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Autor Thema: Rettung durch die DSGVO?  (Gelesen 17263 mal)

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Rettung durch die DSGVO?
Autor: 23. Mai 2018, 13:05
Rundfunkbeitragsklage

23. Mai 2018
Rettung durch die DSGVO?
Zitat
Besonders findige Mitbürger haben die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche ab dem 25. Mai 2018 gilt, als Abwehrmittel gegen den Rundfunkbeitrag entdeckt und nicht wenige vermuten nun, dass man mit Löschanträgen in Bezug auf die eigenen Daten dem Beitragsservice ein wenig Stress machen kann. Aber ebenso wenig, wie diese Damen und Herren das Grundgesetz lesen, wollen sie den Text der DSGVO lesen.

Weiterlesen unter:
https://rundfunkbeitragsklage.de/2018/05/rettung-durch-die-dsgvo/


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Re: Rettung durch die DSGVO?
#1: 23. Mai 2018, 17:16
SWR MARKTCHECK
Mehr Schutz für unsere Daten
Europäische Datenschutz-Grundverordnung

22.5.2018,
Zitat
Ab  0,14 min.: Alle persönlichen Informationen müssen gelöscht werden, wenn der Nutzer das will, und sich abmeldet.
https://www.swr.de/marktcheck/europaeische-datenschutz-grundverordnung-mehr-schutz-fuer-unsere-daten/-/id=100834/did=21658660/nid=100834/3wp6hm/index.html

Dann dürfte das beim Nichtnutzer noch weniger Probleme bereiten :laugh:

Mein Schreiben an die LRA und den Beitragsservice geht morgen raus!


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Rettung durch die DSGVO?
#2: 23. Mai 2018, 18:25
Mein Schreiben an die LRA und den Beitragsservice geht morgen raus!

Das ist etwa so nützlich wie Fußpilz!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

l
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Re: Rettung durch die DSGVO?
#3: 23. Mai 2018, 18:30

Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/meedia.png

Meedia 18.05.2018

von Thomas Borgböhmer
Rechtsanwalt Rauschhofer über juristische Herausforderungen der DSGVO

Hajo Rauschhofer ist seit über zwei Jahrzehnten im IT- und Internetrecht tätig. Seine Kanzlei erfreut sich dank der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) starker Nachfrage. Kritisch sieht er das Gesetz dennoch, weil er Abmahnwellen befürchtet und mittelständische Unternehmen gefährdet seien. Ein Gespräch über das neue Selbstbewusstsein von Abgemahnten und deren juristische Handhabe.
Weiterlesen auf :
http://meedia.de/2018/05/18/ein-massenabmahner-steht-schnell-am-virtuellen-pranger-rechtsanwalt-rauschhofer-ueber-juristische-herausforderungen-der-dsgvo/


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Re: Rettung durch die DSGVO?
#4: 23. Mai 2018, 19:11
SWR MARKTCHECK
Mehr Schutz für unsere Daten
Europäische Datenschutz-Grundverordnung

22.5.2018,
Zitat
Ab  0,14 min.: Alle persönlichen Informationen müssen gelöscht werden, wenn der Nutzer das will, und sich abmeldet.
https://www.swr.de/marktcheck/europaeische-datenschutz-grundverordnung-mehr-schutz-fuer-unsere-daten/-/id=100834/did=21658660/nid=100834/3wp6hm/index.html

Dann dürfte das beim Nichtnutzer noch weniger Probleme bereiten :laugh:
Mein Schreiben an die LRA und den Beitragsservice geht morgen raus!

Frag mal beim LDSB-BW Dr. Stefan Brink in Stuttgart nach, ob er den negativ folgenden Brief des SWR oder des BS in deinem Auftrage zur Löschung deiner RF-Beitragsdaten verfolgen wird?

Man wird Dir mitteilen, dass man dafür beim Landesdatenschutz-BW nicht zuständig ist.
Das entscheidet alles alleine Dr. Herb der DS-Beaufragte des SWR. Und der wird doch seinen Chef nicht verklagen.

