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Autor Thema: Vollstreckungsmöglichkeit eines einzigen Beitragsbescheids "zwischendrin"?  (Gelesen 5732 mal)

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Person P hatte den Beitragsbescheiden vom 1. und 2. Quartal 2013 widersprochen. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids wurde geklagt. Diese Klage ruht bis heute. Vollstreckung wurde ausgesetzt bis Ende des Verfahrens.
Mitte 2014  kam der Bescheid für das 3. Quartal 2013. Es wurde auch widersprochen. Ein Widerspruchsbescheid kam aber nicht.
Anfang 2017 kam der Bescheid für das 4. Quartal 2013 bis Ende 2016. Es wurde auch widersprochen. Mitte 2017 kam der dazugehörige Widerspruchsbescheid und es wurde mitgeteilt, dass auf diesen Bescheid ebenfalls die Vollstreckung bis Ende des Verfahrens ausgesetzt wird.

Was nun fehlte, war der Widerspruchsbescheid des 3. Quartals 2013 - inzwischen war es Ende 2017! Es wurde daher Ende 2017 Untätigkeitsklage erhoben, und - oh, Wunder!- nach 2 Wochen kam der Widerspruchsbescheid. Allerdings war er nicht ablehnend, sondern erklärte, der Widerspruch sei unzulässig gewesen, da die Monatsfrist überschritten worden sei.

Dazu der offizielle Sachverhalt:
Der Beitragsbescheid wurde mit der bekannten Massenpost des Beitragsservice Köln verschickt.  Der Bescheid war auf den 02.05.2014 datiert. QR Code im Brieffenster auf den 09.05.2014. Zustelldatum: unbekannt, weil keine förmliche Zustellung stattfand. Schnöder Briefkasteneinwurf durch "irgendwen".
Eingang des Widerspruchs per Fax bei der LRA war am 20.06.2014. Die LRA geht vom vermuteten Zustelltag 12.05.2013 aus. Somit vorerst offiziell: Fristüberschreitung.

Der Widerspruchsbescheid ist nun der einzige, für auch nur ein uraltes Quartal "zwischendrin", bei dem keine Aussetzung der Vollstreckung erwähnt wurde. Person P nimmt an, diese *#%$&* möchten sich nun die Gelegenheit nicht nehmen lassen, diesen Kleinbetrag (ca. 60 Euro) zu vollstrecken.

Die Frage ist nun: Ist das möglich?
Laut Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden wird eine Zahlung grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Das dürfte auch für die Vollstreckung der 60 Euro gelten(?) Nun ist aber Fakt, dass für die älteste Schuld die Vollstreckung ausgesetzt wurde (Bestätigung LRA liegt vor). Die Vollstreckungssumme kann also nicht darauf angerechnet werden.

Es wurde schon in den ersten beiden Widersprüchen deutlich, dass keinesfalls gezahlt werden wird, auch zukünftigen Bescheiden würde schon da im Widerspruch widersprochen. Die Klageschrift hat dies noch markant verdeutlicht, da gesagt wurde, dass P dabei bis zum zivilen Ungehorsam mit allen Negativfolgen gehen würde.

Nun ist natürlich Person Ps Gewissen nicht möglich, wegen Fristverletzung eine Ausnahme zu machen. Wenn der Rundfunkbeitrag Unrecht ist, dann ist er es auch in diesen drei Monaten, Frist hin oder her. P wird sich einer eventuellen Vollstreckung deutlich widersetzen, wenn nötig.

Gibt es aber nun noch einen Rechtsweg? Es kann ja nun nicht sein, dass alle Bescheide ausgesetzt werden, mit Bezug auf eine generelle Klage, in der es um die Rechtmäßigkeit der Beitrags geht - nur der eine Beitrag soll dann rechtmäßig vollstreckbar sein?

Die LRA hat jahrelang (!) auch überhaupt kein Interesse gezeigt, den Widerspruch zu bescheiden, vielleicht sogar vergessen. Auch die undokumentierte Zustellart zeugt nicht von einer ernsthaften Absicht, einen Verwaltungsakt zustellen zu wollen. Bis die Erinnerung daran von Person P kam.

Ich denke, eine Vollstreckung in diesem Fall wäre eine unzumutbare Härte und würde der Klagesituation widersprechen. LRA und Gericht wissen, dass P mit Haut und Haaren absoluter Gegner dieser unrechten Abgabe ist und nie zahlen wird. Das Geld müsste ihm geraubt werden.
 
