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Autor Thema: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte  (Gelesen 10110 mal)

D
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Nun geht es um die Frage, ob der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig ist und ob die höheren Gerichte die Pflicht zur Vorlage am EuGH haben.
M. Boettcher

In diesem Faden eindeutig nicht

Ich habe mich eindeutig und unmissverständlich auf die Verwaltungsgerichtsverfahren bezogen und nur du schreibst*** über das BverfG, das sich noch gar nicht eingelassen hat !

Wenn das LG Tübingen mit seiner Richtervorlage beim EuGH erfolgreich war, dann können wohl Beurteilungen über die EU-Konformität der VerwGe wohl nicht ganz "wasserdicht" gewesen sein, oder ?

Du solltest zukünftig lesen, was ich schreibe und nicht was du dir einbildest, was ich geschrieben habe  ;)

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das BVerwG gehört zu den höheren Gerichten. Dieses trifft keine Sonderpflichten gegenüber den anderen Obergerichten. Besteht eine Vorlagepflicht, dann für alle ordentlichen Gerichtszüge. Dass die Urteile der VG bis hinauf zum BVerwG "nicht wasserdicht" sind und den Rechtsstaat beschädigen ist schon an anderer Stelle festgestellt worden, u. a. von Frank Hennecke.

M. Boettcher


PS: zur Lesekompetenz gehört auch den Sinn zu erfassen.



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Das BVerwG gehört zu den höheren Gerichten. Dieses trifft keine Sonderpflichten gegenüber den anderen Obergerichten.

Darf ich Fragen, werter @drboe, was du mit "Sonderpflichten" gegenüber anderen "Obergerichten" ausdrücken willst?

Ansonsten erlaube ich mir Hinweise auf:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2008, 2 BvR 66/08, Link:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080122_2bvr006608.html

Zitat
5
Einem Beschwerdeführer ist es, obwohl die Fachgerichte nicht über die Kompetenz verfügen, Gesetze als verfassungswidrig zu verwerfen, im Regelfall zuzumuten, auch bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 <145>). Macht derjenige, der vor den Fachgerichten Rechtsschutz gegen eine gesetzesanwendende Maßnahme begehrt, die Grundrechtswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Regelung geltend und teilt ein Fachgericht seine verfassungsrechtlichen Bedenken, so hat es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Im anderen Fall - sofern Fachgerichte die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß ansehen und deren Anwendung im konkreten Fall als rechtmäßig bestätigen - kann der Betroffene gegen die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erheben.

6
Auf diese Weise ist einerseits ein wirksamer Schutz der Grundrechte sichergestellt und andererseits gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 13/05 -, www.bverfg.de; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1725/05 -, www.bverfg.de, und vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 -, juris).

Hier spricht das BVerfG Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 2002
- 2 BvR 268/02 - unter Rn 3 von:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20021119_2bvr026802.html

Zitat
...
Der Subsidiaritätsgrundsatz dient nicht nur der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Er soll zugleich sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein fachgerichtlich vorgeprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>).

Ferner verweise ich auf die Ultra-Vires Kontrolle, BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. Juli 2010, 2 BvR 2661/06, Link:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rs20100706_2bvr266106.html

Ultra-Vires, @drboe, Entscheidung außerhalb der Kompetenz. Kompetenz, @drboe.

Pflicht zur EuGH Vorlage des zuständigen Fachgerichtes BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Oktober 2017, 2 BvR 987/16, Link:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080122_2bvr006608.html 

Scheinbar ist dir entgegangen @drboe, dass der Landesgesetzgeber selbst, mit dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, die "Rechtsprechung des BVerwG" zum "autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrecht" (Art. 106 AUEV) kassiert hat.

Da du dich ja noch auf dem Rechtsweg befindest kannst du diesen Fehler jetzt korrigieren. Sicher wirst du mit deiner Sach- und Fach"kompetenz" gewährleisten , dass dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. .

Vielleicht solltest du nun den Schwerpunkt deiner laufenden Klage überdenken und prüfen wer gesetzlicher Richter für den Datenschutz / EU-Recht am VG Hamburg ist.
Auch wirst du bestimmt die offensichtlichen Verstöße gegen Primär- und Sekundärrecht, in 9 Seiten, ausführlich darstellen.

Datenschutz @drboe, DSGVO, Sekundärrecht der Union. Art. 106 AUEV Primärrecht. "Effet utile".