Die RF-Anstalten haben die Öffnungsklauseln in der DSGVO genutzt und lassen sich wie Behörden behandeln.
Ob Sie ingesamt das Recht haben - und da gehört schon mal die Datenübermittlung von den Meldebehörden mit dazu - ist nicht geklärt.

Jedenfalls hätte die LDSB in D mit der Einführung der DSGVO am 25.05.2018 zum Problem RBStV so handeln können wie Dr. Sprißler vom LG Tübingen, d.h. beim EuGH eine Eingabe vornehmen können, um eine höchstrichterliche Klärung in der Sache beim EuGH zu erreichen.
Die LRA und der BS verweisen auf Ihren Flyer
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf

Es ist ja nicht einmal klar, ob man in Deutschland eine DS-Klage vor einem Gericht einreichen kann.
Beim EuGH ist das möglich - so meine bisherigen Informationen. Nur die Frage ist, der deutsche Gesetzgeber hat außer der DSGVO die nationale DS-Regeln - BDSG-neu mit entsprechend angepasst. Das gilt es alles zu beachten.

Angriffsmöglichkeiten sehe ich derzeit nur in der Form Vorratsdatenspeicherung die mit dem RF-Beitag einhergeht.
Und ohne vollständige Auskunft der Historie einer Rf-Beitragsnummer ist schon mal keine Beurteilung möglich.

Siehe dazu die Beiträge zur Schufa bei "heise online"

Scoring: Hessischer Datenschützer deckt Pannen bei der Schufa auf
08.05.2018?16:27 Uhr Stefan Krempl
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Scoring-Hessischer-Datenschuetzer-deckt-Pannen-bei-der-Schufa-auf-4045055.html

und dazu
Zitat
Ungemach droht der Auskunftei parallel von anderen Seiten: So kündigte der Jurist Max Schrems jüngst an, voraussichtlich auf Basis der neuen EU-Datenschutzverordnung gegen die "Vorratsdatenspeicherung" seiner Finanzinformationen durch die Firma klagen zu wollen.

DSGVO: Max Schrems will gegen Schufa klagen
28.04.2018?12:24 Uhr Martin Holland
https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Max-Schrems-will-gegen-Schufa-klagen-4037367.html

Der ganze Sachverhalt ist viel komplizierter, als das, was jetzt in Karlsruhe beim BVerfG verhandelt wurde.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Rettung durch die DSGVO?
#5: 23. Mai 2018, 21:17
Das ist etwa so nützlich wie Fußpilz!

Das liegt im Auge des Betrachters. Fußpilz kann für den, der davon befallen ist ganz schön unangenehm werden. Wenn Fußpilz den erwarteten Nutzen bringt, ist der dennoch für etwas nützlich.  ;)

Ergänzend könnte man den Landesdatenschutzbeauftragten über die Schreiben an den BS und LRA (in Kopie)  informieren. Ist doch der Landesdateschutzbeauftragte die verantwortliche Stelle für Datenschutzvergehen.


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Re: Rettung durch die DSGVO?
#6: 23. Mai 2018, 21:47
Ergänzend könnte man den Landesdatenschutzbeauftragten über die Schreiben an den BS und LRA (in Kopie)  informieren.
Stimmt, das kann man machen, ist aber vollkommen unnütz, weil der Landesdatenschutzbeauftragte nicht zuständig ist.
Hier lesen, bevor dazu Meinungen veröffentlicht werden, die nicht zutreffen.
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html

Beispiel Baden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/aufgaben-und-zustandigkeiten/
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/aufsichtsbehorden/

Ist doch der Landesdateschutzbeauftragte die verantwortliche Stelle für Datenschutzvergehen.
Der Landesdateschutzbeauftragte ist eben nicht die verantwortliche Stelle für ein Datenschutzvergehen.
Woher kommt denn diese Aussage? In den Landesdatenschutz und Rf-Gesetzen steht drin, dass die LRA einen Datenschutzbeauftragten benennt und diese einen Bericht vorzulegen hat. Das macht die Person und die wird von niemandem sonst kontrolliert.

Es steht auch in der EU-DSGVO nicht drin, wie und wann und wer DS-Beauftragte der RF-Anstalten kontrolliert.
Gleiches gilt für die BDSG-neu - auch hier steht nichts im Bezug auf den DS-Beauftragten der LRA.

