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Autor Thema: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion  (Gelesen 113145 mal)

N
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Ok, kann es. Es kann einem egal sein, wie die Mitmenschen indoktriniert werden, etwa Anerziehung von Expertenhörigkeit wie in Bares für Rares, Vermittlung von Linksideologie, usw. Feindbildaufbau kann einem auch egal sein, bis es irgendwann kracht.

Obwohl ich dir grundlegend zustimmen würde, dass der Öffentliche Rechtliche Rundfunk Indoktrination betreibt (z.B. beim Thema Gaza-Streifen), sehe ich es als formal irrelevant an. Wenn z.B. RT Deutsch oder andere Propaganda-Sender das auch dürfen, ist davon auszugehen, dass es nicht verboten ist, eine bestimmte ideologische Meinung medial zu verbreiten. Das Empfinden welche Ideologie nun die am besten geeigneste ist, ist daher auch rein subjektiv.

Das sehe ich nicht so. Der örR hat einen - wenn auch nicht ausreichend bis gar nicht definierten - Auftrag, den er einzuhalten hat. Deswegen wurde er ja überhaupt gegründet. Wenn er nicht mal den Ansprüchen gerecht wird, von denen er behauptet, nur er würde diese leisten können (kritischen objektiven Qualitäts-Journalismus etc.) kann es nicht "subjektiv" sein, Programminhalte zu kritisieren, weil sie objektiv nicht erfüllt sind. Was ebenfalls ein berechtigter Grund sein kann die Beitragszahlung zu verweigern.

Richtig. Es gibt einen schwammigen Auftrag der Grundversorgung seitens des ÖRR. Allerdings gibt es keine Klausel, die beschreibt, was passiert, wenn man dieses Programmangebot nicht einhält. Ich weiß auch nicht ob das schon mal Gegenstand eines Verfahrens war. Ich stimme dir in der Hinsicht zu, dass dies ein passendes Beispiel ist, warum man keinen Gebrauch vom ÖRR macht und zum Nichtnutzer wird. Ich wollte lediglich noch mal unterstreichen, dass diejenigen, die inhaltliche Mängel im Programm zum Ausdruck bringen, gleichzeitig aber das Programmangebot nutzen, keine echte Argumentationsgrundlage haben, da der Programmgeschmack ja hier als subjektiv eingestuft werden würde.

Oder vereinfacht gesagt, es gibt Leute die wollen 17,50 Euro zahlen und dafür ein besseres Programm haben und es gibt Leute, die wollen keine 17,50 Euro zahlen, weil sie von diesem Programmangebot gar keinen Gebrauch machen. Ich hatte einige Forumsnutzer hier so verstanden, dass sie sich eher zur ersten Kategorie zählen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 18:44 von DumbTV«

F
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Machen wir's dem ÖRR und den Briten gleich: Picken wir Rosinen:
  • Rundfunkempfang und Telemedien-Nutzung sind Teil der staatlichen Daseinsfürsorge.
  • Beiträge sind Entgelte für tatsächliche, nicht fiktive Leistungen – hier besteht die Leistung darin, eine Leistung nutzen zu können.
  • Ein Wille zur Nutzung der Leistung bzw. der Möglichkeit ist unerheblich.
  • Der ÖRR hat einen Bildungsauftrag. In Anbetracht der eher schlechten Englisch-Kenntnisse der deutschen Bevölkerung ist die Ausstrahlung wenigstens des englischen Originaltons bzw. sogar die zusätzliche Übertragung der englischen Synchronisation dringend geboten. Deutschland ist schließlich auch Export-Nation.
  • Der ÖRR hat eine Bestands- und Entwicklungsgarantie. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist die Ausstrahlung der englischen Synchronisationen via Satellit oftmals nicht möglich, allerdings wurde in den 1980ern mit Einführung des analogen Stereo-Fernsehens ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, die Original-Synchronisation mit auszustrahlen. Heute ist es möglich, mehr als zwei Synchronisationen mit auszustrahlen.
  • Schaut man die kostenpflichtigen Streaming-Dienste an, ist die Original-Synchronisation oft gewünscht. Vielfach ist die deutsche Synchronisation auch einfach nur lausig.
  • Die Gesetzgeber in Bund und Land wollen den Breitband-Ausbau vorantreiben.
  • Immer mehr Produkte und Dienstleistungen werden auf over IP umgestellt.
  • Das BVerwG hat festgestellt, daß es nur sehr wenige Haushalte ohne Empfangsgeräte gibt.
  • Verwaltungsvereinfachung ist das höchste Gebot beim Rundfunkbeitrag. Kontrollen, ob tatsächlich keine Empfangsmöglichkeit vorliegen, sind unerwünscht. Dies wird auch von den öffentlich-rechtlichen Sendern so gesehen, da sie erst 2013 in die Lage versetzt wurden, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu wahren.
Ich sehe hier relativ klar ein neues Grundrecht, das aus dem Rundfunkbeitrag zu finanzieren ist: Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.