Hat jemand irgendwelche Ideen dazu?
Was ist der nächste Schritt?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Rein theoretisch könnten ARD-ZDF-GEZ - wenn sie denn wollten - alles zu jeder Zeit vollstrecken, da ja deren Meinung nach
a) die "Zahlungspflicht" aufgrund der "Schickschuld" per "Gesetz" bestehe (verwaltungs-/vollstreckungsrechtlich höchst fragwürdig und angreifbar!!!)
b) hier eine "Anforderung öffentlicher Abgaben" bestehe (ebenfalls angreifbar) und daher Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten und somit der Betrag auch bei Widerspruch/ Klage zu zahlen sei
c) selbst bei Stattgabe des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung diese Stattgabe zumeist "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erfolgt und jederzeit auch widerrufen werden könnte

Andererseits ist nicht bekannt, dass c) geschieht.
Ebenfalls ist nicht bekannt, dass "Kleinstbeträge" unter 100€ - noch dazu bei laufenden Verfahren - überhaupt isoliert in die Vollstreckung gegeben werden.
Sofern doch, bestünde noch das Problem mit der unzulässigen "Kontoführung" - Stichwort "Anrechnung von Zahlungen auf die älteste Schuld" (beginnend bei Mahnkosten und Säumniszuschlägen, etc.) - siehe bitte ausführlichst dazu in der
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Das würde vermutlich ein heilloses Durcheinander produzieren, denn als erstes würde ja nicht die "Beitragsschuld" des einen Bescheides, sondern - nach deren Verständnis - erst einmal alle Säumniszuschläge (und also vermutlich auch die der anderen Bescheide) beglichen werden, d.h. nach Einzug der beispielhaften 60€ wäre theoretisch (nach deren System) der zu vollstreckende Einzel-Bescheid noch gar nicht tatsächlich vollstreckt:
Er würde vollstreckt - wäre damit aber noch nicht beglichen.
So absurd ist das...  :o ::)

Da dies alles natürlich keine "Sicherheit" ist, wäre der fiktive Vorschlag, einfach gut Acht zu geben, ob irgendwann einmal eine (als solche auch übertitelte) Mahnung ergeht - denn eine Mahnung ist
d) untrügliches Zeichen, dass ARD-ZDF-GEZ etwas als nächstes in die Vollstreckung geben wollen
e) und ist auch zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung - siehe u.a. auch unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
und dortige weitere Antworten
...sehr wahrscheinlich übertragbar auf andere Bundesländer.

Sofern
f) eine Vollstreckung beginnen sollte, ohne dass vorher eine Mahnung zugegangen ist, bestünden daher gute Aussichten auf Erfolg, diese Vollstreckung aufgrund dieses Formfehlers eingestellt zu bekommen
g) eine Mahnung zugehen sollte, könnte (sollte?) eine "freundliche" Nachricht an die Rundfunkanstalt/ cc: "Beitragsservice" erfolgen ähnlich derjenigen unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
ggf. "angereichert" durch einen erneuten, diesmal direkt an die Intendanz gerichteten Antrag auf Ausetzung der Vollziehung i.V.m. einer Beschwerde über das Verhalten der Stelle(n)/ des/der Intendanten/in in Anlehnung an
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html

Im Übrigen sollte eine Vollstreckung ohne Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig sein, da ja das Rechtsmittel des Antrags auf Aussetzung extra für diesen Fall eingelegt wurde.

Nebenthese:
Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid könnte - entgegen der bisherigen üblichen Vorgehensweise, dies gemeinsam mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu verknüpfen - mglw. isoliert Widerspruch eingelegt werden, denn die Ablehnung ist ja wie ein Verwaltungsakt (Einzelentscheidung), auch wenn diese versteckt i.V.m. dem Widerspruchsbescheid über den Widerspruch gegen den ursächlichen Bescheid ergeht.
Hierzu erfolgt bei nächster Gelegenheit ggf. ein gesonderter Thread. Der Gedanke scheint erst relativ neu.
Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung könnte man - analog des Widerspruchs gegen die ursächlichen Bescheide - vorerst nur unbegründet aber fristwahrend (1 Monat nach Zugang der Ablehnung) einlegen und die "ausführliche Begründung ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten".
...alles zum Wohle der "Verwaltungsvereinfachung" ::) ;) ;D


