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Autor Thema: FDP-Politiker klagen gegen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (06/2018)  (Gelesen 2774 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Erwähnung dieser Angelegenheit hier im Forum, weil gewisse
Querbezüge zum sog "Rundfunkbeitrag" bestehen... (siehe weiter unten)

FAZ, 10.06.2018
FDP-Politiker klagen gegen Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet soziale Netzwerke seit Jahresbeginn zur Löschung rechtswidriger Inhalte – und ist immer noch umstritten. Manuel Höferlin und Jimmy Schulz gehen jetzt dagegen vor.
von Reinhard Müller

Zitat
[...]
Mit dem Gesetz werden soziale Netzwerke wie Facebook zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet. Höferlin meint im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.): „Es kann nicht sein, dass ich zuerst strafbar handeln muss, um dann rechtlich dagegen vorgehen zu können.“ Deshalb reicht der Parlamentarier an diesem Montag gemeinsam mit seinem Abgeordnetenkollegen Jimmy Schulz vorbeugende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Köln ein.

Das Ziel: Karlsruhe

[...] Von einer Verfassungsbeschwerde gegen das NetzDG hat der die beiden Abgeordneten vertretende Staats- und Medienrechtler Hubertus Gersdorf abgesehen – da der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist, der nun beschritten werden soll. Ziel der Klage ist gleichwohl, dass das Verwaltungsgericht Köln das NetzDG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt.

[...]

Weiterlesen unter
http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/zwei-fdp-politiker-klagen-gegen-netzdg-15632476.html


Interessant zum einen die "vorbeugende Feststellungsklage".

Zum anderen jedoch auch das Mandat von Staats- und Medienrechtler Herrn
Prof. Hubertus Gersdorf
welcher hier im Forum bereits mehrfach kritisch zum sog. "Rundfunkbeitrag" und der "Medienpolitik" Erwähnung fand, so u.a. bzgl.

- seiner verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. der Mehreinnahmen durch die Umstellung
Landtag NRW: "Anhörung zur geplanten Senkung des Rundfunkbeitrags"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12175.0.html

Schriftliche Stellungnahme
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf
zur Öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses und des Ausschusses für
Kultur und Medien des Landtags Nordrhein-Westfalen am 2. Dezember 2014
zu dem
Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/
7091
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2391.pdf


- der von ihm postulierten "Jedermann-Rundfunkfreiheit"
Prof. Dr. H. Gersdorf: „Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig“ (Juli 2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23782.0.html


Hinweis: Hier bitte allenfalls mit direktem Bezug zum Thread-Thema in Hinblick auf das konkrete Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" diskutieren.
Vertiefende Diskussionen zum Thema "Netzwerkdurchsetzungsgesetz" etc. kann das Forum nicht leisten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/medienpolitik.net.png


Medienpolitik.net      10.05.2017

„Der Bund hat für dieses Gesetz keine Gesetzgebungskompetenz“
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Interview mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht
Zitat
medienpolitik.net: Sie üben Kritik am NetzDG-Entwurf und konstatieren, dass der Bund für dieses Gesetz keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Aber das TMG ist doch auch ein Bundesgesetz, das vom Bundestag verabschiedet worden ist. Weshalb Ihre Kritik?

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf: Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht neben dem NetzDG auch eine Änderung des § 14 Abs. 2 TMG vor. Indem den von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffenen nunmehr durch Änderung des § 14 Abs. 2 TMG ein Auskunftsanspruch gegen den Anbieter sozialer Netzwerke gewährt wird, kommt der Staat seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach. Der Entwurf schließt dadurch eine von Verfassungs wegen nicht hinnehmbare Schutzlücke. Kompetenziell ist diese Änderung durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (bürgerliches Recht) gedeckt. Demgegenüber hat der Bund für das NetzDG keine Gesetzgebungskompetenz. Die Kompetenz des Bundes für die Telekommunikation greift nicht, weil sie nur den technischen Vorgang der Signalübertragung, nicht aber die (Kommunikations-)Inhalte betrifft. Und auf die Kompetenz für das bürgerliche Recht kann sich der Bund insoweit nicht berufen, weil das NetzDG nicht Schutzansprüche der von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen gegen den Rechtsverletzer oder gegen Plattformanbieter regelt.
Der Bund begründet das Gesetz auch nicht mit seiner Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation oder das bürgerliche Recht, sondern mit seiner Kompetenz für das Recht der Wirtschaft. Doch auch dieser Kompetenztitel ist nicht einschlägig.
Weiterlesen auf :
http://www.medienpolitik.net/2017/05/internet-der-bund-hat-fuer-dieses-gesetz-keine-gesetzgebungskompetenz/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2018, 18:35 von Bürger«

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juwiss.de       29.03.2017

von FREDERIK FERREAU
Die Vermessung des "Neulands"