Was über den Internet-Anschluß hinaus vom ÖRR geleistet werden muß, müssen die Gerichte klären, wie z. B. TV- und Radio-Empfänger, die einige wenige Deutsche noch nicht im Haushalt haben. Die Landesgesetzgeber waren sich dessen sicherlich bewusst und sind davon ausgegangen, daß die öffentlich-rechtlichen Sender dies aus dem Rundfunkbeitrag mit finanzieren möchten.

Aber warten wir noch das endgültige Urteil ab, die Pressemitteilung ist noch zu frisch.


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Aber warten wir noch das endgültige Urteil ab, die Pressemitteilung ist noch zu frisch.
Das Urteil ist hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf

Viel endgültiger wird das leider nicht.


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Allerdings gibt es keine Klausel, die beschreibt, was passiert, wenn man dieses Programmangebot nicht einhält.
Nein, gibt es nicht, wegen Rundfunkfreiheit.
Freiheit.

Zitat
Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Gesellschaft, Ideologie und SED“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen
Möchte ich nicht, man kann aber die Gerichtsentscheidung nicht verstehen, wenn man die Windrichtung dort nicht kennt.
Selbst die dem Rechercheverbund angehörende SZ sieht hier schon ein Problem:
sueddeutsche.de, 12.02.1018
Karlsruhe droht der Verlust des Gleichgewichts
https://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-droht-der-verlust-des-gleichgewichts-1.3864267

Schillernde Persönlichkeit, in diesem Zusammenhang am Gericht, ist Susanne Baer. Lest mal, was die so macht. :-X


Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.
Dann noch Nahverkehr, Wasser, Strom ... ich sag es nochmal, alles schön, aber frei ist dann keiner mehr!


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Chef eines Möbel- und Dekorationsgeschäfts

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Selbstverständlich wird auf der Seite vom Beitragss., rundfunkbeitrag.de,
nun Rechtsbeugungs-Jubel betrieben:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess___zweitwohnungen_koennen_auf_antrag_befreit_werden/index_ger.html

Hinweis. Die o. g. Seite ist nun weg. Die Schandurteil-Jubelei wird plötzlich auf einer anderen Seite fortgesetzt:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_zweitwohnungen_entfaellt/index_ger.html

Markus


Edit DumbTV:
Neuer Link:
Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Beitragspflicht für Nebenwohnungen entfällt
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_nebenwohnungen_entfaellt/index_ger.html

Beachten: Aus Zweitwohnungen wurde Nebenwohnungen




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 13:24 von DumbTV«

F
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Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.
Dann noch Nahverkehr, Wasser, Strom ... ich sag es nochmal, alles schön, aber frei ist dann keiner mehr!
Es geht mir hier um etwas anderes: Der Rundfunkbeitrag wurde eingeführt, weil es möglich wäre, daß jemand eine Leistung in Anspruch nimmt, ohne die fällige Gegenleistung zu erbringen. Jetzt werden alle gezwungen, die Gegenleistung zu erbringen. Logische Folgerung für mich: Wenn ich die Gegenleistung erbringe, habe ich vollen Anspruch auf die Leistung.

Z. B.: Ich leihe mir ein Auto aus. Der deutsche Autoverleiher hat für den Vorteil „Rundfunkempfang und Teledienste“ bezahlt und mir das weiterberechnet. Stehe ich auf einem Parkplatz in einem Tal in den bayerischen Alpen, erwarte ich, daß ich im stehenden Fahrzeug an der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ teilnehmen kann. Die ermäßigte Abgabe für nur Radio ist weggefallen. Daher habe ich einen Anspruch darauf, daß ich in diesem Fahrzeug sowohl Pro7 als auch Filmchen aus der DMAX-Mediathek anschauen kann. Lebe ich alleine in einer Wohnung, habe ich darüber hinaus noch einen Anspruch auf Gutschrift des vom Verleiher weiterberechneten Rundfunkbeitrags (eines der Urteile besagt ja, daß Privatpersonen nicht mehr als einen Rundfunkbeitrag bezahlen müssen – was für Zweitwohnungen gilt, kann für Mietwagen nicht ungültig sein).

