Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?  (Gelesen 34896 mal)

S

Sve

Hallo zusammen,

im Rahmen der Auslesung der Einwohnermeldedaten (Meldedatenabgleich), hat der Beitragsservice festgestellt, dass fiktive Person A wohl noch nicht angemeldet ist und ihr ein Schreiben mit Antwortbogen geschickt.

Da sich Person A ja jetzt rückwirkend anmelden muss zum 01.05.2013, könnte sie ja einen Anspruch auf Verjährung stellen. Dazu ein paar Fragen in der Hoffnung auf helfende Antworten:

1) Soll Person A überhaupt reagieren?
2) Sollte Person A den Antwortbogen erst einmal ausfüllen und auf die Zahlungsaufforderung warten, um dann auf die Verjährung hinzuweisen?
3) Wie muss so ein Schreiben aussehen mit dem Hinweis auf Verjährung? Person A hat leider nicht das richtige Fachwissen in Bezug auf Verjährung/Rechtslage und das Schreiben solcher Dinge.

Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe.


Edit "Bürger":
Beitrag musste angepasst werden. Bitte immer und überall im Forum die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts beachten:
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben. [...]

Versuch eines "Zwischenfazits" nunmehr hier im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg178626.html#msg178626


Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2018, 19:02 von Bürger«

M
  • Beiträge: 112
Befindet sich auf dem Schreiben (auf der Rückseite) eine Rechtsbehelfsbelehrung?
Wenn nicht, auf keinen Fall antworten.

Es gibt Verfahrenswege, mit denen man zu einer Aussage gezwungen werden kann. Aber der BS hat das noch NIE gemacht. Die werden Person A dann einfach "Direktanmelden", wie das so schön heißt. Dafür gibt es aber keine Gesetzesgrundlage.

Es folgt alsdann ein Schreiben "Sie wurden angemeldet".
Kann man ignorieren.

Dann irgenwann nach vielen Bettelbriefen kommt der Festsetzungsbescheid.

Dann kommst Du nochmal hier her ;)


Edit "Bürger" - zur Ergänzung:
Schnelleinstieg
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um
welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h.
wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2018, 18:08 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte aber auch rein fiktiv gegen den Fragebogen (auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung) bei der zuständigen Rundfunkanstalt einen Widerspruch einlegen, da dieser einen möglichen Verwaltungsakt darstellt und möglicherweise die daraus resultierende Zwangsanmeldung zur Rundfunkbeitragspflicht rechts- und verfassungswidrig ist.  In fiktiven Fällen könnte dann mit einem ablehnenden Widerspruchsbescheid dem Bürger geantwortet worden sein. Mit diesem Widerspruchsbescheid könnte der Bürger dann eine Anfechtungsklage einreichen.

In einem fiktiven Fall könnte bereits nach 3 Monaten, nachdem der Widerspruch gesendet wurde, eine Untätigkeitsklage gegen die verantwortliche Rundfunkanstalt eingereicht worden sein.   8)


Edit "Bürger":
Vorsorglicher Hinweis, dass laut bisheriger jahrelanger Erfahrung auch schon aus dem ersten Meldedatenabgleich eine voreilige, pro-aktive Reaktion alle Vorgänge unnötig beschleunigen dürfte, ohne Not vorschnell Daten bestätigt, mit Unterschrift ggf. sogar als "Anmeldung" gem. RBStV i.V.m. der jeweiligen "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" gewertet und somit später ggf. schlechter anfechtbar wäre - und eine Nichtreaktion bislang nicht nachteilig war.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 02:54 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 810
Die werden Person A dann einfach "Direktanmelden", wie das so schön heißt. Dafür gibt es aber keine Gesetzesgrundlage.

Dem Abgabenpflichtigen obliegt eine Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht dient der Ermittlung der Bebeitragungsgrundlagen. Wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt, macht die Behörde von ihrem Recht auf Ersatzvornahme Gebrauch, indem sie (eben ersatzweise) einfach auf die ihr übermittelten Meldedaten zurückgreift.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 03:01 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
Ich sehe das so wie McKaber.
Person A hat eine Mitwirkungspflicht, wenn man sie rechtlich darüber in Kenntnis setzt.
Befindet sich auf dem Schreiben (auf der Rückseite) eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Ich bezweifle, dass der BS deswegen den Rechtsweg eröffnet (Klagt).
Aber wenn doch, dann kommt er Person A doch sehr entgegen.  :)
(Gerichtskosten)

Lev


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 02:58 von Bürger«

H

HansKuperus

Da sich Person A ja jetzt rückwirkend anmelden muss zum 01.05.2013

Ist das so?