Achso...
...und dann bliebe ja noch der Vollstreckungsabwehrgrund, dass es den "Festsetzungsbescheiden" an vollstreckbarem Inhalt fehlt - und eine Vollstreckung "aus dem Gesetz heraus" und ohne vollstreckbaren Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt im Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist - siehe u.a. beispielhaft unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
i.V.m.
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
...wobei anzumerken wäre, dass der im obigen Einstiegsbeitrag angegebene Bescheid aus 2013 noch ein "Gebühren-/ Beitragsbescheid" mit ansatzweisen "Leistungsgebot" sein dürfte - für deren Erstellung jedoch den Rundfunkanstalten per RBStV eigentlich keine Befugnis erteilt wurde, sondern nur für "Festsetzungsbescheide", welche jedoch erst ab Sep 2014 erfolgten.
Ach - und die (nach diesseitiger Auffassung) fehlende bzw. zumindest höchstfragliche "Amtshilfebefugnis" käme auch noch dazu - wobei das tlw. bundeslandspezifisch gesondert betrachtet werden müsste.
Genügend Futter aber für eine etwaige amts- und/oder verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsabwehrklage - oder den "öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch"/ eine "Leistungsklage auf Unterlassung" - siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html

Alles in allem bestünden also noch genügend Möglichkeiten, bei einer versuchten Vollstreckung etwaiger Teilbeträge ordentlich Stunk zu machen.

Da ARD-ZDF-GEZ regelmäßig auch in ihren Schreiben an Gerichte die "späte Erledigung aufgrund vieler Eilverfahren und Klagen zu entschuldigen" bitten, könnte sich fiktive Person B vorstellen, dass die Ankündigung (z.B. im Zusammenhang mit o.g. Beschwerde gegen eine Mahnung), gegen eine mglw. eingeleitete Vollstreckung "in jedem Falle und mit allem Nachdruck (Eil-)Rechtsmittel einzulegen", den diesbezüglichen Tatendrang von ARD-ZDF-GEZ ggf. prophylaktisch etwas zügeln helfen könnte ;)

Da man nicht alle Eventualitäten vorhersehen kann, bliebe also vorerst gut aufzupassen, was als nächste Schreiben so eintrudelt.

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Lev

  • Beiträge: 331
Hi seppl,     :)
Zitat
Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids wurde geklagt. Diese Klage ruht bis heute.
L würde gerne mal fragen, wie viele offizielle Festsetzungsbescheide Gegenstand der Klage sind und wie viele F. danach noch zugestellt wurden.
Kurz um: Wie viele F. wurde bis heute zugestellt ?

L fragt, weil er es zum Gegenstand des Verfahrens machen würde.

Lev


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Gerne:
Die ersten 2 Bescheide mit dazugehörigem Widerspruchsbescheid sind Gegenstand der Klage.
Danach wurden noch 2 Bescheide zugestellt. Beim letzten (4.) Bescheid wurde nach Erhalt des Widerspruchsbescheids bereits beantragt, diesen in die Klage aufzunehmen, was vom Gericht noch nicht beantwortet wurde, wohl weil die Klage ruht.
Für den Bescheid davor (3.) kam erst kürzlich der Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch für unzulässig erklärt.
Insgesamt sind es also 4 Festsetzungsbescheide und 3 Widerspruchsbescheide.

Es ist auch für mich ein interessanter Aspekt. Immerhin geht es um die Frage:
Soll man auf jeden Widerspruchsbescheid eine einzelne Klage anleiern?

Dem widerspricht:
- 2 beklagte Bescheide wurden durch Widerspruchsbescheid ja schon in einer (ruhenden) Verwaltungssache vereinigt
- Die Zahlung auf eine neuere, abgelehnte Klage hin würde auf die älteste Schuld, also die der ruhenden Klage, angerechnet werden müssen. Das ist eigentlich nicht möglich.

Es ist interessant, zu sehen, wie ein rechtlich falsch gestricktes Gesetz (RBStV) immer weitere Fragen aufwirft, die immer weitere Gesetzesverbiegungen nötig machen.

Am Ball bleiben lautet daher die Devise!


