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Autor Thema: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion  (Gelesen 113149 mal)

t
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Hallo zusammen,

”Der Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete in seinem Urteil aber, dass Menschen mit zwei Wohnungen den Beitrag doppelt zahlen müssen.” ?

Beitrag für zwei Wohnungen ist Verfassungswiedrig klar!
Was ist mit dem Nichtnutzer und mit dem Steuercharakter des Beitrags ? Kommen weitere Verhandlungen beim Bundesverfassungsgericht ? Oder ab jetzt werden einfach alle Rügen bezüglich Verfassungswiedrigkeit im Ablage P entsorgt ?

LG,
ticuta


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B
  • Beiträge: 60
Das Gelaber der zwei kommentierenden Typen im Phoenix-Livestream war unerträglich! Und das soll tatsächlich "Qualität" sein?  :o

Genau diesen Moment hatte ich auch. Wollte eigtl. alles im Inet nachlesen, wie gewohnt, aber der Spannung wegen doch die Röhre zum Frühstück eingeschaltet und wie immer wenn man ÖRR-Infos alle Schaltjahre mal mitkriegt: "Scheiße ist das schlecht"

Das Urteil war nun also die endgültige Bankrotterklärung des deutschen Rechtsstaats.

Jetzt reicht es nicht mehr gegen den Rundfunkbeitrag auf die Straße zu gehen, eine grundlegende Justizreform ist offensichtlich noch nötiger.


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V
  • Beiträge: 57
Es gibt noch einen kleinen weiteren Punkt.
...
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.
Es könnte allerdings schwer werden in Deutschland eine offizielle Meldeadresse zu finden, an der weder Satellitenempfang, noch terrestrischer, kabelgebundener oder Internet-Empfang theoretisch verfügbar sind...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:07 von Bürger«

B
  • Beiträge: 59
Für mich hat das Bundesverfassungsgericht jede Glaubwürdigkeit verloren.

Die Bemerkung mit den 90 Sendern könnte aus der Marketingabteilung der öffentlich-rechtlichen sein. Kein Ansatz von Kritik, dass das viel zu viel sein könnte.

Aber immerhin haben sie mit der Zweitwohnungsbefreiung für kreative Sachverhaltsgestalter ein Schlupfloch geschaffen, insofern ist das Urteil besser als das Copy&Paste-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.


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D
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M. E. war immer anzunehmen, dass das BVerfG selbst dann den "Rundfunkbeitrag" bestätigen würde, wenn jeder Satz im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig wäre.
Der Skandal wäre perfekt, wenn das Zustandkommen des Beitrags nicht EU-rechtkonform wäre und der EuGH deswegen den Beitrag kippt. Dann wäre
1) das Bundesverfassungsgericht irreperabel beschädigt
2) Kirchhof I+II Verfassungsbrecher, samt dem gesamten Kasperletheater in Karlsruhe
3) Der Bürger würde nur geschützt vor nationaler Willkür, durch die EU

Staatliche Propagandainstrumente stehen unter höchstem Schutz. Das liegt schlicht daran, wie die Richter an ihre Position gelangt sind.
Dass sich ausgerechnet Deutschland mit seiner Vergangenheit an der Staats-Propaganda die Finger verbrennen könnte, beweist, dass die deutsche Justiz aus ihrer unrühmlichen Vergangenheit nichts gelernt hat und nichts lernen will.

Aha, in Familien von gut bezahlten Verfassungsrichtern gibt es diverse Zweitwohnungs-Nutzer.
Die Reichsten werden entlastet, die Leute mit ausreichend viel Geld für Zweitwohnungen,
die 4 Millionen Ärmsten und Allein-Haushalte und 1,5 Millionen finanzknappe alleinerziehende Mütter müssen die Reichen im Land - beispielsweise die Familien von Verfassungsrichtern - weiterhin subventionieren.
Absolut illegale "Umverteilung von unten nach oben".
Das ist gut zusammengefasst !
Für Richter des Bundesverfassungsgerichts sind Empfangsgeräte fast kostenlos, bei deren astronomischen Gehalt und auch der Beitrag fällt monatlich nur "moderat" ins Gewicht. Das ist der Tritt in die Schnauze der Armutsrentner, der Bafög-Studenten und der Mindestlohnverdiener bzw. alle derjeniger die so dumm sind, für Minigehälter zu schuften.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesverfassungsgericht in der Bürgermeinung seine Waterloo-Niederlage selber geschaffen.
Die AfD darf jubeln. Ihr Thema wurde ihr belassen und das ist gut für 2 bis 4 Prozent der Wählerstimmen.
Die AfD hat das nur solange auf dem Schirm, bis sie in den öffentlichen Medien selber mehr beachtet wird.  ;)

Die Monopolisierung der Abgabe-Verwendung geht in diesen Wochen in die rechtliche Schusslinie.
Strafrecht: Ebenfalls (soweit Geringverdiener belastet wurden - das ist schon seit 2011 illegal nach hier bestehender Rechtslage-Analyse-Meinung).
Die Steuer u. Abgabenquote beträgt heute schon über 50% vom Brutto. Demnächst werden es 65% oder 70% werden, wenn die Riesterrente verpflichtend wird und die Nahverkehrsabgabe eingeführt wird. Bei 2 Bio€ Staatsschulden müssen in den nächsten Jahren auch noch die Pensionswelle der geburtenstarken Jahrgänge geschultert und finanziert werden, für die der Staat schon vor 30, 40 Jahren keine Rücklagen geschaffen hatte.