Geben wir den Öffentlich-Rechtlichen einfach Recht in dem, was sie vermuten und klagen das ein, was sie bisher immer vermutet haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 18:50 von DumbTV«

v
  • Beiträge: 1.194
...
Die ermäßigte Abgabe für nur Radio ist weggefallen. Daher habe ich einen Anspruch darauf, daß ich in diesem Fahrzeug sowohl Pro7 als auch Filmchen aus der DMAX-Mediathek anschauen kann. Lebe ich alleine in einer Wohnung, habe ich darüber hinaus noch einen Anspruch auf Gutschrift des vom Verleiher weiterberechneten Rundfunkbeitrags
...

Du unterliegst einem kapitalem Irrtum: Das BVerfG hat für Recht erkannt, dass für die Möglichkeit des Empfangs ein Zwangsbeitrag zu leisten ist. Von einem Anspruch kann ich im gesamten Urteil nicht eine Silbe finden! Nichtnutzer haben keinen Anspruch auf Befreiung. Ob nun Nichtnutzer aus Überzeugung, aufgrund von Gerätelosigkeit oder aufgrund von Funklöchern spielt dabei keine Rolle...


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

F
  • Beiträge: 180
Mit Bezahlung des Beitrags habe ich Anspruch auf die Möglichkeit. Wenn die mich dann von sich aus befreien (was Sinn und Zweck der Aktion ist), ist das dann was anderes.
Bezahle ich Kurtaxe, habe ich ja schließlich auch einen Anspruch darauf, die daraus finanzierten Einrichtungen zu benutzen.

Der deutsche Rechtsweg ist durch, was der EuGH sagt, muß abgewartet werden. Heißt allerding nicht, daß der Sieg vor dem BVerfG für die Öffentlich-Rechtlichen nicht zu einem Pyrrhussieg werden darf. Sie haben Recht erhalten, sollen sie es ausleben – egal, was es sie kostet. Und dann ist jede Bildstörung, jeder Stromausfall, jedes defekte TV-Gerät, jeder ausgefallene Router ein Grund für einen Widerspruch, der zu bearbeiten ist.


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 13:32 von DumbTV«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das stimmt so nicht...

...
Obwohl ich dir grundlegend zustimmen würde, dass der Öffentliche Rechtliche Rundfunk Indoktrination betreibt (z.B. beim Thema Gaza-Streifen), sehe ich es als formal irrelevant an. Wenn z.B. RT Deutsch oder andere Propaganda-Sender das auch dürfen, ist davon auszugehen, dass es nicht verboten ist, eine bestimmte ideologische Meinung medial zu verbreiten. Das Empfinden welche Ideologie nun die am besten geeigneste ist, ist daher auch rein subjektiv.
...

...bzw. ist die Schlußfolgerung falsch, aufgrund dessen, dass der ÖRR mit seinen Anstalten massiv Manipulation bzw. Indoktrination des Publikums (i. R. wertewestlicher Weltbeherrschungspoliitk [das Herumhacken auf Trump widerspricht dem nicht])] betreibt, dies aber keine Folgen nach sich zieht, dass das demnach erlaubt (da anscheinend nicht verboten) sein müsse. Erster "Fehler" in dem Zusammenhang ist sicherlich, zu übersehen, dass das beispielhaft genannte RT-Deutsch keine hiesiger gesetzlicher Direktive unterliegende Einrichtung ist (dass sich der Heilige Deutsche ÖRR davon im Einzelfall mal eine u. U. auch dicke Scheibe abschneiden könnte, sei hier nur am Rande erwähnt). Öffentlich-Rechtliche "Anstalten" aber unterliegen gerade in Bezug auf Deinen thematischen Punkt eindeutigen Bestimmungen.

Worin die bestehen? Die bestehen (niedergelegt im RStV) in einem, zumal im Lichte der einschlägigen Erfahrungen des III.Reiches erlassenen, dezidiert formulierten "Gesetzlichen Programmauftrag".