Schaut man hier:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/index_ger.html

Zitat
Muss der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro gegebenenfalls nachgezahlt werden?

Zitat
Der Melde­daten­abgleich 2018 schließt an den vorangegangenen Melde­daten­abgleich an, der in den Jahren 2013 bis 2015 durch­geführt wurde. Eine rück­wirkende An­meldung erfolgt daher frühestens zum 1. Januar 2016.

Verstehe ich das richtig?

Sve, hast eine PM  ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 02:59 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@HansKuperus: Vermutlich sind in jedem Fall das Einzugs­datum und der Verjährungszeitraum wichtig. Eigentlich können "Beiträge" rückwirkend bis einschließlich 2015 gefordert werden, wenn es LRA/BS noch vor dem 31.12.2018 gelingt, einen Bescheid über die sogn. Rundfunkbeiträge auszustellen. Ich bezweifle, dass die Zusendung von Fragebögen die Verjährung in gleicher Weise unterbricht.
Allerdings könnte dies u. U. die Zwangsanmeldung leisten.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 03:00 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
  • Beiträge: 403
Die werden Person A dann einfach "Direktanmelden", wie das so schön heißt. Dafür gibt es aber keine Gesetzesgrundlage.
Dem Abgabenpflichtigen obliegt eine Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht dient der Ermittlung der Bebeitragungsgrundlagen. Wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt, macht die Behörde von ihrem Recht auf Ersatzvornahme Gebrauch, indem sie (eben ersatzweise) einfach auf die ihr übermittelten Meldedaten zurückgreift.

Wenn dann besteht eine Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 1 RBStV gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Sofern in dem Fragebogen die zuständige Landesrundfunkanstalt nicht genannt ist, kann der Auskunftspflicht nach dem Gesetz nicht nachgekommen werden, da auch im Gesetz die Zuständigkeit nicht geregelt ist.

Siehe hierzu u.a. auch unter
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg169693.html#msg169693


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 03:01 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

M
  • Beiträge: 112
Die werden Person A dann einfach "Direktanmelden", wie das so schön heißt. Dafür gibt es aber keine Gesetzesgrundlage.
Dem Abgabenpflichtigen obliegt eine Auskunftspflicht. [...]

Das mag ja so sein. Wie schon geschrieben, steht es der RA natürlich frei, die Pflicht auf dem Rechtsweg zu erzwingen. Die RA müsste Klage einreichen und vor Gericht müsste man dann die Angabe zur Wohnungsinhaberschaft machen. Aber für eine "automatische Anmeldung", wie das heute heißt, gibt es schlicht keine Gesetzesgrundlage.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 03:03 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Wenn dann besteht eine Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 1 RBStV gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Sofern in dem Fragebogen die zuständige Landesrundfunkanstalt nicht genannt ist, kann der Auskunftspflicht nach dem Gesetz nicht nachgekommen werden, da auch im Gesetz die Zuständigkeit nicht geregelt ist.

Guter Punkt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 810
Das mag ja so sein. Wie schon geschrieben, steht es der RA natürlich frei, die Pflicht auf dem Rechtsweg zu erzwingen.
Braucht sie nicht, denn es besteht ein milderes Mittel darin, dass auf die Daten aus dem Meldedatenabgleich zurückgegriffen wird.

Die RA müsste Klage einreichen und vor Gericht müsste man dann die Angabe zur Wohnungsinhaberschaft machen. Aber für eine "automatische Anmeldung", wie das heute heißt, gibt es schlicht keine Gesetzesgrundlage.
Meiner Ansicht nach: Doch, die gibt es. Allgemeines Verwaltungsvollstreckungsrecht. Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme. Der Betroffene ist einer (Auskunfts-) Pflicht nicht nachgekommen. Bei der Auskunft handelt es sich um eine vertretbare Handlung, d.h. eine Handlung, die nicht nur durch den Betroffenen selbst, sondern auch durch Dritte vorgenommen werden kann. Die Auskunft kann nämlich auch durch Rückgriff auf die Meldedaten erfüllt werden. Darin liegt gleichzeitig die Ersatzvornahme durch die Behörde.

Ob die Behörde überhaupt Rückgriff auf die Meldedaten nehmen darf, d.h. ob sie die aus dem Rückgriff auf diesen Datenbestand gewonnen Informationen überhaupt für ihre Zwecke verwenden darf, ist wieder eine andere Frage.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 03:03 von Bürger«

b
  • Beiträge: 763
Falls irgend ein Schreiben kommt, muss der Inhalt des Schreibens erstmals entziffert werden. Falls dort irgendwelche unbekannte Zahlenkombinationen / bunte Logos vorkommen, deren Inhalt man nicht genau weiß, dann ist es ratsam, zuerst den Absender auffordern, alles offenzulegen.