Siehe dazu Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg

§ 37 - Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk
§ 38 - Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=8A31FAB9DB94168919D6CE491D9BEA2F.jp90?quelle=jlink&query=DSG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSGBW2000V1P37


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Re: Rettung durch die DSGVO?
#7: 23. Mai 2018, 22:28
Das DS-Thema einer Person "V" wurde zuerst dem Bundesdatenschutzbeauftragten bekannt gegeben.
Dort schrieb man, man wäre nicht zuständig und solle sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. In "V"'s Fall: Hessen.
Das hat "V" auch gemacht und eine Bearbeitungsnummer bekommen. Vorfall "angenommen".
Das ist allerdings schon 6 Monate her.

Ich meine, mich erinnern zu können, dass es durchaus unterschiedliche Zuständigkeiten auf Landesebene gäbe. Versuch macht kluch.
In Hessen kann der Landes-DSB auf Behörden und Firmen "einwirken", habe ich irgendwo im Hinterkopf.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

m
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Re: Rettung durch die DSGVO?
#8: 23. Mai 2018, 22:46
Das DS-Thema einer Person "V" wurde zuerst dem Bundesdatenschutzbeauftragten bekannt gegeben.
Dort schrieb man, man wäre nicht zuständig und solle sich an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden. In "V"'s Fall: Hessen.
In Hessen kann der Landes-DSB auf Behörden und Firmen "einwirken", habe ich irgendwo im Hinterkopf.
VG rave

Trotzdem bitte ich darum, dass hier der Fallhintergrund, was die Datenschutzkontrolle des Hessischen RF betrifft, dann erwähnt wird. Nachzulesen auf der Seite
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html

Datenschutzkontrolle
Zitat
Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es auch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt. Die Kontaktdaten aller Rundfunkdatenschutzbeauftragten finden Sie hier.

Die ausschließliche Zuständigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten erstreckt sich bei der Mehrzahl der Rundfunkanstalten auch auf die wirtschaftliche und administrative Datenverarbeitung, also auch auf die Verarbeitung im Zusammenhang mit den Rundfunkbeiträgen. Eine Besonderheit gilt hier lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein. Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt. Sie ist erreichbar unter der Anschrift Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Tel.: 0221/ 50 61 26 32, E-Mail: datenschutz@beitragsservice.de.

Beim privaten Rundfunk liegt die Datenschutzkontrolle für den Verwaltungsbereich in der Regel beim jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich, für die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit bei der zuständigen Kontrollinstanz nach Landesrecht.

Da möchte ich anfügen, dass sich die LDSB-dieser Bundesländer Berlin-Brandenburg, Hessen und Bremen in der Sache RBStV und RF-Beitrag nicht besonders eingreifend bisher zu Wort gemeldet haben oder etwas umgesetzt hätten, was einschneidend im Interesse eines RF-Beitragzahlers gewesen wäre.

Was konkret die Aufgabe der Datenschutzkontrolle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten im journalistisch-redaktionellen Bereich begrenzt und wie die Kontrolle bei der Datenverarbeitung der Beitragszahleradressen im Detail aussieht, gilt es zuerst einmal zu erfassen z.B. in vorliegenden Tätigkeitsberichten der Rundfunkdatenschutzbeauftragten.
Der Datentopf und die Verarbeitung der Daten ist in Köln beim BS im dortigen Rechenzentrum.
Dass Mitarbeiter aus den LRA's per Datenleitung - Direktverbindung auf die Rechner und Datenpool in Köln zugreifen, ist aus meiner Sicht so ziemlich sicher.

Zum Thema DSGVO noch ein aktueller Gastbeitrag auf der Internetseite von netzpolitik.org von Juristen Malte Engeler
22.05.2018 Gastbeitrag
Zur Person Malte Engeler
Zitat
Dr. Malte Engeler ist Richter und derzeit am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht tätig. Er war zuvor stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereiches im Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein und befasst sich wissenschaftlich mit datenschutzrechtlichen Themen.