Es schreitet nur niemand gegen diese Zustände ein - stattdessen scheißen die letztendlich verantwortlichen Intendanten / Intendösen tagtäglich auf's Neue mit wachsender Begeisterung eben darauf. Was allerdings kein Wunder ist, wenn die illustren Mitglieder der jeweiligen Rundfunk- bzw- Fernsehräte den Intendanten mit offenbar maximalem Lustgewinn aus der Hand fressen & gemeinsame Besäufnisse veranstalten & vor lauter "Ergebenheit" und Korpsgeist nicht mehr laufen können und seit Jahr & Tag auch die kompetentesten und fachkundigsten Programmbeschwerden mit einem Strich vom Tisch zu wischen geruhen. Als Lektüreempfehlung die Thematik "Qualität" der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung betr. (aufgehängt am Fall der Ukraine-"Berichterstattung" & stv. für viele andere) sei beispielhaft das Wortpaar "Programmbeirat" bzw. "Ukraine" genannt - in eine Suchmaschine eingegeben, finden sich einige erhellende Seitenverweise, auch wenn der Hauptbezugspunkt mit der Ukraine-"Krise" mit 2013/2014 schon etwas zurückliegt. Aktuelle Beispiele der jüngeren Vergangenheit mit "gemäßigten Rebellen"®, angeblichen eindeutigen Beweisen für neuerliche Giftgaseinsätze (von wem denn wohl?) in Syrien etc. pp. sind gleichfalls Legion.

Wenn geltenden Gesetzen nicht zur Geltung verholfen werden kann, stellt das einen rechtswidrigen Tatbestand dar, gegen den gleichfalls anzugehen wäre. Neuerdings sogar mit gewissen Erfolgsaussichten, nachdem doch dankenswerterweise das Bundesverfassungsericht in seiner Urteilsbegründung so herrlich darüber fabuliert hatte, welche wunderherrlichen Eigenschaften doch dem deutschen ÖRR zukämen. Dumm nur, dass auch diese Behauptung - selbst wenn vom Bundesverfassungsgericht in die Welt gesetzt oder besser: wiedergekäut - dem Diktum der berühmten "interpersonalen Überprüfbarkeit" zu genügen und sich als zutreffend zu erweisen hat. Dem dürften inzwischen aber hundert- bis tausendfach vorhandene, sicherlich sehr gut dokumentierte, seinerzeit abgelehnte Programmbeschwerden - also reichlich Beweismaterial für das genaue Gegenteil - gegenüberstehen. Und zahlreiche, ja ehemals selbst beim ÖRR tätige Fachleute mit deren Expertise desgleichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 13:34 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

W
  • Beiträge: 139
Geben wir den Öffentlich-Rechtlichen einfach Recht in dem, was sie vermuten und klagen das ein, was sie bisher immer vermutet haben.

Ist ein Gedanke, wird aber nicht sein. Der Rundfunk macht nur Programm, und er macht selbiges zugänglich.
Für den Empfang ohne weitere Kosten werden zu dem solch wunderschöne Türme gebaut:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Funkturm-Leipzig.jpg

Aussicht auf Erfolg hat eigentlich nur die Wettbewerbsschiene über die EU. - Ja, nicht das Recht des Menschen könnte ausschlaggebend sein, sondern gleiche Bedingungen am Markt.
Wirklich frei wird die Medienlandschaft in Zukunft dennoch nicht, auch als Bürger braucht man ab einer bestimmten Reichweite eine Lizenz, um die Rants ins Internet streamen zu dürfen.

Ansonsten sehe ich in Einzelfällen noch die Möglichkeit auf Befreiung wegen eines Gewissenskonfliktes, oder das Wohnen im Wald.


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Chef eines Möbel- und Dekorationsgeschäfts

s
  • Beiträge: 172
Ich denke immer noch, man muss das System im System mit dem System bekämpfen. Heißt konkret
1. das Urteil erst mal so akzeptieren - insbesondere das Thema Zweitwohnung nicht vergessen
2. die Legaldefinition der Wohnung nochmal vor Augen führen. - RBStV §3 "....zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und...." ; "...,  nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann..."

Wenn ich jetzt einen Beitragszahler kenne, der nachweislich an seinem Hauptwohnsitz zahlt und jetzt einen Zweitwohnsitz anmeldet unter meiner Adresse, dann sollte er natürlich eine Wohnung in meinem Haus/in meiner Wohnung haben. Wenn der Beitragszahler jetzt in meinem Flur schläft, dann wird mein Flur damit zur Wohnung nach RBStV und der Beitragszahler zum Inhaber derselbigen. Meine Wohnung ist jetzt aber gar keine Wohnung mehr, weil ich ja durch die Zweitwohnung des Beitragszahlers hindurch muss um in meine Räumlichkeiten zu gelangen...

