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Autor Thema: befreit bis 12/2018 > ALG II endet 12/2017 > rückwirkende Zahlung für 2018?  (Gelesen 2563 mal)

T
  • Beiträge: 1
Hallo liebe Forumianer,

eine Frage an Euch, bzw. Suche nach Erfahrungswerten:

Person A wurde aufgrund ALG-II-Bezug eine Befreiung bis Ende 2018 gewährt.
ALG-II-Bezug hat jedoch bereits mit Dezember 2017 geendet.

Wie groß ist wohl die Wahrscheinlichkeit, dass "Beitragsservice" im Januar 2019 einen Bescheid über den Leistungsbezug sehen will, wenn der Leistungsbezug tatsächlich geendet hat? Denn in dem Falle müsste Person A ein ganzes Jahr (2018) nachzahlen :/

Vielen Dank schon mal.

VG


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Thread-Betreff "Befreiung von Rundfunkgebühren" musste angepasst/ präzisiert werden.
Auch die Fallbeschreibung musste zur schnelleren Erfassbarkeit/ Vermeidung von Missverständnissen angepasst werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2018, 00:17 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
Bei ALG II wird zuerst - so bei einer fiktiven Person B - der Erstantrag für 6 Monate ausgefertigt. Damit bekommt sie vom Jobcenter für diese Zeit die Befreiung.
Nach den 6 Monaten - wenn Weiterbezug ALG II - muss Person B einen WBA (Weiterbewilligungsantrag) stellen.
Geht wieder für 6 Monate. Bei Bewilligung des WBA kommt vom Jobcenter wieder die RF-Befreiung.

Inzwischen wird der WBA jährlich gestellt und bewilligt.
Bei WBA-Bewilligung für ein Jahr hat man dann auch 1 Jahr RF-Befreiung.

Nun kommt der BS auf die clevere Idee und schickt über die WBA-Bewilligungszeit einen Zettel wo eben drauf steht, "wir haben Sie bis Ende 2018 von der RF-Befreit, aber wenn sich inzwischen bei Ihnen etwas ändert, haben Sie das mitzuteilen", so dass der RF-Beitrag schon wieder früher zu bezahlen wäre.

Man befreit Person B im Voraus und lockt sie zugleich in die Falle, dass es zu einer Lücke kommen kann, in welcher man von Person B nachträglich den "Rundfunkbeitrag" verlangen kann.

Und ich denke, darauf zielt die obige Frage ab, ob man denn dann - wenn man sich nicht rechtzeitig wieder meldet - nachträglich Beiträge zu entrichten hätte oder diese nachgefordert werden.

Ich kann jetzt nicht explizit sagen, welcher Nachweis von den LRA's bzw. BS verlangt wird, wenn man eine Beendigung des ALG II Bezuges auf Verlangen vorlegen muss, damit der Befreiungszeitraum zum "Rundfunkbeitrag" als beendet gemeldet wird.

Ich denke, wenn man seinen RF-Beitrag online wieder meldet, wird man ab dem Datum wieder zahlen dürfen und damit ist man erfasst. Ob es da eines Nachweises bedarf oder nicht, weiß ich leider nicht.

Eine Person C könnte die letzte Rf-Befreiung vom Jobcenter nehmen, das Datum austauschen und es dem BS schicken - dann hat Person C den "Nachweis der Befreiung" erbracht.
Der BS macht wohl keine Abprüfung beim Jobcenter - da bin ich mir (nicht) sicher.

Dürfte zwar nicht ganz legal sein, aber wer sieht das denn, wenn es GIM - der Softwareautomat vom IBM - kontrolliert. Alles was die Software beim Scannen lesen kann, wird interpretiert und auf das Beitragskonto eingetragen und daraus Bescheide/Befreiungen oder Mahnungen automatisch erstellt.

Person D könnte sich offiziell online anmelden und nix weiter dazu sagen oder Differenzen vom Datum eintragen, dass es eine Deckungslücke zwischen Ende Bezug ALG II und erneuter Anmeldung gibt. Schlafende Hunde weckt man nicht.

Soweit, so hypothetisch.
Dies ist keine Aufforderung zu rechtswidrigen Handlungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2018, 00:34 von Bürger«

N
  • Beiträge: 72
fiktive Erfahrung einer Person E:

Wenn E innerhalb der Befreiung einen neuen Job annimmt und wieder Geld verdient, lässt E die Befreiung trotzdem bis zu deren Ende durchlaufen. Der BS will erst danach Geld haben. Er fragt nach dem Ende der Befreiung, ob die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin bestehen. E teil dem BS nicht mit, dass E vor Ende der Befreiung schon wieder einen neuen Job hatte und Geld verdient hat. Der BS hakt da auch nicht nach. Erst wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung NACH dem Befreiungszeitraum nicht mehr gelten, kommt der BS um die Ecke und will Kohle von E haben - und zwar ab dem Zeitpunkt NACH dem vom BS bescheinigten Befreiungszeitraum.

Beispiel:
E ist bis Dezember 2017 befreit, hat aber im August 2017 schon einen Job angenommen und Geld verdient. Dann will der BS ab Januar 2018 Geld sehen. Der Zeitraum August bis Dezember 2017 interessiert ihn nicht - sofern E dem BS nicht gemeldet hat, dass E (schon vorher) wieder eine Arbeit hat.

Soweit, so hypothetisch.
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Edit "Bürger":
Derlei Falldiskussionen sind (siehe Hinweise u.a. oben rechts im Forum) anonymisiert/ hypothetisch zu führen, mit Platzhaltern wie "Person A".
Thread musste aufwändig angepasst werden und bleibt aus Kapazitätsgründen vorsorglich geschlossen.
Das Wesentlichtliche dürfte fiktiv/ hypothetisch bereits gesagt sein.
Überdies ist das Hauptaugenmerk des Forums nicht die "Befreiung", sondern die grundsätzliche (Wahl-)Freiheit an der Teilnahme und Finanzierung von ARD-ZDF-GEZ.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2018, 01:17 von Bürger«

 
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