So könnte man schreiben:
Zitat
Es ist ein nach Werbeblatt aussehendes Schreiben angekommen. Dort sind bunte Logos, Zahlenkombinationen enthalten. Wahrscheinlich enthält das Schreiben Geschäftsgeheimnisse. Seien Sie lieb und legen alles offen. Alle enthaltene Geschäftsgeheimnisse legen Sie bitte auch offen. Dafür gebe ich Ihnen xxx Tage Zeit (Zeitraum könnte man aus dem Schreiben übernehmen). Falls von Ihnen nicht alles offengelegt wird, kann ich Ihnen nicht antworten, da der Inhalt Ihres Werbeblatts im Ganzen unbekannt ist.

Meiner Ansicht nach: Doch, die gibt es. Allgemeines Verwaltungsvollstreckungsrecht. Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme. Der Betroffene ist einer (Auskunfts-) Pflicht nicht nachgekommen. Bei der Auskunft handelt es sich um eine vertretbare Handlung, d.h. eine Handlung, die nicht nur durch den Betroffenen selbst, sondern auch durch Dritte vorgenommen werden kann. Die Auskunft kann nämlich auch durch Rückgriff auf die Meldedaten erfüllt werden. Darin liegt gleichzeitig die Ersatzvornahme durch die Behörde.
Die Situation könnte folgendermaßen ablaufen: Der Betroffener ist bereit, Auskunft zu liefern, allerdings versteht er den Brief nicht. Nicht dass er zu blöd dafür ist, sondern weil die Behörde in den Brief irgendwelche für den Betroffenen unbekannte Sachen reingesteckt hat. Dazu gehören z.B. Betriebsgeheimnisse. D.h. Dritte kommen dann gar nicht zum Zug. Es wird früher stehen bleiben, da Behörde selbst durch Nicht-Öffnung des kompletten Inhalt des Briefes den Betroffenen zwingt, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen kann.

Bildlich: Eine Behörde schickt dem Betroffenen QR-Code oder anderen Code und bittet, die Auskunftspflicht zu erfüllen. Der Betroffene kann mit seinen Augen keinen QR-Code entziffern, somit ist der Inhalt für ihn unbekannt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 03:06 von Bürger«

S

Sve

 Hallo alle zusammen,

vielen Dank für eure reichlichen Antworten. Person A wird sich da mal am Wochenende in Ruhe durchwühlen. Es gibt ja schon eine Menge Optionen, die sie für sich jetzt prüfen muss.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 03:07 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzung:

Die zuständige Rundfunkanstalt kann nach eigenen Angaben nicht feststellen, wer mit wem in welcher Wohnung wohnt. Möglicherweise bezahlt schon eine Person einen Beitrag für die Wohnung oder das Haus. Im Sinne der Unterstützung einer Amtshandlung sollte dann die Beitragsnummer der bereits zahlenden Person angeben werden. In diesem Falle sollte sich dann das Thema erledigt haben.

Weitere Hinweise zum Thema:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417

Erste Brief - Fragebogen - welche vorgehensweise?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4438.msg30222.html#msg30222

Heute kam der erste Brief von der GEZ
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4727.msg32672.html#msg32672

Antwortbogen zurückschicken - ja oder nein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5699.msg44381.html#msg44381

Auch das erste Schreiben bekommen :-(
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5698.msg44380.html#msg44380

Mein erstes mal mit dem Beitragsservice / Frage zum Verfahren bei WG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5540.msg42781.html#msg42781

Beitragsservice...der erste Kontakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21881.msg139755.html#msg139755

Der Kampf beginnt.. von Anfang bis Ende (positiv oder negativ) (Beginn 15.09.16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20218.msg130585.html#msg130585

Bitte auch die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2018, 12:39 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H

Holgi76

Ich warte auch schon drauf.... Den letzten Brief habe ich in November 2013 erhalten, aber nie drauf reagiert, da die Anschrift nicht richtig war.
Ich wohne ...straße 1-3 und die Briefe gingen immer an die ...straße 1.
...straße 1 steht auch auf meinem Perso aber nicht auf meinem Mietvertrag ;)

Ich werd einfach wieder nicht drauf reagieren und im Falle eines Falles den Spieß einfach umdrehen und einfach behaupten, dass ich mit denen telefoniert habe und auch schriftlich denen geantwortet habe und dass ich deswegen keinesfalls nachzahlen werde.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2018, 18:05 von Bürger«

 
Nach oben