Ich überlasse es jetzt deiner Sach- und Fach"kompetenz" den Rechtsweg und das Fachgericht zu ermitteln. Bei deinen Überlegungen solltest du auch prüfen wer eigentlich primär zuständig ist.

Verfahren für das Einreichen einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission, Link:

https://ec.europa.eu/info/about-european-commission/contact/problems-and-complaints/how-make-complaint-eu-level/submit-complaint_de

 :)


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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits, wie im Forum kundgetan, mehrfach, (warum eigentlich?), entschieden, daß es eine Vorlagepflicht beim EuGH hat, wenn es einen Sachverhalt des europäischen Rechts betrifft und der EuGH darüber noch nicht entschieden hat.

Zur Vorlage an den EuGH verpflichtet ist jedes letztinstanzliche Gericht, zur Vorlage berechtigt sind alle Gerichte, also auch ein Amtsgericht.

Der EuGH hat bislang in Sachen dt. Rundfunkbeitrag keine Entscheidung getroffen; der EuGH hat bislang in Sachen Art. 10 EMRK im Verhältnis Staat zu Bürger, bzw. Unternehmen zu Bürger auch noch keine Entscheidung getroffen.

Sämtliche am EuGH bislang getroffenen Entscheidungen zu Art. 10 EMRK betreffen das Verhältnis Staat zu Unternehmen.

Bislang wurde am EuGH also nicht entschieden, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, daß der Staat den Bürger ohne des Bürgers Zutun nötigen darf, seine Mittel, (also die Mittel des Bürgers), einem vom Staat präferierten Medienunternehmen zuleiten zu müssen.

Sicher ist nur, daß gemäß EuGH C-260/89 in der Gemeinschaft und explizit auch im Bereich Rundfunk keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Art. 10 EMRK, u.a.:

"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Zur Wiederholung:

Rechtssache C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:61989CJ0260


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
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@M. Boettcher

Danke, dass du meine Rechtsauffassung damit bestätigst  :)

Bislang wurde am EuGH also nicht entschieden, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, daß der Staat den Bürger ohne des Bürgers Zutun nötigen darf, seine Mittel, (also die Mittel des Bürgers), einem vom Staat präferierten Medienunternehmen zuleiten zu müssen.

Das LG Tübingen sieht eine Diskriminierung, die auch ich sehe und zwar im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Der EuGH bestätigt das indirekt, in dem die Richtervorlage vom EuGH angenommen wurde. In Deutschland ist der Rechtsweg beim LG noch nicht ausgeschöpft. Der EuGH hat aber nicht die Richtervorlage abgewiesen !

Es ist wohl schwer vorstellbar, dass der EuGH die Richtervorlage annimmt und dann doch keine Gründe gegen den BS finden soll oder besser haben soll  :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Darf ich Fragen, werter @drboe, was du mit "Sonderpflichten" gegenüber anderen "Obergerichten" ausdrücken willst?

Ich bitte Sie Herr Profät! Das können Sie doch problemlos vom nächstbesten Hinkelstein ablesen. Eine Pflicht zur Vorlage beim EuGH trifft jedes Gericht gleichermaßen, nicht nur die Verwaltungsgerichte. Dass der Threadstarter die Diskussion auf eine Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte beschränkt sehen will, entbehrt der Grundlage, weil es eine explizit die VG betreffende Regel nicht gibt. Da im Titel das BVerwG (beschränkend?) erwähnt ist, erlaubte ich mir den dezenten Hinweis, dass er noch andere Gerichtszüge mit entsprechenden Ebenen gibt. Ich bin untröstlich, es mangels Meißel und Hammer nicht klar genug zum Ausdruck gebracht zu haben.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits, wie im Forum kundgetan, mehrfach, (warum eigentlich?), entschieden, daß es eine Vorlagepflicht beim EuGH hat, wenn es einen Sachverhalt des europäischen Rechts betrifft und der EuGH darüber noch nicht entschieden hat.

Stellt sich allerdings die Frage, ob ein Gericht im Wege der Auslegung eine entsprechende Vorlage vermeiden kann.*)

Zitat von: EuGH
RN 59
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß grundsätzlich den nationalen Gerichten die Beurteilung obliegt, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen.