Dabei ist auch völlig unerheblich ob der Flur jetzt zu schlafen geeignet ist oder nicht, die Tatsache, der Beitragszahler schläft da ist nach RBStV ausreichend.

Anderes Thema: eine mir gut bekannte Person hat von seinem Arbeitgeber ein Fzg überlassen bekommen, dafür zahlt der AG eine Leasingrate und der AN eine Selbstbeteiligung an der Leasingrate, die sich u.A. dadurch erhöht, dass das Fzg eine gewisse Ausstattung hat. Dazu zählt auch eine Radio. In der Leasingrate ist bereits ein Anteil Rundfunkbeitrag inkludiert. Der für die Wohnung fällige Beitrag müsste jetzt um diesen Teil gemindert werde bzw. der Anteil für das Fzg. entfallen.
Auch dieses könnte "eingeklagt" werden.



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Das BVerfG hat für Recht erkannt, dass für die Möglichkeit des Empfangs ein Zwangsbeitrag zu leisten ist.

"Für Recht erkannt" ist dabei in Urteilsbegründungen generell auch eine nette Formulierung, da sprachlich offenbleibt, ob eine objektive Tatsache erkannt (hier die Rechtmäßigkeit per se) oder eine subjektive Interpretation einer Gegebenheit als rechtmäßig gemeint ist.

Grundsätzlich lassen sich ja unabhängig von etwaiger inhaltlicher Programmkritik zunächst einmal zwei Grundhaltungen vertreten:

1. jeder soll nur das zahlen, was er auch in Anspruch nimmt

2. um Inhalte zu unterstützen, die so auf dem freien Markt keine Chance haben, ist es notwendig, dass sich auch diejenigen an der Finanzierung beteiligen, die im Einzelnen keinen Nutzen daraus ziehen (wollen)

Auch nach Lektüre der Urteilsbegründung ist für mich die Argumentation zugunsten einer Belastung derjenigen, die sich aus freien Stücken gegen eine Nutzung entscheiden, nicht schlüssig.

Zwar wird dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seitens der Gerichte regelmäßig ein enormer Stellenwert zur Meinungsbildung und Demokratie zugebilligt, worüber sich natürlich trefflich streiten lässt, doch wird die Heranziehung quasi der Gesamtbevölkerung nach meinem Verständnis sogar weniger auf solidarische Aspekte der gemeinschaftlichen Finanzierung gestützt sondern eher auf die Praktikabilität, bei der Rundfunk eben übermäßig hier und da konsumiert werde und ein überwiegender Anteil der Bevölkerung Geräte "zum Empfang" bereithalte. Man bezieht sich also sehr wohl nicht ausschließlich auf eine potentielle Möglichkeit der Nutzung sondern durchaus auch auf einen sich halbwegs an der Alltagserfahrung orientierenden beobachteten tatsächlichen Konsum.

Das jedoch klingt mir seitens der Gerichte eher nach grundsätzlichem Verständnis für Punkt 1, bei dem lediglich im Zuge der Verwaltungsvereinfachung "ein paar tatsächliche Nichtnutzer" zwangsläufig unter die Räder kommen. Dieses Problem ließe sich jedoch wie bereits mehrfach vorgeschlagen technisch relativ leicht lösen (der ORF macht es in Österreich - zumindest was die Lizenzbeschränkung via Satellit angeht - vor) und begründet gerade keine Belastung der Allgemeinheit.

Für mich macht es jedenfalls keinen qualitativen Unterschied, ob jemand faktisch außer Stande ist, die Inhalte zu nutzen oder sich aktiv dagegen entscheidet - in beiden Fällen ist derjenige nicht Teil der Veranstaltungsadressaten.