Bußgelder bei Datenschutzverstößen: Angst vor einem Phantom

https://netzpolitik.org/2018/bussgelder-bei-datenschutzverstoessen-angst-vor-einem-phantom/


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Rettung durch die DSGVO?
#9: 23. Mai 2018, 23:11
§ 30 Landesdatenschutzgesetz –LDSG
Zitat
(2) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes  oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung  personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei  den  öffentlichen  Stellen  des  Landes  gegenüber  der  zuständigen  obersten  Landesbehörde,
2. bei  den Gemeinden,  Gemeindeverbänden  und den  sonstigen  der  Aufsicht  des  Landes  unterstehenden  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  sowie  bei  den  in  § 2  Abs. 2  genannten  Stellen gegenüber  dem  vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von  ihm  zu  bestimmenden  angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz–LDSG)
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/LDSG_2016_gueltig_-ab_1.1.2016.pdf


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Re: Rettung durch die DSGVO?
#10: 24. Mai 2018, 02:23
@ Markus KA

dein Hinweis das das § 30 Landesdatenschutzgesetz - LDSG-BW ist berechtigt. Es gibt da noch weit mehr Paragraphen.
Aber das wird der Sache und der Diskussion nicht gerecht. Über das was wir hier bisher geschrieben haben sind einfache Hinweise, die jedoch so glaube ich rechtlich nicht relevant sind.

Man sollte bei den ganzen Datenschutzargumenten immer in Betracht ziehen, dass wir es mit Landesdatenschutzgesetzen nach den Bundesländern in einer uneinheitlicher Form der Definition, der Ausführung und der Anwendung zu tun haben. Bin mir nicht sicher, ob denn die LDSG der Bundesländer an die EU-DSGVO bzw. an das BDSG-neu angepasst vorliegen.

Ich möchte deshalb auch auf die Ausführungen und Beiträge von unserem Mitglied @ Profät Di Abolo verweisen, der einen ganz anderen umfangreicheren Ansatz bezüglich der automatischen Verarbeitung der Daten zum RF-Beitrag beschrieben hat im Zusammenhang mit dem Datenabgleich und dem BMG usw..

Wir Wissen auch, dass beim EuGH bezogen auf die Behördeneigenschaft und persönliche Daten schon richtungsweisende Urteile gesprochen wurden, die aber von keiner Ebene des Datenschutzes in Deutschland LDSB, BDSB weder erwähnt noch mahnend an die Gesetzgeber gerichtet wurde, dass hier gegen EU-Recht verstoßen werden könnte.

Ich glaube nicht, dass die Argumente der RF-Anstalten in Deutschland sie unterliegen der "Staatsferne" (was ja auf die journalistische Tätigkeit bezogen ist) beim Umgang mit den persönlichen Daten der Beitragszahler und dem gesamten Umfang der Verarbeitung (Vorratsdatenspeicherung da Lebenslang dokumentiert wird) einer EU gerichtlichen Prüfung standhalten wird.

Trotzdem muss man sich bei der Auseinandersetzung mit dem Thema sehr tief einlesen um nur Ansatzweise eine Beurteilung vornehmen zu können. Solange der RBStV ein Gesetz ist, welches in dem Umfang wie es derzeit vorliegt und zur Anwendung kommt, von den dt. Gerichten geprüft wird, bleiben immer sehr viele offene Fragen im Raum stehen. Datenschutz ist ein EU-Grundrecht und der Umgang und die Anwendung bedarf sicher einer Überprüfung beim höchsten Dt. Gericht dem BVerfG bzw. dem EuGH.

Berechtigter Weise darf man die Frage stellen, ob den bei den vielen anhängigen Klagen in Karlsruhe nicht das Thema Datenschutz der persönlichen Daten von den Meldebehörden dem Gericht vorgetragen wurde. Wir Wissen nicht, ob jemals dazu eine Antwort oder ein Verfahren aus den anhängigen Klagen hervorgehen wird.

Auf der anderen Seite, müsste das BVerfG zu dieser Klage eine Anfrage an das EuGH richten, denn es liegen dort ja bereits Entscheidungen und vor und das BVerfG darf das EU-Recht nicht auslegen. Gleichzeitig so meine Rechtsauffassung kann das BVerfG diese Klage nicht einfach abweisen oder unter den Tisch kehren.