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Dies wird gemeinhin so interpretiert, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zunächst verpflichtet sind in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden. Das soll vermutlich eine Überlastung des EuGH vermeiden. Ich sehe hier eine Hintertür auch für das BVerfG, welches ich bezüglich des ÖR-Rundfunks als Teil des Problems, nicht der Lösung ansehe. Ich kann mir also einerseits vorstellen, dass das BVerfG versucht gesichtswahrend aus der Sache heraus zu kommen und den EuGH befragt, damit sich zum Teil aus der Verantwortung schleicht; aber auch, dass es versucht den Ball flach zu halten, den EuGH nicht einzuschalten, auch weil das wohl ein Vorentscheid gegen den "Beitrag" wäre, und eine sowohl-als-auch-Lösung anbietet. Also ein "bischen verfassungswidrig", z. B. bezüglich Zweitwohnungen und Unternehmen, aber mit Korrekturen noch hinnehmbar, oder so. Dem BVerwG war das Verfahren wohl ziemlich egal, es wusste, dass der Gang zum BVerfG nicht zu verhindern war, hat aber auch nach Meinung eines Ex-Kollegen eine selten dämliche Leistung hingelegt.

M. Boettcher

*) Die Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte hat nicht selten den Effekt, dass ein Urteil das genaue Gegenteil von dem behauptet und erreicht, was mit dem Gesetz eigentlich bezweckt werden sollte!


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Darf ich Fragen, werter @drboe, was du mit "Sonderpflichten" gegenüber anderen "Obergerichten" ausdrücken willst?

also wahrscheinlich das Höllenfeuer des jüngsten Gerichts ? Sowieso fehlt mir das jüngste bei den Obergerichten und letztinstanzlichen Gerichten usw.  ;D

Amüsant ist auch die Vorstellung einiger Schreiber, dass die Richter irgendwo und irgendwie kontrolliert werden würden  :o

Dabei sind Richter zum Teil auch noch Narzisten, weil jeder sein ganz eigenes Urteil will.

Dies wird gemeinhin so interpretiert, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zunächst verpflichtet sind in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden.

nö, das steht da gerade nicht
Die Einscheidung trifft die Kammer, ob eine Richtervorlage gemacht wird oder nicht
Wenn man eben keine Richtervorlage macht, wie die Verwaltungsgerichtsinstanzen beim 15. RäStV, kann es eben passieren, dass das betreffende Vollsteckungsgericht dem VerwG vor den Koffer tritt und den Job selber macht.
Den Bock hat dann aber das VerwG geschossen.  ;D


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Mal abgesehen davon, dass das BVerwG von der einheitlichen Rechtsprechung zu Behörden abgwichen ist!!!  >:(

Jedes Kind, jeder Mensch wees, dass das .... piep ... piep ... zensiert ... TV ist! Nicht dienstherrenfähig, ohne Berufsbeamte und mit "Dienstsiegeln", die die rechtsqualität eines Stirntattoos haben. Diese (Nervenheil-)"Anstalten" können überhaupt keine Verwaltungsakte erlassen! Es ist völlig abwegig diese "Micky-Maus-Comic-Bescheide" und "Yps-Hefte-Widerspruchsentscheidungen" als Verwaltungsakte anzusehen! Der 6. Senat des BVerwG hätte die Beklagten zwingend mit Bananen bewerfen müssen! Wer in einer derart epochalen Weise von einem elementaren Rechtssatz Behörde abweichen will, hat die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen! Nicht so der 6. Senat des BVerwG! Nein! Mit einer Dreistigkeit fährt er dann fort und urteilt: "das deutsche autonome Rundfunkbeitragsrecht" ...  piep ... piep ... zensiert ... Dieser "Senat" ist offensichtlich im Primär- und Sekundärrecht der Union noch nicht angekommen und wendet wohl römisches Recht aus dem 1. Jahrhundert an! Was erlauben sich 6. Senat! Spielen wie Flasche leer! Unglaublich  ... piep ... piep ... piep ...

Dies ist eine automatische Bandansage. Der Profät ist kurzeitig mit dem Zerlegen seiner Wohnungseinrichtung befasst.

Kommen wir derweilen zur vollautomatischen Wahl der Staatschefin der Republik Palau.

Ich darf vorstellen, die Präsidentin der Republik Palau: Malumalu Dreyer.

Die Präsidentin trägt blaue Ohrwimpel mit gelbem Kreis und ein Dienstsiegelstirntattoo. Das Siegeln von Urkunden erfolgt durch gegen die Stirn schlagen des zu siegelnden Papierdokuments. Bedauerlicherweise hinterlässt der Siegelvorgang keinen Abdruck auf dem Dokument.

