht).

Und gerade in Bezug auf Medien sind die Rundfunkverträge nicht nur im Lichte der BVerfG-Entscheidungen zur EMRK zu betrachten, sondern auch im Lichte der bindenden Grundsatzentscheidung des EuGH C-260/89, wonach in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Die einzige Lösung entlang dieser Betrachtungsweise ist, daß Rundfunknichtnutzer nicht zur individuellen Finanzierung von Rundfunk herangezogen werden können.

Auch wenn es zwar etwas ot führt, die einzigen, die bewirkt haben, daß der Rundfunkbeitrag seitens des EuGH als ungenehmigte, zurückzufordernde Beihilfe eingestuft werden könnte, sind die Rundfunkanstalten selbst.

Zitat
Meine Überlegung bleibt daher erstmal in Deutschland
Im Grunde wäre das ja auch ok, aber - Deutschland ist Bündnispartner sowohl im Europäischen Rat, (EU), als auch im Europarat und ist damit entsprechende Verpflichtungen eingegangen.

Mögen Verstöße gegen die Verträge des Europarates mangels Gericht nicht ahndbar sein; (Ausnahme: EMRK = EGMR in Straßbourg); Verstöße gegen die Verträge des Europäischen Rates, (EU), sind am EuGH in Luxembourg ahndbar. 


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@jasonbourne:

Zitat
Das BverfG sieht einen spezifischen Vorteil durch das Autoradio in den von Sixt vermieteten Autos - bejaht hier also einen Zusammenhang zischen konkreter Empfangsmöglichkeit durch ein Empfangsgerät und einer entsprechenden Gebühr (1/3 Beitrag). Dies ist analog zur Radio bzw. PC Gebühr im alten System.
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Das ist richtig. Juristen wären aber keine, würde ihnen hierzu nicht die passende "Erklärung" einfallen. Denn selbstverständlich muss auch für solche Kraftfahrzeuge gezahlt werden, in denen gar kein Radio vorhanden ist. Damit fällt zwar die Behauptung der Apologeten des Vorteils und des sogn. Rundfunkbeitrags in sich zusammen, aber das ficht den richtig guten Juristen, solche sitzen unbedingt beim BVerfG, BVerwG und BGH, nicht an. Er erklärt dem staunenfen Publikum, dass man sich ja jederzeit ein Empfangsgerät einbauen (lassen) kann. Und zudem gehe es gar nicht um die Ausstattung, sondern darum, das Kraftfahrzeuge ein typischer Raum sind, in dem Rundfunk konsumiert wird.

Ich habe neulich übrigens laute Musik aus einem jener mobilen Baustellentoiletten gehört. Wer daraus schließt, dass man für jedes Scheisshaus Rundfunkbeiträge löhnen müsste, hat das Prinzip dieser Abzocke völlig richtig verstanden.

M. Boettcher

Es ist unglaublich - im Grunde dreht man sich das Recht genau so auf Links wie man es gerade im jeweiligen Fall braucht.
Mit welcher Argumentation zahlt man dann Beitrag nur für die Wohnung, wenn doch ein Auto auch noch ein typischer Raum des Rundfunkkonsums ist.

Also, beim Privatmann ist es so: Du zahlst für die Wohung, denn jeder hat eine.
Beim Unternehmen ist es so: Du zahlst für die Betriebsstätten, denn die arbeiten dort nicht, sondern konsumieren Rundfunk.
Bei einer Autovermietung ist es so: Du zahlst für die Betriebsstätten, denn die arbeiten dort nicht sondern konsumieren
Rundfunk. Und für deine Mietautos, denn die könnten dort Rundfunk konsumieren wenn sie ein Radio einbauen würden.

Beiträge für Zweitwohnungen sind ein Verstoß gegen die Verfassung. Merkt jeder, oder? Mehrfachabzocke aber Zeitwohnung ausgeschlossen.

Beitragsoptimierung per BverfG - unglaublich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 20:03 von DumbTV«

 
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