Und ich selbst frage mich, wer denn nun von der gesamten Gerichtsbarkeit zuständig ist und klärt den Gesetzgeber dahin gehend auf und sagt, so nicht. Wenn einer Gerichtsentscheidung das Ergebnis folgt, der Gesetzgeber hat bis zum Datum X eine Verbesserung/Anpassung hier und hier zu vollziehen, darf man doch aus den Erfahrungen des Vollzuges aus der Vergangenheit die Frage stellen, wer überprüft jetzt das Urteil oder muss der kleine Bürger wieder von vorne den Rechtsweg bestreiten.

Um auf das eigentliche Thema DSGVO zurück zu kommen. Beim Fachbuch-Verlag Otto Schmidt wird auf der Internetseite CR-online.de "Portal zum IT-Recht" ein Blog geführt mit ganz guten Beiträgen zum Thema DSGVO. Hier der Link - https://www.cr-online.de/blog/uber-diesen-blog/ - außerdem ist alles sehr gut verlinkt.
https://www.cr-online.de/blog/

Beispiele
21 Thesen zum Irrweg der DS-GVO - https://www.cr-online.de/blog/2018/05/23/21-thesen-zum-irrweg-der-ds-gvo/
DS-GVO: Schieflage bei den Betroffenenrechten - https://www.cr-online.de/blog/2018/05/14/ds-gvo-schieflage-bei-den-betroffenenrechten/
Datenschutz in der Mehrebenenfalle - https://www.cr-online.de/blog/2017/05/18/datenschutz-in-der-mehrebenenfalle/
One continent, one data protection law? - https://www.cr-online.de/blog/2016/02/01/one-continent-one-data-protection-law/
Hier geht es um die Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und die Öffnungsklauseln für spezifischere nationale Regelungen.
usw. - ich kann nur sagen ein trockenes Thema zum lesen und verstehen. Nicht unerwähnt möchte ich die Internetseite von intersoft consulting lassen - https://dsgvo-gesetz.de/
außer den Gesetzestexten DSGVO und BSDG-neu sind hier besonders die Spalte Themen und Erwägungsgründe zu nennen.



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Re: Rettung durch die DSGVO?
#11: 24. Mai 2018, 08:55
Zitat
Recht auf Löschung, Art. 17 EU-DSGVO: Nach Art. 17 Abs. 1 EU-DSGVO besteht das Recht, eine Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in dieser Vorschrift genannten Gründe unzulässig ist. Eine Löschung kann nicht verlangt werden, sofern die (weitere) Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 EU-DSGVO). Hierbei kommen insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Beitragsservice in Betracht. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten besteht demnach nicht, wenn die im obigen Abschnitt „Auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck werden die Daten verarbeitet?“ genannten Verarbeitungszwecke weiterhin vorliegen oder gesetzliche Regelungen den Beitragsservice verpflichten, die Daten weiterhin aufzubewahren (siehe auch die Ausführungen unter „Wie lange werden die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert?“).
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Rettung durch die DSGVO?
#12: 24. Mai 2018, 10:11
Die RF-Anstalten haben die Öffnungsklauseln in der DSGVO genutzt und lassen sich wie Behörden behandeln.
Ob Sie ingesamt das Recht haben - und da gehört schon mal die Datenübermittlung von den Meldebehörden mit dazu - ist nicht geklärt.

Hier in diesem Beispiel kommt das „Zwitterwesen“ BS (LRA) wiedermal eindeutig ans Tageslicht.

Man(n) Frau betrachte die Ausführungen betreffend der „Rechtsgrundlagen“.

Wenn es um Art. 5 Abs. 1, Satz 1,2 GG geht, dann greifen für den BS (LRAn) die Rechtsgrundlagen nach Handelsgesetzbuch HGB bzw. Abgabenordnung AO und Bürgerlichem Gesetzbuch BGB. Sobald Gläubigeransprüche nach Rechtsgrundlage anstehen, herrscht dann die Rechtsgrundlage nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, der jeweiligen Bundesländer (siehe § 10 Abs. (6)  RBStV).