Shit happens.

Ende der Bandsage


knall ... piep ... piep ... schepper ... ick muss weg!

 >:(



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dies wird gemeinhin so interpretiert, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten zunächst verpflichtet sind in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden.

nö, das steht da gerade nicht
Die Einscheidung trifft die Kammer, ob eine Richtervorlage gemacht wird oder nicht

Doch, das steht da! Du hast weiterhin ein Problem mit sinnerfassendem Lesen. Deine Aussage, dass die Kammer die Entscheidung trifft, ist richtig, sagt aber im Prinzip genau das, was der EuGH verlangt und ich oben ausführte. Allerdings muss das Gericht in dennfraglichen Fällen diese Entscheidung treffen, eben weil der EuGH die Auslegung/Anwendung durch das Gericht verlangt. Also erst die Auslegung, dann der Beschluß.

Das lässt sich übrigens mit leichter Mühe auch mittels Suchmaschinen ermitteln, da sich dazu diverse Juristen und auch das BVerfG geäußert haben. Zudem befassen sich die Gerichte mittelbar auch im Zusammenhang mit den Verfahren zum sogn. Rundfunkbeitrag mit der Frage der Vorlage. Sie schliessen sich nur fälschlich der Auffassung der Länder an, dass schon der RBStV nicht das Plazet der EU bedurfte, weil angeblich die Änderung unwesentlich war. Daher sehen sie auch keinen Bedarf dem EuGH Fragen zum "Beitrag" vorzulegen und entscheiden durchgehend zum Nachteil der Bürger. Diese Borniertheit hat längst die Rechtsprechung beschädigt. Die VG haben sich deshalb m. E. als Schlichter in Konflikten Bürger vs. Staat erledigt.

M. Boettcher


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D
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Doch, das steht da! Du hast weiterhin ein Problem mit sinnerfassendem Lesen. Deine Aussage, dass die Kammer die Entscheidung trifft, ist richtig,

Du bestätigst mich ja, Du machst nur aus können müssen
Sie müssen gar nichts und überlassen das, im Zweifel, dem EuGH
Können ist das ungefähre Gegenteil von müssen  ;)
Auch nicht jeder Wald- und Wiesenanwalt kennt sich mit den Europäischen Richtlinien aus, die die Basis des EU-Rechts sind.
Wenn das jeder "müsste", dann Weidmannsheil  8)

Beispiel einer EU-Richtlinie:

Mit meinem alten Führerschein Klasse 3, darf ich Deutschland LKW bis 7,5t fahren
Lasse ich den Führerschein in einen niederländischen Führerschein umschreiben, darf ich in Holland 40t fahren

Die EU-Richtlinie wurde in den Niederlanden nur "weitgehend" in nationales Recht umgewandelt
Die Niederländer können auch mit den Beschränkungen, kleine Ziffern, auf dem deutschen Führerschein nichts anfangen  :o

Die EU ist rechtlich gesehen ein Flickenteppich.  8)


weil angeblich die Änderung unwesentlich war.
M. Boettcher

weil man wieder den Fehler gemacht hat das national zu "denken" und die Konsequenzen EU-weit nicht berücksichtigt hat.
Leute mit zwei Wohnsitzen in 2 verschiedenen EU-Länder sollen doppelt zahlen. Die Bundesländer müssen das ja wissen. Pfeifendeckel  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2018, 23:52 von Dauercamper«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Der EuGH unterstützt das nationale Gericht bei der Auslegung und der Rechtmäßigkeitskontrolle von Unionsrecht, respektiert aber im Übrigen die Zuständigkeit des Vorlagegerichts für die Anwendung des Unionsrechts und die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts. Anders als zwischen Gerichten desselben Rechtszuges, die über dieselben Rechtsfragen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (Subordination) entscheiden, ist das Verhältnis zwischen EuGH und Vorlagegericht deshalb in erster Linie als arbeitsteiliger Dialog zwischen Gleichberechtigten zu verstehen.