"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."
Traurig, dass die EU und ihre Institutionen die einzigen sind, die den Bürger davor schützt, neben Steuern auch immer mehr Abgaben entrichten zu müssen. Heute ist nicht allertage, das Thema kommt wieder, keine Frage  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:05 von Bürger«

s
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Mir, als Konsequenz aus diesem Urteil, bleibt nun nichts anderes übrig, als meine dritte Klage gegen diesen Mafiaverein zurückzuziehen und versuchen einen Vergleich zu erzielen. Zudem habe ich auch keine Lust mehr darauf, endlose Stunden in nutzlose Klagebegründungen zu investieren, mich mit Gerichten und deren Gerichtsvollziehern auseinanderzusetzen.  Wirklich übel, wobei ich der Meinung bin, dass die Beschwerdeführer und deren Rechtsbeistände, zumindest bezogen auf die drei privaten Beschwerden, die nun in Karlsruhe klaglos gescheitert sind, das ganze Thema auch nicht richtig angepackt hatten.


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N
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Zudem habe ich auch keine Lust mehr darauf, endlose Stunden in nutzlose Klagebegründungen zu investieren, mich mit Gerichten und deren Gerichtsvollziehern auseinanderzusetzen.
Womit das Ziel erreicht wäre: widerspruchslose Unterordnung.


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Immerhin scheint zu Art. 10 EMRK keine weitere Aussage getroffen worden zu sein, und es bleibt bei jenem Sachverhalt, den das BVerfG ebenfalls bereits entschieden hat, daß die EMRK als Bundesrecht bei jedem Sachverhalt einzuhalten ist.

Und danach darf es nunmal keine staatliche Einflußnahme geben.

Evtl. lassen sich dem Urteilstext ja noch Details entnehmen, die von der Pressemitteilung so nicht erfasst werden?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B
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Man muss das Positive sehen: Die nun erzwungene Zweitwohnungsbefreiung eröffnet Möglichkeiten.


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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Ein schwarzer Tag. Ein rabenschwarzer Tag für Rechtstaat und Demokratie.


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

s
  • Beiträge: 63
Womit das Ziel erreicht wäre: widerspruchslose Unterordnung.
Man muss einfach nur realistisch bleiben. Nach dem heutigen Urteil in Karlsruhe werden sich Verwaltungs-, Amts- und Landgerichte nicht einmal die Mühe machen, ausführliche Copy&Paste-Urteile/Beschlüsse zu generieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:07 von Bürger«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Die Belästigung durch das Zwangs-Restaurant (ö.-r. Rundfunk) ist nun vom BVerfG abgesegnet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 11:15 von Viktor7«

V
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Man muss das Positive sehen: Die nun erzwungene Zweitwohnungsbefreiung eröffnet Möglichkeiten.
Nunja...
Zitat
Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dr. Martin Pagenkopf kann seine Kritik am BVerwG jetzt wohl auf die Richter am höchsten deutschen Gericht ausweiten:

Zitat von: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016, 25.08.2016, Seite 2535-2540, Dr. Martin Pagenkopf, Titel: "Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?"
Entwaffnend ist die Feststellung des Senats, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich "zwangsläufig zur Folge hat, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten" (Urteil Rn. 34). Denn der Normgeber habe eine Befreiung gerade nicht vorgesehen und ein Verzicht erfülle nicht den Befreiungstatbestand eines unzumutbaren Härtefalls iSd § 4 VI 1 RBStV. Hier wird der Charakter der Rundfunkabgabe als Steuer, die alle trifft, besonders deutlich. Argumentative Tiefenschärfe fehlt im Urteil. Denn die Heranziehung von objektiv nicht Begünstigten, was deren ausdrücklichen Verzichtswillen entspricht, stellt einen von der Regel abweichenden Sonderfall dar, der üblicherweise dem Begriff einer Härte unterfällt. Eine bewusste Nichtregelung dieses Bereichs tritt sowohl mit dem Gleichheitssatz als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Konflikt.

Entgegen der Auffassung des BVerwG verletzt die Heranziehungsgrundlage zur Entrichtung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags Art. 3 I GG. Der Gleichheitssatz verlangt vom Normgeber, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches auch ungleich behandelt werden muss. Es hängt dann vom Regelungsgegenstand und den Differenzierungskriterien ab, wie weit die Grenzen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse festzulegen sind. (BVerfGE 110, 274 (291) = NVwZ 2004, 846 = NJW 2004, 2297 Ls.; BVerfGE 117, 1 (30) = NJW 2007, 573).

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:08 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

B
  • Beiträge: 59
Einer zahlt, dann wird geteilt. Wie bei einer WG.


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