Diese vom Landesgesetzgeber ermöglichten unterschiedlichen Rechtsgrundlagen macht der BS (LRAn) sich zu Nutzen (ohne Rücksicht auf übergeordnete Normen). Es scheint schier Aussichtslos, dagegen anzukämpfen.

Es macht sich der Eindruck bei einer fiktiven Person breit, dass die Lobbyisten der Rundfunker bei der Entstehung der DSGVO mit dem Umsetzen von Anträgen, bei der Entscheidungsfindung und Abstimmung der DSGVO, ganze Arbeit geleistet haben. >:(

Quelle: Im Rausch der Daten, Dokumentarfilm ARD 23.05.2018 22:50 bis 00:20 (90min) Ab Minute 01:12:00
http://www.ardmediathek.de/tv/Filme-im-Ersten/Dokumentarfilm-im-Ersten-Im-Rausch-der-/Das-Erste/Video?bcastId=1933898&documentId=52620920

Zitat
Die Demokratie ist in ernster Gefahr“ (im Video ab Minute 01:12:00)

Guggst du hier:

Auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchem Zweck werden die Daten verarbeitet?

Der Beitragsservice verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU-DSGVO:
(…)
Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c EU-DSGVO

Der Beitragsservice verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung (siehe auch die Ausführungen unter „Wie lange werden die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert?“).
(…)
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf
 >:(




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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Rettung durch die DSGVO?
#13: 24. Mai 2018, 10:55
Die Aussage, dass der BS nach dem HGB die ihm aufgetragene Aufbewahrungspflicht der personenbezogenen Daten nach der DSGVO der Zwangsrundfunkbeitragsschuldner wahrzunehmen hat, ist anzuzweifeln.

Zitat
Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma, ist keine juristische Person
.
>:D
Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr.html

Der BS ist eine GbR und ist, soviel bekannt ist, nicht im Handelsregister der Stadt Köln eingetragen.

Wie ist es dann möglich, dass der BS nach HGB handeln darf und sich den Art. 6 Abs. 1 Buchst. C EU_DSGVO zu eigen macht?

Meinungen dazu? ::)

PS.
Weiterlesen auch hier:
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg155108.html#msg155108
und hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154120.html#msg154120


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Re: Rettung durch die DSGVO?
#14: 24. Mai 2018, 12:56
Wie kommt die Aussage zustande, dass der BS eine GbR ist? aus welchen (mindestens 2) Gesellschaftern besteht die GbR BS?
Ich würde den BS eher als Körperschaft ansehen, die nach eigenem Bekunden nicht rechtsfähig ist (ich behaupte, dass die Herrschaften rechtsunfähig sind). Der Vergleich mit hohheitlich Tätigen Abfallentsorgungsbetrieben bietet sich hier aus mehreren Gründen an..... ;-)

Bei Behörden ist zu unterscheiden, ob sie hoheitlich Tätig werden (Verwaltungshandeln) oder in anderer Weise (zB Teilnahme am Markt)
Auch für nichtgewerbliche/ hoheitliche Körperschaften kann das HGB Anwendung finden, wenn sie gewerblich tätig werden. (Beispiel: der BS kauft neue Tische). In diesem Umfang ist der BS natürlich voll rechtsfähig, soll heißen, wenn der VK die Tische nicht liefert und die Kohle behält wird der BS ihn zu recht verklagen. Umgekehrt genauso: der BS behält die Tische und zahlt nicht.

Die DSVGO erstreckt sich auf die verwalterische Tätigkeit. Die Anwendung des HGB für diesen Bereich ist m.E. nur dann möglich, wenn in einer Vorschrift dies geregelt wird.

Mangels Rechtsfähigkeit des BS als solches wäre evtl mal zu überlegen, ob die Pflicht zur Einhaltung der DSGVO nicht auf die jeweiligen Sachbearbeiter durchschlägt.
Sofern sich der DSB für nicht zuständig hält und der DSB der LRA keinen Verstoß erkennen kann, bleibt nach m.A. noch die Möglichkeit, den Gesetzesverstoß bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der BS wäre die logische Konsequenz.


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