I. Rechte und Pflichten des Vorlagegerichts
1. Das Vorlagegericht ist Herr über das Ausgangsverfahren

Das Vorlagegericht allein ist zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zuständig. Ihm obliegt naturgemäß auch die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts, sowie die Anwendung des im Vorabentscheidungsurteil ausgelegten Unionsrechts auf den konkreten Fall. Der Gerichtshof hält sich bei der Beantwortung der Vorlagefragen an den vom nationalen Gericht definierten „tatsächlichen Rahmen“ (Sachverhalt) und an dessen Ausführungen zum „rechtlichen Rahmen“ (anwendbares nationales Recht), die er nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft (st. Rspr., z. B. EuGHE, C-482/01 u. a., 2004, I-5257, Orfanopoulos u. Oliveri, Rn. 42)[/u]

2. Das Vorlagegericht entscheidet über das „Ob“ der Vorlage
Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits können das mitgliedstaatliche Gericht nicht zwingen, vorzulegen. Umgekehrt kann dieses von Amts wegen vorlegen. In der Praxis werden jedoch viele Fragen auf Betreiben der Parteien des Ausgangsrechtsstreits vorgelegt. Der Gerichtshof kann auch nicht die Rechtmäßigkeit der Vorlageentscheidung nach Maßgabe des nationalen Rechts überprüfen. Ein Vorbringen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits vor dem EuGH, die Vorlageentscheidung verstoße gegen nationales Verfahrensrecht, wird deswegen regelmäßig zurückgewiesen (EuGHE, C-309/02, 2004, I-11763 – Radlberger, Rn. 26; EuGHE, C-238/05, 2006, I-11125 – Asnef-Equifax, Rn. 14). Solange die Vorlage nicht vom Vorlagegericht zurückgenommen wurde, bleibt sie anhängig; dies gilt selbst dann, wenn die Vorlage von einem Rechtsmittelgericht beanstandet wurde (EuGH, C-210/06, 2008, I-9641 – Cartesio, Rn. 97).
Auch die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit, also der Frage, ob die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von einem europarechtlichen Problem abhängt, obliegt dem nationalen Gericht, das insoweit über einen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. den Wortlaut „hält“ in Art. 267 Abs. 2 AEUV). Dies gilt zum einen, weil die Frage der Entscheidungserheblichkeit eine Frage des nationalen Rechts ist. Zum anderen ist das nationale Gericht am besten in der Lage zu entscheiden, welche Rechtsfragen gelöst werden müssen, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Im Grundsatz ist der EuGH deswegen an die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit durch das nationale Gericht gebunden (Ausnahmen s. u.). Es gilt eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen (EuGHE, C-300/01, 2003, I-4899 – Salzmann, Rn. 28–31; EuGH, C-478/07, 2009, I-7721 – Budvar, Rn. 63).

3. Das Vorlagegericht entscheidet über das „Was“ der Vorlage, d. h. den Inhalt der Vorlagefragen
Auch inhaltlich ist das Vorlagegericht nicht an die Formulierungsvorschläge der Parteien des Ausgangsrechtsstreits gebunden. Grundsätzlich bestimmt die vom nationalen Gericht formulierte Frage den Verfahrensgegenstand vor dem EuGH. Einem Vorbringen der Parteien, der Gerichtshof solle andere als die vorgelegten Fragen beantworten oder andere als die  vom nationalen Gericht in Betracht gezogenen Ungültigkeitsgründe überprüfen, folgt der Gerichtshof deshalb regelmäßig nicht (vgl. z. B. EuGHE, C-305/05, 2007, I-5305 – Ordre des barreaux, Rn. 17 ff.; EuGH, C-188/10 u. C-189/10, Urt. v. 22. 6.
2010 – Melki u. Abdeli, Rn. 63).

4. Das Vorlagegericht entscheidet über das „Wann“, also den Zeitpunkt der Vorlage
...

5. Das nationale Gericht entscheidet über das „Wie“, also die Form der Vorlage
...
Quelle:  http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/INH_AhltEuroparecht_978-3-406-59650-6_4A_Leseprobe.pdf

M. Boettcher





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n
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Zitat
...  Allerdings sieht Art. 267 Abs. 3 AEUV vor, dass Ge-
richte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefoch-
ten werden können, verpflichtet sind, den Gerichtshof anzurufen. Diese Vorlagepflicht letztinstanzlicher
Gerichte bezweckt die Sicherung der Einheit der Unionsrechtsordnung und des Rechtsschutzes Einzel-
ner, indem sie die Entstehung einer dem Unionsrecht widersprechenden höchstrichterlichen Rechtspre-
chung in Teilen der Union zu verhindern sucht.