Punkt 2 hingegen spräche gerade für eine Finanzierung aus Steuereinnahmen, die nach etlichen Gutachten inkl. Terschüren nicht nur genauso (pseudo)staatsfern ausgestaltet werden könnte wie der aktuelle Beitrag sondern auch dem Solidargedanken weitaus eher Rechnung tragen würde, bei dem wirklich alle in der Gesellschaft an der Finanzierung beteiligt werden. Ginge es nämlich tatsächlich rein um die gemeinschaftliche Finanzierung unabhängig vom faktischen Nutzwert, könnte man fast schon zynisch auch Blinde und Taubstumme zur vollen Zahlung heranziehen, die die entgegenstehende Kaufkraft im Zweifel durch andere geleistete Beiträge an der Gesellschaft erworben haben. Ebenfalls steht diesem Aspekt die Möglichkeit, sich den Beitrag in Wohngemeinschaften aufteilen zu können, entgegen, da auch hier jeder individuell dazu angehalten wäre, einen finanziellen Beitrag an der ach so elementaren Demokratiebildungsstätte Öffentlich-rechtlicher Rundfunk zu leisten.


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R
  • Beiträge: 1.126
...
Erschreckend ist für mich v.a. die Art, in der die Richter die Klagen abtun - herablassend, weltfremd.
Alleine das Kirchhoff sich nicht für befangen erklärt - wo sein Bruder quasi die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangswohnungssteuer gesetzt hat.

...

Genau das hat mich auch hinsichtlich des Säumniszuschlages befremdet.

Siehe hierzu RZ 20:
Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und den Justizgewährungsanspruch, da es zum Beschreiten des Rechtswegs erforderlich sei, den Erlass eines Festsetzungsbescheids abzuwarten, was zu einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro führe. Der Beschwerdeführer zu I) rügt die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch fehlerhafte gerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung zur Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten

Dazu dann die Ausführungen des Gerichts:
Zitat
Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Erhebung eines Säumniszuschlags bei Erlass eines Festsetzungsbescheids hat der Beschwerdeführer
zu I) nicht ausreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).

Zu 140, 229 <232 Rn. 9> habe ich folgendes gefunden:
Zitat
a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt worden sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 140, 229 <232 Rn. 9>

Das ist natürlich bitter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2018, 16:04 von DumbTV«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das ist natürlich bitter.

Richtig, es könnte aber auch heißen, dass zum Thema Säumniszuschlag noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.
Bereitet doch der Säumniszuschlag verwaltungsrechtlich und verfahrenstechnisch dem Beklagten einige Probleme, darum sollte das Thema in keiner Klagebegründung fehlen und genau analysiert werden.

Es sollen schon Festsetzungsbescheide mit unzulässigen Säumniszuschlägen vorgekommen und zur deren Rücknahme gekommen sein.

Säumniszuschl. unzuläss. wenn Zeitraum in vorangeg. Bescheid festsetzbar war
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25039.msg158487.html#msg158487


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 764
Man zwingt einen immer in die Rolle des Teilnehmers.

Hier ist z.B. die Antwort des Datenschutzbeauftragten von SWR über fragdenstaat.de am 10.07.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/deutschlandradio-zdf-und-beitragsservice-6/#nachricht-97693
Zitat
Wenn Sie Auskunft als Rundfunkteilnehmer begehren, so ist notwendig, dass Sie entweder Ihre Teilnehmernummer oder Ihre Adresse angegeben. Bei über 40 Millionen Teilnehmern ist sonst keine Zuordnung und damit Auskunft möglich.

Zwangskunde, Zwangsteilnehmer. Wichtig: nur Teilnehmer bekommen Auskunft (Teilnehmernummer oder Adresse, sonst keine Zuordnung und damit Auskunft möglich). SWR verwaltet nur Teilnehmern!

Darum auch diese 2-te Wohnung, da man nicht gleichzeitig 2-fach Zwangs-Teilnehmer sein kann.

RBStV
Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. [...]

Person P meint, dass nach RBStV für 2-te, 3-te, 4-te, usw. Wohnung gezahlt werden muss. Man muss für jede Wohnung zahlen. Jetzt versucht BVerfG den Wohnungsinhaber in Rundfunkteilnehmer reinzupressen. Das ist definitiv falsch.

Da jetzt so entschieden wurde, dass für die 2-te Wohnung nicht gezahlt werden muss, dann geht es definitiv um Rundfunkteilnehmer. Es wurden auch Statistik-Daten zu Fernsehgeräten angegeben. Was bringen die Fernsehgeräte, wenn man für Schlafplatz gezwungen wird zu zahlen?

Natürlich muss man für das 2-te Wohnung zahlen, da man doppelt so viel Wohnungen selbst bewohnt, als die, die nur eine Wohnung selbst bewohnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2018, 22:55 von boykott2015«

 
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