Kompetenzrechtliche Anmerkungen zur Regulierung sozialer Netzwerke angesichts des geplanten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Zitat
Ein Aspekt spielte bislang jedoch nur eine Nebenrolle und steht daher im Mittelpunkt der hier vollzogenen Kartierung von Regulierungsmöglichkeiten sozialer Netzwerke: Wer verfügt eigentlich über welche Gesetzgebungskompetenzen zur Regulierung von „Neuland“? Und wie kann, ja sollte von den Kompetenzen in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht werden?
Zitat
Staatspraxis: erste kompetenzrechtliche Kartierungen
Der NetzdDG-E stützt sich bezüglich seiner inhaltlichen Vorgaben an die Netzwerkbetreiber auf den Kompetenztitel für das Recht der Wirtschaft, ohne dies näher zu begründen (Referentenentwurf, S. 11). Das überrascht, ist doch im Hinblick auf die dem Rechtsterminus „Telemedien“ unterfallenden sozialen Netzwerke die Kompetenzfrage alles andere als trivial, wie ein Blick auf die Staatspraxis zeigt: Die Zuständigkeit zur Regelung von Telemedien war Gegenstand intensiver Diskussionen zwischen Bund und Ländern. Und sie führte schließlich zu einer Verständigung, die eine Aufteilung der Telemedienregulierung nach sich gezogen hat:
Wirtschaftsrechtliche Aspekte regelt der Bund im Telemediengesetz (TMG),
meinungsbildungsrelevante Aspekte regeln die Länder im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV).
Zitat
Normadressaten: Vermessungsfehler, die auf Abwege führen
Da sind Abgrenzungsprobleme vorprogrammiert, und sie treten bei der Definition des Anwendungsbereichs des NetzDG-E offen zutage: Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NetzDG-E). Dadurch soll die Zuständigkeit der Länder für die Aufsicht über journalistisch-redaktionelle Telemedien gewahrt bleiben (Referentenentwurf, S. 18).
Diese kompetenzielle Erwägungen reflektierende Definition erweist sich zunächst in praktischer Hinsicht als untauglich: Wenn beispielsweise Facebook künftig auch journalistisch-redaktionelle Inhalte (etwa in Form von Livestreams) anbieten sollte, fiele es aus dem Anwendungsbereich des NetzDG heraus, könnte also selbst über die Anwendbarkeit des NetzDG disponieren. Hinzu kommen rechtliche Bedenken: Es kann für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern nicht darauf ankommen, welchen (schwerpunktmäßigen) Charakter ein Netzwerk aufweist. Vielmehr sind die Tätigkeiten von Netzwerken sowohl von wirtschaftlicher als auch von Meinungsbildungsrelevanz und unterfallen folglich Bundes- wie Länderregulierung gleichermaßen. Konsequent erfasst die Telemedienregulierung der Länder daher bereits heute nicht allein journalistisch-redaktionelle, sondern dem Grunde nach sämtliche Telemedien (§ 54 Abs. 1 RStV).

Die Kompetenzzuordnung darf also im Telemedienbereich nicht von den Normadressaten, sondern muss von Normzweck und -wirkung her gedacht werden.
Weiterlesen auf :
https://www.juwiss.de/36-2017/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2018, 13:58 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Zitat
Konsequent erfasst die Telemedienregulierung der Länder daher bereits heute nicht allein journalistisch-redaktionelle, sondern dem Grunde nach sämtliche Telemedien (§ 54 Abs. 1 RStV).
Der Inhalt darf nicht vom Staat reguliert werden, weil dem Art. 10 EMRK als Europa- und Bundesrecht entgegensteht; kein Bundesland ist befugt, nur ihm genehmen Inhalt publizieren zu lassen. Und die technische Regulierung ist eh Bundesrecht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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teltarif.de        20.10.2018

Von dpa / Kai Petzke
Piratenpartei will in Karlsruhe gegen Staatstrojaner vorgehen

Verfassungsbeschwerde gegen Landespolizeigesetz wegen des möglichen Einsatzes von Spionage-Software.
Zitat
Die Piratenpartei in Hessen will Verfassungsbeschwerde gegen den im neuen Landespolizeigesetz ermöglichten Einsatz von Spionagesoftware einlegen. Nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss sei eine Kanzlei mit der Vorbereitung der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beauftragt worden, teilte die Partei am Freitagabend mit.
Zitat
Mit der Mehrheit der Regierungskoalition von CDU und Grünen hat der hessische Landtag im Sommer neue Überwachungsinstrumente für die Sicherheitsbehörden im Polizeigesetz verankert. Dazu gehören das Abhören von verschlüsselten Messenger-Diensten auf Smartphones (Quellen-TKÜ) und der Einsatz von staatlicher Spionage-Software auf Computern. Bei dieser Online-Durchsuchung werden Computer von Verdächtigen mit einem "Staatstrojaner" verdeckt überwacht. Das neue Gesetz stieß auch bei SPD und Linkspartei auf Kritik.
Weiterlesen auf :
https://www.teltarif.de/staatstrojaner-verfassungsbeschwerde-piratenpartei/news/74388.html


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