Spätestens das letztinstanzliche Gericht ist verpflichtet den EuGH anzurufen (Wenn die Frage entscheidungserheblich ist)

Aber diese Frage ist in dem Zusammenhang mit dem BVerwG nicht soooo wichtig, denn
- Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden.
- Die Eu entscheidet dann anhand der Kriterien (Änderung im Kern/separierbar usw) ob es weiterhin eine Altbeihilfe bleibt, oder eine neue Beihilfe ist, und ob der Mitgliedstat sie einführen darf.
--> Das ist nicht geschehen, daher ist die Beihilfe nichtig. Egal was das BVerwG sagt.

Das BVerwG hätte vielleicht allerhöchstens argumentieren können, dass die neue Beihilfe sich nur durch formale Änderungen unterscheidet (neuer Name, sonst bleibt alles wie es war ...). Aber die Argumentation, wie sie das hinbiegen wollen, möchte ich hören. Und dann trotzdem dem EuGH vorlegen, weil es als letztes Gericht verpflichte ist, siehe Zitat oben.

Wie zieht man inkompetente Richter zur Verantwortung?  (ist off topic, also nicht hier vertiefen )


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

b
  • Beiträge: 764
Hinweis: Person P hat die EU-Kommission befragt und als Antwort erhalten, dass keine Infos bezüglich Rundfunkbeiträge bei EU-Kommission vorliegen. Es könnte sein, dass die letzten Infos zu Rundfunkfinanzierung nur als Rundfunkgebühren bei EU-Kommission vorliegen, und die hat überhaupt nicht mitgekriegt, dass etwas verändert wurde.

Die Gerichte haben bisher immer geurteilt, dass eine Anmeldung als Beihilfe nicht nötig gewesen wäre, aber es scheint, dass man nicht mal einen einfachen Brief an EU-Kommission geschickt hat.

Die Anmeldung als Beihilfe könnte man jetzt zuerst zur Seite schieben: die deutsche Rundfunkfinanzierung wird hektisch ein Mal pro Jahr "nachjustiert" und so kann es nicht sein, dass die aktuellen Infos dazu, die EU-Kommission hat, sind noch vom Stand 2007.

Noch Mal zum Verständnis: auf EU-Ebene (EU-Kommission) gibt es offiziell bis heute keine Rundfunkbeiträge, sondern immer noch Rundfunkgebühren.


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Spätestens das letztinstanzliche Gericht ist verpflichtet den EuGH anzurufen (Wenn die Frage entscheidungserheblich ist)

Welche Frage? Eine, über die seitens des EuGH schon entschieden ist, ist in dem Sinne nicht entscheidungsrelevant. Und hierin liegt die Crux: über den Punkt entscheidet ausschließlich das (nationale) Gericht. Wenn das Gericht die Frage für nicht erheblich hält oder feststellt, dass über diese schon entschieden wurde - das verflixte Auslegungsproblem! - dann wird das Gericht keine Vorlage an den EuGH machen.
Wenn das Gericht nicht das BVerfG ist, kann man natürlich noch das BVerfG anrufen und die Entscheidung des Gerichts überprüfen lassen (Entzug des gesetzlichen Richters, der EuGH ist laut Entscheidungen des BVerfG ein solcher). - Ich habe keine Ahnung, ob das in den 4 ausgewählten Beschwerden moniert oder in einer der anderen Verfassungsbeschwerden thematisiert wird. - Zudem bleibt die Frage: was, wenn das BVerfG die Vorlage verweigert? Siehe oben zum Gericht als Herrn des Verfahrens für die Einschaltung des EuGH.

Zitat
Aber diese Frage ist in dem Zusammenhang mit dem BVerwG nicht soooo wichtig, denn
- Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden.
...

Das BVerwG hätte vielleicht allerhöchstens argumentieren können, dass die neue Beihilfe sich nur durch formale Änderungen unterscheidet (neuer Name, sonst bleibt alles wie es war ...). Aber die Argumentation, wie sie das hinbiegen wollen, möchte ich hören. Und dann trotzdem dem EuGH vorlegen, weil es als letztes Gericht verpflichte ist ...

Das funktioniert nicht. Das BVerwG hat sich ja tatsächlich der Position der Länder angeschlossen, dass eine Anzeige der geänderten Rundfunkfinanzierung bei der EU nicht erforderlich war. Damit entfällt aber der Grund zur Einbeziehung des EuGH, weil das BVerwG dann kein Problem mit EU-Recht hat, über das zu entscheiden wäre.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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