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Müssen öffentlich-rechtliche Mahnungen zugestellt werden?
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Kurt:
Hallo zusammen,
Fundstück.
Nur für die Hochschule Hannover gültig?
Wenn das für öffentlich-rechtliche Mahnungen allgemeingültig wäre hätten wir unsere Freunde am A...(llerwertesten) in Bezug auf Zwangsvollstreckungen >:D
(Selbst wenn die ZUSTELLUNG einer Mahnung nicht verbindlich wäre würde eine "nicht zugegangene" Mahnung doch eine Zwangsvollstreckung ausbremsen können da der Gläubiger den Zugang beweisen müsste?)
Meinungen?
--- Zitat ---Richtlinie zum „Mahn- und Vollstreckungsverfahren“
Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren dar.
[..]
"Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende Zustellungsarten sicherzustellen:
– persönliche Übergabe
an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte bestätigt als Zeuge
die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift
– Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei Boten), der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt
– Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU)
Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und als Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw. Abwesenheit des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt).
Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu versenden:
[..]
Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden, ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolgt im Wege der Amtshilfe."
--- Ende Zitat ---
Quelle:
Richtlinie zum „Mahn- und Vollstreckungsverfahren“
https://www.hs-hannover.de/fileadmin/media/doc/pp/verkuendungsblatt/2012/04-2012/2-Richtlinie-Mahn-Vollstreckungswesen.pdf
Gruß
Kurt
maikl_nait:
Hallo!
Schon das "Erstellen eines Festsetzungsbescheides in der Datenbank" reicht dem BS für die Vollstreckung -- FSB nicht bekanntgegeben, keine Mahnung abgeschickt, Widerspruch ohne Ablehnungsbescheid -- interessiert keinen auch nicht eine Bohne...
Es gibt aber die Entscheidung des BVerwG 9 C 19.15 bezüglich der Bekanntgabe, die "3-Tage-Fiktion" ist demnach nur noch fiktiv im §41 VwVfG (bzw nach Land abweichend) zu finden.
MfG
Michael
Spartakus:
@Kurt. Schönes Fundstück!
Im VwVG des Bundes steht nur, dass gemahnt werden soll, aber nicht in welcher Form:
§ 3 ABs. 3 VwVG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html
--- Zitat ---(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
--- Ende Zitat ---
Geht man davon aus, dass eine Mahnung ein schriftliches Dokument darstellt, so kommt man evt. hier weiter: Es gibt ein Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/index.html
in dem die Zustellungsarten geregelt sind.
Edit "Bürger":
Links ergänzt. Zu jeglichen Quellen sind auch die entsprechenden Links anzugeben.
Dies dient der schnelleren Erfassbarkeit, Überprüfbarkeit und auch der effektiven Diskussion.
Umfangreiche Zitierungen aus dem VwZG entfernt, da für die Kern-Frage des Threads nicht weiterbringend.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Kurt:
Der Teufel steckt da leider im Detail:
--- Zitat ---Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
--- Ende Zitat ---
Quelle: Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__1.html
Meint: das o. a. (Zustellungsurkunde, Einschreiben...) gilt nur dann wenn es "irgendwo"? "von Amts wegen" bestimmt ist.
Beispiel: Vorverfahren > Widerspruchsbescheid
--- Zitat ---Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. [..]
[..]
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
****
Und um genau solche "Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen" bzgl. "Zustellen" geht es: die wird/werden für öffentlich-rechtliche Mahnungen gesucht.
Gruß
Kurt
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