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Autor Thema: Verstößt der Beitrag gegen Europarecht?  (Gelesen 11160 mal)

D
  • Beiträge: 244
Es ist ja auch einmalig dreist gewesen, den Rundfunkstaatsvertrag national durchzuboxen und nicht von der EU-Kommission absegnen zu lassen

Im Normalfall werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, EU-Recht in nationales Recht "umzuwandeln" bzw. nationale Rechtsvorschriften EU-rechtskonform anzupassen.

jetzt hat man den Salat

1.) Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage Gebührenbescheide erstellt wurde, andere Gerichte aufgefordert wurden, Vollstreckungen auszuführen usw.
2.) Deutschland wäre verpflichtet gewesen, den Rundfunkstaatsvertrag von der EU-Kommission prüfen zu lassen, was aber ignoriert worden ist
3.) Der Rundfunkstaatsvertrag bindet aber die VG-Instanzen, an den sich die Kläger gegen den BS erst einmal wenden müssen.
4.) Statt die Fragen der EU-Rechtskonformität vom EuGH klären zu lassen, haben sich die VGe darin verstiegen, dass nach der Auffassung der urteilenden Richter, der Rundfunkstaatvertrag EU-rechtskonform wäre und damit auch die Bescheide rechtens wären
a.) damit haben die VG ihre Kompetenzen überschritten und außerdem nicht beachtet, dass Deutschland schon mit dem nationalen Alleingang EU-rechtswidrig gehandelt hat
b.) Kommt der EuGH zum Schluss, dass der Rundfunkstaatsvertrag EU-rechtswidrig ist, sind alle VG-Urteile-mit der Fragestellung-aufzuheben.

Das Bundesverfassungsgericht prüft ob die Kläger in ihren Grundrechten beschnitten oder behindert wurden, bzw. ob der Rundfunkstaatsvertrag in seinen Inhalten GG-konform ist. Ohnehin ist der EuGH die höchste Instanz und kann dann prüfen, ob nationale Gesetzgebungen EU-rechtskonform sind, oder ob die Gesetze angepasst werden müssen


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g
  • Beiträge: 368
Es ist ja auch einmalig dreist gewesen, den Rundfunkstaatsvertrag national durchzuboxen und nicht von der EU-Kommission absegnen zu lassen

jetzt hat man den Salat

1.) Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage ... 
OT: Bitte mal in einem gesonderten thread das begründen, was du hier geschrieben hast, da ich das nicht nachvollziehen kann.
- national?
- Vertrag = Gesetz?

Ansonsten sage ich, dass die Wohnungssteuer gegen das Länderrecht in Deutschland verstößt, weil der Nutzer zum Mitglied gemacht worden ist, was nicht sein darf in Bezug auf den Rundfunk. Auch der Nichtnutzer wurde ohne sein Zutun zum Mitglied gemacht.
Der Nichtnutzer ist Rundfunkclubmitglied ohne es zu wollen.

Wenn die Wohnungssteuer gegen das Länderrecht in Deutschland verstößt, dann ist sehr stark davon auszugehen, dass dies auch gegen Europarecht verstößt.





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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
- Vertrag = Gesetz?

Das ist eigentlich schon dutzendfach erklärt.

... der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen sämtlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, den Landtag, verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es durch Erzielung von Einnahmen einen Vertrag mit dem Finanzamt zur Zahlung von Steuern gibt.

Kurz: in allen Ländern gilt das gleiche Rundfunkfinanzierungsrecht.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.255
Die Pflicht zur Genehmigung von Beihilfen ist keine unionsrechtliche Vorgaben???
Doch, absolut, weil inzwischen jede Art von Beihilfen genehmigt werden muß, die den maximalen Betrag für minimale Beihilfen übersteigt. (Der rot markierte Begriff kennzeichnet die so benannte Beihilfeart: De-Minimis-Beihilfe).

Nachstehender Link als Beispiel:

Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1528232894076&uri=CELEX:52014XC0830(01)

@linkER

Dieses
Zitat
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar.
darf das OVG Koblentz gar nicht feststellen, weil sich der EuGH zum Rundfunkbeitrag noch gar nicht geäußert hat.

____
Edit "ChrisLPZ":
Link korrigiert, danke an User noGez99 für den Hinweis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2018, 14:21 von ChrisLPZ«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, lieber @pinguin, eigentlich hast Du ja Recht...

Zitat
Dieses Zitat...

Zitat
    Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar.

...darf das OVG Koblentz gar nicht feststellen, weil sich der EuGH zum Rundfunkbeitrag noch gar nicht geäußert hat.

...aber so lange den "Herrschaften" im Dienste des ÖRR in seiner bestehenden Form keiner in die Parade fährt, dürfen die alles - oder besser: nehmen die sich alles heraus, was ihnen irgendwie in den Kram passt :->>, wobei das zuletzt Gesagte noch in gewisser Weise zu spezifizieren gehörte:

Man kennt ja den Grundsatz, das Gerichte bestenfalls Dinge "verkennen", ggf. - natürlich versehentlich - ignorieren oder "missachten" -  aber niemals machen die irgendetwas auch nur im mindesten Anschein vorsätzlich. Auf dem Hintergrund, und um den allgemeinen Persilschein nicht zu sehr zu strapazieren, ist es natürlich immer besser, irgendwas zum speziellen Themenaspekt von sich zu geben. Läßt sich besser als "Irrtum" verkaufen, als wenn man was verschweigt. Hauptsache, man hat etwas dazu gesagt. Etwas "nicht zu dürfen", aber trotzdem zu tun, hat bei deutschen Gerichten immer den heiligen Ruch von "Versehen", jedoch niemals nicht von "Vergehen".

PS: Ohne hier ausdrücklich dem Papst oder der Kirche zu nahe treten zu wollen - aber beamteter Jurist im dt. Staatsdienst (also Richter) - das ist noch um Klassen cooler, als Papst zu sein (wenn man von gewissen "Schandflecken" wie einem Herrn Dr. Sprißler (mit ausdr. ironischem Verlaub gesagt) absieht).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2018, 00:26 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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