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n
  • Beiträge: 1.452
@Seppl: wird auch auf jeden Bescheid und Widerspruchsbescheid immer schön eine Verfassungsbeschwerde erhoben?
Dann hätte Person P schon 7 VBs! Sportlich! Wir nähern uns dann fiktiv den 200+

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2018, 14:50 von seppl«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Wg. der Ruhendstellung ist der Rechtsweg in diesem fiktiven Fall noch nicht erschöpft.
Hauptfrage ist, ob der Beitragsservice bei Härtefallanträgen aus Gewissensgründen überhaupt diese "Gewissensprüfung" abnehmen darf.
Person P nimmt an: sicher nicht.

Nun ist dies aber gerichtlich noch nicht geklärt.

Aufgrund des überlangen Ruhens der Klage könnte dem Gericht dieses Jahr aber eine Verzögerungsrüge zugestellt worden sein.

@Bürger: 1000 Dank! Ich habe bemerkt, dass ich in dieser fiktiven Sache schon in anderen Sphären kreise. Die von Dir gebrachten Hinweise haben mich wirklich wieder "geerdet"!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2018, 15:24 von seppl«
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Lev

  • Beiträge: 331
Vorab:
Gibt es aber nun noch einen Rechtsweg? Es kann ja nun nicht sein, dass alle Bescheide ausgesetzt werden, mit Bezug auf eine generelle Klage, in der es um die Rechtmäßigkeit der Beitrags geht - nur der eine Beitrag soll dann rechtmäßig vollstreckbar sein?
Die Behörde hat den Rechtsweg verbaut, dies ist der Gegenstand!

Aus Sicht der Behörde ist immer irgend was. Das Wetter ist entweder zu kalt, zu warm, zu nass, oder zu trocken. Mit anderen Worten: "Man kann in den Widerspruch schreiben was man will, die Behörde wird dagegen halten." Da aber ein Widerspruch eingereicht wurde, hat die zuständige Behörde ihn dennoch auszuräumen und dies bekannt zugeben. In diesem Sachverhalt ist es die "verfristung" (Der Widerspruch ist unzulässig!).
Grundsätzlich hilft dabei der Behörde der Leitsatz des § 43 VwVfG:
Zitat
„Der VA muss wirksam sein!  Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache."

Ekelhaft,,, aber in anderen Worten: Die Behörde kann in Ihren ablehnenden Bescheid begründen was immer sie will, es Wirkt!
Allerdings nur so lange, bis diese Begründung angefochten wird (§ 74 VwGO)! Umgekehrt bedeutet dies, wer nicht fristgerecht anfechtet, der beendet vorerst die Auseinandersetzung (Das Vorverfahren wird somit unanfechtbar.)

Wenn angefochten (Klage) wird bzw. wurde, fordert man das Gericht auf, den (tatsächlichen) Sachverhalt zu überprüfen. Das heißt, ob der Widerspruch nun unzulässig ist, wie die Behörde behauptet, ist somit auch Gegenstand der Klage und schlussendlich Entscheidung des Richters. (Die Zulässigkeit wird meist in Urteilen zuerst geklärt.) Man darf davon ausgehen das der Richter sich hier streng ans das Gesetz hält.

-------------------------------

P fragt sich gerade... "Schön und gut, aber wie Bau ich jetzt die Brücke?"

Erweitere die bestehende Klage. Sie läuft schon lange und scheint ja zulässig zu sein. Denn i.d.R. geht es ja bei der Forderung um einen Sachverhalt; wie P schon selber im Text festgestellt hat. (Zitat oben)

Einerseits ist aufzuführen, warum die Frist überschritten wurde. Und das man in ein und demselben Sachverhalt nicht fortwährend widersprechen könne, da man sonst zum Gegenstand, einer nicht endenden Vollstreckung und Auseinandersetzung gemacht wird.
Anderseits ist die "Art und Weise" der Beitreibung argumentativ anzugreifen. Denn für die modulierte Form dieser Beitreibung ist der Beitragsservice verantwortlich. Moduliert deswegen, da es i.d.R. nur einen Bescheid benötigt, um beizutreiben in demselben Sachverhalt.
 

Beispiel:

Zitat
Die Art und Weise der Beitreibung:

Des Weiteren hält der Kläger es für Notwendig daran zu Erinnern, auf welche Art und Weise gegen den Beitragsschuldner vorgegangen wird. Der Beitragsservice, der nur im Auftrag einer Behörde tätig ist, scheint hier das massenhafte Zustellen in Form von Bescheiden als Druckmittel umzusetzen.

