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Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
ReinSprung:
Einführung in den Fall, vorgetragen von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des BVerfG, 1. Senat:
„Die Verfahren werfen Fragen auf, die tief in die Grundsätze und Feinheiten des Abgabenrecht des Grundgesetzes führen. Weil der Rundfunkbeitrag von vielen Bürgern, nämlich von allen Inhabern von Wohnungen und Betriebsstätten erhoben wird, könnte es sich um eine Steuer handeln. In dieser Abgabenform würde ihm ein Viadikt der Verfassungswidrigkeit drohen. Auch würde er dann ausschließlich den Regeln der Artikel 105 folgenden Grundgesetz folgen. Die Landesgesetze zur Umsetzung des Staatvertrags schützen sich aber auf die allgemeine Sachkompezent der Länder für nichtsteuerliche Sonderlasten.
Ordnet man den Rundfunkbeitrag hingegen den Vorzulasten zu, wären diese rechtlichen Probleme zwar beseitigt. Dann stünde aber verfassungsrechtlich unter dem Regime eines Gleichheitssatzes, der für jede Sonderbelastung ein speziellen, klar erkennbaren Grund außerhalb der allegemeinen Staatsfinanzierung fordert. Es wäre festzustellen, ob mit dem Rundfunkbeitrag tatsächlich ein Sondervorteil entgolden wird und worin dieser besteht. Der Rundfunk wendet sich mit seinem Programm an ein allgeimeines Publikum. Ein Sondervorteil muss aber auf einzelne Personen indivualisierbar sein. Die finanzielle Belastung der Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten entlastet alle anderen darin befindlichen Nutzer von der Zahlungspflicht, obwohl sie genau den Rundfunk nutzen. Es ist fraglich, ob mit diesem Verteilungsmechanismus ein Sondervorteil gleichheitsgerecht auf alle diejenigen umgelegt würde, die Rundfunk nutzen können.
Die gesonderte Zahlungspflicht für Zweitwohnung des selben Inhabers, eine degressive Belastung von Betriebsstätten nach der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer und die zusätzliche Beitragspflicht für Dienst- und Mietwagen unter Ausschluss privater Kraftfahrzeuge, werfen ebenfalls Probleme einer Gleichheitsrechten und Gerechten Belastung auf.
Verfassungsrechtlich wird sich unsere heutige die mündliche Verhandlung auf die gleichheitsrechtlichen Aspekte des Rundfunkbeitrags und seine Einordnung in das grundgesetzliche Finanzsystem als auch die Artikel 3 und 105 des Grundgesetzes konzentrieren. Dahinter steht freilich stets die Beurteilung der Notwendigkeit und Rechtfertigung einer Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks durch Abgaben und seiner Rolle für die Meinungsbildung in Demokratie und Gesellschaft. Das zur ganz kurzen Einführung in den Fall. …“
(die schriftliche Erstellung erfolgte aus dem Video ab Minute 11:00 bis Minute 13:12: https://www.swr.de/swraktuell/Sondersendung-Bundesverfassungsgericht-fuer-Online,av-o1024034-100.html)
Frühlingserwachen:
@ Reinsprung, Sorry
Kirchhof hat tatsächlich gesagt Artikel 3, und 105 des Grundgesetzes.
Ich hatte den Beitrag zwar auch schon angeschaut, dies aber weil ich so auf den Artikel 5 fixiert war, das glatt überhört. Ist um so interessanter. Daumen hoch für Dich.
--- Zitat ---Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
--- Ende Zitat ---
HÖRby:
Mein Vorschlag zur Sitzreihenfolge der Richter aus der Sicht Zuschauerraum von links nach rechts:
Dr. Josef Christ
Prof. Dr. Gabriele Britz
Prof. Dr. Michael Eichberger
Prof. Dr. Andreas L. Paulus
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof
Prof. Dr. Johannes Masing
Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M.
Dr. Yvonne Ott
@ChrisLPZ
Ich möchte umbesetzen:
Eicher war doch in der ersten Reihe und ist von dort auch aufgestanden und zum Rednerpult gegangen.
Als Kube nicht mehr so richtig die Fragen von FK substantiieren konnte, ist ihm Eicher ein paarmal zur Seite geeilt -aus der ersten Reihe.
Hesse war in der dritten Reihe, hat fleißig mitgeschrieben und nichts gesagt.
Ansonsten fällt mir nichts auf: Das ist eine gelungene Aufstellung.
____
Edit "ChrisLPZ":
Vielen Dank für den Hinweis und die Namensliste der Richterbank, Hörby. Meine Aufstellung hatte ich gemäß den Bildern der Namenschilder auf den Tischreihen vor Beginn der Verhandlung gemacht. Vermutlich haben Hesse und Eicher irgendwann die Plätze getauscht. Ich habe die Aufstellung diesbezüglich einmal mit einem Vermerk versehen und einen Teil Deines Postings der Lesbarkeit und Übersicht halber entfernt.
Frühlingserwachen:
Protokoll: Schlussvortrag Prof. Kube Prozessbevollmächtigter ARD 16.5.2018 BVerfG
Die ersten Sekunden fehlen, vielleicht hat jemand mitgeschrieben, und kann dies ergänzen: XXXXXXXX..So dass es sich anbietet, so habe ich es verstanden, verschiedene Tatbestände zu Grunde zu legen, um zum richtigen Vorteilsausgleich zu kommen.
Da ist eben ein Element die Betriebsstätte, ein Element die Beschäftigten, in der Betriebsstätte auf die sich der Vorteil eben anteilig bezieht, und das kombiniert sich dann. Der Gesetzgeber, ist dazu gekommen zunächst mal die Betriebsstätte zu Grunde zu legen, mit den Betriebsstätten auf einem Grundstück mit gleichem Zweck da zusammen zu fassen, und dann ergänzend degressiv die Zahl der Beschäftigten heranzuziehen, was der Tatsache Rechnung tragen soll meine ich, dass mit steigender Beschäftigtenzahl der Vorteil für das Unternehmen, der Gesamtvorteil für, für ( hier strauchelt Herr Kube etwas, und es entsteht der Eindruck er glaubt das selbst nicht ganz, was er da erzählt) das Unternehmen nicht zwingend linear statt.
Ähm…. dazu kommt dann natürlich dass bei sehr großen Betriebsstätten großen Betrieben, großen Betriebsstätten ( Hier schleudert Herr Kube wieder so richtig rum), diese Degression zu einer mäßigen Last führt, als so zu einer verhältnismäßigen Gesamtbelastung auch bei sehr sehr hohen, sehr sehr großen Betriebsstätten, so dass die……….. (Herr Kube nuschelt hier etwas in seinen Bart, was nicht identifiziert werden konnte, und man hatte den Eindruck das er jetzt ganz schnell zu Ende kommen wollte. Seltsamerweise wurde er von Herrn Kirchhof weder unterbrochen, noch zur Wiederholung seiner Nuschelei aufgefordert, den diese war mit Sicherheit auch für den Vorsitzenden, kaum zu verstehen). Auf die Beschäftigtenzahl meine ich, die Degression rechtfertigt.
Herr Kirchhof: ja, danke schön
Herr Kirchhof intervenierte während des gesamten Vortrags nicht mit kritischen Einwendungen, und ließ scheinbar den ganzen Vortrag regungslos auf sich wirken. Vielleicht zeigten sich auch die ersten Ermüdungserscheinungen. Vom Vortragenden, und vom Vorsitzenden.
mb1:
Wann dürfen wir denn mit einem abgestimmten Protokoll rechnen?
Immerhin sind schon 11 Tage 'rum ...
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