In demselben Sachverhalt wird dem Schuldner in regelmäßigen Abständen eine Frist auferlegt, in Form des Bescheids. Unabhängig davon ob der Einwand berechtigt ist oder nicht, muss der betroffene immer widersprechen, um sein Recht wahrnehmen zu können. Kommt er dem nicht nach würde man es Ihm im Laufe des Verfahrens anlasten, um sich schlussendlich durchzusetzen.
Die Wahrnehmung seiner Rechte wird somit unnötig auf die Probe gestellt (aufgrund der Wiederholung). Die vorgeschobene Ausrede die dafür benutzt wird, ist die automatisierte Briefzustellung.

Das Ziel scheint zu sein, mit Hilfe einer penetranten Zustellung und dem abnormalen (automatisierten) bürokratischen Aufwand, dem Schuldner zu verdeutlichen, dass die Wahrnehmung der Bescheide schlussendlich zu nichts führt, sondern nur ein fressen für die Maschine ist.

Die Zustellform ist unerträglich! Sie ist auch so gut wie nicht mehr überschaubar. Sie macht den Schuldner darüber hinaus nach Auffassung des Klägers, zum Gegenstand des Verfahrens, in einer für Ihn nicht endenden Vollstreckung und Auseinandersetzung, in demselben Sachverhalt.

Eingeleitet und durchgeführt wird dies vom Beitragsservice, der hier im Auftrag eines anderen handelt. Dabei wird die Rechtsform des Beitragsservice ausgenutzt. Der Kläger bitte zu berücksichtigen, dass es sich hierbei unter Umständen, um eine der oben erwähnten negativen Auswirkung handelt.

Über die Rechtsform des Beitragsservice ist ersichtlich, dass es sich um einen Mitstreiter oder Vermittler handelt, der sehr deutlich macht, für seine Art der Zustellform, nicht verantwortlich zu sein.
Der Vermittler (Beliehener) spiegelt ja nur den 'charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände' da. Der nebenbei weder Rechte noch Pflichten besitzt.
Was immer das auch bedeutet, es zeigt das diese automatisierte Zustellform, aber auch der Beitragsservice selbst, ein perfides Instrument zum durchsetzten fremder Interessen ist. Von einem behördlichen auftreten, oder Neutralität, bzw. dem wahren von Rechte oder Pflichten kann man nach Auffassen der Kläger so gut wie nicht mehr sprechen. Es macht eher den Eindruck, dass die Behörde weit weg ist.

- Es bleibt auch offen wie ein sogenannter Beliehener, der normalerweise im eigenen Namen handelt, hier nicht im haftungsrechtlichen Sinne in Erscheinung tritt?

Das soll es erst mal sein. Ich hoffe es war interessant genug  ;)
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Lev

Ich bitte die Rechtsschreibung zu entschuldigen (LRS)


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Der NDR hat nun in einer Antwort an das VG Hamburg selber bestätigt, dass aus prozessökonomischen Gründen erwogen wird, Widersprüche gegen Bescheide, die inhaltsgleich zu solchen sind, die sich in gerichtlicher Klärung befinden, auszusetzen. Womit in diesem Schreiben ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen allen Bescheiden, die ein Teilnehmerkonto betreffen, hergestellt wird und eine Vollstreckung zwischendurch bei sonst bestätigter Aussetzung der Vollstreckung bei laufendem oder ruhendem  Verfahren wohl "verunmöglicht" wird.

Im im Anhang genannten Schreiben vom xx.01.2017 wurde nicht, wie der Herr Justitiar F****n dort behauptet  "aufgrund des andauernden vorgenannten ausgesetzten Klageverfahrens die Bescheidung von Widersprüchen ausgesetzt", sondern es wurde mitgeteilt, dass " Die Entscheidung über den Widerspruch" ausgesetzt wird.

Das Dokument wird gerne als Beweismaterial in anderen Fällen dieser Art zur Verfügung gestellt. Verschleierung und Vertuschung - das Handwerk des Justitiariats NDR


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Glückwunsch, ich finde das ist eine super Erfolgsmeldung.

Nachdem 2015 schon das Verfahren ausgesetzt wurde, knallt jetzt der NDR endlich eine technische Sperre rein.

Also ich würde jetzt schon mal den Sekt kaltstellen und dann möchten bestimmt alle erfahren, welche fiktiven Schritte zu diesem Erfolg führten  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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